Schub für grüne und digitale Transformation: zwei Jahre Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Die EU-Kommission hat nach zweijährigem Bestehen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in einer Mitteilung Bilanz über die bisherige Wirkung des Instruments gezogen. Die Fazilität ist der wichtigste Teil von NextGenerationEU, dem 800 Milliarden Euro schweren Aufbauplan für Europa.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.02.2023

Die Europäische Kommission hat nach zweijährigem Bestehen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in einer Mitteilung Bilanz über die bisherige Wirkung des Instruments gezogen. Die Fazilität ist der wichtigste Teil von NextGenerationEU, dem 800 Milliarden Euro schweren Aufbauplan für Europa. Rund 203 Milliarden der Gesamtmittel fließen in Maßnahmen, die die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent senken sollen. Weitere 131 Milliarden Euro kommen Maßnahmen zugute, die die Digitalisierung vorantreiben und etwa 138 Milliarden Euro sind für Sozialausgaben vorgesehen. Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen‚ erklärte: „Unser Aufbauplan NextGenerationEU ist noch mehr geworden als eine unverzichtbare Antwort auf die COVID-19-Pandemie. Zwei Jahre nach Einrichtung des Fonds haben wir schon mehr als 140 Milliarden Euro ausgezahlt und unsere ursprünglichen Ziele für Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel übertroffen. Jetzt, angesichts der brutalen russischen Invasion in der Ukraine und der globalen Energiekrise ist der Fonds zum zentralen Element unseres Industrieplans für den Grünen Deal geworden.“

NextGenerationEU habe sich als leistungsfähiges Instrument für die zahlreichen unterschiedlichen Herausforderungen erwiesen, so von der Leyen weiter. Die Reformen im Rahmen der nationalen Aufbaupläne der Mitgliedstaaten spielten dabei eine zentrale Rolle für die Modernisierung und Stärkung der EU.

Die Mitteilung beleuchtet den beispiellosen Doppelschub der ARF für grüne und digitale Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten. Außerdem werden Wege skizziert, wie eine weiterhin erfolgreiche Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt werden kann. Die Anhänge der Mitteilung schaffen Klarheit über bestimmte technische Aspekte der Bewertung, die die Kommission mit Blick auf die Fortschritte der Mitgliedstaaten anstellt.

Tiefgreifende Veränderungen in den Mitgliedstaaten ausgelöst, Investitionen angeschoben

Seit die Aufbau- und Resilienzfazilität vor zwei Jahren eingerichtet wurde, hat sie die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten schon tiefgreifend verändert. Zum Beispiel wurden damit in Italien Reformen der Zivil- und Strafjustiz vorangetrieben, in Spanien Arbeitsmarktreformen durchgeführt, in Lettland mehr bezahlbare Wohnungen geschaffen, in Griechenland Investitionen in erneuerbare Offshore-Energie gefördert und in Portugal Schulen und Unternehmen bei der Digitalisierung unterstützt.

Ermöglicht werden solche Veränderungen durch die einzigartige Gestaltung der ARF, die nationale Reform- und Investitionspläne mit gemeinsamen Prioritäten und Finanzierungsmitteln kombiniert. Ein Blick auf die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten zeigt, dass rund 203 Milliarden der Gesamtmittel zu Maßnahmen beitragen, die die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent senken sollen. Rund 131 Milliarden Euro kommen Maßnahmen zugute, die die Digitalisierung der europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften vorantreiben. Rund 138 Milliarden Euro sind für Sozialausgaben und Maßnahmen für die nächste Generation vorgesehen.

Die ARF ist so gestaltet, dass ein positiver Transformationskreislauf in Gang kommt: Die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformen bereiten den Weg, damit nicht nur die in den Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Investitionen durchgeführt werden, sondern auch Investitionen aus anderen EU-Mitteln, nationalen Mittel und – ganz entscheidend – privatwirtschaftlichen Mitteln ausgelöst werden. Nach Schätzungen der Kommission für die mittlere Frist könnten die aus NextGenerationEU finanzierten Investitionen das BIP der EU im Jahr 2024 um rund 1,5 Prozent steigern und die Schaffung von Arbeitsplätzen weiter beflügeln.

Wirtschaftliche Erholung von der Pandemie und neue Herausforderungen

Die ARF wurde vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erholung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Als Antwort auf den pandemiebedingten Wirtschaftsabschwung war sie überlebenswichtig. Sie hat Reformen und Investitionen bewirkt, den ökologischen und digitalen Wandel beschleunigt und die Union insgesamt krisenfester gemacht. Heute wird die ARF nun in einem ganz anderen Kontext umgesetzt, der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, hohe Inflation und eine Energiekrise geprägt ist.

Vor diesem sich ständig wandelnden Hintergrund hat sich die ARF als hochflexibles Instrument erwiesen, mit dem mehrere neue Herausforderungen gleichzeitig angepackt werden können. Sie spielt daher weiterhin eine zentrale Rolle bei unseren Bestrebungen, die Prioritäten mit Blick auf die Energieversorgungssicherheit der EU, die Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie und den Übergang zu einer klimaneutralen Industrie anzugehen.

Schnellere Umsetzung mit Blick auf die Prioritäten der EU

Bislang hat die Kommission im Rahmen der ARF mehr als 144 Milliarden Euro ausgezahlt, davon 96 Milliarden Euro an Zuschüssen und 48 Milliarden Euro an Darlehen. Im Vorlauf zum baldigen Beginn der zweiten Laufzeithälfte der ARF dürften viele weitere Auszahlungen folgen. Die Mitgliedstaaten sollten alles daransetzen, die Möglichkeiten der ARF auszuschöpfen. Deshalb sollten sie die Fristen einhalten, auf die sie sich in ihren Plänen festgelegt haben.

Im Frühjahr 2023 sollen die Mitgliedstaaten ihre Aufbau- und Resilienzpläne durch REPowerEU-Kapitel ergänzen, um eine gemeinsame Antwort auf die globale Energiekrise zu geben. Die in den REPowerEU-Kapiteln enthaltenen neuen oder erweiterten Reformen und Investitionen, die mit der um bis zu 270 Milliarden Euro verstärkten finanziellen Schlagkraft der ARF finanziert werden sollen, werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden und die Energiewende schneller voranzutreiben.

Die durch REPowerEU angetriebenen Reformen und Investitionen, die die Mitgliedstaaten so bald wie möglich vorlegen sollten, werden auch zu den Synergien beitragen, die im Industrieplan der EU zum Grünen Deal vorgesehen sind. So werden weitere Maßnahmen finanziert, um die Industrie grüner zu machen, Industrieprojekte im Bereich der Klimaneutralität in der EU zu fördern, FuI-Anreize für neue bahnbrechende emissionsfreie Technologien zu setzen und Industriezweige angesichts hoher Energiepreise zu unterstützen, insbesondere auch durch Steuererleichterungen.

Mehr Transparenz und Stakeholder-Beteiligung für mehr Effizienz und Berechenbarkeit

Die schnellere Umsetzung der ARF und die effiziente Verwirklichung ihrer Ziele gehen Hand in Hand mit einem hohen Maß an Transparenz bei der Funktionsweise der Fazilität. Stets um größtmögliche Transparenz bemüht, hat die Kommission das Aufbau- und Resilienzscoreboard eingerichtet, an dem sich in Echtzeit ablesen lässt, welche Beträge ausgezahlt wurden und wie die Mitgliedstaaten vorankommen.

Die REPowerEU-Verordnung erhöht die Transparenz weiter, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei jedem nationalen Plan Angaben zu den 100 größten Endempfängern zu veröffentlichen. Außerdem wird die Rolle der Interessenträger – mit Schwerpunkt auf den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Sozialpartnern – gestärkt, insbesondere in der Ausarbeitungsphase der REPowerEU-Kapitel.

In der heutigen Mitteilung werden auch zwei Umsetzungsinstrumente vorgestellt, die die ARF berechenbarer und transparenter machen sollen. In den Anhängen der Mitteilung legt die Kommission dar, welchen Rahmen sie zugrunde legt, wenn sie prüft, ob die Etappenziele und Zielwerte für Zahlungsanträge zufriedenstellend erfüllt sind. Außerdem veröffentlicht sie eine Berechnungsmethode, nach der bestimmt wird, welcher Betrag ausgesetzt wird, falls ein Mitgliedstaat die Etappenziele und Zielwerte für einen Zahlungsantrag nur teilweise erreicht hat. Diese Instrumente ergänzen die Leitlinien der Kommission für die Überarbeitung der Pläne im Kontext von REPowerEU vom 1. Februar.

Die nächsten Schritte

Die im nächsten Jahr anstehende Halbzeitbewertung der ARF wird eine weitere Gelegenheit bieten, Bilanz zu ziehen und die Fortschritte und bisherigen Erkenntnisse aus der Umsetzung der ARF zu bewerten.

Quelle: EU-Kommission

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Corona hemmte zunächst die Arbeitsplatzwechsel

Die Corona-Pandemie hat den Wechsel von Arbeitsplätzen im Jahre 2020 zunächst erschwert. Das geht aus Forschungen der ifo Niederlassung Dresden hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 20.02.2023

Die Corona-Pandemie hat den Wechsel von Arbeitsplätzen im Jahre 2020 zunächst erschwert. Das geht aus Forschungen der ifo Niederlassung Dresden hervor. „In Krisen legen Unternehmen häufig Einstellungspläne auf Eis“, sagt ifo-Volkswirt Niels Gillmann. „Das macht es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schwierig, ihren Job zu wechseln.“ Zusätzlich habe das Kurzarbeitergeld dazu geführt, dass Unternehmen trotz der Krise an ihren Mitarbeitenden festhielten. Ausnahme waren 2020 die Berufe in der Lebensmittel- und Gastronomiebranche. Dort stieg die Mobilität. Die Beschäftigten wechselten in Sachsen vielfach in Verkehrs- und Logistikberufe sowie in den Handel.

Im Jahre 2021 normalisierte sich die Lage, mehr Menschen wechselten wieder ihre Anstellung. Dabei änderte sich das Muster der Jobwechsel zwischen den Berufsgruppen durch die Krise kaum. „Berufswechsel verlangen häufig eine gründliche Vorbereitung und Weiterbildung. Kurzfristig hat es in Deutschland also keine strukturellen Änderungen am Arbeitsmarkt gegeben“, sagt Gillmann weiter. „Umso wichtiger ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich regelmäßig weiterzubilden, damit sie im Fall der Fälle schnell wieder einen neuen Job finden.“

Quelle: ifo Institut

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Mehr Digitalisierung bei Bauleitverfahren

Die Bundesregierung will das förmliche Beteiligungsverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen auf ein digitales Verfahren umstellen und die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzen. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren wird der Bundestag erstmals am 02.03.2023 beraten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.02.2023

Die Bundesregierung will das förmliche Beteiligungsverfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen auf ein digitales Verfahren umstellen und die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzen. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/5663) zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren wird der Bundestag erstmals am 2. März 2023 beraten, bevor er die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überweist.

Ziel des Entwurfes ist es laut Bundesregierung, die Verwaltungs-, Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu beschleunigen, damit private und staatliche Investitionen zur Modernisierung des Landes schnell, effizient und zielsicher umgesetzt werden können. Konkret soll das digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie für die Beteiligung der Behörden eingeführt werden. Redundanzen bei der Änderung von Planentwürfen sollen verhindert werden, indem in bestimmten Fällen eine erneute Veröffentlichung und Einholung von Stellungnahmen bei Planänderungen oder -ergänzungen unterbleiben kann. Die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne sollen von drei Monaten auf einen Monat verkürzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 121/2023

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Geistiges Eigentum schützen: Einheitliches Patentsystem kann zum 1. Juni 2023 angewandt werden

Europa bekommt in diesem Jahr ein einheitliches Patentsystem, das eine zentrale Anlaufstelle für die Eintragung von Patenten in Europa schafft und die Kosten für den Patentschutz senkt. Das ist möglich, da Deutschland die Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht hinterlegt hat und damit den letzten Schritt getan hat, um das Patentsystem vollständig anzuwenden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2023

Europa bekommt in diesem Jahr ein einheitliches Patentsystem, das eine zentrale Anlaufstelle für die Eintragung von Patenten in Europa schafft und die Kosten für den Patentschutz senkt. Das ist möglich, da Deutschland die Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht hinterlegt hat und damit den letzten Schritt getan hat, um das Patentsystem vollständig anzuwenden. Das ursprünglich von der Kommission im Jahr 2012 vorgeschlagene Übereinkommen wird seit dem 19. Januar 2022 vorläufig angewendet. Bisher nehmen 17 Mitgliedstaaten an dem Patentsystem teil, weitere können folgen.

Mit dem neuen Patentsystem wird es einfacher, Patente zu erlangen und auch die Durchsetzung von Patenten wird einfacher, transparenter und kostengünstiger. Ein einheitliches Patentgericht ist Teil des neuen Systems. Damit können Patente – nicht nur die neuen Einheitspatente, sondern auch die nicht-einheitlichen europäischen Patente – in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zentral durchgesetzt werden. Das erhöht die Rechtssicherheit und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen insgesamt.

Geistiges Eigentum schützen, Innovation fördern

Das neue Patentsystem ist ein wichtiger Meilenstein für europäische Unternehmen, um ihr geistiges Eigentum zu schützen. Es wird auch dazu beitragen, Forschung und Innovation in der EU zu fördern. Das ist für die Unterstützung des grünen und digitalen Wandels in Europa und die Stärkung unserer Widerstandsfähigkeit unerlässlich.

Das Europäische Patentamt und das Einheitliche Patentgericht haben bereits eine Reihe von Übergangsmaßnahmen ergriffen, um den Nutzern zu helfen, das neue System optimal zu nutzen.

Quelle: EU-Kommission

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Überschuldung: Bei Schulden schnell beraten lassen

Knapp 5,9 Millionen Menschen sind in Deutschland überschuldet. Hilfe bieten dabei Schuldnerberatungsstellen. Damit es gar nicht erst zur Überschuldung kommt, hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 17.02.2023

Knapp 5,9 Millionen Menschen sind in Deutschland überschuldet. Hilfe bieten dabei Schuldnerberatungsstellen. Damit es gar nicht erst zur Überschuldung kommt, hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket zusammengestellt.

Der „SchuldnerAtlas Deutschland 2022“ der Wirtschaftsauskunftei Creditreform zählte im November 2022 knapp 5,9 Millionen überschuldete Personen. Dies waren 4,4 Prozent weniger als im Vorjahr und der niedrigste Wert seit Beginn der Auswertungen 2004.

Creditreform wertet diesen Rückgang auch als eine Folge der Coronapandemie. „Staatliche Hilfsprogramme, pandemiebedingte Einschränkungen der Konsummöglichkeiten sowie Konsumverzicht und Ausgabenvorsicht der Verbraucher hatten die Zahl der Überschuldungsfälle in Deutschland auf einen neuen Tiefstand gedrückt.“

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die in der Pandemie angesammelten „Corona-Sparguthaben“ vieler Menschen mittlerweile ausgegeben sind – finanzielle Polster fehlen. Nun machen hohe Energie- und Lebenshaltungskosten den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu schaffen. Um sie zu unterstützen, die Energiekosten zu senken und Arbeitsplätze zu sichern hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungspakete geschnürt.

Finanziellen Engpässen entgegenwirken

Wird das Geld knapp, sollten Verbraucherinnen und Verbaucher Maßnahmen ergreifen, die verhindern, überhaupt erst in eine Überschuldung zu gelangen. Dafür haben die Verbraucherzentralen 69 Tipps zusammengestellt, mit denen Geld gespart werden kann. Diese umfassen Empfehlungen zur Einsparung von Strom-, Heiz- und Spritkosten sowie beim Lebensmitteleinkauf. Zudem enthält es Ratschläge, welche Rechnungen vorrangig zu zahlen sind: Das sind die Wohn- und Energiekosten, Lebensmittel, Medikamente, Telefon und Internet sowie Unterhaltsleistungen.

Vor der Aufnahme von Krediten wird gewarnt: Betroffene Personen sollten sich stets kritisch fragen, ob sie die fälligen Raten über die gesamte Vertragslaufzeit aus dem eigenen Budget sicher decken können. Denn bewältigen sie die Zahlungen nur, indem sie häufiger einen teuren Dispo-Kredit in Anspruch nehmen, können sie schnell in die „Dispo-Falle“ rutschen: Wer es nicht schafft, den kurzfristig verfügbaren Dispo-Kredit zügig zurückzuzahlen, dem droht neben der Kündigung des Dispokreditrahmens durch die Bank ein weiteres Absacken in die roten Zahlen.

Das klassische Haushaltsbuch hilft, die eigene Einnahme- und Ausgabesituation im Blick zu behalten. Wichtig ist, neben den monatlichen Lebenshaltungskosten – unter anderem Miete, Energiekosten und Krankenkassenbeitrag – auch die laufenden, monatlich variierenden Kosten einzutragen. Das sind etwa Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung oder fürs Tanken.

Bei den Verbraucherzentralen gibt es detaillierte Informationen, was Verbraucherinnen und Verbraucher tun können, wenn sie Schwierigkeiten haben, ihre Miete und weitere Lebenshaltungskosten zu zahlen und wie sie mit Krediten und der Altersvorsorge umgehen sollten.

Wichtig: Möglichst frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen

Trotz der Online-Informationen und -Hilfen sollten Menschen, die in finanzielle Nöte kommen, möglichst frühzeitig Beratung aufsuchen – nicht erst dann, wenn sie bereits zahlungsunfähig sind. Dafür gibt es etwa 1.400 Schuldnerberatungsstellen – die sich in Trägerschaft von Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen befinden oder Mitglied in einem der Verbände sind.

Betroffene sollten bei der Suche nach einer Beratungsstelle darauf achten, dass diese amtlich anerkannt ist. Der Vorteil ist dabei, dass diese in der Regel kostenlos arbeiten. Bei der Suche hilft die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. Hier findet man Beratungsstellen in Wohnnähe und Informationen, zum Ablauf der Schuldnerberatung.

Staatliche Leistungen beantragen

Eine wichtige Stütze in schwierigen finanziellen Situationen sind staatliche Leistungen, welche die Bundesregierung im Rahmen der Entlastungspakete erheblich aufgestockt hat. Betroffene sollten sich deshalb umgehend über staatliche Hilfen informieren und entsprechende Anträge schnell stellen.

So etwa kann das Wohngeld helfen, falls die Miete nicht bezahlt werden kann. Mit dem neuen Wohngeld Plus, das es seit dem 1. Januar 2023 gibt, haben deutlich mehr Menschen als zuvor Anspruch darauf. Zusätzlich beinhaltet das bez erhöhte Wohngeld auch Nebenkosten, wie zum Beispiel Heizkosten.

Sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur wenige Stunden arbeiten, kann ihnen Kurzarbeitergeld zustehen, für das noch bis 30. Juni 2023 vereinfachte Zugangsbedingungen gelten. Arbeitslosengeld ist zu beantragen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekündigt wird.

Wer erwerbsfähig ist, aber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere Leistungen (wie etwa Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) nicht ausreichend sind, erhält seit dem 1. Januar 2023 das neue Bürgergeld.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung unterstützen zwar alle Menschen in dieser Krisenzeit, kommen aber vor allem Haushalten mit geringem Einkommen zugute. Diese Maßnahmen sind ebenfalls zu Beginn 2023 in Kraft getreten.

Dazu zählt unter anderem das höhere Kindergeld von 250 Euro pro Kind. Familien mit niedrigem Einkommen stehen zusätzlich ein Sofortzuschlag und eine Erhöhung des Kinderzuschlags zu. Zudem hilft ein neues BAföG finanzschwachen Studierenden mit höheren Beträgen und sorgt dafür, dass mehr Studierende diese Unterstützung bekommen. Zudem können Studierende in Kürze eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beantragen.

Die Grenze für Midijobs ist auf 2.000 Euro gestiegen. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Das bedeutet: Geringverdienern bleibt mehr Netto vom Brutto.

Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde jetzt vollständig abgeschafft. Auch können jetzt Rentenbeiträge voll von der Steuer abgesetzt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Bezug auf die hohen Energiepreise durch die Preisbremsen bei Strom und Gas entlastet.

Durch Maßnahmen zur Abmilderung der kalten Progression ist mehr Geld im Geldbeutel. Im Einzelnen wurden dazu die Tarife der Einkommensteuer verändert sowie Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und „Soli“-Freibetrag angehoben.

Alle Entlastungen, die die Bundesregierung beschlossen hat, sind hier zusammengefasst.

Quelle: Bundesregierung

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Stärkung der EU-Betriebsräte durch Reformierung der EBR-Richtlinie

Mit einer Empfehlung an die EU-Kommission hat sich das Europäische Parlament für eine Reform der bestehenden Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat (EBR) ausgesprochen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.02.2023

Mit einer Empfehlung an die EU-Kommission hat sich das Europäische Parlament für eine Reform der bestehenden Richtlinie zum Europäischen Betriebsrat (EBR) ausgesprochen. Ziel – die Stärkung der rund 1.200 EU-Betriebsräte.

Am 2. Februar 2023 wurde der legislative Initiativbericht zur Revision der Richtlinie 2009/38/EG (EBR-Richtlinie) im Plenum des EP verabschiedet und die Kommission aufgefordert, bis zum 31. Januar 2024 nach Maßgabe der Empfehlungen einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 2009/38/EG vorzulegen.

Bei den Europäischen Betriebsräten handelt es sich um transnationale Gremien, deren Zuständigkeitsbereich die Information und Anhörung der Mitarbeiter zu Unternehmensentscheidungen und -entwicklungen umfasst. Das EP betont, dass die Gewährleistung der Arbeitnehmerrechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung für das Funktionieren einer sozialen Marktwirtschaft von entscheidender Bedeutung seien – allen voran im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Arbeitsmarktwandel.

Vor diesem Hintergrund kritisiert das EP u. a. die bisherige Umsetzung der Vertraulichkeitsbestimmungen durch die Mitgliedstaaten, die aufgrund fehlender klarer Definitionen bisweilen fragmentiert seien. So bedürfe es einer eindeutigen Bestimmung „vertraulicher Informationen“. Es müsse verhindert werden, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen als Mittel zur Beschränkung des Zugangs zu Informationen zweckentfremdet werden. Dementsprechend fordert das EP die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, festzulegen, in welchen konkreten Fällen der Zugang zu Informationen durch die Vertraulichkeitsbestimmungen beschränkt werden darf. Im Hinblick auf die Stärkung der Betriebsräte fordert das EP u. a. die Sicherstellung des Zugangs zur Justiz sowie zu den zuständigen nationalen Arbeitsbehörden durch vereinfachte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Zudem spricht sich das EP dafür aus, den Europäischen Betriebsräten Rechtspersönlichkeit zu verleihen und ihren rechtlichen Status zu spezifizieren.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 3/2023

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Hartz IV und die Folgen eines Ausbildungsabbruchs

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann (Az. L 11 AS 346/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.02.2023 zum Urteil L 11 AS 346/22 vom 26.01.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann.

Geklagt hatte ein heute 28-jähriger, ungelernter Langzeitarbeitsloser aus Salzgitter, der langjährig Grundsicherungsleitungen bezieht. Im Jahre 2012 verlor er seinen Ausbildungsplatz wegen wiederholten, unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Zeitnah verhängte das Jobcenter wegen des Ausbildungsabbruchs eine 30%-Sanktion. Darüber hinaus verlangte es in der Folgezeit die Rückzahlung der über mehrere Jahre gewährten Grundsicherungsleistungen von rd. 51.000 Euro. Da er seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe, müsse er die deshalb gezahlten Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens erstatten. Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Elektroniker hätte er sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt.

Hiergegen ging der Mann vor. Nach seiner Ansicht könne sein damaliges Verhalten nicht mehr als Ursache seiner jetzigen Hilfebedürftigkeit gewertet werden.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Zwar stelle der Ausbildungsabbruch ein sozialwidriges Verhalten dar, jedoch sei er nach mehr als 3 ½ Jahren nicht mehr kausal für den Leistungsbezug. Denn der weitere berufliche Werdegang nach Abbruch der ersten Berufsausbildung sei spekulativ. Bei einem unkooperativen, schwer vermittelbaren Arbeitslosen fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass er mit einem regulären Berufsabschluss durchgängig gearbeitet hätte. Zudem hat das Gericht zugunsten des Klägers einen Härtefall angenommen. Es widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Forderns und Förderns, wenn eine typische „Jugendsünde“ eines damals 20-jährigen zu erheblichen Ersatzansprüchen führe, die jegliche Erwerbsperspektive zerstörten. Ausbildungsabbrüche seien bei jungen Menschen ein weit verbreitetes Phänomen, das Außenstehende als unklug, überstürzt oder irrational erkennen, während die Betroffenen diese Einsicht in aller Regel erst in späteren Lebensphasen gewinnen würden.

Quelle: LSG Bremen-Niedersachsen

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Berichtsentwurf zum Datengesetz angenommen

Der Berichtsentwurf zum Datengesetz des ITRE-Ausschusses im EP wurde am 09.02. 2023 angenommen. Er soll zur Entwicklung neuer Dienste beitragen, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, wo riesige Datenmengen für das Training von Algorithmen benötigt werden.

BRAK, Mitteilung vom 17.02.2023

Der im Ausschuss des Europäischen Parlaments für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) angenommene Berichtsentwurf zum Vorschlag für eine Verordnung zu einem einheitlichen Rechtsrahmen für den fairen Zugang und die Nutzung von Daten (Datengesetz) würde zur Entwicklung neuer Dienste beitragen, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, wo riesige Datenmengen für das Training von Algorithmen benötigt werden.

Der Berichtsentwurf zum Datengesetz des ITRE-Ausschusses wurde am 9. Februar 2023 mit 59 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 11 Enthaltungen angenommen. Die Menge der von Menschen und Maschinen erzeugten Daten nimmt exponentiell zu und wird zu einem entscheidenden Faktor für die Innovation von Unternehmen (z. B. Algorithmustraining) und Behörden (z.B. Gestaltung von Smart Cities). Der Vorschlag enthält Regeln, wie öffentliche Stellen auf Daten, die im Besitz des privaten Sektors sind, zugreifen und diese nutzen können, die unter außergewöhnlichen Umständen oder in Notfällen wie Überschwemmungen und Waldbränden erforderlich sind. Im Verordnungsvorschlag werden die Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verschärft. Schließlich würde der vorgeschlagene Rechtsakt den Wechsel zwischen Anbietern von Cloud-Diensten und anderen Datenverarbeitungsdiensten erleichtern und Schutzvorkehrungen gegen unrechtmäßige internationale Datenübertragungen durch Cloud-Dienstanbieter einführen. Der Bericht wird dem Plenum des EP in der Plenartagung vom 13. bis 16. März 2023 zur Abstimmung vorgelegt.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 3/2023

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Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch eine Beifahrerin

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. So entschied das OLG Karlsruhe (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 16.02.2023 zum Beschluss 2 ORbs 35 Ss 9/23 vom 07.02.2023 (rkr)

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Mit dieser Begründung hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Februar 2023 der Rechtsbeschwerde eines 64 Jahre alten Mannes aus dem Rhein-Neckar-Kreis gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 2022 keine Folge gegeben.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Mann am 31. Januar 2022 mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

In seiner jetzt ergangenen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg keine Rechtsfehler aufweist. Das Oberlandesgericht hat außerdem ausgeführt, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt ist vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht. Es bleibt deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist daher rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Einheitliches Patentgericht startet am 1. Juni 2023

Deutschland hat das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert. Das Einheitliche Patentgericht wird am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen. Das teilt das BMJ mit.

BMJ, Pressemitteilung vom 17.02.2023

Deutschland hat am 17. Februar 2023 das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert. Mit der Zustimmung durch Deutschland sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen worden. Das Einheitliche Patentgericht wird am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufnehmen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Mit dem heutigen Tag wird der Innovationsschutz in Europa auf ein neues Level gehoben. Ab dem 1. Juni wird ein einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet, bei dem Streitigkeiten in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit unmittelbarer Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten entschieden werden. So können innovative Unternehmen ihre Erfindungen im gemeinsamen Markt auch zeitgemäß grenzüberschreitend wirksam schützen. Das stärkt die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa.“

Das EPGÜ tritt nach der Ratifikation durch Deutschland am 1. Juni 2023 in Kraft. Das Einheitliche Patentgericht soll künftig in einem einheitlichen Verfahren für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent zuständig sein. Das Gericht wird Patentstreitigkeiten mit unmittelbarer Wirkung zunächst für 17 Staaten entscheiden (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien). Weitere EU-Mitgliedstaaten können sich zukünftig dem Einheitlichen Patentschutz anschließen. Im Rahmen der Vorbereitungen haben die Mitgliedstaaten sich auf eine Zivilprozessordnung für das neue Verfahren geeinigt, in dem moderne Technik zum Einsatz kommt. Die Akten des Gerichts werden vollelektronisch in einem Case Management System geführt; auch die Entscheidungen des Gerichts ergehen in elektronischer Form. Die einschlägigen Rechtsakte sowie weiterführende Informationen können auf der Webseite des Einheitlichen Patentgerichts www.unified-patent-court.org abgerufen werden.

Erstinstanzliche Kammern werden in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet, in Deutschland an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Der Präsident des Berufungsgerichts ist Herr Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin des Gerichts Erster Instanz Frau Florence Butin aus Frankreich.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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