Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern beschlossen

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am 09.07.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (BT-Drs. 21/5871) in unveränderter Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2026

Um es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern zu erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird eine Halterhaftung eingeführt. Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (21/5871) in unveränderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD-Fraktion. Bündnis 90 Die Grünen enthielten sich. Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (21/6984) abgegeben. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag in zweiter Lesung einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion (21/6994) ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In erster Linie wird mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“

Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung.

Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant

Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern gilt künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“. Sie haften dann, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis gelten für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das BVerfG hat zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.07.2026

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt.

Die Antragsteller – jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages – sehen sich aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023) umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielen die Antragsteller letztlich darauf ab, dem Deutschen Bundestag die für den 10. Juli 2026 anberaumte 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zu untersagen.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wird den Beteiligten die Begründung der Entscheidung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien zur Anonymisierung veröffentlicht

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 08.07.2026 Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Diese präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2026

Am 08.07.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Anonymisierung angenommen. Die EDSA-Leitlinien präzisieren, wann Daten als anonym gelten und damit nicht mehr unter die DSGVO fallen. Maßgeblich für eine erfolgreiche Anonymisierung ist, ob eine Person unter Berücksichtigung der vernünftigerweise zu erwartenden Identifizierungsmittel identifiziert oder re-identifiziert werden kann. Dabei sind insbesondere verfügbare Zusatzinformationen, Kosten, Zeitaufwand, rechtliche Zugangsmöglichkeiten sowie bestehende und absehbare technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Leitlinien sollen auch einen praktischen Rahmen für Organisationen bieten, um festzustellen, ob die Anonymisierung erfolgreich ist. Die Leitlinien unterscheiden zwischen einem kontextbezogenen Ansatz, der die tatsächlichen Fähigkeiten möglicher Empfänger berücksichtigt, und einem vereinfachten Ansatz, der vorsorglich von einem höheren Re-Identifizierungsrisiko ausgeht. Das Framework verwendet drei Kriterien, um zu testen, ob Daten anonym sind:

  1. Keine Aufzeichnungsisolation: Einzelne Datensätze dürfen nicht einer Person eindeutig zugeordnet werden können.
  2. Keine Verknüpfung: Die Daten dürfen nicht mit anderen verfügbaren Datensätzen verknüpft werden können, sodass daraus wieder Informationen über eine bestimmte Person gewonnen werden können.
  3. Keine Schlussfolgerung: Aus den Daten dürfen keine Rückschlüsse auf identifizierbare Personen gezogen werden können.

Wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, können die Daten sicher als anonym betrachtet werden. Hervorgehoben wird, dass die Risiken einer Re-Identifizierung durch zusätzliche Datenquellen, KI-gestützte Analysen und technologische Entwicklungen kontinuierlich steigen können. Deshalb empfiehlt die EDSA regelmäßige Neubewertungen anonymisierter Datensätze.

Die Leitlinien stehen bis zum 30.10.2026 zur Konsultation.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EuGH zum Urheberrecht in der EU und Geoblocking

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf lt. EuGH in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist (Rs. C-788/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-788/24 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑788/24 | Anne Frank Fonds

Ein Werk, das gemeinfrei geworden ist, darf in einem Mitgliedstaat im Internet unentgeltlich verfügbar gemacht werden, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Auf der Internetseite, auf der das Werk verfügbar gemacht wird, muss eine „wirksame“ technische Maßnahme verhindern, dass Internetnutzer, die sie von einem Mitgliedstaat aus aufrufen, in dem das Werk geschützt ist, darauf zugreifen können.

Anne Frank war zur Zeit der Besetzung der Niederlande durch Nazideutschland während des Zweiten Weltkriegs eine deutsch-jüdische Jugendliche, die mit ihrer Familie in Amsterdam lebte. Zwischen 1942 und 1944 hielt sie in ihrem Tagebuch, das ein Zeugnis über die Shoah liefert, ihren Alltag im Untergrund fest. Ihr Vater, Otto Frank, der einzige Überlebende der Familie, veröffentlichte 1947 die Schriften seiner Tochter. Anschließend gründete er 1963 den Anne Frank Fonds, eine Organisation, deren Ziel es ist, das soziale, pädagogische und kulturelle Erbe der Autorin weiterzuführen.

Seit dem Tod von Otto Frank ist der Anne Frank Fonds Inhaber der Urheberrechte an den Werken von Anne Frank. In den Niederlanden bleiben bestimmte Teile dieser Werke bis zum Jahr 2037 urheberrechtlich geschützt. In vielen anderen Ländern hingegen, darunter Belgien, sind die Urheberrechte bereits erloschen und die genannten Werke gemeinfrei geworden.

Zweck der 1957 gegründeten Anne Frank Stichting (Anne-Frank-Stiftung) ist insbesondere die Erhaltung des Hauses von Anne Frank in Amsterdam sowie die Verbreitung der Ideale, die der Welt im Tagebuch der Anne Frank hinterlassen wurden. Im September 2021 wurde auf Initiative dieser Stiftung und weiterer Einrichtungen1 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank in niederländischer Sprache unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt. Der Zugriff auf diese Internetseite wurde jedoch durch ein Geoblocking-System beschränkt, das den Aufruf der Seite von Ländern aus verhindert, in denen die Manuskripte urheberrechtlich geschützt sind. Im Jahr 2021 beantragte der Anne Frank Fonds gerichtlich die Unterlassung dieser Verbreitung.

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande, der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasst ist, hat dem Gerichtshof Fragen vorgelegt. Er möchte wissen, ob das Unionsrecht2 eine solche Bereitstellung im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ einstuft, wenn niederländische Internetnutzer das Geoblocking mittels eines Virtual Private Network (VPN) oder eines vergleichbaren Dienstes umgehen können.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Seite eine geografische Sperrmaßnahme enthält, um den Zugriff auf diese Seite für Internetnutzer zu sperren, die sie von diesem letztgenannten Mitgliedstaat aus aufrufen. Diese Maßnahme kann, sofern sie dem neuesten Stand der Technik entspricht, als wirksam angesehen werden, auch wenn sie durch ein VPN oder einen vergleichbaren Dienst umgangen werden kann.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes sowie seine öffentliche Wiedergabe.

Ist ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, hat jede Person, die diese Situation kennt und das Werk erstmals unentgeltlich auf einer Internetseite veröffentlicht, darauf zu achten, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht wird, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Andernfalls würde sie das Recht des Rechtsinhabers verletzen, jede öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.

Diese Person muss daher wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite zu beschränken. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik eine solche wirksame technische Maßnahme darstellt, da es, auch wenn es mittels eines VPN umgangen werden kann, den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindert und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahrt, in denen das Werk noch geschützt ist.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass, wenn es zu einer öffentlichen Wiedergabe eines Werks kommt, weil die geografische Sperre der Internetseite keine wirksame technische Maßnahme darstellt, die Verantwortung für die Wiedergabe bei der Person liegt, die das Werk im Internet verfügbar gemacht hat, und nicht beim Anbieter des VPN, das zur Umgehung dieser Sperre genutzt wurde.

Fußnoten

1Die Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen (Königlich Niederländische Akademie der Wissenschaften) und die Vereniging voor Onderzoek en Ontsluiting van Historische Teksten (Vereinigung für die Erforschung und Erschließung historischer Texte).

2Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen

Der EuGH hat entschieden, dass das DFB-Reglement für Spielervermittlung unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme zum unionsrechtlichen Kartellverbot erfasst sein kann. Es müsse einem legitimen Gemeinwohlziel dienen sowie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dies muss nun der BGH prüfen (Az. C-428/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C‑428/23 vom 09.07.2026

Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen.

Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen.

Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt2.

Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein.

Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann.

Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken.

Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.

Fußnoten

1In den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 15/02), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P (siehe auch Pressemitteilung Nr. 65/06).

2Zuvor stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Reglement in den Anwendungsbereich des Kartellverbots (Art. 101 AEUV) fallen kann. Insbesondere gehört es nicht zu den speziellen Regelungen, die nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben, da sie zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen. Darüber hinaus kann der DFB sowohl auf den Märkten für Sporttickets, Sponsoring oder Merchandising als auch auf den ihnen vorgelagerten Märkten, wie denen für die Anwerbung von Spielern und Trainern oder für Vermittlungsdienste beim Transfer von Profispielern und -trainern von einem Verein zu einem anderen, als Unternehmensvereinigung angesehen werden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsklausel von Sky Österreich, durch die der Kunde bei Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, rechtmäßig ist (Az. C-234/25).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Urteil C-234/25 vom 09.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑234/25 | Sky Österreich Fernsehen

Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport & Live TV“ sowie „Fiction & Live TV“ an.

Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt).

Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem Streaming-Abonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, sodass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne.

Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme.

In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher1 ersucht. Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.2

Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen.3 Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, sodass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht.

Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet.

Fußnoten

1Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung.

2Die Abgrenzung hat daher nach Maßgabe der Beteiligung des Anbieters an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen.

3Der Streamingdienst von Sky Österreich ist durch eine Vielzahl verschiedener Inhalte, die in Form unterschiedlicher, auf bestimmte Nutzerprofile zugeschnittener Abonnements angeboten werden, sowie durch eine spezifische Infrastruktur gekennzeichnet, die den Zugang zu diesen Inhalten ermöglicht. In der Regel wird das Angebot aktualisiert und der Nutzer erhält individuelle Empfehlungen, die auf seinem Verhalten beruhen. Ihm wird kein einfacher punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt, sondern er kann nach eigenem Ermessen auf verschiedene Arten von Inhalten zugreifen. Diese Inhalte können von Sky Österreich fortlaufend angepasst werden. Darüber hinaus sind sie mit Funktionen verbunden, die geeignet sind, die Art und Weise zu beeinflussen, in der der Nutzer den Dienst nutzt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Verwaltungsgericht verpflichtet Hechingen zur Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser

Das VG Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen (Az. 10 K 407/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Urteil 10 K 407/24 (nrkr)

Unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht entgegenstehen

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lässt eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthält auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Keine Abholungspflicht: Anwalt muss Handakte, wenn gewünscht, zurückschicken

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Az. 21 C 120/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss 21 C 120/25 des AG Hamburg vom 13.04.2026

Ist das Mandatsverhältnis beendet, müssen Anwälte die Papier-Handakte auf Wunsch auch per Post an die Mandanten zurückschicken.

Anwältinnen und Anwälte müssen laut AG Hamburg die papierene Handakte nach Ende des Mandatsverhältnisses postalisch zurückschicken, wenn der Mandant bzw. die Mandantin das wünscht. Es reiche nicht, die Akte lediglich zur Abholung bereitzulegen (Beschluss vom 13.04.2026, Az. 21 C 120/25).

Ein Anwalt hatte sich geweigert, die Handakte nach Beendigung des Mandatsverhältnisses per Post zurückzuschicken, obwohl der ehemalige Mandant dies gewünscht und sich sogar bereits nach den Versandkosten erkundigt hatte. Stattdessen liege die Akte in der Kanzlei bereit, der Ex-Mandant müsse persönlich vorbeikommen und sie abholen. Dies wollte der Mann jedoch nicht und erhob stattdessen Klage auf Übersendung der Akte. Nachdem es im Rahmen des Rechtsstreits zur Übergabe kam, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Diese muss jetzt der Anwalt tragen, denn das AG Hamburg war der Auffassung, dass er in der Sache unterlegen wäre.

AG: Übersendung der Handakten ist eine Schickschuld des Anwalts

Der Ex-Mandant habe einen Anspruch auf Versendung (bzw. gleichwertige Übermittlung, z. B. durch einen Boten) der Handakten gem. §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO gehabt. Nach diesen Vorschriften sei die Herausgabe anwaltlicher Handakten nach Beendigung eines Anwaltsdienstvertrags geschuldet.

Die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten sei eine Schickschuld. Die Versendung gehöre zu den typischen berufs- und standesrechtlichen Pflichten des Mandatsverhältnisses und entspreche dem Charakter des Dienstleistungsvertrags sowie der Verkehrssitte, § 157 BGB. Es gehöre außerdem zum berufstypischen Alltag einer Kanzlei, Unterlagen mit der Post oder per E-Mail zu versenden und sei daher kein ins Gewicht fallender Mehraufwand.

Dies gelte entsprechend für die Herausgabe der anwaltlichen Handakten nach Beendigung des Mandatsverhältnisses. Ehemalige Mandantinnen und Mandanten könnten außerdem ein besonderes, berechtigtes Interesse daran haben, nach Beendigung des Mandatsverhältnisses ein Zusammentreffen zu vermeiden – insbesondere, wenn das Mandatsverhältnis aufgrund von Misshelligkeiten endete, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant also belastet sei.

Schließlich ergäben sich im Falle der Annahme einer Holschuld einer Papierakte auch Wertungswidersprüche zu der künftig im Regelfall geführten E-Akte. Es würde ja auch niemand in die Kanzlei kommen, um die elektronische Akte auf einen eigenen USB-Stick zu laden. Auch hier müsse der Anwalt die Akte über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch übermitteln. Es seien keine Gründe ersichtlich, für eine elektronische Akte eine Schickschuld und für eine Papierakte eine Holschuld anzunehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Elektronische Gerichtsakten: BRAK stellt Aktenviewer für Anwält:innen bereit

Für Anwälte sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen. Die BRAK stellt mit „Akte kompakt“ im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

BRAK, Mitteilung vom 08.07.2026

Für Anwält:innen sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen, unter anderem, weil die im Standard XJustiz codierte Aktenstruktur nicht ohne Weiteres darstellbar ist. Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK seit dem 02.07.2026 im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

Elektronische Gerichts- und Behördenakten, die Anwältinnen und Anwälten über das Akteneinsichtsportal oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereitgestellt werden, sind ohne weitere Werkzeuge kaum sinnvoll lesbar. Denn Akten werden zum Teil in Form vieler Einzeldateien geliefert, der Aufbau der Akte ist im XJustiz-Datensatz codiert. Andere Akten werden in nicht bearbeitbarer HTML-Form oder als Gesamt-PDF geliefert, das nicht mit Lesezeichen versehen werden kann.

Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel nutzbar werden. Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Mit „Akte kompakt“ arbeitet man im Browser, es muss keine Software installiert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich auf dem lokalen Rechner – es werden also keine vertraulichen Daten auf fremden Systemen verarbeitet, Konflikte mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht werden so vermieden.

„Akte kompakt“ wird als eigene Kachel auf der Startseite des beA-Portals dargestellt und kann auch direkt über die URL https://akte-kompakt.bea-brak.de/ adressiert werden.

Die Nutzung von „Akte kompakt“ hat die BRAK in einem Flyer anschaulich erläutert.

Voraussetzung ist die Installation der am 01./02.07.2026 zur Verfügung gestellten Version 4.5 des beA-Systems. Eine Anleitung zum Installieren ist im beA-Supportportal hinterlegt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 14/2026

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Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der BGH hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann (Az. IV ZR 256/25).

BGH, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zum Versäumnisurteil IV ZR 256/25 vom 08.07.2026

Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide – erbvertraglich bindend – gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstversterbenden sowie zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungsbefugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktrittsvorbehalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u. a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grundstücksübertragungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertragschließenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungsbefugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungsbefugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Klägers vorliegen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2287 BGB – Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

…

§ 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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