Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2023 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des OLG zum Download bereit.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 06.01.2023

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2023 auf Basis der 5. Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2023 deutlich erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich ab dem 1.1.2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt ab dem Jahreswechsel im Regelfall monatlich 930 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls deutlich angehoben worden. So steigt zum Beispiel der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zum Jahreswechsel von bisher 1.160 Euro um 210 Euro auf 1.370 Euro an. Ähnliche Veränderungen finden sich auch zu den weiteren Selbstbehaltssätzen. Dies beruht auf den mit der Einführung des Bürgergeldes einhergehenden Veränderungen, insbesondere der Fortschreibung der Regelbedarfe, und berücksichtigt damit zeitnah die zu erwartende Preisentwicklung. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen.

Quelle: OLG Celle

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Rat + EU-Parlament: Einigung zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) veröffentlicht

Am 21.12.2022 haben sich EU-Parlament und Rat auf einen finalen Kompromisstext für die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.01.2023

Am 21.12.2022 haben sich EU-Parlament und Rat auf einen finalen Kompromisstext für die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geeinigt. Den Vorschlag hierzu hat die Kommission am 30.06.2021 präsentiert.

Mit dieser Verordnung werden die geltenden Vorschriften aus der General Product Safety Directive (GPSD) von 2001, in Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (2011), aktualisiert, um die Produktsicherheit für offline und online verkaufte Produkte sicherzustellen. Dabei soll insbesondere aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen und neuen Anforderungen des Online-Handels Rechnung getragen werden.

Als Produkte gemäß der Produktsicherheitsverordnung gelten alle Artikel, die von Verbrauchern verwendet werden. Die Verordnung beinhaltet embedded Software, allerdings nicht explizit standalone Software-Lösungen.

Die Einigung enthält insbesondere Bestimmungen zu:

Pflichten der Wirtschaftsakteure:

-Entfernung illegaler Güter online: Wird ein Anbieter aufgefordert, ein unsicheres Produkt zu entfernen, gilt die Anforderung auch für identische Produkte (Stay-down Klausel).

Pflichten der Online-Marktplätze: Für Online-Marktplätze kommt es zu einer Verschärfung ihrer Pflichten im Vergleich zum Digital Services Act, da illegale Produkte nicht mehr stichprobenartig kontrolliert werden, sondern Kontrollen über das „Safety Gate“ durchgeführt werden, einem EU-weiten System für die Identifikation von illegalen non-food Produkten. Illegale Produkte müssen innerhalb von zwei Tagen von dem Marktplatz genommen werden. Zweifel der Verbraucher an der Legalität des Produkts müssen innerhalb von 3 Tagen beantwortet werden.

Verbraucherschutz:

  • Rückruf: Sind Kontaktinformationen von Kunden bekannt, muss der Verkäufer ihn über einen Rückruf informieren.
  • Rückerstattung: Rückerstattungen müssen dem Kaufpreis entsprechen. Die Möglichkeit einer Pauschale, wenn Käufer den Kassenbon nicht mehr haben, muss gegeben sein.

Das EU-Parlament und der Rat müssen das Abkommen vor seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und seinem Inkrafttreten billigen. Mit dieser Billigung kann circa im März 2023 gerechnet werden. Die GPSR wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten, also in etwa ab Q3 2024, gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission: Annahme der Durchführungsverordnung zur Open Data Directive

Am 21.12.2022 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur Open Data Directive angenommen.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.01.2023

Am 21.12.2022 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur Open Data Directive angenommen.

Der Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Ermittlung hochwertiger Datensätze war in der Open Data Directive 2019 festgelegt, die die Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors regelt.

In der kürzlich veröffentlichten Durchführungsverordnung wurde nun eine Liste hochwertiger Datensätze bereitgestellt, die besonders hohes kommerzielles Potential haben. Die hochwertigen Datensätze sollen kostenlos als Creative Commons Lizenz wiederverwendbar gestaltet sein, in maschinenlesbarer Form vorliegen und in großen Mengen über APIs herunterladbar sein.

Zu den sechs Feldern der hochwertigen Datensätze zählen:

  • Geodaten
  • Erdbeobachtungs- und Umgebungsdaten
  • meteorologische Daten
  • Statistiken (insbesondere zur industriellen Produktion, internationalem Handel, Schlüsselindikatoren von Unternehmen, Verbraucherpreise, BIP, Gesundheitsausgaben, Bevölkerungskennzahlen, Beschäftigungszahlen, Umweltstatistiken)
  • Unternehmensdaten und Unternehmenseigentum
    • Unternehmensstammdaten wie: Name, Status, Adresse, Rechtsform, Mitgliedstaat
    • Unternehmensdokumente wie: Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Jahresabschluss und Prüfungsberichte, Nichtfinanzielle Erklärungen und Lageberichte, Jahresfinanzberichte
  • Mobilitätsdaten

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die Bundesregierung hat eine Übersicht über die wichtigsten Fragen und Antworten veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Sie soll denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Das kann verschiedene Gründe haben: Jemand verliert seine Arbeit, muss sein Geschäft schließen oder kann aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Corona-Pandemie gezeigt.

Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Zudem reichen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe am 1. Januar 2023 erhöht. Generell gilt nun: Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt.

Was ändert sich bei Vermögen und Wohnung?

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden allerdings im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Corona-Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen besonders hoch, den Weg in Arbeit zu finden. Mit diesen Regelungen sollen die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job anstatt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Was sind die zentralen Fortschritte bei den Freibeträgen?

Wer mehr arbeitet, darf ab 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Was ändert sich bei Qualifizierung und Weiterbildung?

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Wer einen Berufsabschluss nachholen will, bekommt ab 1. Juli 2023 für die Ausbildungszeit eine unverkürzte Förderung – etwa für drei statt für zwei Jahre. Wer zunächst seine Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder -IT-Fertigkeiten erweitern muss, kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, um langfristig zurück in den Job zu finden, erhält einen Bürgergeld-Bonus von monatlich 75 Euro.

Wie ändert sich die Zusammenarbeit von Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird abgelöst durch einen sogenannten Kooperationsplan, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie. Er dient als Leitfaden im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit.

Darüber hinaus gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.

Welche Folgen hat es, wenn Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld die Zusammenarbeit verweigern?

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Überzogene Leistungsminderungen wird es nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt. Junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt.

Quelle: Bundesregierung

Mobilfunk: Tarifbedingungen müssen im Werbeflyer gut lesbar sein

Das LG Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt (Az. 38 O 41/22).

vzbv, Mitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 38 O 41/22 des LG Düsseldorf vom 26.08.2022

  • Im Werbeflyer standen wesentliche Tarifbedingungen lediglich in einer Fußnote in winziger Schrift.
  • Lesbarkeit wurde zusätzlich durch die Text- und Farbgestaltung erschwert.
  • LG Düsseldorf verurteilt Vodafone zur Unterlassung der unlauteren Werbung.

LG Düsseldorf gibt Klage des vzbv gegen unlautere Vodafone-Werbung statt

Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der dem Unternehmen unlautere Werbung durch Verschweigen wesentlicher Informationen vorgeworfen hatte.

Vodafone hatte in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang befand sich der Hinweis auf die Fußnote 1, die zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt war. Die Fußnote enthielt unter anderem wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang.

Fußnotentexte kaum lesbar

Die winzige Schrift in 3-Punkt-Größe war jedoch kaum lesbar. Die Lesbarkeit wurde dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über die volle Seitenlänge zogen und aus einem einzigen ungegliederten Absatz mit 1.530 Wörtern bestanden. Außerdem hob sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab.

Wichtige Informationen müssen leicht zugänglich sein

Das Landgericht folgte der Ansicht des vzbv, dass durch diese Gestaltung den Verbrauchern wesentliche Informationen über den Tarif und den Preis vorenthalten worden sind und damit eine Irreführung vorliegt. Da es sich um eine Produktwerbung unter Angabe des Preises handelte, sei Vodafone gesetzlich verpflichtet gewesen, im Werbeflyer die wesentlichen Tarifbedingungen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. In der Fußnote seien zwar alle erforderlichen Informationen genannt. Der Text sei aber aufgrund seiner Gestaltung nicht lesbar.

Die sehr kleine Schrift, die übergroße Zeilenlänge, die fehlende Untergliederung und der kontrastarme Druck erschwerten in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der durch ihn vermittelten Informationen. Der Inhalt der Fußnote lasse sich nicht auf zumutbare Weise erschließen.

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Einsatz von Tracking-Cookies auf Focus.de war rechtswidrig

Das LG Müchen I hat der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt (Az. 33 O 14766/19).

vzbv, Mitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 33 O 14766/19 des LG München I vom 29.11.2022

  • Unternehmen wollte auch für zahlreiche Drittanbieter die Einwilligung zur Datennutzung und zum Tracking des Nutzerverhaltens einholen.
  • Landgericht München: Cookie-Banner erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Einwilligung.
  • Strittiges Banner wird bis heute auf vielen Webseiten eingesetzt.

vzbv-Klage gegen die BurdaForward GmbH weitgehend erfolgreich

Das Landgericht Müchen I hat der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt.

Die zum Burda Medienkonzern gehörende BurdaForward GmbH betreibt unter anderem die Seite focus.de, das nach eigenen Angaben größte Nachrichtenportal Deutschlands. Nach Aufrufen der Seite öffnete sich ein sog. Cookie-Banner, mit dem sich das Unternehmen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies und zur Auswertung von auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analysezwecke einholen wollten.

Die Startseite des Banners ließ den Nutzer:innen nur die Wahl, durch Klick auf „Akzeptieren“ in die Verarbeitung ihrer Daten und ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen oder durch Anklicken der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl zu treffen. In letzterem Fall öffnete sich ein Fenster „Privatsphäre-Einstellungen“, das auf mehr als 140 Bildschirmseiten nach Datennutzung differenzierte Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ waren deutlich hervorgehoben. Die Möglichkeit „alle ablehnen“ war dagegen unscheinbar in blasser Schrift in der rechten oberen Ecke des Fensters platziert.

Manipulative Gestaltung des Cookie-Banners

Das Münchner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die durch das eingesetzte Banner eingeholten Einwilligungen unwirksam sind. Der Einwilligungsmechanismus verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen. Diese setzen für eine wirksame Einwilligung eine freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der Nutzer:innen voraus.

Die auf focus.de eingeholte Einwilligung beruhe aufgrund der Gestaltung des Cookie-Banners bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung. Die Einwilligung zu verweigern sei mit mehr Aufwand verbunden als das schnelle Akzeptieren der Datenverarbeitung und werde durch die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Banners zusätzlich erschwert. Für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

Weitergehende Klageanträge abgewiesen

Anträge des vzbv, das Unternehmen auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtige Datennutzung und seine Vereinbarungen mit Drittanbietern zu verurteilen, lehnte das Gericht dagegen ab. Derartige Informationspflichten ergäben sich allein aus der Datenschutzgrundverordnung, der vzbv habe seine Anträge aber ausschließlich auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz gestützt.

Quelle: vzbv

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Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verletzung bei Tandem-Fallschirmsprung

Das LG Köln entschied, , dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält (Az. 3 O 176/19).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil 3 O 176/19 vom 07.12.2022 (nrkr)

Fliegen ist ein Menschheitstraum, der durch einen Fallschirmsprung für kurze Zeit wahr werden kann – allerdings ist ein Sprung mit hohen Risiken behaftet.

Das Landgericht Köln entschied nun, dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält.

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Tandem-Fallschirmsprung. Die Beklagte mit Sitz in Köln führt ihre Tandemsprünge von einem kleinen Flugplatz in der Eifel durch. Dabei ist der Tandem-Passagier mit dem Tandem-Piloten über ein Spezialgurtzeug fest verbunden. Nach ca. 20-minütigem Flug auf die richtige Höhe steigt das Tandem aus dem Flugzeug aus, fällt ca. 45-55 Sekunden im freien Fall senkrecht nach unten, öffnet den Fallschirm und landet dann nach einer Schwebephase von ca. weiteren 5-10 Minuten auf dem Sprungplatz. Vor dem Sprung unterzeichnete der Kläger einen Beförderungsvertrag mit Haftungsausschlusserklärung, in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde. Die Landung auf dem Sprungplatz war hart. Der Kläger musste mit starken Schmerzen von einem Hubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden.

Der Kläger zog sich durch die Landung einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro, materiellen Schaden i. H. v. 7.769,35 Euro, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung, dass alle zukünftigen Schäden von der Beklagten zu erstatten sind.

Der Kläger behauptet, der Tandem-Pilot habe die Landung nicht richtig durchgeführt, sodass sie viel zu schnell den Boden berührt hätten. Er sei mit dem Gesäß aufgeschlagen und habe dabei einen brennenden Schmerz verspürt. Die Beklagte ging von einer schulbuchmäßigen Landung aus.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 Euro, materieller Schaden i. H. v. 6.838,45 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustehen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet.

Ein Anspruch ergibt sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 LuftVG. Danach steht einem Fluggast Schadensersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Dieser Anspruch ist zwar der Höhe nach bei umgerechnet ca. 163.000,00 Euro begrenzt, die Schäden des Klägers liegen jedoch unterhalb dieser Grenze.

Die Parteien haben ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Ein solcher Vertrag liegt auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Eine bestimmte Ortsveränderung muss dadurch nicht erreicht werden. Bei der Landung hat sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasst dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befindet. Bei der Verletzung des Klägers während des Landevorgangs hat sich genau das Risiko verwirklicht, das bei der Verwendung eines Fallschirms besteht. Die Beklagte konnte ihre Haftung gegenüber dem Passagier nicht ausschließen, da dieser formularmäßige Ausschluss unwirksam ist. Allerdings tritt die Haftungsbegrenzung bei einem Betrag von ca. 163.000,00 Euro pro Flug ein, da der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen ist, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Tandem-Piloten herbeigeführt worden ist. Für einen Schaden oberhalb der Haftungsgrenze trifft den Luftfrachtführer zwar eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Von diesem Vorwurf konnte er sich aber entlasten.

Das Gericht ist nach Prüfung durch einen Sachverständigen davon überzeugt gewesen, dass für einen Tandemsprung ideale Wetterbedingungen geherrscht hätten. Der Tandem-Pilot habe eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt. Allerdings hätten Turbulenzen in ca. 10 m Höhe zu einem Durchsacken des Fallschirms geführt, wodurch es zu einer harten Landung gekommen sei. Ein Verschulden des Tandem-Piloten liege jedoch nicht vor, da eine solche Turbulenz nicht im vornherein erkennbar sei und auch keine Möglichkeit bestanden habe, in den Landevorgang einzugreifen.

Ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 Euro sei für die erlittenen Beeinträchtigung ausreichend und angemessen. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden entstanden, dessen Höhe vom Gericht geschätzt wurde. Dabei wurde in Ansehung der Tätigkeiten, die der Kläger im Haushalt durchgeführt hat, geschätzt, was ihm durch die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Weiterhin hat die Beklagte die Besuchsfahrten der Ehefrau zum Krankenhaus sowie die Fahrten des Klägers zu ärztlichen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen zu ersetzen. Des Weiteren muss die Beklagte auch für alle weiteren noch auftretenden Schäden bis zur Haftungshöchstgrenze einstehen.

Die Entscheidung vom 07.12.2022 zum Az. 3 O 176/19 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Hamm: Neue Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2023) bekanntgegeben.

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2023) bekanntgegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2023.

Quelle: OLG Hamm

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Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023

Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden lt. BMJ ersatzlos aufgehoben.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden ersatzlos aufgehoben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Mit Gesetzesbüchern ist es manchmal wie mit Kellerverschlägen oder Dachböden: Längst nicht alles, was dort steht, wird noch gebraucht oder passt noch in die Zeit – doch aufgeräumt wird viel zu selten. Überflüssige und unzeitgemäße Vorschriften wollen wir daher streichen. Die Abschaffung des Güterrechtsregisters ist dafür ein schönes Beispiel: Seit dem Jahr 1900 gibt es das Register; doch der Bedarf hierfür ist längst verschwunden. Zum 1. Januar 2023 verabschieden wir das Register deshalb in die Rechtsgeschichte. Mit dem Aufräumen unserer Gesetze sind wir damit nicht fertig: Im nächsten Jahr machen wir im Strafrecht weiter.“

In dem Güterrechtregister konnten Ehegatten bislang Eintragungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse aufnehmen lassen, um diese im Bedarfsfall gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen zu können. Das Register hat nur noch eine geringe rechtliche und schwindende praktische Bedeutung; die ohnehin geringe Zahl der Neueintragungen im Register ist rückläufig. Ein erheblicher Teil der Eintragungen ist durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug o. ä. nicht mehr aktuell.

Schutzlücken für den Rechtsverkehr entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht. Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten (§ 1412 BGB) werden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Der Vertragspartner kann sich darauf verlassen, dass auch Verheiratete über ihr Vermögen umfassend verfügen dürfen (bis auf die Einschränkung des § 1365 BGB bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes). Regelungen, die bislang in das Güterrechtsregister eingetragen werden konnten, muss der Vertragspartner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erfragen. Das Risiko, dass sich ein Ehegatte nicht an im Verhältnis zum anderen Ehegatten wirkende Einschränkungen hält, tragen die Ehegatten grundsätzlich im Innenverhältnis.

Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden und die Länder können die kostenintensive Archivierung der Akten einsparen. Da die Eintragungen und das Register nicht elektronisch geführt werden, hat sich seit 1900 ein enormer Papieraktenbestand angehäuft.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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