Antrag auf Bürgergeld online verfügbar

Um von Beginn an dem Anspruch der Bundesregierung nach bürgernaher und unbürokratischer Hilfe für unterstützungsbedürftige Bürgerinnen und Bürger nachzukommen, steht pünktlich zum Start des Bürgergeldes der digitale Hauptantrag unter www.jobcenter.digital zur Verfügung. Darauf weist das BMAS hin.

BMAS, Pressemitteilung vom 09.01.2023

Digitaler Hauptantrag steht pünktlich zur Einführung der Sozialreform unter jobcenter.digital zur Verfügung

Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr eine große Sozialreform auf den Weg gebracht, die am 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgelöst hat. Um von Beginn an dem Anspruch der Bundesregierung nach bürgernaher und unbürokratischer Hilfe für unterstützungsbedürftige Bürgerinnen und Bürger nachzukommen, steht pünktlich zum Start des Bürgergeldes der digitale Hauptantrag unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.

„In den letzten Jahren hat die Bundesagentur für Arbeit in beispielgebender Weise die Digitalisierung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die gemeinsamen Einrichtungen konsequent verfolgt. Sie ist damit nicht nur den Verpflichtungen des Onlinezugangsgesetzes fristgerecht nachgekommen, sondern hat auch die Verwaltungsmodernisierung intensiv vorangetrieben. Mit dem Start des Bürgergeldes können Anträge online gestellt sowie weitere digitale Services genutzt werden. Ich bin sicher, dass die Antragstellenden diese Möglichkeit zu schätzen wissen werden.“

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und SozialesMit dem Angebot unter www.jobcenter.digital können Bürgerinnen und Bürger nicht nur ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge beim Jobcenter online stellen, sondern auch viele andere Services nutzen, wie Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Bürgerinnen und Bürger, die ihren digitalen Hauptantrag auf Bürgergeld stellen, können von der medienbruchfreien Kommunikation mit dem Jobcenter profitieren. Denn auch Nachfragen und die Nachreichung von Nachweisen können nun online erfolgen, was den Entscheidungsprozess beschleunigen wird. Die Nutzung des Angebotes ist nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Elektronische Gesundheitskarte für Heilfürsorgeberechtigte

Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenversichertenkarte sollte in der Heilfürsorge die elektronische Gesundheitskarte ausgegeben sowie die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden, heißt es in einem Gesetzentwurf.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.01.2023

Der Bundesrat fordert die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch für Heilfürsorgeberechtigte. Statt der bisherigen Krankenversichertenkarte sollte in der Heilfürsorge die elektronische Gesundheitskarte ausgegeben sowie die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt werden, heißt es in einem Gesetzentwurf (20/4902) der Länderkammer.

Die Möglichkeit der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an die Beamtengruppen, die heilfürsorgeberechtigt sind, müsse in Paragraf 362 SGB V verankert werden. Die Heilfürsorge stelle als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse insbesondere für Polizeibeamte, Beamte der Fachrichtung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr dar und nehme als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen teil, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes. Bisher habe an die Heilfürsorgeberechtigten nur die Krankenversichertenkarte, das Vorgängermodell der eGK, ausgegeben werden können. Die Krankenversichertenkarte werde zwar in den Arztpraxen akzeptiert, jedoch führe die Abrechnung oft zu Softwareakzeptanzproblemen. In der Folge komme es zu höheren Kosten bei der Heilfürsorge. Die Bundesregierung befürwortet eine solche Gesetzesänderung, wie aus der Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hervorgeht. Die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an Heilfürsorgeberechtigte werde unterstützt, heißt es dort. Um die digitale Infrastruktur im Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur) flächendeckend in der Versorgung zu etablieren, müssten die bereits geschaffenen Strukturen und Angebote schrittweise geöffnet werden, um weitere Beteiligte zu erreichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 12/2023

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Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig

Die Familiensenate des OLG Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben.

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 02.01.2023

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig veröffentlicht. Die Leitlinien sollen der Orientierung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im gesamten Bezirk beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte ergeben. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Danach ist der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) von 396 Euro auf 437 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) von 455 Euro auf 502 Euro und in der dritten Altersstufe (11 bis 17 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Die neu festgesetzten Beträge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der aktualisierten Tabelle zum Kindesunterhalt übernommen, auf welche die Leitlinien verweisen.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder haben sich ebenfalls erhöht. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt gegenüber 2022 nunmehr 930 Euro. Darin sind 410 Euro für Wohnkosten (Warmmiete) berücksichtigt.

Infolge der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II sowie der allgemeinen Steigerung von Kosten bedurfte es einer Anpassung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners, der letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden war. Der Selbstbehalt bezeichnet das Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für seinen eignen Lebensbedarf zu verbleiben hat.

Quelle: OLG Braunschweig

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Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. So das OLG Frankfurt (Az. 20 W 301/18).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.01.2023 zum Beschluss 20 W 301/18 vom 08.12.2022 (nrkr)

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.01.2023 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u. a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.

Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u. a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.

Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2023 veröffentlicht

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des OLG zum Download bereit.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 06.01.2023

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für das Jahr 2023 stehen auf der Internetseite des Oberlandesgerichts (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) unter der Rubrik „Rechtsprechung“ zum Download bereit. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Die aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle beinhalten die Düsseldorfer Tabelle 2023 auf Basis der 5. Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022, nach der sich die Bedarfssätze für Kinder ab Januar 2023 deutlich erhöhen. Dem steht das Kindergeld gegenüber, das sich ab dem 1.1.2023 für alle Kinder einheitlich auf 250 Euro beläuft und nach den gesetzlichen Regelungen mit den Bedarfssätzen zu verrechnen ist.

Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt ab dem Jahreswechsel im Regelfall monatlich 930 Euro (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

Die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen sind ebenfalls deutlich angehoben worden. So steigt zum Beispiel der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zum Jahreswechsel von bisher 1.160 Euro um 210 Euro auf 1.370 Euro an. Ähnliche Veränderungen finden sich auch zu den weiteren Selbstbehaltssätzen. Dies beruht auf den mit der Einführung des Bürgergeldes einhergehenden Veränderungen, insbesondere der Fortschreibung der Regelbedarfe, und berücksichtigt damit zeitnah die zu erwartende Preisentwicklung. Der Selbstbehalt kann im Einzelfall angemessen erhöht werden.

Darüber hinaus enthalten die Leitlinien redaktionelle Änderungen, die auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen.

Quelle: OLG Celle

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Rat + EU-Parlament: Einigung zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) veröffentlicht

Am 21.12.2022 haben sich EU-Parlament und Rat auf einen finalen Kompromisstext für die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.01.2023

Am 21.12.2022 haben sich EU-Parlament und Rat auf einen finalen Kompromisstext für die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geeinigt. Den Vorschlag hierzu hat die Kommission am 30.06.2021 präsentiert.

Mit dieser Verordnung werden die geltenden Vorschriften aus der General Product Safety Directive (GPSD) von 2001, in Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (2011), aktualisiert, um die Produktsicherheit für offline und online verkaufte Produkte sicherzustellen. Dabei soll insbesondere aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen und neuen Anforderungen des Online-Handels Rechnung getragen werden.

Als Produkte gemäß der Produktsicherheitsverordnung gelten alle Artikel, die von Verbrauchern verwendet werden. Die Verordnung beinhaltet embedded Software, allerdings nicht explizit standalone Software-Lösungen.

Die Einigung enthält insbesondere Bestimmungen zu:

Pflichten der Wirtschaftsakteure:

-Entfernung illegaler Güter online: Wird ein Anbieter aufgefordert, ein unsicheres Produkt zu entfernen, gilt die Anforderung auch für identische Produkte (Stay-down Klausel).

Pflichten der Online-Marktplätze: Für Online-Marktplätze kommt es zu einer Verschärfung ihrer Pflichten im Vergleich zum Digital Services Act, da illegale Produkte nicht mehr stichprobenartig kontrolliert werden, sondern Kontrollen über das „Safety Gate“ durchgeführt werden, einem EU-weiten System für die Identifikation von illegalen non-food Produkten. Illegale Produkte müssen innerhalb von zwei Tagen von dem Marktplatz genommen werden. Zweifel der Verbraucher an der Legalität des Produkts müssen innerhalb von 3 Tagen beantwortet werden.

Verbraucherschutz:

  • Rückruf: Sind Kontaktinformationen von Kunden bekannt, muss der Verkäufer ihn über einen Rückruf informieren.
  • Rückerstattung: Rückerstattungen müssen dem Kaufpreis entsprechen. Die Möglichkeit einer Pauschale, wenn Käufer den Kassenbon nicht mehr haben, muss gegeben sein.

Das EU-Parlament und der Rat müssen das Abkommen vor seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und seinem Inkrafttreten billigen. Mit dieser Billigung kann circa im März 2023 gerechnet werden. Die GPSR wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten, also in etwa ab Q3 2024, gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission: Annahme der Durchführungsverordnung zur Open Data Directive

Am 21.12.2022 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur Open Data Directive angenommen.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.01.2023

Am 21.12.2022 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung zur Open Data Directive angenommen.

Der Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Ermittlung hochwertiger Datensätze war in der Open Data Directive 2019 festgelegt, die die Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors regelt.

In der kürzlich veröffentlichten Durchführungsverordnung wurde nun eine Liste hochwertiger Datensätze bereitgestellt, die besonders hohes kommerzielles Potential haben. Die hochwertigen Datensätze sollen kostenlos als Creative Commons Lizenz wiederverwendbar gestaltet sein, in maschinenlesbarer Form vorliegen und in großen Mengen über APIs herunterladbar sein.

Zu den sechs Feldern der hochwertigen Datensätze zählen:

  • Geodaten
  • Erdbeobachtungs- und Umgebungsdaten
  • meteorologische Daten
  • Statistiken (insbesondere zur industriellen Produktion, internationalem Handel, Schlüsselindikatoren von Unternehmen, Verbraucherpreise, BIP, Gesundheitsausgaben, Bevölkerungskennzahlen, Beschäftigungszahlen, Umweltstatistiken)
  • Unternehmensdaten und Unternehmenseigentum
    • Unternehmensstammdaten wie: Name, Status, Adresse, Rechtsform, Mitgliedstaat
    • Unternehmensdokumente wie: Buchhaltungsunterlagen, insbesondere Jahresabschluss und Prüfungsberichte, Nichtfinanzielle Erklärungen und Lageberichte, Jahresfinanzberichte
  • Mobilitätsdaten

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fragen und Antworten zum Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die Bundesregierung hat eine Übersicht über die wichtigsten Fragen und Antworten veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Sie soll denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Das kann verschiedene Gründe haben: Jemand verliert seine Arbeit, muss sein Geschäft schließen oder kann aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Corona-Pandemie gezeigt.

Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Zudem reichen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe am 1. Januar 2023 erhöht. Generell gilt nun: Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt.

Was ändert sich bei Vermögen und Wohnung?

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden allerdings im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Corona-Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen besonders hoch, den Weg in Arbeit zu finden. Mit diesen Regelungen sollen die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job anstatt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Was sind die zentralen Fortschritte bei den Freibeträgen?

Wer mehr arbeitet, darf ab 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Was ändert sich bei Qualifizierung und Weiterbildung?

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Wer einen Berufsabschluss nachholen will, bekommt ab 1. Juli 2023 für die Ausbildungszeit eine unverkürzte Förderung – etwa für drei statt für zwei Jahre. Wer zunächst seine Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder -IT-Fertigkeiten erweitern muss, kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, um langfristig zurück in den Job zu finden, erhält einen Bürgergeld-Bonus von monatlich 75 Euro.

Wie ändert sich die Zusammenarbeit von Leistungsberechtigten und Integrationsfachkräften?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird abgelöst durch einen sogenannten Kooperationsplan, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie. Er dient als Leitfaden im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit.

Darüber hinaus gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.

Welche Folgen hat es, wenn Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld die Zusammenarbeit verweigern?

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Überzogene Leistungsminderungen wird es nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt. Junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt.

Quelle: Bundesregierung

Mobilfunk: Tarifbedingungen müssen im Werbeflyer gut lesbar sein

Das LG Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt (Az. 38 O 41/22).

vzbv, Mitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 38 O 41/22 des LG Düsseldorf vom 26.08.2022

  • Im Werbeflyer standen wesentliche Tarifbedingungen lediglich in einer Fußnote in winziger Schrift.
  • Lesbarkeit wurde zusätzlich durch die Text- und Farbgestaltung erschwert.
  • LG Düsseldorf verurteilt Vodafone zur Unterlassung der unlauteren Werbung.

LG Düsseldorf gibt Klage des vzbv gegen unlautere Vodafone-Werbung statt

Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der dem Unternehmen unlautere Werbung durch Verschweigen wesentlicher Informationen vorgeworfen hatte.

Vodafone hatte in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang befand sich der Hinweis auf die Fußnote 1, die zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt war. Die Fußnote enthielt unter anderem wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang.

Fußnotentexte kaum lesbar

Die winzige Schrift in 3-Punkt-Größe war jedoch kaum lesbar. Die Lesbarkeit wurde dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über die volle Seitenlänge zogen und aus einem einzigen ungegliederten Absatz mit 1.530 Wörtern bestanden. Außerdem hob sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab.

Wichtige Informationen müssen leicht zugänglich sein

Das Landgericht folgte der Ansicht des vzbv, dass durch diese Gestaltung den Verbrauchern wesentliche Informationen über den Tarif und den Preis vorenthalten worden sind und damit eine Irreführung vorliegt. Da es sich um eine Produktwerbung unter Angabe des Preises handelte, sei Vodafone gesetzlich verpflichtet gewesen, im Werbeflyer die wesentlichen Tarifbedingungen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. In der Fußnote seien zwar alle erforderlichen Informationen genannt. Der Text sei aber aufgrund seiner Gestaltung nicht lesbar.

Die sehr kleine Schrift, die übergroße Zeilenlänge, die fehlende Untergliederung und der kontrastarme Druck erschwerten in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der durch ihn vermittelten Informationen. Der Inhalt der Fußnote lasse sich nicht auf zumutbare Weise erschließen.

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Einsatz von Tracking-Cookies auf Focus.de war rechtswidrig

Das LG Müchen I hat der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt (Az. 33 O 14766/19).

vzbv, Mitteilung vom 02.01.2023 zum Urteil 33 O 14766/19 des LG München I vom 29.11.2022

  • Unternehmen wollte auch für zahlreiche Drittanbieter die Einwilligung zur Datennutzung und zum Tracking des Nutzerverhaltens einholen.
  • Landgericht München: Cookie-Banner erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Einwilligung.
  • Strittiges Banner wird bis heute auf vielen Webseiten eingesetzt.

vzbv-Klage gegen die BurdaForward GmbH weitgehend erfolgreich

Das Landgericht Müchen I hat der BurdaForward GmbH untersagt, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt.

Die zum Burda Medienkonzern gehörende BurdaForward GmbH betreibt unter anderem die Seite focus.de, das nach eigenen Angaben größte Nachrichtenportal Deutschlands. Nach Aufrufen der Seite öffnete sich ein sog. Cookie-Banner, mit dem sich das Unternehmen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies und zur Auswertung von auf den Endgeräten der Nutzer gespeicherten Daten für Werbe- und Analysezwecke einholen wollten.

Die Startseite des Banners ließ den Nutzer:innen nur die Wahl, durch Klick auf „Akzeptieren“ in die Verarbeitung ihrer Daten und ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen oder durch Anklicken der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl zu treffen. In letzterem Fall öffnete sich ein Fenster „Privatsphäre-Einstellungen“, das auf mehr als 140 Bildschirmseiten nach Datennutzung differenzierte Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ waren deutlich hervorgehoben. Die Möglichkeit „alle ablehnen“ war dagegen unscheinbar in blasser Schrift in der rechten oberen Ecke des Fensters platziert.

Manipulative Gestaltung des Cookie-Banners

Das Münchner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die durch das eingesetzte Banner eingeholten Einwilligungen unwirksam sind. Der Einwilligungsmechanismus verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen. Diese setzen für eine wirksame Einwilligung eine freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der Nutzer:innen voraus.

Die auf focus.de eingeholte Einwilligung beruhe aufgrund der Gestaltung des Cookie-Banners bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung. Die Einwilligung zu verweigern sei mit mehr Aufwand verbunden als das schnelle Akzeptieren der Datenverarbeitung und werde durch die Vielzahl der Einstellungsmöglichkeiten auf der zweiten Ebene des Banners zusätzlich erschwert. Für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

Weitergehende Klageanträge abgewiesen

Anträge des vzbv, das Unternehmen auch wegen unzureichender Informationen über die beabsichtige Datennutzung und seine Vereinbarungen mit Drittanbietern zu verurteilen, lehnte das Gericht dagegen ab. Derartige Informationspflichten ergäben sich allein aus der Datenschutzgrundverordnung, der vzbv habe seine Anträge aber ausschließlich auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz gestützt.

Quelle: vzbv

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