Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verletzung bei Tandem-Fallschirmsprung

Das LG Köln entschied, , dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält (Az. 3 O 176/19).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil 3 O 176/19 vom 07.12.2022 (nrkr)

Fliegen ist ein Menschheitstraum, der durch einen Fallschirmsprung für kurze Zeit wahr werden kann – allerdings ist ein Sprung mit hohen Risiken behaftet.

Das Landgericht Köln entschied nun, dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält.

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Tandem-Fallschirmsprung. Die Beklagte mit Sitz in Köln führt ihre Tandemsprünge von einem kleinen Flugplatz in der Eifel durch. Dabei ist der Tandem-Passagier mit dem Tandem-Piloten über ein Spezialgurtzeug fest verbunden. Nach ca. 20-minütigem Flug auf die richtige Höhe steigt das Tandem aus dem Flugzeug aus, fällt ca. 45-55 Sekunden im freien Fall senkrecht nach unten, öffnet den Fallschirm und landet dann nach einer Schwebephase von ca. weiteren 5-10 Minuten auf dem Sprungplatz. Vor dem Sprung unterzeichnete der Kläger einen Beförderungsvertrag mit Haftungsausschlusserklärung, in dem auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wurde. Die Landung auf dem Sprungplatz war hart. Der Kläger musste mit starken Schmerzen von einem Hubschrauber ins nächstgelegene Krankenhaus transportiert werden.

Der Kläger zog sich durch die Landung einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro, materiellen Schaden i. H. v. 7.769,35 Euro, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Feststellung, dass alle zukünftigen Schäden von der Beklagten zu erstatten sind.

Der Kläger behauptet, der Tandem-Pilot habe die Landung nicht richtig durchgeführt, sodass sie viel zu schnell den Boden berührt hätten. Er sei mit dem Gesäß aufgeschlagen und habe dabei einen brennenden Schmerz verspürt. Die Beklagte ging von einer schulbuchmäßigen Landung aus.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 Euro, materieller Schaden i. H. v. 6.838,45 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustehen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet.

Ein Anspruch ergibt sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 LuftVG. Danach steht einem Fluggast Schadensersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Dieser Anspruch ist zwar der Höhe nach bei umgerechnet ca. 163.000,00 Euro begrenzt, die Schäden des Klägers liegen jedoch unterhalb dieser Grenze.

Die Parteien haben ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Ein solcher Vertrag liegt auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Eine bestimmte Ortsveränderung muss dadurch nicht erreicht werden. Bei der Landung hat sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasst dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befindet. Bei der Verletzung des Klägers während des Landevorgangs hat sich genau das Risiko verwirklicht, das bei der Verwendung eines Fallschirms besteht. Die Beklagte konnte ihre Haftung gegenüber dem Passagier nicht ausschließen, da dieser formularmäßige Ausschluss unwirksam ist. Allerdings tritt die Haftungsbegrenzung bei einem Betrag von ca. 163.000,00 Euro pro Flug ein, da der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen ist, dass der Unfall nicht durch ein Verschulden des Tandem-Piloten herbeigeführt worden ist. Für einen Schaden oberhalb der Haftungsgrenze trifft den Luftfrachtführer zwar eine Haftung aus vermutetem Verschulden. Von diesem Vorwurf konnte er sich aber entlasten.

Das Gericht ist nach Prüfung durch einen Sachverständigen davon überzeugt gewesen, dass für einen Tandemsprung ideale Wetterbedingungen geherrscht hätten. Der Tandem-Pilot habe eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt. Allerdings hätten Turbulenzen in ca. 10 m Höhe zu einem Durchsacken des Fallschirms geführt, wodurch es zu einer harten Landung gekommen sei. Ein Verschulden des Tandem-Piloten liege jedoch nicht vor, da eine solche Turbulenz nicht im vornherein erkennbar sei und auch keine Möglichkeit bestanden habe, in den Landevorgang einzugreifen.

Ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000,00 Euro sei für die erlittenen Beeinträchtigung ausreichend und angemessen. Darüber hinaus sei dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden entstanden, dessen Höhe vom Gericht geschätzt wurde. Dabei wurde in Ansehung der Tätigkeiten, die der Kläger im Haushalt durchgeführt hat, geschätzt, was ihm durch die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr möglich ist. Weiterhin hat die Beklagte die Besuchsfahrten der Ehefrau zum Krankenhaus sowie die Fahrten des Klägers zu ärztlichen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen zu ersetzen. Des Weiteren muss die Beklagte auch für alle weiteren noch auftretenden Schäden bis zur Haftungshöchstgrenze einstehen.

Die Entscheidung vom 07.12.2022 zum Az. 3 O 176/19 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich.

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Quelle: Bundesregierung

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OLG Hamm: Neue Unterhaltsleitlinien

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2023) bekanntgegeben.

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2023) bekanntgegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen. Die neuen Leitlinien übernehmen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2023.

Quelle: OLG Hamm

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Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023

Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden lt. BMJ ersatzlos aufgehoben.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden ersatzlos aufgehoben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Mit Gesetzesbüchern ist es manchmal wie mit Kellerverschlägen oder Dachböden: Längst nicht alles, was dort steht, wird noch gebraucht oder passt noch in die Zeit – doch aufgeräumt wird viel zu selten. Überflüssige und unzeitgemäße Vorschriften wollen wir daher streichen. Die Abschaffung des Güterrechtsregisters ist dafür ein schönes Beispiel: Seit dem Jahr 1900 gibt es das Register; doch der Bedarf hierfür ist längst verschwunden. Zum 1. Januar 2023 verabschieden wir das Register deshalb in die Rechtsgeschichte. Mit dem Aufräumen unserer Gesetze sind wir damit nicht fertig: Im nächsten Jahr machen wir im Strafrecht weiter.“

In dem Güterrechtregister konnten Ehegatten bislang Eintragungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse aufnehmen lassen, um diese im Bedarfsfall gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen zu können. Das Register hat nur noch eine geringe rechtliche und schwindende praktische Bedeutung; die ohnehin geringe Zahl der Neueintragungen im Register ist rückläufig. Ein erheblicher Teil der Eintragungen ist durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug o. ä. nicht mehr aktuell.

Schutzlücken für den Rechtsverkehr entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht. Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten (§ 1412 BGB) werden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Der Vertragspartner kann sich darauf verlassen, dass auch Verheiratete über ihr Vermögen umfassend verfügen dürfen (bis auf die Einschränkung des § 1365 BGB bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes). Regelungen, die bislang in das Güterrechtsregister eingetragen werden konnten, muss der Vertragspartner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erfragen. Das Risiko, dass sich ein Ehegatte nicht an im Verhältnis zum anderen Ehegatten wirkende Einschränkungen hält, tragen die Ehegatten grundsätzlich im Innenverhältnis.

Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden und die Länder können die kostenintensive Archivierung der Akten einsparen. Da die Eintragungen und das Register nicht elektronisch geführt werden, hat sich seit 1900 ein enormer Papieraktenbestand angehäuft.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bodenschutzgesetz soll reformiert werden

Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau für Böden in Deutschland für als nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.12.2022

Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau für Böden in Deutschland für als nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes an. Zudem könnten „harmonisierte Umweltvorschriften der EU-Mitgliedstaaten“ helfen, die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten in Deutschland vor Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Schutzniveaus zu schützen. Ein umfassender Schutz der Böden lasse sich nur erreichen, wenn diese auf Grund rechtsverbindlicher Vorgaben zur einheitlichen Anwendung gelangten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/4967) auf eine Kleine Anfrage (20/4629) der CDU/CDU-Fraktion zum Thema Bodenschutz. Sowohl das EU-Bodengesundheitsgesetz als auch die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Novellierung des Bundes-Bodenschutzgesetzes befänden sich in Vorarbeit, „daher sind bisher keine konkreten Festlegungen erfolgt“, heißt es in der Antwort.

Als „gesund“ gilt der Bundesregierung „ein Boden, der schadstofffrei und seinem Potential entsprechend möglichst viele natürliche Bodenfunktionen erfüllt“. Nach derzeitiger Rechtslage werde der Bodenzustand nur anhand schädlicher Beeinträchtigungen bewertet. Als Bewertungsgrundlage diene derzeit die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung. Aus Sicht der Bundesregierung sei dieser alleinige Fokus auf die stoffliche Bewertung nicht ausreichend, um die natürlichen Bodenfunktionen in Gänze abzubilden. Die EU-Bodenstrategie für das Jahr 2030 enthalte die Vision, dass sich bis zum Jahr 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befänden. Nach der EU-Bodenstrategie sind Böden gesund, „wenn sie sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und dauerhaft möglichst viele Ökosystemdienstleistungen/natürliche Bodenfunktionen erbringen können“. Zur Umsetzung der Zielstellung und zur verbindlichen Festlegung von Anforderungen an den guten Bodenzustand werde die EU-Kommission bis zum Jahr 2023 einen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit vorlegen. Die dafür notwendigen Standardsetzungen befänden sich ebenfalls noch „in der Phase der intensiven Prüfung auf Kommissionsebene“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2022

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Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf lt. OLG Düsseldorf derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden (Az. I-15 U 59/21).

OLG Düsseldorf, Pressmitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil I-15 U 59/21 vom 30.12.2022

Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß vom 30.12.2022 derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr „Haenel CR 223“ genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über „ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)“ im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr „Haenel CR 223“ zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Elektronisches Bundesgesetzblatt startet zum Jahresbeginn

Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.12.2022

Gesetze und Verordnungen des Bundes werden zukünftig ausschließlich online verkündet

Ab dem 1. Januar 2023 startet die elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de. Zukünftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes nur noch hier verkündet werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Mit dem Start des elektronischen Bundesgesetzblatts sind wir auf dem Weg zum digitalen Rechtsstaat einen wichtigen Schritt weitergekommen. Ab dem 1. Januar 2023 werden Gesetze und Verordnungen des Bundes ausschließlich online auf der Verkündungsplattform des Bundes verkündet. Das gedruckte Bundesgesetzblatt ist damit Geschichte. Künftig steht den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung online zur Verfügung und sie können es ohne Einschränkungen speichern und weiterverwenden. Das schafft Transparenz und spart gleichzeitig Ressourcen. Wir werden auch im neuen Jahr konsequent weiter daran arbeiten, die Potenziale der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat zu nutzen.“

Die amtliche elektronische Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Auf der neuen Verkündungsplattform kann das digitale Bundesgesetzblatt gelesen, heruntergeladen, gedruckt oder über einen Link geteilt werden. Mit der durch verschiedene Filter eingrenzbaren Recherchefunktion können alle veröffentlichten Verkündungen und Bekanntmachungen ab dem Jahr 2023 durchsucht werden. Zudem kann ein Newsletter abonniert werden, der regelmäßig über die neuesten Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt informiert.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.

Die Veröffentlichungen im elektronischen Bundesgesetzblatt werden vom Bundesamt für Justiz vorgenommen. Technischer Betreiber der Verkündungsplattform ist das Informationstechnikzentrum (ITZ) Bund. Mit der Verkündungsplattform wird die erste Stufe des Bundesjustizministeriums-Projektes E-Verkündung umgesetzt. In einer zweiten Projektstufe werden auch die der Verkündung vorgelagerten Verwaltungsabläufe digitalisiert. Das Projekt E-Verkündung ist eine Maßnahme der Dienstekonsolidierung des Bundesinnenministeriums.

Quelle: BMJ

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Kein Maskengeschäft – Kein Schadensersatzanspruch

Das LG München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil 34 O 496305/21 vom 30.12.2022 (nrkr)

Die 34. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 30.12.2022 die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen (Az. 34 O 4965/21).

Die Importeurin hatte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.

Die klagende Importeurin ist langjährig im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung von medizinischen Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über 1 Million medizinische Masken, sogenannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.

Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31. März 2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14. April 2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14. April 2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken nicht abgenommen und nicht bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.

Der beklagte Freistaat Bayern führt im Wesentlichen aus, ein verbindlicher Vertrag sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt geschlossen worden. Die Importeurin habe auch nicht auf einen solchen Vertragsschluss vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer konnte die klagende Importeurin nicht nachweisen, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats Bayern entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung des Freistaats Bayern, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus, nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass sie auf einen verbindlichen Vertragsschluss vertrauen durfte und daher Ansprüche gegen den Freistaat Bayern auch dann geltend machen könne, wenn im Ergebnis tatsächlich nicht von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könnte. Die dazu maßgebliche Norm, die entsprechende Ansprüche begründen kann, ist § 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Quelle: LG München I

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Konsultation zu Durchführungsvorschriften zum Gesetz über Digitale Märkte

Die EU-Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Märkte durch.

BRAK, Mitteilung vom 23.12.2022

Die Europäische Kommission führt derzeit ein Konsultationsverfahren mit kurzer Frist zum Vorschlag einer Durchführungsverordnung zum Gesetz für Digitale Märkte (DMA – Digital Markets Act) durch. Stellungnahmen sind noch bis zum 6. Januar 2023 möglich.

Der kürzlich in Kraft getretene DMA hat insbesondere für bestimmte Online-Plattformen mit großer Marktmacht, sog. Gatekeeper, weitreichende und detaillierte Regeln geschaffen. Zudem wird die Kommission durch den DMA ermächtigt, per Verordnung bestimmte Verfahrensfragen näher zu regeln. Mit der am 9. Dezember 2022 vorgeschlagenen Durchführungsverordnung möchte die Kommission diese Befugnis wahrnehmen. Unter anderem sollen Form und Inhalt der von Unternehmen gegenüber der Kommission darzulegenden Informationen sowie Aspekte des Sanktionsverfahrens im Falle des Verstoßes gegen Vorschriften des DMA näher bestimmt werden. Eine Beteiligung an der Konsultation ist noch bis zum 6. Januar 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 23/2022

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Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023: mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung.

Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Ich freue mich, dass das neue Betreuungsrecht nun in Kraft tritt. Denn Betreuung ist ein Thema, das uns alle betreffen kann. Und das neue Recht bringt wichtige Verbesserungen – für Betreute wie für Betreuerinnen und Betreuer.

Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen. Und genau da gehören sie hin: Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde – auch diejenigen, die ihre Angelegenheiten nur begrenzt selbst regeln können. Das neue Recht legt außerdem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine. All das sind gute Nachrichten für Betreute – also potentiell für uns alle.

Die Reform des Betreuungsrechts ist einer der wichtigsten familienrechtlichen Reformen der letzten Jahrzehnte. Schon bald werden ihr weitere wichtige Reformen folgen – und auch dabei wird es vor allem um ein Ziel gehen: Mehr Selbstbestimmung und Möglichkeiten für alle Menschen!“

I. Änderungen im Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte.

1.Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.

Besonders durch folgende Regelungen wird die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen auch tatsächliche Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
  • Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
  • Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
  • Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB). Der Betreuer hat die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dies verbessert Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle.
  • Gerichtliche Aufsicht: Das neue Betreuungsrecht macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
  • Berichtspflicht des Betreuers: Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB).

2.Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung

Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Voraussetzung für die Bestellung als beruflicher Betreuer und für den Anspruch auf Vergütung ist künftig eine Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde). Das ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz bzw. hilfsweise der Wohnsitz des beruflichen Betreuers befindet.
  • Als beruflicher Betreuer kann sich nur registrieren lassen, wer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer verfügt. Erforderlich ist zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall und von 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (§ 23 Absatz 1 BtOG).
  • Die nachzuweisende Sachkunde umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).
  • Für Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, gelten Übergangsvorschriften. Wer zum Beispiel bis zum 1. Januar 2023 bereits seit mindestens drei Jahren beruflich Betreuungen geführt hat, erhält Bestandsschutz und muss seine Sachkunde für die Registrierung nicht mehr nachweisen. Be­standsbetreuer mit kürzerer Tätigkeitsdauer erhalten Erleichterungen (§ 32 Absatz 2 BtOG).

3.Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine

Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

II. Änderungen im Vormundschaftsrecht

Auch das Vormundschaftsrecht erfährt zum 1. Januar 2023 eine umfassende Modernisierung. Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben sind oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Das Vormundschaftsrecht ist seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 wiederholt punktuell ergänzt und geändert worden und dadurch sehr unübersichtlich geworden. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst. Wesentliche Neuerungen sind:

  • Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen.
  • Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen ein Mündel aufwächst, werden gestärkt.
  • Steht bei Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die Suche nach dem für diesen Mündel am besten geeignete Vormund zur Verfügung steht. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Personalisierung: Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann.

III. Notvertretungsrecht für Ehegatten

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch überdies ergänzt um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.

Quelle: BMJ

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