Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Der Bundestag hat am 04.03.2026 über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (BT-Drs. 21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.03.2026

Der Bundestag hat am Mittwoch, 4. März 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Entwurf. Damit werde auch eine EU-Vorgabe umgesetzt, die das bisherige EU-Produkthaftungsrecht modernisieren solle und das Ziel habe, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.

Im digitalen Zeitalter habe Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt, schreibt die Bundesregierung. Sie werde daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gelte das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen).

Das neue Produkthaftungsrecht trage dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste, heißt es weiter. Damit seien sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, „nach dem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird“. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibe von der Produkthaftung ausgenommen.

Regelungen zu „wesentlich veränderten Produkten“

Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft soll das neue Produkthaftungsrecht laut Entwurf Regelungen zu Produkten enthalten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise könnten durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, „dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind“. In diesem Fall ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er könne sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Anspruch von Fluggästen auf spätere Beförderung bei Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. I-18 U 153/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil I-18 U 153/24 vom 04.03.2026

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (04.03.2026) entschieden, dass eine Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert werden, sondern lediglich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der Ehemann der Klägerin buchte bei einer Fluggesellschaft (Beklagte) Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für die Klägerin, die gemeinsame Tochter, eine weitere Person und sich selbst („Fluggäste“). Die Flüge fanden wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Im Februar 2023 forderte der Ehemann der Klägerin die Fluggesellschaft auf, die Tickets zu erstatten oder zu reaktivieren. Die Fluggesellschaft berief sich hingegen darauf, dass Tickets aus der Corona-Zeit nur zwei Jahren ab Ausstellung gültig seien.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Fluggäste zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern, wobei die konkrete Buchung bis zu drei Jahre ab Verkündung des Urteils erfolgen könne. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass durch den Ausfall der Flüge der jeweilige Beförderungsanspruch unmöglich geworden sei, da die Fluggäste an einem bestimmten Tag hätten befördert werden wollen. Die Beförderung sei eine Fixschuld und jedenfalls nicht drei Jahre später zu gleichen Bedingungen nachholbar.

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25.10.2024, Az. 22 O 93/23, stattgegeben. Die Kammer ging davon aus, dass ein Anspruch auf künftige Beförderung bestehe. Art. 8 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) sehe ausdrücklich vor, dass ein Fluggast eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt wählen dürfe. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht eingreife. Durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist sei die Verjährung gehemmt worden. Deswegen könne eine Umbuchung auch außerhalb der Frist verlangt werden. Vereinbarungen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, welche eine zeitliche Begrenzung des Umbuchungsrechts aus der Fluggastrechte-VO vorsehen, seien unwirksam.

Der 18. Zivilsenat hat bestätigt, dass entsprechend der landgerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf spätere Beförderung bestehe. Gemäß der hier anzuwendenden Fluggastrechte-VO hätten die Reisenden ein Wahlrecht zwischen Erstattung der Flugkosten, einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Es bestehe auch ein Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre Leistungspflicht vorprozessual nicht anerkannt habe und ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei. Der Klägerin hätten zudem die ihren Anspruch begrenzenden Flugkapazitäten für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein müssen, sodass sie die Verjährung ihres Anspruchs nur im Wege der Feststellungsklage habe abwenden können. Der Beförderungsanspruch sei auch nicht untergegangen, da nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.01.2025, C 516/23) die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus Art. 8 Fluggastrechte-VO nicht berühre. Der Fluggastrechte-VO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Anspruch auf spätere Beförderung zeitlich begrenzt werden sollte. Daher reiche – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung aus.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Corona-Erkrankung eines Lehrers nach Klassenfahrt ist kein Dienstunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 4 K 1748/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 4 K 1748/23 vom 24.02.2026 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2026 entschieden.

Der Kläger aus dem Kreis Warendorf nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ca. 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Rückkehr der Gruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei nicht ausgeschlossen.

Die Klage des Lehrers wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass grundsätzlich auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein. Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zu Lasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich –, was aber nicht ausreicht. Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Kläger auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmenden der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Pflegeversicherung: Ursprüngliche Angaben maßgeblich

Das LSG Hessen entschied, dass bei der Herabstufung eines Pflegegrades im Zweifel von der ursprünglichen Pflegegradeinstufung auszugehen ist und eine Abänderung für die Zukunft ohne Ermessensausübung zulässig ist, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse festgestellt wird (Az. L 6 P 78/25 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Beschluss L 6 P 78/25 B ER vom 10.02.2026 (rkr)

Art und Umfang von Leistungen der Pflegeversicherung bestimmen sich nach dem Pflegegrad. Dieser wird grundsätzlich nach Begutachtung der Betroffenen im häuslichen Wohnbereich festgesetzt. Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Ausnahmefällen eine Begutachtung der Betroffenen u. a. anhand ihrer Angaben ohne persönliche In-Augenscheinnahme zulässig (§ 147 SGB XI; nunmehr § 18a Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von welchem ursprünglichen Zustand der Betroffenen ist jedoch auszugehen, wenn die Pflegekasse später ein Absinken des Hilfebedarfs feststellt, Betroffene jedoch entgegen, bereits ihre ursprünglichen Angaben seien unzutreffend gewesen? Das Hessische Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass bei Zweifeln auf die ursprünglichen Angaben der Betroffenen abzustellen ist.

Antragstellerin: Keine Veränderung der Verhältnisse

Die Antragstellerin erhielt zunächst Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2. Dieser war nach Begutachtung mittels eines Telefoninterviews festgesetzt worden. Aufgrund einer späteren Begutachtung im häuslichen Umfeld stellte die Pflegekasse einen geringeren Hilfebedarf fest und gewährte sodann für die Zukunft nur noch Leistungen nach dem geringeren Pflegegrad 1. Durch den verringerten Hilfebedarf liege eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Verhältnisse vor. Ermessen übte sie nicht aus. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen. Ihr Hilfebedarf habe sich seit der Erstbewilligung nicht geändert. Vor dem SG hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.

Im Zweifel ist die ursprüngliche Pflegegradeinstufung als zutreffend anzusehen

Auch vor dem LSG blieb die Antragstellerin erfolglos. Die Abänderung für die Zukunft sei rechtmäßig erfolgt. Die Pflegekasse habe kein Ermessen ausüben müssen. Es liege eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung vor. Die Antragstellerin sei nach den medizinischen Befunden in geringerem Umfang hilfebedürftig. Bei der Prüfung, ob eine Veränderung vorliege, sei von der ursprünglichen Feststellung auszugehen. Dies gelte auch dann, wenn sich nicht mehr klären lasse, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung rechtmäßig gewesen oder der Pflegebedarf damals überschätzt worden sei. Im Zweifel sei die ursprüngliche Festsetzung des Pflegegrades als zutreffend anzusehen. Denn diese enthalte eine Bewertung, die auch auf den glaubhaft behaupteten Funktionseinschränkungen der antragstellenden Person beruhe. Diese würden im Einzelnen nicht dokumentiert. Werde nachträglich von Betroffenen geltend gemacht, diese früheren Angaben hätten nicht der Realität entsprochen, könne dies treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein.

Der Beschluss ist rechtskräftig (Az. L 6 P 78/25 B ER).

Hinweise zur Rechtslage

Werden Personen Leistungen bewilligt, ist eine Abänderung nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Lagen die Voraussetzungen für die Leistung bereits bei Bewilligung nicht vor, kann die Behörde nur nach ausgeübtem Ermessen nach § 45 Abs. 1 SGB X die Bewilligung aufheben. Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere das Vertrauen der betroffenen Person auf den Bestand der Bewilligung zu berücksichtigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Bewilligung hingegen erst im weiteren Zeitverlauf, ist die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die Behörde hat kein Ermessen auszuüben. Geht die Behörde von einem Fall nach § 48 SGB X aus und übt kein Ermessen aus, liegt tatsächlich jedoch ein Fall des § 45 SGB X vor, ist die Abänderung durch die Behörde damit allein mangels ausgeübten Ermessens rechtswidrig.

§ 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. (…)

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. (…)

§ 147 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 31. März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. 2Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. (…)

§ 18a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(…)

(2) 1Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. (…) 5Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn

(…)

2. bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt.

(…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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i-Kfz-App jetzt auch für Unternehmen nutzbar

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.03.2026

Der digitale Fahrzeugschein kann nun auch von Unternehmen genutzt werden. Mit der i-Kfz-App setzt die Bundesregierung eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda um. Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden.

Die Digitalisierung von Fahrzeugpapieren kommt weiter voran: Neben Privatpersonen können ab sofort auch Unternehmen auf einfache Weise digitale Fahrzeugscheine bei Neuzulassung in der i-Kfz-App bereitstellen – ohne dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu eID-Daten benötigen. Über das Generieren eines QR-Codes wird die Nutzung ermöglicht.

Insbesondere Unternehmen, wie Handwerksbetriebe, Dienstleister oder Fuhrparkbetreiber können davon profitieren. Mehrere Fahrzeugscheine lassen sich nun deutlich einfacher bei mehreren Fahrerinnen und Fahrern verwalten.

Im November 2025 haben Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder und Bundesdigitalminister Karsten Wildberger die i-Kfz-App vorgestellt. „Mit mehr als 1,5 Millionen Nutzerinnen und Nutzern entwickelt sich nun die App zu einer der erfolgreichsten digitalen Anwendungen in der Verwaltung Deutschlands“, so Schnieder.

Digitaler Fahrzeugschein in i-Kfz-App verfügbar

Mit der kostenlosen i-Kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, seit November 2025 bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Durch die Digitalisierung wird die Verwaltung und Nutzung des Dokuments erleichtert. Somit ist der Fahrzeugschein jederzeit griffbereit.

Zusätzlich erinnert die App Nutzerinnen und Nutzer an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung wie die regelmäßige Hauptuntersuchung. Auch das Weitergeben wird deutlich leichter: In der barrierefreien i-Kfz-App kann man einfach ein Abbild des Fahrzeugscheins teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht.

Sowohl die i-Kfz-App als auch der digitale Fahrzeugschein sind Teil der Modernisierungsagenda der Bundesregierung. „Viele Stellschrauben für Digitalisierung sind bei uns in Bewegung, Umsetzung“, so Bundesdigitalminister Wildberger bei der Vorstellung der App.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum digitalen Fahrzeugschein und der i-Kfz-App finden Sie beim Bundesverkehrsministerium.

Digitaler Führerschein soll folgen

Der digitale Führerschein soll perspektivisch ebenfalls in die i-Kfz-App integriert werden. Dafür hat die Bundesregierung am 5. November die Grundlagen zur Einführung geschaffen. Dies erleichtert Bürgerinnen und Bürger im Alltag beispielsweise die Nutzung von Mietwagen- und Carsharing-Angeboten. Ziel ist laut Bundesverkehrsministerium, den nationalen digitalen Führerschein bis Ende 2026 zur Verfügung zu stellen.

Der digitale Führerschein und der digitale Fahrzeugschein ergänzen den klassischen Führerschein und Fahrzeugschein – diese bleiben jedoch weiterhin gültig. Die digitalen Pendants sind ein Angebot, um den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern.

Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen

Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder betonte: „Es ist erst der Auftakt für weitere Digitalisierungsmaßnahmen.“ Ebenfalls arbeitet die Bundesregierung an der zentralen internetbasierten Fahrzeugzulassung. Dafür soll in dieser Legislatur ein zentrales Portal beim Kraftfahrt-Bundesamt entwickelt werden. Ziel ist, das Bürgerinnen und Bürger künftig nur noch an einer Stelle ihr Fahrzeug online an-, ab- und ummelden können. Das entlastet zudem auch 400 Zulassungsbehörden von der Pflicht, ein eigenes Internet-Portal zu betreiben und führt zu deutlichen Einsparungen für die Kommunen.

Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung an der Umsetzung der digitalen Brieftasche „Wallet“, in der sich Personalausweis, Fahrzeugschein, Führerschein und Versicherungskarte zukünftig digital bündeln sollen.

Die Modernisierungsagenda der Bundesregierung formuliert konkrete Reformen, die für weniger Bürokratie und eine breite Entlastung sorgen sollen. Die Agenda umfasst zahlreiche Projekte, die in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Die zentrale internetbasierte Fahrzeugzulassung gehört dazu.

Quelle: Bundesregierung

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Besserer Schutz für Designs: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor, den das Bundeskabinett beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.03.2026

Das Designrecht soll modernisiert und auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden. Designschutzverfahren sollen effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden Insbesondere sollen neue Designformen ausdrücklich anerkannt und ihre Anmeldung zum Designschutz erleichtert werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die europäische Designrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Produktpiraterie im Designrecht darf kein erfolgreiches Geschäftsmodell sein. Deshalb modernisieren wir das Designrecht und machen es zukunftsfest auch für digitale und dynamische Designs. Denn einzigartiges, innovatives Design ist ein Erfolgsfaktor deutscher Produkte.“

Das Design eines Produkts ist oft entscheidend bei der Kaufentscheidung. Ein effektiver Schutz von Designs ist daher ein wesentlicher Faktor für Innovationen. Mit dem Gesetzentwurf soll das Designrecht modernisiert werden. Das Verfahren zur Anmeldung eines Designs soll nutzerfreundlicher gestaltet werden.

Eingetragene Designs schützen klassischerweise die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Durch neue Technologien können aber auch neue Arten von Designs entstehen. Als Design schutzfähig sind beispielsweise: die Gestaltung von Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Webseiten, virtuellen Figuren oder Gegenständen in Computerspielen und Logos.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Anerkennung und Anmeldung digitaler Designs

Neue digitale Designformen wie dynamische und animierte Designs sollen ausdrücklich in das Designgesetz aufgenommen werden. Im digitalen Raum müssen Designs nicht mehr statisch sein. Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften können sich bewegen und ihre Erscheinungsform ändern. Digitale Designs sind auch jetzt schon schutzfähig. Es soll aber klargestellt werden, dass sich aus der Bewegung Merkmale ergeben können, die für den Designschutz relevant sind.

Daneben soll die Anmeldung von dynamischen und animierten Designs vereinfacht werden. Bei solchen Designs soll für die Darstellung nun auch ein Video eingereicht werden können. Bislang ging eine solche Anmeldung nur mittels einzelner Standbilder.

Verbot vorbereitender Handlungen für designverletzende 3D-Drucke

Durch neue Technologien ist es einfacher, Rechte zu verletzen. Beispielsweise können Designelemente durch 3D-Drucker nachgebaut werden. Daher enthält der Gesetzentwurf neue Schutzregeln für eingetragene Designs. Bereits Handlungen, die designverletzende 3D-Drucke vorbereiten, sollen künftig ausdrücklich verboten sein. Dazu zählt etwa das Herunterladen von Software, mit der das Design aufgezeichnet werden kann, um die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses zu ermöglichen.

Schutz vor Produktpiraterie bei Durchfuhr durch Deutschland

Künftig sollen Designinhaber ihre Rechte besser durchsetzen können, denn Designinhaber sollen bereits die Durchfuhr von designverletzenden Erzeugnissen verbieten können. Diese Änderung dient dem Schutz vor Produktpiraterie. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits für Marken.

Ⓓ für geschützte Designs

Designinhaber sollen ihre Designs künftig als solche kennzeichnen können. Für geschützte Designs soll es ein eigenes Symbol geben: das umkreiste D Ⓓ – in Anlehnung an das © für Urheberrechte (Copyright) und ® für Marken (Registered Trademarks). So sollen Designinhaber auf den Designschutz aufmerksam und kenntlich machen können, dass es sich um das originale Design handelt.

Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt

Die bestehende Reparaturklausel für den Ersatzteilmarkt wird geringfügig angepasst, um die Vorgaben der europäischen Designrichtlinie umzusetzen. Diese sieht erstmals eine europaweit einheitliche Reparaturklausel vor. Damit soll der Ersatzteilmarkt europaweit liberalisiert werden. Formgebundene Ersatzteile (zum Beispiel Kotflügel) sollen zum Zwecke der Reparatur auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden können – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020; im Gesetzentwurf wird daher lediglich die Übergangsfrist auf 2032 statt bislang 2045 verkürzt. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratieabbau bei Verfahren vor dem DPMA

Einige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollen vereinfacht werden. Verfahren, die in der Praxis nicht genutzt werden, sollen gestrichen werden. So soll unnötige Bürokratie vermieden und sollen effizientere Verfahren ermöglicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Verkehrssicherungspflicht bei Altstadtpflaster

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 9/25).

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil 1 O 9/25 vom 04.02.2026 (nrkr)

Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht einer Stadt bei einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster? Begründet eine mehrere Zentimeter große Lücke (hier: 2-3 cm) in der Bepflasterung in einer Altstadt nahe der Stadtmauer, in der man mit dem Schuh hängen bleiben kann, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist. Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.

Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, sodass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG verneint.

Die Beklagte treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es könne hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt sei, denn der Beklagten könne – wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellen würde – keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es sich um einen üblichen „historischen“ Belag mit groben Pflastersteinen handele. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2-3 Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.

Hier sei zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohne sie nur wenige Gehminuten von dem behaupteten Unfallort entfernt und zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.

Auszug aus dem Grundgesetz

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den sich daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Verspätung durch eigenständige Airline-Entscheidung kein außergewöhnlicher Umstand

Eine Fluggesellschaft kann sich lt. EuGH nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist (Rs. T-656/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.03.2026 zum Urteil T-656/24 vom 04.03.2026

Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die Verspätung des späteren Fluges auf eine von ihr getroffene eigenständige Entscheidung zurückgeht und diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist.

Dies kann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft im Rahmen einer Flugrotation beschließt, auf die Passagiere eines früheren Fluges zu warten, die sich wegen einer Störung der Sicherheitskontrolle, die am betroffenen Flughafen insgesamt vorlag, verspätet hatten.

Zwei Fluggäste verlangen von der Fluggesellschaft European Air Charter jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro, weil ihr Flug von Düsseldorf nach Varna (Bulgarien) mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Das Landgericht Düsseldorf steht vor der Frage, ob sich die Fluggesellschaft für einen späteren Flug im Rahmen einer Flugrotation wegen eines außergewöhnlichen Umstands, der einen vorangegangenen Flug betraf, auf eine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung für die Verspätung berufen kann.

Infolge außergewöhnlich langer Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln/Bonn aufgrund einer Arbeitsüberlastung des Kontrollpersonals sollen sich alle Passagiere eines Fluges, der dem im Ausgangsverfahren fraglichen Flug vorausging, verzögert zum Boarding eingefunden haben. European Air Charter beschloss daraufhin, auf diese Passagiere zu warten, sodass dieser Flug beim Start eine Verspätung von mehr als fünf Stunden hatte. Außerdem traf European Air Charter die Entscheidung, die folgenden Flüge einschließlich des fraglichen Fluges umzuorganisieren und hierbei ein Ersatzfluggerät einzusetzen.

Das Landgericht möchte wissen, ob diese eigenständige Entscheidung von European Air Charter zur Folge hat, dass die Fluggesellschaft sich nicht auf den außergewöhnlichen Umstand, der auf einem vorangegangenen Flug eingetreten ist, berufen kann.1 Es hat daher das Gericht der Europäischen Union hierzu befragt.2

Gemäß der Antwort des Gerichts kann sich die Fluggesellschaft nicht auf den in Rede stehenden außergewöhnlichen Umstand berufen, der im Rahmen einer Flugrotation einen vorangegangenen Flug betraf, wenn die eigenständige Entscheidung des Unternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich aufgrund der Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig einfanden, die entscheidende Ursache für die Verspätung des späteren Fluges darstellt, und sofern diese Entscheidung für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war, was vom Landgericht Düsseldorf zu überprüfen ist.3,4

Jedenfalls kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das Interesse der Passagiere des vorangegangenen Fluges berufen, in angemessener Zeit befördert zu werden. Die Vornahme eines Interessenausgleichs der verschiedenen betroffenen Fluggastgruppen steht ihr nämlich nicht zu.

Fußnoten

1Das Landgericht Düsseldorf geht davon aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle an dem betroffenen Flughafen insgesamt vorlag und somit einen außergewöhnlichen Umstand darstellte, sodass sich ihm nur die Frage stellt, ob zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, der den vorangegangenen Flug betraf, und der verspäteten Ankunft des fraglichen Fluges ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

2Insbesondere wird das Gericht um eine Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen gebeten.

3Konkret antwortet das Gericht Folgendes: Die eigenständige Entscheidung der Fluggesellschaft, auf Passagiere eines Fluges zu warten, die sich aufgrund einer Störung der Sicherheitskontrolle noch in dieser Kontrolle befinden, kann den unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang aufheben, der zwischen dem außergewöhnlichen Umstand, den diese Störung darstellt, und der um mindestens drei Stunden verspäteten Ankunft eines späteren Fluges besteht, der am selben Tag mit demselben Flugzeug vorgesehen war, wenn diese Entscheidung die entscheidende Ursache für die Verspätung ist. Da die Verordnung Nr. 261/2004 die genauen Anforderungen für die Unmittelbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung oder der Annullierung eines Fluges nicht definiert, sind in entsprechender Anwendung die Kriterien für den ursächlichen Zusammenhang bei der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union heranzuziehen. Diese Kriterien verlangen, dass der Zusammenhang in der Weise hinreichend unmittelbarer ist, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss.

4Nach Auffassung des Gerichts ist die fragliche Entscheidung der Fluggesellschaft geeignet, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung des späteren Fluges zu unterbrechen, wenn sie die entscheidende Ursache für die Verspätung des fraglichen Fluges darstellt und sofern sie für die betroffene Fluggesellschaft nicht – etwa im Hinblick auf eine gesetzliche Verpflichtung – zwingend war.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Keine Autobahnmaut für Garten- und Landschaftsbaubetriebe

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das VG Berlin in drei Eilverfahren entschieden (Az. VG 38 L 126/26 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zu den Beschlüssen VG 38 L 126/26 u. a. vom 23. und vom 26.02.2026 (nrkr)

Garten- und Landschaftsbaubetriebe müssen für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen keine Mautgebühren entrichten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei Eilverfahren entschieden.

Die Antragsteller sind Betreiber von Garten- und Landschaftsbaubetrieben. Per Lkw (Zugmaschine) und Anhänger transportierten sie u. a. auf Bundesautobahnen Maschinen und Geräte wie bspw. Großrasenmäher, um diese zu ihrem Einsatzort zu verbringen. Für die Nutzung der mautpflichtigen Abschnitte der Bundesautobahnen erhob die Toll Collect GmbH im Auftrag des Bundes Mautgebühren. Dagegen wandten sich die Antragsteller im Wege gerichtlicher Eilverfahren.

Die Eilanträge hatten vor der 38. Kammer Erfolg. Die Antragsteller müssten für die Nutzung der Bundesautobahnen keine Maut zahlen. Sie fielen als Garten- und Landschaftsbaubetriebe unter die von der Maut ausgenommene sog. Handwerkerausnahme. Eine Maut dürfe danach nicht erhoben werden, wenn das Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiege und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördere, die für den Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus benötigt würden. Das sei hier jeweils der Fall gewesen.

Gegen die Beschlüsse ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26) eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Reservierungsbestätigung: Hotelzimmeranfrage enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das OLG Frankfurt wies den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück (Az. 9 U 107/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.03.2026 zum Urteil 9 U 107/24 vom 11.02.2026

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist allein eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Urteil den vom Hotel geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzanspruch zurück.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: „Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (…). Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Die Klägerin könne nicht Zahlung von gut 10.000 Euro verlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. „Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen“, führte der Senat weiter aus. Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, „die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen“, erläuterte der Senat.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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