Bundestag beschließt Neuregelungen – Soziale Lage von Kreativen wird strukturell verbessert

Der Bundestag hat zwei gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die Künstlerinnen und Kreative künftig besser absichern.

Bundesregierung, Mitteilung vom 02.11.2022

Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schwierig die soziale Lage vieler Künstlerinnen und Kreativer ist. Sie zu verbessern, gehört zu den zentralen kulturpolitischen Zielen der Ampelkoalition. Jetzt hat der Deutsche Bundestag zwei gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die Künstlerinnen und Kreative künftig besser absichern.

Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Künstlerinnen und Künstler, die überwiegend in Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, dauerhaft einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld I. Insbesondere Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Kreative, die vor allem projektbezogen und nur für kurze Zeitperioden beschäftigt sind, werden davon profitieren. Denn häufig können sie die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erreichen, um Arbeitslosengeld I beziehen zu können.

Eine Sonderregelung, die ihnen daher bislang den Zugang zum Arbeitslosengeld I erleichterte, sollte zum 31. Dezember 2022 auslaufen. Die Ampelkoalition hat sich dafür eingesetzt, diese Regelung zu entfristen und kurz befristet Beschäftigte damit besser abzusichern. Dem hat jetzt der Deutsche Bundestag zugestimmt.

Zuverdienste leichter möglich

Und auch ein weiteres Koalitionsvorhaben hat er verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Zuverdienstmöglichkeiten von Künstlerinnen und Publizisten, die einer zusätzlichen nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit nachgehen, dauerhaft erweitert. Eine allgemein vorgegebene Höchstgrenze fällt künftig weg. Entscheidend für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird sein, welche der selbständigen Tätigkeiten wirtschaftlich mehr ins Gewicht fällt.

Neuregelungen berücksichtigen individuelle Arbeitssituation

„Mit den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vorhaben gehen wir einen wichtigen Schritt, um die oftmals prekäre soziale Lage von Kreativen strukturell zu verbessern“, erklärte Kulturstaatsministerin Claudia Roth. Die individuellen Lebens- und Arbeitssituationen von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen fänden damit nun dauerhaft Anerkennung in der sozialen Absicherung, so Roth.

Damit seien zwei Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst, sagte die Staatsministerin. Die Bundesregierung werde sich weiterhin für die zukunftsfeste Absicherung künstlerischer Arbeit einsetzen, sicherte Roth zu.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Schutz bei Online-Krediten: EU-Gesetzgeber einigen sich auf neue EU-Vorschriften

Neue EU-Regeln sollen dafür sorgen, dass Verbraucherkredite an das digitale Zeitalter angepasst und die Verbraucher besser geschützt werden. Die beiden Gesetzgeber, das Europäische Parlament und Minister der EU-Staaten im Rat, haben sich politisch auf die Kernelemente der überarbeiteten EU-Richtlinie geeinigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Neue EU-Regeln sollen dafür sorgen, dass Verbraucherkredite an das digitale Zeitalter angepasst und die Verbraucherinnen und Verbraucher besser geschützt werden. Die beiden Gesetzgeber, das Europäische Parlament und Minister der EU-Staaten im Rat, haben sich politisch auf die Kernelemente der überarbeiteten EU-Richtlinie geeinigt. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung zu ihrem Vorschlag, den sie im Juni 2021 vorgelegt hatte.

Die Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, Věra Jourová, sagte dazu:

„Die durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöste Lebenshaltungskosten-Krise hat Millionen von Verbrauchern in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Immer mehr Europäer nehmen Kredite auf, um ihren Bedarf zu finanzieren. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher angemessen vor unlauteren Praktiken geschützt werden, und dass sie bei der Aufnahme eines Kredits online wie offline von den höchsten Sicherheitsvorkehrungen profitieren.“

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie wird für strengere Regeln, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditanbieter und einen fairen Zugang zu Krediten sorgen. Die neuen Vorschriften decken neue Formen von Krediten, die häufig online angeboten werden, wie z. B. Sofort-Kauf-Kredite und kurzfristige, teure Kredite. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher vor den Risiken geschützt sind, die solche Kredite mit sich bringen können.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen nun die gestrige politische Einigung formell annehmen.

Quelle: Europäische Kommission

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Disziplinarrechtliche Zurückstufung eines Vollstreckungsbeamten

Das VG Trier hat einen Vollstreckungsbeamten eines Landkreises aus dem südlichen Landesteil in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft. Er habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt (Az. 3 K 1996/22).

VG Trier, Pressemitteilung vom 02.12.2022 zum Urteil 3 K 1996/22 vom 28.10.2022

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Vollstreckungsbeamten eines Landkreises aus dem südlichen Landesteil in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft.

Der Beamte war zuletzt für Waffenkontrollen und als Unterstützung des Vollzugspersonals des Landkreises eingesetzt. Im März wurde im Waffenraum zur Vernichtung eingelagerter und asservierter Waffen ein Fehlbestand festgestellt. Nach Bekanntmachung im Kollegenkreis räumte der Beamte ein, eine Luftdruckwaffe aus dem Tresorraum entwendet und diese mit nach Hause genommen zu haben. Er entschuldigte sich für sein Fehlverhalten und gab die Waffe zurück. Der Landkreis hat nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

Die Richter der 3. Kammer entsprachen dem Antrag und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beamte habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt. Ein Beamter, der einen ihm zur Verwahrung anvertrauten oder sonst zugänglich gemachten Gegenstand mitnehme, handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich beeinträchtige er sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Mit seiner Verfehlung habe der Beamte sich letztlich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht. Unter Berücksichtigung der zu würdigenden besonderen Gesamtumstände im Einzelfall gehe die Kammer jedoch davon aus, dass das Dienstvergehen mit einer Zurückstufung noch ausreichend geahndet sei. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen seines Vergehens allein auf den internen Dienstbetrieb beschränkt hätten. Zudem handele es sich um einen leistungsstarken Beamten und um eine einmalige Entgleisung, die der Beamte unmittelbar eingeräumt und mehrfach ernsthafte Reue bekundet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich noch nicht endgültig vom dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe und sich eine spürbare Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zur Warnung gereichen lassen werde. Vom Vorhandensein eines Restvertrauens gehe letztlich auch der Dienstherr aus, da dieser – ohne Bindungswirkung für das Gericht – lediglich die Zurückstufung des Beamten angestrebt habe, weil dieser über Jahre hinweg als Vollstreckungsbeamter im Umgang mit ihm anvertrauten Geldern nicht auch nur den geringsten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe aufkommen lassen. Im Übrigen seien dem Beamten seit dem Vorkommnis weiterhin uneingeschränkt vertrauensvolle Tätigkeiten übertragen worden, die er bislang ohne weitere Beanstandung abgeleistet habe, was auch zur Überzeugung des Gerichts erwarten lasse, dass er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Bundestag: Gesetzverkündung künftig elektronisch

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Bundestag am 01.12.2022 beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.12.2022

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Deutsche Bundestag am 1. Dezember 2022 beschlossen. Die Digitalisierung soll Bekanntmachungen beschleunigen und den Gesetzeszugang erleichtern.

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 1. Januar 2023 auch auf Bundesebene.

Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen. Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg.

Welche Vorteile bringt die Digitalisierung der Bekanntmachungen mit sich?

Die Digitalisierung beschleunigt den Ausgabeprozess wesentlich und erleichtert den Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich. Das elektronische Bundesgesetzblatt erhöht zudem die Anwenderfreundlichkeit. Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen.

Ist das Bundesgesetzblatt das ausschließliche Verkündungsorgan des Bundes, hat dies auch den Vorteil, dass alle verkündeten Inhalte an einer Stelle auffindbar sind. Letztlich dient der Gesetzentwurf auch dem sparsamen Umgang mit Ressourcen und entspricht damit auch dem Nachhaltigkeitsgedanken. Denn durch den künftigen Verzicht auf papiergebundene Ausgaben des Bundesgesetzblattes können Ressourcen nachhaltig geschont werden.

Wo sind die Verkündungen im Internet zu finden?

Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen auf einer Verkündungsplattform des Bundes geschaffen. Die Bekanntgabe von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt dann ausschließlich auf einer Verkündungsplattform, indem ein pdf-Dokument eingestellt wird, das vom Nutzer oder der Nutzerin heruntergeladen werden kann. Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag: Mehr Hinzuverdienst für Frührentner

Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf des Kabinetts zugestimmt.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf des Kabinetts zugestimmt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. „Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet. „Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen“, so Heil.

Digitalisierung von Meldeverfahren

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung

Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen.

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.

Quelle: Bundesregierung

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Bundestag billigt neue Regeln für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 01.12.2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (BT-Drucks. 20/3817) in 2./3. Lesung gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022

Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (20/3817) gebilligt. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die AfD enthielt sich ihrer Stimme.

Abgelehnt mit fast allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Lücken bei der deutschen Unternehmensmitbestimmung schließen“ (20/4056). Die AfD enthielt sich auch bei dieser Abstimmung. Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung (20/4693) vorgelegt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz soll die „Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie). (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Initiative zur „effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ vom Bundestag angenommen

Beim Kauf von Immobilien darf in Zukunft nicht mehr mit Edelmetallen wie Gold und Silber und mit Diamanten bezahlt werden. Der Bundestag hat am 01.12.2022 in 2./3. Lesung ein zweites Gesetz „zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, ein zweites Gesetz „zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen“ beschlossen. Für den Entwurf der Koalitionsfraktion (20/4326) votierten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Union und AfD waren dagegen, die Linke enthielt sich. Zur Abstimmung hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/4727) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (20/4728) vorgelegt. Eine wortgleiche Vorlage der Bundesregierung (20/4534, 20/4687) erklärte das Parlament für erledigt.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linken nahm das Parlament außerdem eine Entschließung an, nach der die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wird, zeitnah eine Immobilientransaktionsdatenbank auf Basis der Angaben aus notariellen Beurkundungen zu schaffen. Diese soll den zuständigen Behörden im Bereich der Sanktionsdurchsetzung sowie den Stellen für die Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung einen volldigitalen Zugriff auf aktuelle Daten ermöglichen. (…)

Änderung im Ausschuss

Beim Kauf von Immobilien darf in Zukunft nicht mehr mit Edelmetallen wie Gold und Silber und mit Diamanten bezahlt werden. Der Finanzausschuss fügte in seiner Sitzung am Mittwoch, 30. November 2022, eine entsprechende Vorschrift sowie weitere Änderungen ein. Ein Verbot der Barzahlung bei Immobiliengeschäften war bereits im Ursprungsentwurf enthalten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Bundestag stimmt für „effektivere“ Verfahren in der Sozialversicherung

Der Bundestag hat am 01.12.2022 den Gesetzentwurf für ein achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks. 20/3900) gebilligt. Es enthält u. a. Regelungen zum Künstlersozialversicherungsrecht und zu Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022

Verfahren in der Sozialversicherung sollen effektiver gestaltet und im Sinne der Digitalisierung und Entbürokratisierung verbessert werden. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 1. Dezember 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (20/3900) gebilligt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hatte zuvor noch Änderungen am Gesetz beschlossen (20/4706). Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. AfD und Linke enthielten sich. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

Bundestag billigt Gesetz zur Erleichterungen für Eltern und pflegende Angehörige

Der Bundestag hat am 01.12.2022 in 2./3. Lesung verschiedene Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.12.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, verschiedene Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beschlossen. Konkret nahm das Plenum den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019 / 1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (20/3447, 20/3710, 20/4001 Nr. 1.3) an. Zugestimmt hatten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Union und AfD votierten gegen das Gesetz, Die Linke enthielt sich.

Abgelehnt mit allen übrigen Stimmen des Hauses wurde hingegen ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „28 Tage Elternschutz für den zweiten Elternteil ab Geburt des Kindes einführen“ (20/2688). Zu beiden Vorlagen hatte der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4738).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie werden mit dem Regierungsentwurf (20/3447) im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen: Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.

Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem wird ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter diese Richtlinie fallen, zuständig sein. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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EU-Kommission legt Vorschlag für die Vereinheitlichung der Zertifizierung von CO2- Entnahmen vor

Die EU-Kommission hat am 01.12.2022 im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets II einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem ein EU-weiter Zertifizierungsrahmen für CO2- Entnahmen geschaffen werden soll.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.12.2022

Um die menschengemachte Klimakrise abzumildern und die Klimaziele von Paris einzuhalten, wird neben der schnellen und drastischen Reduktion von Treibhausgasemissionen auch die Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre eine wichtige Rolle spielen, um die Klimaerwärmung auf möglichst 1,5 Grad zu begrenzen. Dies hat auch der Weltklimarat IPCC bestätigt. Um hierfür einen Anreiz zu schaffen und EU-weit einheitliche Standards sicherzustellen, hat die Europäische Kommission am 01.12.2022 im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspakets II einen Verordnungsentwurf vorgelegt, mit dem ein EU-weiter Zertifizierungsrahmen für CO2- Entnahmen geschaffen werden soll. Die CO2-Entnahme soll durch gezielte Maßnahmen in Land- und Forstwirtschaft („Carbon farming“), die langfristige Speicherung in Produkten, und die sog. Technische CO2- Entnahme EU-weit standardisiert erfasst und verstärkt angereizt werden. Um die Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit eines solchen Systems zu gewährleisten, braucht es klare und robuste Anforderungen an die Qualität der Zertifizierung der CO2-Entnahme.

BMWK Staatssekretär Sven Giegold: „Die Minderung von Treibhausgasemissionen ist zentral, genügt aber nicht mehr. Um das 1,5- Grad-Ziel zu erreichen, werden in der EU zusätzlich CO2-Mengen aus der Atmosphäre entnehmen müssen. Dies muss nach strengen und transparenten Kriterien erfolgen, um die richtigen Anreize für eine nachhaltige CO2-Entnahme zu setzen. Umso wichtiger ist es, dass die Europäische Kommission nun erstmalig einen Vorschlag für ein europäisches Regelwerk zur Entnahme von CO2 vorlegt. Hier sind sicherlich noch nicht alle Fragen abschließend geklärt. Die Bundesregierung wird sich den Vorschlag nun genau anschauen.“

BMUV Staatssekretär Stefan Tidow: „Der vorgelegte Entwurf muss noch konkretisiert und weiterentwickelt werden, damit wir Klima- und Biodiversitätsschutz sicher gewährleisten. Wir brauchen für den Klimaschutz eine langfristige Transformation im Landsektor hin zu dauerhaften, klimawirksamen und ökologisch sinnvollen Bewirtschaftungspraktiken. Es ist wichtig, dass Fehlanreize, die die Klimaschutzwirkung der Natürlichen Ökosysteme weiter schwächen, vermieden werden. Daran werden wir den Zertifizierungsrahmen messen und dafür werden wir uns einsetzen.“

BMEL Staatssekretärin Silvia Bender: „Die Stärkung der natürlichen Systeme zur Speicherung von Kohlenstoff in landwirtschaftlich genutzten Böden, in Mooren und in Wäldern steht für uns im Mittelpunkt. Es bestehen hier noch erhebliche Defizite. Wir setzen uns dafür ein, dass die Verordnung uns dort einen großen Schritt weiterbringt. Dass wir die Klimaschutzziele auch im Landnutzungssektor einhalten, ist für stabile Ernten und intakte Wälder, und damit für unsere Ernährung und Holzversorgung, essentiell.“

Der Vorschlag der Europäischen Kommission beschränkt sich auf die Zertifizierung der Kohlenstoffentnahme, ohne bereits nähere Festlegungen zu machen, wie die Anreizsysteme ausgestaltet werden sollen. Es bleibt offen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zertifikate zur Kompensation von Emissionen nutzbar sein sollen. Der Vorschlag skizziert vier Qualitätskriterien (Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit) als Grundvoraussetzung für die Zertifizierung von CO2- Einbindungen sowie den Zertifizierungsprozess.

Wichtige Fragen bleiben im Verordnungsentwurf bisher noch unbeantwortet. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass nur nachhaltige Entnahmeaktivitäten zertifiziert werden und Fehlanreize sowie nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Ökosysteme vermieden werden. Grundsätzlich müssen hohe und robuste Standards für Entnahme eingehalten sowie die Vermeidung von Doppelanrechnung sichergestellt werden. Diese und weitere Fragen müssen im weiteren Verfahren geklärt werden, damit das System dem Klimaschutz und der Erreichung anderer Nachhaltigkeitsziele, insbesondere dem Biodiversitätserhalt, zugutekommt und auch international neue Standards setzt.

Klar ist auch, dass es nach wie vor unverzichtbar zur Erreichung von Klimaneutralität ist, Emissionen drastisch zu mindern. Es ist jedoch zusätzlich notwendig, die Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre verstärkt in den Blick zu nehmen, um unvermeidbare Restemissionen auszugleichen. Diese Restemissionen sollen unter anderem durch die CO2-Entnahme aus der Atmosphäre sowie die Speicherung in geologischen Formationen, Ökosystemen oder langlebigen umweltverträglichen Produkten ausgeglichen werden. Deutschland hat sich für das Jahr 2045 zur Treibhausgasneutralität verpflichtet, die EU für das Jahr 2050. Nach 2050 soll die deutsche Treibhausgasbilanz dann sogar einen negativen Saldo ausweisen.

Quelle: BMWK

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