Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen

Der EuGH entschied, dass eine von einem Standesbeamten errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Nr.4 der Brüssel-IIa-Verordnung darstellt. Ehescheidungen dieser Art müssten daher ohne weitere Verfahren anerkannt werden (Rs. C-646/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil C-646/20 des EuGH vom 15.11.2022

Der EuGH hat am 15. November 2022 in der Rechtssache C-646/20 (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Standesamtsaufsicht gegen TB) entschieden, dass eine von einem Standesbeamten errichtete Scheidungsurkunde, die eine Vereinbarung der Ehegatten über die Ehescheidung enthält, eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Brüssel-IIa-Verordnung darstellt. Ehescheidungen dieser Art müssten daher ohne weitere Verfahren anerkannt werden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine in Deutschland geschlossene und in Italien per außergerichtlicher Ehescheidung rechtmäßig geschiedene Ehe in Deutschland mangels vorheriger Anerkennung nicht beurkundet. Der BGH war der Ansicht, dass ein Standesbeamter kein „Gericht“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung sei und eine „Entscheidung“ von einer öffentlichen Behörde, nicht den Ehegatten, getroffen werden müsse und legte daher dem EuGH die Frage vor, ob dieser Fall unter die Brüssel-IIa-Verordnung zu subsumieren sei. Der EuGH argumentierte, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung mit Blick auf die Ziele der Regelung ausgelegt werden müssen. Ziel der Brüssel-IIa-Verordnung sei es, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bilden, in welchem gerichtliche und außergerichtliche Entscheidungen gegenseitig anerkannt werden. Insofern sei unter „Gericht“ jede öffentliche Behörde zu verstehen, die für Rechtssachen gem. Art. 1 der Brüssel-IIa-Verordnung zuständig ist. Eine „Entscheidung“ sei jede von einem Gericht erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Kontrolle über die Entscheidung bei der öffentlichen Behörde liege. Dies sei der Fall, wenn eine Prüfung der nationalen Vorschriften in der Sache durch die Behörde erfolgte. Somit liege hier eine „Entscheidung“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung vor.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2022

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Sorgfaltspflichten aus der Geldwäscherichtlinie

Der EuGH urteilte, dass ein Kunde nicht allein deswegen ein hohes Risikoniveau gemäß der Geldwäscherichtlinie hat, weil er Nichtregierungsorganisation ist, ein Angestellter Staatsangehöriger eines Drittlandes mit hohem Korruptionsrisiko oder der Geschäftspartner des Kunden mit einem solchen Drittland verbunden ist (Rs. C-562/20). Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil C-562/20 des EuGH vom 17.11.2022

Der EuGH urteilte am 17. November 2022 in der Rechtssache C-562/20 SIA „Rödl & Partner“ u. a., dass ein Kunde nicht allein deswegen ein hohes Risikoniveau gemäß der Geldwäscherichtlinie hat, weil er Nichtregierungsorganisation ist, ein Angestellter Staatsangehöriger eines Drittlandes mit hohem Korruptionsrisiko oder der Geschäftspartner des Kunden mit einem solchen Drittland verbunden ist.

Der EuGH äußerte sich ferner u. a. zu den bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten einzuholenden Unterlagen und zur Veröffentlichung einer wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Sanktion.

Im Ausgangsfall ging es um eine in Lettland ansässige Handelsgesellschaft, welche Verpflichtete im Sinne des lettischen Präventionsgesetzes ist. Diese wurde einer Prüfung unterzogen, in deren Verlauf die zuständige Behörde feststellte, dass das zur Erfüllung der Pflichten nach dem Präventionsgesetz von der Gesellschaft eingesetzte interne Kontrollsystem Unregelmäßigkeiten aufweise und dass die Gesellschaft es unterlassen habe, ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf zwei Kunden gänzlich nachzukommen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2022

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Energierat ebnet Weg für mehr europäische Solidarität in der Energiekrise und mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien

Der EU-Energierat einigte sich auf Maßnahmenpaket für bezahlbare Gasversorgung und zur Genehmigungsbeschleunigung bei Erneuerbaren Energien. Ein endgültiger Beschluss ist für Mitte Dezember geplant.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.11.2022

EU-Energierat einigt sich auf Maßnahmenpaket für bezahlbare Gasversorgung und zur Genehmigungsbeschleunigung bei Erneuerbaren Energien – endgültiger Beschluss für Mitte Dezember geplant

Auf dem Treffen der EU-Energieministerinnen und -minister in Brüssel am 24.11.2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf die Inhalte zweier Verordnungen mit Notfallmaßnahmen verständigt. Einerseits, eine Verordnung für bezahlbare Gasversorgung in Europa, womit auch eine faire Kostenaufteilung in Gaskrisen beschlossen wurde. Andererseits, eine Verordnung für den schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien, wofür sich die Bundesregierung mit Nachdruck eingesetzt hat, um die Abhängigkeit von russischem Gas noch schneller zu reduzieren. Die tschechische Präsidentschaft betonte, dass bei beiden Verordnungen Einigkeit erzielt worden sei und keine weiteren Verhandlungen mehr erfolgen müssten. Die dazu notwendigen formalen Beschlüsse sollen im Dezember endgültig verabschiedet werden und dann bereits ab Januar 2023 gelten.

Staatssekretär Sven Giegold: „Der heutige Energierat zeigt einen klaren Weg auf für niedrigere Gaspreise, mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien und mehr europäische Solidarität in der Energiekrise. Wir wollen nun gemeinsam Gas einkaufen, um die Gaspreise durch unsere gemeinsame Marktmacht im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. Außerdem koordinieren wir uns besser beim Befüllen unserer Speicher und wollen unsere grenzüberschreitenden Leitungen effizienter nutzen. Wir werden auch einen neuen, freiwilligen Referenzpreis für LNG schaffen und übermäßige Preisschwankungen auf dem Gasmarkt durch sog. Circuit-Breaker verhindern. Das zusammen wird uns dabei helfen, günstigere Gaspreise zu erreichen. Damit schaffen wir mehr Sicherheit für den kommenden Winter. Außerdem haben wir heute Vorschläge der Kommission für einen Marktkorrekturmechanismus diskutiert. Hierzu führen wir weitere Diskussionen mit unseren europäischen Partnern, bis wir den Vorschlag annehmen werden. Wir sind uns hier einig, dass die Versorgungssicherheit in Europa gewährleistet bleiben muss.“

„Gleichzeitig ist es uns gelungen, die Bedingungen für den Ausbau Erneuerbarer Energien konsequent voranzutreiben. Hier werden wir einen echten Booster für die Erneuerbaren beschließen. Die Einigung auf die Beschleunigungs-Verordnung ist ein wichtiger Schlüssel, um schnell unabhängig von russischem Gas zu werden und gleichzeitig unsere Klimaschutzziele zu erreichen. Die EU erkennt an, dass erneuerbare Energien und die erforderliche Netzinfrastruktur im herausragenden öffentlichen Interesse sind und damit Vorfahrt bei Genehmigung und Planung haben. Damit wird der Ausbau in den kommenden Jahren massiv beschleunigt. Bislang bestehende Hürden in Form schleppender und langwieriger Genehmigungsverfahren von Solaranlagen auf Gebäuden sowie Wärmepumpen werden abgebaut. Auch der Ersatz bestehender Anlagen durch neuere und leistungsstärkere Varianten wird vereinfacht. Diese Sofortmaßnahmen geben uns starken Rückenwind auf dem Weg aus der Energiekrise. Außerdem senden wir eine klare Botschaft an alle deutschen Genehmigungsbehörden: EU-rechtlich wird nun abgesichert, dass die naturschutzrechtliche Prüfung vereinfacht werden kann, wenn klar ist, dass die Population einer Art nicht gefährdet ist. Damit erreichen wir vollständige Rechtssicherheit für einfachere und schnellere Genehmigungen beim Windkraft-Ausbau.“

Quelle: BMWK

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Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt

Das VG Hannover hat die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen. Die COVID-19-Schutzimpfung war keine dienstliche Veranstaltung (Az. 2 A 460/22).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2022 zum Urteil 2 A 460/22 vom 24.11.2022

COVID-19-Schutzimpfung war keine dienstliche Veranstaltung

Die 2. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2022 die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen. Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Hannover

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Überprüfung Eintragungsverweigerung für nicht-binäres Elternteil

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 98/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.11.2022 zum Beschluss 20 W 98/21 vom 01.08.2022

Eintragung kann nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 24.11.2022 veröffentlichtem Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und betont, dass ein solcher Feststellungsantrag im Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht besteht und auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung besteht.

Die Beschwerdeführer sind seit Sommer 2018 verheiratet und haben – nach reproduktionsmedizinischer Behandlung – ein gemeinsames Kind. Eine der beiden beschwerdeführenden Personen hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatten die Beschwerdeführer beantragt, dass neben der Mutter auch die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Dies lehnte das Standesamt ab. Die Gesetzeslage sehe dies nicht vor; es bestehe allein die Möglichkeit der Adoption. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität das Kind adoptiert hatte.

Die Beschwerdeführer möchten – auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach weiteren Kindern – festgestellt wissen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige zur Eintragung der nicht-binären Person in das Geburtsregister als Elternteil verpflichtet gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung sei unzulässig.

Das Personenstandsrecht sehe grundsätzlich kein Feststellungsverfahren vor, das sich nicht als Berichtigung auswirken könne. Um eine Berichtigung gehe es hier nach Eintragung nicht mehr.

Die Beschwerdeführer könnten auch nicht über eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften (§ 62 FamFG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung verlangen. Die Vorschriften umfassten allein die Situation, dass sich eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz später erledigt. Hier habe sich das Verfahren jedoch bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts durch die Eintragung des anderen Elternteils nach erfolgter Adoption erledigt.

Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Fragen der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geklärt werden können. Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiere nicht.

Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers sprächen vielmehr dagegen. Auch eine entsprechende Anwendung der einen anderen Fall regelnden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus. Bedeutung erlange zudem, dass hier die Erledigung auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Beschwerdeführer beruhe. Es lägen auch sonst keine Umstände hier vor, die ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten.

Die im Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde läuft beim Bundesgerichtshof unter dem Az. VII ZB 354/22.

Quelle: OLG Frankfurt

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Strompreis bleibt teuer, soll aber gedeckelt werden

Der vzbv nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen Stellung.

vzbv, Mitteilung vom 23.11.2022

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Der vzbv begrüßt die Einführung der Strompreisbremse, da sie die privaten Haushalte vor sehr hohen Strompreisen schützt und gleichzeitig zum weiteren Energiesparen anreizt. Er sieht aber an einigen Stellen Korrekturbedarf, um die Maßnahme noch zielgenauer auszugestalten. Ebenfalls begrüßt wird die Einführung der Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt. Diese sollte konsequent umgesetzt und keine Sonderregeln für Atom- und Kohlekraftwerke enthalten.

Der vzbv fordert unter anderem, dass

  • ein Mindestkontingent von 1.500 Kilowattstunden festgelegt wird, auf die der staatlich garantierte Brutto-Arbeitspreis von 40 Cent zu 100 Prozent pro Kilowattstunde angewendet wird,
  • für Wärmestromtarife eine separate Preisobergrenze von 30 ct/kWh eingeführt wird,
  • die Bundesregierung bis Mitte 2023 die Voraussetzungen für sozial-differenziere Direktzahlungen des Bundes schafft,
  • 100 Prozent der Überschusserlöse der Anlagenbetreiber abgeschöpft werden.

Quelle: vzbv

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Gaspreisbremse setzt richtiges Signal

Der vzbv nimmt zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften Stellung.

vzbv, Mitteilung vom 23.11.2022

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlicht Stellungnahme zur Gaspreisbremse

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die Gaspreisbremse, weil sie ab Anfang 2023 die privaten Haushalte vor sehr hohen Gaspreisen schützt und gleichzeitig zum weiteren Energiesparen anreizt. In einigen Punkten sieht der vzbv jedoch noch Verbesserungspotenzial.

Der vzbv fordert unter anderem:

  • Ein Mindestkontingent, auf das der staatlich garantierte Brutto-Arbeitspreis von 12 Cent pro kWh zu 100 Prozent angewandt wird.
  • Die Verpflichtung für Vermieter, im März 2023 den Anteil des Mietabschlags für die Betriebskostenvorauszahlung um den dreifachen monatlichen Entlastungsbetrags der jeweiligen Mieter zu mindern.
  • Eine bessere soziale Ausgestaltung: Steuerpflichtige, die für einen Teil ihres Einkommens den Spitzensteuersatz zahlen, sollten die Entlastungen aus der Soforthilfe und der Preisbremse als zusätzliche Einnahme versteuern müssen.

Quelle: vzbv

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Zu kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard

Das LG München I hat die die u. a. gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen (Az. 29 O 7754/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 23.11.2022 zum Urteil 29 O 7754/21 vom 23.11.2022

Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden

Die auch für Bank- und Finanzgeschäfte zuständige 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 23.11.2022 die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen (Az. 29 O 7754/21).

Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG ge- bzw. verkauft. Die Klägerin trägt nun vor, die Wirecard AG habe Kaptialmarktinformationspflichten vorsätzlich verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgeschäfte sämtlich nicht durchgeführt. Die Klägerin ist deswegen der Ansicht, ihr stünden gegen die Wirecard AG Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, sowie gestützt auf §§ 97, 98 WpHG zu. Diese Ansprüche hat die Klägerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.

Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat die Kammer dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass darüber entschieden wurde, ob entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen. Durch die Klageabweisung hat die Kammer daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen, sie hat lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.

Das Gericht stützt sich bei der Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Die Klägerin macht hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien kann kein Schadenersatzanspruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, können aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden.
Dass die Klägerin behauptet, diese Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. Über diese Investitionsform wurde sie aber nicht getäuscht.

Weiterhin stehen einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Klägerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gilt nur für die werbende Gesellschaft nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft.
Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schadenersatzansprüche der Aktionäre als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu Lasten der anderen Gläubiger der Gesellschaft. Dies ist mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Bürgergeld

Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 23.11.2022

Verhandlungserfolg im Vermittlungsausschuss: Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.

Kürzere Karenzzeit

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die sog. Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.

Geringere Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Änderung bei Wohneigentum

Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Sanktionen von Beginn an möglich

Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich

Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte.

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss der Bundestag den Einigungsvorschlag noch annehmen, auch der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Aller Voraussicht nach werden beide Abstimmungen am Freitag, dem 25. November 2022, stattfinden.

Quelle: Bundesrat

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Ausbau von Videoverhandlungen an den Zivilgerichten

Das BMJ hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 23.11.2022

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Unsere Justiz muss moderner, digitaler und bürgerfreundlicher werden. Der heute vorgelegte Entwurf ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsfähigen Rechtsstaat. Ein einfacher und moderner Zugang zur Justiz für alle Bürgerinnen und Bürger ist dafür unverzichtbar. Videokonferenzen sollen deshalb ein selbstverständlicher Teil des Gerichtsalltags werden. Ihren Einsatz heben wir mit unserem Entwurf auf eine neue Stufe. Wer nicht mehr von Hamburg nach München zu einer Gerichtsverhandlung fahren muss, spart Zeit und Ressourcen. Termine lassen sich leichter vereinbaren, denn die Beteiligten können eine Verhandlung oder Beweisaufnahme per Video viel einfacher in ihren Alltag einfügen. So bekommen die Parteien auch schneller gerichtliche Entscheidungen. Mit dem Entwurf wollen wir außerdem die Möglichkeit schaffen, „virtuelle Rechtsantragstellen“ einzurichten. Dadurch kann per Videokonferenz mit rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern kommuniziert werden. Gerade wenn das nächstgelegene Amtsgericht nicht leicht erreichbar ist, wird so ein einfacher, digitaler Zugang zur Justiz eröffnet.“

Die Zivilgerichte haben bereits während der Corona-Pandemie mit der verstärkten Durchführung von Videoverhandlungen Erfahrungen gesammelt. Dadurch konnten wertvolle Erkenntnisse gewonnen werden, wie der Einsatz von Videotechnik in der Ziviljustiz weiter ausgebaut werden kann.

Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden Änderungsvorschläge aus der Justizpraxis aufgegriffen, zusammengeführt und weiterentwickelt. Ziel des Entwurfs ist es, die bestehenden Regelungen flexibler und praxistauglicher zu gestalten. Dadurch soll der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie den Fachgerichtsbarkeiten weiter gefördert werden. Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen ermöglichen eine schnellere und kostengünstige Verfahrensführung. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu der angestrebten Modernisierung und Digitalisierung der Justiz geleistet und entsprechende Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Der Entwurf sieht folgende Neuerungen vor:

  • Ausbau von Videoverhandlungen: Die zentrale Norm für Videoverhandlungen – § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) – wird insgesamt neu gefasst:
  • Das Gericht soll eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern gegenüber den Verfahrensbeteiligten anordnen können. Die Anordnung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden. Die Verfahrensbeteiligten können innerhalb einer zu bestimmenden Frist beantragen, von dieser Anordnung ausgenommen zu werden.
  • Auch bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien auf Durchführung einer Videoverhandlung soll diese in der Regel angeordnet werden. Lehnt das Gericht einen Antrag auf Videoverhandlung ab, ist diese Entscheidung zu begründen und mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
    Vollvirtuelle Verhandlungen, bei der sich auch das Gericht nicht im Sitzungssaal aufhält, sollen ebenfalls ermöglicht werden.
  • Videoeinsatz bei der Beweisaufnahme: Die Regelungen zur Videobeweisaufnahme (§ 284 ZPO-E) sollen erweitert werden. Künftig soll auch eine Inaugenscheinnahme per Video möglich sein. Zudem soll auch die Videobeweisaufnahme durch das Gericht angeordnet werden können.
  • Videoverhandlungen werden kostengünstiger: Die bisher für die Nutzung von Videokonferenztechnik nach den Gerichtskostengesetzen zu erhebende Auslagenpauschale soll entfallen.
  • Moderne Dokumentationsmöglichkeiten: Die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a ZPO-E) sollen dahingehend erweitert werden, dass neben der bereits zulässigen Tonaufzeichnung eine Bild-Ton-Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zulässig ist. In bestimmten Verfahren sollen die Parteien eine Audio- oder audiovisuelle Dokumentation der Aussagen von Beweispersonen beantragen können.
  • Zeitgemäßer Zugang zur Justiz: Anträge und Erklärungen zum Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E). Dies betrifft beispielsweise die Beantragung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe sowie die Erhebung einer Klage beim Amtsgericht.
  • Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft soll um die Möglichkeit erweitert werden, diese per Video oder an einem anderen geeigneten Ort als in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers oder in der Wohnung des Schuldners abzunehmen (§ 802f ZPO-E).

Diese Neuregelungen kommen grundsätzlich auch in den Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten zur Anwendung (Anwendung über die allgemeinen Verweisungsnormen in § 46 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 173 Satz 1 VwGO, § 155 Satz 1 FGO). Um den Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, soll die eigenständige Regelung zu Videoverhandlungen in § 110a SGG beibehalten und nur zum Teil an die Neufassung des § 128a ZPO angepasst werden.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13.01.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: BMJ

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