Höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder: Neue Bemessungsgrundlage für Jugendämter und Gerichte

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Hierzu erklärt Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann: „Die hohe Inflation erfordert in vielen Politikbereichen entschlossenes Handeln – auch im Familienrecht. Natürlich benötigen auch Kinder in der heutigen Zeit mehr Geld zum Leben. Deshalb haben wir zum ersten Januar den Mindestunterhalt außerplanmäßig erhöht. Damit ist sichergestellt: Minderjährige Kinder können auch künftig so viel Unterhalt verlangen, wie sie zum Leben brauchen. Auch die Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter werden entsprechend steigen. Die weitere Entwicklung der Preise werden wir genau im Blick behalten; auch im nächsten Jahr werden wir den Mindestunterhalt an das Preisniveau anpassen; denn selbstverständlich gilt: Das Existenzminimum von Kindern muss auch in der Teuerungskrise gesichert bleiben!“

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Die Höhe des Mindestunterhalts wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt. Bezugsgröße hierfür bildet das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum. Dieses wiederum wird alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen, zuletzt durch den 14. Existenzminimumbericht aus dem Jahre 2022 (Bundestagsdrucksache 20/4443).

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wird der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021 für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 Euro monatlich überschritten wurde. Dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts erforderlich. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von derzeit 396 auf 437 Euro an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 533 auf 588 Euro an.

Quelle: BMJ

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Reform der öffentlichen Vergabe – Start der öffentlichen Konsultation

Das BMWK hat die Konsultation der Öffentlichkeit zur avisierten Transformation des Vergaberechts begonnen.

BMWK, Pressemitteilung vom 29.12.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 29.12.2022 die Konsultation der Öffentlichkeit zur avisierten Transformation des Vergaberechts begonnen.

Die Konsultation erfolgt in Umsetzung eines zentralen Vorhabens des Koalitionsvertrages: Die Vereinfachung, Professionalisierung, Digitalisierung und Beschleunigung der öffentlichen Vergabeverfahren. Die öffentliche Beschaffung soll dabei wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausgerichtet und die Verbindlichkeit gestärkt werden, ohne die Rechtssicherheit von Vergabeentscheidungen zu gefährden oder die Zugangshürden für den Mittelstand zu erhöhen. Weitere Vorhaben in diesem Kontext betreffen u. a. schnelle Entscheidungen bei der öffentlichen Hand und Mindestquoten für klimafreundliche Produkte.

Betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird im Rahmen des öffentlichen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, ihre Einschätzungen und Ideen zur Vergabetransformation frühzeitig, transparent und bürokratiearm als Antworten auf die in fünf Aktionsfeldern aufgeworfenen Fragen bis zum 14. Februar 2023 an das Postfach vergabetransformation@bmwk.bund.de zu übermitteln. Ebenso sind die öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber als wesentliche Stakeholder im Vergabeverfahren dazu eingeladen, ihre Ideen und Vorschläge zu den Fragekomplexen einzubringen.

Die eingereichten Antworten fließen sodann in die Vorbereitung von Stakeholder-Fachgesprächen sowie die Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein. Die Stakeholder können so dazu beitragen, dass der Gesetzeszweck effektiv erreicht und den Bedürfnissen der Praxis hinreichend Rechnung getragen wird.

Quelle: BMWK

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Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ergangene Entscheidung wegen Erledigung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte (Az. 1 BvR 1623/17).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 BvR 1623/17 vom 10.11.2022

Mit am 28.12.20222 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund dessen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren. Sie machte vor den Sozialgerichten einen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente geltend. Die von der erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug beantragte Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten aus den Gründen des taggleich erlassenen, die Berufung zurückweisenden Beschlusses abgelehnt. An beiden Beschlüssen wirkte ein an das Landessozialgericht abgeordneter Richter am Sozialgericht mit.

Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem Bundessozialgericht Erfolg. Der erkennende Berufungssenat sei aufgrund der Mitwirkung des mehrjährig abgeordneten Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. In dem nach Aufhebung und Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsrechtszug hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Berufungsurteil mit entsprechender Kostenfolge überwiegend obsiegt. Zudem ist ihr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1.Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit kein durch Prozesskostenhilfe abzudeckendes Kostenrisiko mehr, wie sie aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils endgültig einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Prozessgegnerin erhalten hat und ihr im Übrigen nunmehr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt worden ist. Sie hätte deswegen ergänzend vortragen müssen, ob und inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortbesteht. Hieran fehlt es.

Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deshalb, weil verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären. Die grundsätzlichen Fragen zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Solche zwingenden Gründe liegen etwa dann vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.

Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern Anwendung. Denn soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, verfügen auch diese nicht über persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG. Die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich gegebenenfalls anschließende Folgeabordnungen obliegt der Justizverwaltung. Dieser eröffnet sich so der kontrollierende Zugriff darüber, ob ein abordnungswilliger Richter seine Tätigkeit an einem anderen Gericht aufnehmen oder dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des „Belohnens“ oder „Abstrafens“ für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden. Hinzu kommt, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch die amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter zu gewährleisten ist. Damit geriete es in Konflikt, wenn Richterinnen und Richter, auch wenn sie bereits auf Lebenszeit ernannt sind, auf Grundlage einer Abordnung auf Dauer die Tätigkeit eines statushöheren Amtes ausübten.

Die Feststellung eines – eine Abordnung rechtfertigenden – zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfalls in Abgrenzung zu einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit planmäßigen Richterinnen und Richtern erfordert eine Prognose, die an der für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Eingangsbelastung zu orientieren ist. Eine zu erwartende Dauerbelastung des Gerichts kann die Abordnung eines planmäßigen Richters – auch nicht in der Erwartung, diese werde sich in fernerer Zukunft reduzieren – nicht rechtfertigen.

Diese Maßgaben binden nicht nur die Justizverwaltung, sondern auch und insbesondere den Haushaltsgesetzgeber, der für eine zureichende Personalausstattung der Justiz insgesamt Sorge tragen muss. Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit.

3. Trotz der Erfolglosigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde waren der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihre Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Vorliegend beruhte der mehrjährige Einsatz des abgeordneten Richters auf einer strukturell unzureichenden Planstellenausstattung des Landessozialgerichts und konnte so eine (Folge-)Abordnung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war deshalb durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Quelle: BVerfG

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Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. So entschied das VG Mainz (Az. 4 L 681/22).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 4 L 681/22 vom 20.12.2022

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Hochschule habe dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E-Mails belegt seien, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten werde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich.

Quelle: VG Mainz

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Mehr Akzeptanz für die Energiewende – Förderung der Bürgerenergie wird ausgebaut

Zum 1. Januar 2023 startet eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt. Das teilt das BMWK mit.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.12.2022

Die Energiewende mit dem erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Mammutaufgabe, hier braucht es auch den Rückhalt der gesamten Gesellschaft. Daher startet zum 1. Januar 2023 eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Bei der Bürgerenergie sind Bürgerinnen und Bürger die Akteure der Energiewende. Ziel des Programms ist es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen, zu fördern. Damit soll die Hürde, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen verkleinert werden. Das BMWK fördert mit dem Programm die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis max. 200.000 Euro pro Projekt) von Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde.

Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. Euro, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, stärkt die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Quelle: BMWK

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Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig

Die gegenüber einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10719/21).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2022 zum Urteil 7 A 10719/21 vom 17.11.2022

Die gegenüber einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Am 15. März 2020 beschloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angesichts der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet unter anderem, an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen. Als der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, am 2. Mai 2020 in das Bundesgebiet einreisen wollte, um in einem Supermarkt einzukaufen, verweigerten ihm Polizeibeamte der Bundespolizeidirektion Koblenz mündlich die Einreise. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Zudem habe sie gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, da ihm die Einreise allein aufgrund seiner französischen Staatsangehörigkeit verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die am 2. Mai 2020 gegenüber dem Kläger mündlich verfügte Einreiseverweigerung sei rechtmäßig gewesen. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU –), wonach aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Einreise verweigert werden könne, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit allerdings nur dann, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial handele. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei COVID-19 um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial handele, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit aufgrund der weiteren Ausbreitung begründet habe und die ausgesprochene Einreiseverweigerung damals verhältnismäßig gewesen sei. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung habe damals nur dadurch begegnet werden können, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen. Gegen die Annahme, dass durch Einreisen aus Frankreich das oben aufgezeigte Risiko erhöht worden wäre, bestünden keinen Bedenken. Denn zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Wohnort des Klägers liege, besonders kritisch gewesen. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Einreiseverweigerung stelle auch keine unzulässige unionsrechtswidrige Diskriminierung aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit dar. Der Europäische Gerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Diskriminierung dann nicht vorliege, wenn eine differenzierende Behandlung objektiv gerechtfertigt sei. Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen die Einreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit verwehrt worden sei, und eigenen Staatsangehörigen müssten nicht die gleichen Maßnahmen entgegengehalten werden. Beide Fallgestaltungen seien nämlich nicht vergleichbar. Für die eigenen Staatsangehörigen sei das Einreiserecht eine Folge ihrer Stellung als Staatsangehörige, sodass es nicht im Ermessen des Staates stehe, die Ausübung dieses Rechts einzuschränken. Die Einreiseverweigerung genüge auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass damals eine erhebliche wissenschaftliche und praktische Unsicherheit in Bezug auf die Eigenarten und Auswirkungen der pandemischen Situation wie auch den Effekt der beschlossenen Maßnahmen bestanden habe. Unter solchen Umständen sei einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen treffe, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargetan seien.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Rat legt seine Position zum EU-Lieferkettengesetz fest

Der Rat der EU hat seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum EU-Lieferkettengesetz festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 seine Position im Plenum abstimmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.12.2022

Der Rat der EU hat am 01.12.2022 seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum EU-Lieferkettengesetz festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 seine Position im Plenum abstimmen. Danach können beide EU-Institutionen die sog. Trilogverhandlungen (= informelle Beratungen) aufnehmen, um sich auf einen finalen Kompromisstext zu einigen.

Der Rat schlägt eine schrittweise Anwendung der Vorschriften vor:

  • drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für sehr große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Mio. Euro oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 300 Mio. Euro gelten,
  • vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 150 Mio. Euro gelten,
  • fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro gelten, sofern mindestens 20 Mio. Euro in einem in Anhang II genannten Risikosektor erwirtschaftet wurden bzw. für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 40 Mio. Euro aber nicht mehr als 150 Mio. Euro, wovon mindestens 20 Mio. Euro in Risikosektoren nach Anhang II erwirtschaftet wurden.

Der Rat folgt dem Kommissionsvorschlag im Hinblick auf die vorgeschlagenen (o.g.) Schwellenwerte der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, jedoch müssen die Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein. Außerdem wurde der Geltungsbereich weiter präzisiert, indem die Liste der Hochrisikosektoren (Anhang II) mit den NACE-Codes der aufgeführten Sektoren ergänzt wurde. Auch wenn der Finanzsektor laut branchenspezifischen OECD-Leitfäden als Risikosektor angesehen wird, soll dies nicht für das EU-Lieferkettengesetz gelten.

Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten zu erhöhen, spricht sich der Rat dafür aus, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch einige der Sorgfaltspflichten im Namen ihrer Tochterunternehmen (im Anwendungsbereich der Richtlinie) erfüllen können. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Gruppenebene sollte die zivilrechtliche Haftung von Tochterunternehmen unberührt lassen.

Der Finanzsektor soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Jedoch haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Umsetzung der Richtlinie Finanzdienstleistungen durch beaufsichtigte Finanzunternehmen aufzunehmen. Falls ein EU-Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch macht, sollten die beaufsichtigten Finanzunternehmen verpflichtet sein, negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner vor Erbringung der Finanzdienstleistung zu ermitteln.

Des Weiteren hat der Rat Anpassungen an einigen Begriffsbestimmungen vorgenommen. So wurde beispielsweise der im Kommissionsvorschlag enthaltene Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ gestrichen und durch den Begriff „Geschäftspartner“ ersetzt. Laut Ratsposition sollen Unternehmen zukünftig Sorgfaltspflichten in der „Aktivitätskette“ (statt Wertschöpfungskette im Kommissionsvorschlag) wahrnehmen. Darunter werden die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner und in begrenztem Umfang auch die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner (Phase der Nutzung der Produkte des Unternehmens oder der Erbringung von Dienstleistungen ist ausgenommen) eines Unternehmens verstanden. Falls EU-Mitgliedstaaten beschließen, die Richtlinie auf beaufsichtigte Finanzunternehmen anzuwenden, werden KMU aus der Aktivitätskette dieser Unternehmen ausgenommen.

Um die Durchführbarkeit für Unternehmen sicherzustellen, wurde der risikobasierte Ansatz gestärkt. Falls Unternehmen nicht alle ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig angehen können, sollten sie sie auf Grundlage der Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren und die gravierendsten Auswirkungen zuerst angehen.

Beim Austausch von Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihrem Geschäftspartner, Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gemäß Richtlinie (EU) 2016/943 gelten, offen zu legen.

Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung wurden Klarstellungen am Text vorgenommen. So sollen Unternehmen für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person entstanden sind, u. a. bei einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) haften. Unternehmen werden nicht für Schäden haftbar gemacht, die nur von seinen Geschäftspartnern in der Aktivitätskette verursacht wurden. Wenn ein Schaden von einem Unternehmen und seinem Tochterunternehmen oder (direkten/indirekten) Geschäftspartner gemeinsam verursacht wurde, so haften sie gesamtschuldnerisch. Zudem sieht der Rat den Anspruch auf vollständige Entschädigung der Opfer von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt vor. Die vollständige Entschädigung soll jedoch nicht zu einer Überkompensierung führen.

Der Rat hat eine detaillierte Überprüfungsklausel im Text verankert, wonach die EU-Kommission bis sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Umsetzungsbericht vorlegen und bewerten muss, ob u. a. die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Nettoumsatz, die Liste der Hochrisikobereiche oder der Geltungsbereich der Richtlinie überarbeitet werden sollte.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards: EFRAG sucht Experten für die Entwicklung einer XBRL Taxonomie

Die technische Beratergruppe der EU-Kommission, EFRAG, die mit der Entwicklung von Entwürfen für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) beauftragt ist, will ein ESRS Digital Reporting Consultative Forum einrichten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.12.2022

Die technische Beratergruppe der EU-Kommission, EFRAG, die mit der Entwicklung von Entwürfen für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) beauftragt ist, will ein ESRS Digital Reporting Consultative Forum einrichten.

Es soll u. a. eine XBRL Taxonomie entwickeln, mit der alle offenlegungspflichtigen Informationen in einem XBRL-Format abgebildet werden können. Das Forum soll die Arbeiten Ende Februar/Anfang März 2023 aufnehmen.

Die EFRAG bittet bis 23.01.23 um Bewerbungen von interessierten Experten. Bewerbungen können unter folgender E-Mailadresse eingereicht werden: nominations@efrag.org.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-US-Data-Privacy-Framework: Verfahren zur Annahme eingeleitet

Die EU-Kommission hat das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für das sogenannte EU-US Data Privacy Framework eingeleitet. Darin wird der Schluss gezogen, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.12.2022

Die EU-Kommission hat am 13.12.2022 das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für das sogenannte EU-US Data Privacy Framework eingeleitet (EU-US DPF). Das EU-US DPF soll das Privacy Shield ersetzen, welches vom EuGH im Juli 2020 für ungültig erklärt wurde.

In dem nun veröffentlichten Beschlussentwurf wird der Schluss gezogen, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Sobald der Angemessenheitsbeschluss angenommen worden ist, können europäische Unternehmen personenbezogene Daten an teilnehmende Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermitteln, ohne zusätzliche Datenschutzgarantien einführen zu müssen.

Grundlage für den Entwurf ist eine Executive Order, die der US-Präsident Joe Biden am 07.10.2022 unterschrieben hat. Die Executive Order sieht für Europäer, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden, gewisse Garantien und Rechtsmittel vor.

Nächste Schritte

Die Veröffentlichung der Executive Order und der Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss sind erst der Anfang. Nun benötigt es die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und ein positives Votum der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat das EU-Parlament ein Kontrollrecht. Erst nach Abschluss des vrs. 6-monatigen Verfahrens kann die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss (vrs. im zweiten Quartal 2023) annehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission schlägt neuen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle vor

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle veröffentlicht. Damit soll die bisher geltende Richtlinie aufgehoben werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.12.2022

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle am 30.11.2022 veröffentlicht. Damit soll die bisher geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle aus dem Jahr 1994 aufgehoben werden.

Ziele

Ziel der Verordnung ist es, einen umfangreichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Lebenskreislauf von Verpackungen und Verpackungsabfällen reguliert und deren Nachhaltigkeit fördert. Verpackungsabfälle sollen bis 2040 um 15% pro EU-Mitgliedstaat und Kopf im Vergleich zu 2018 verringert werden. Die EU-Kommission sieht darin einen wichtigen Schritt für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und die Stärkung des Binnenmarktes.

Zentrale Inhalte

Die EU-Kommission schlägt zunächst Nachhaltigkeitsanforderungen an die Hersteller von Verpackungen vor. Diese reichen von den Inhaltsstoffen des Materials bis zum Design der fertigen Verpackung. Damit einhergehend wird das Ziel aufgestellt, dass alle Verpackungen recycelbar sein sollen.

Vermeidbare und nicht notwendige Verpackungen sollen gänzlich verboten werden. Anhang V des Verordnungsvorschlags enthält eine Klassifizierung hierfür.

Ferner fordert die EU-Kommission, dass künftig alle Verpackungen mit einem Etikett über deren stoffliche Zusammensetzung sowie einem digitalen Datenträger mit Informationen zu deren Wiederverwendbarkeit ausgestattet sein sollen. Transportverpackungen sollen von dieser Vorgabe ausgeschlossen sein.

Der Verordnungsvorschlag enthält weiterhin Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen. Getränke, die an der Verkaufsstelle zur Mitnahme abgefüllt werden, sollen ab 2030 zu 20%, ab 2040 zu 80% in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung ausgeschenkt werden.

Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, wiederverwendbare Transportverpackungen für den internen Versand sowie den Versand an Unternehmen im eigenen Mitgliedstaat zu nutzen (Pappkartons ausgenommen).

Für die Lieferung von Produkten aus dem elektronischen Handel sollen ab 2030 10%, ab 2050 50% wiederverwendbare Verpackungen genutzt werden. Wirtschaftsteilnehmer, die Transportverpackungen in Form von Paletten, Kunststoffkästen, faltbaren Kunststoffboxen, Eimern oder Fässern nutzen, sollen ab 2030 30%, ab 2040 90% wiederverwendbare Verpackungen verwenden.

Die EU-Kommission fordert außerdem, dass bis zum 01.01.2030 auf allen Abfallbehältern Etiketten angebracht sein sollen, die die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen erleichtern.

Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, deren Verkaufsfläche höchstens 100m² beträgt oder die nicht mehr als 1000kg Verpackungen in den Verkehr bringen, sollen von der Verordnung ausgenommen sein. Um KMU zu entlasten, wird die EU-Kommission Leitlinien zur Einhaltung der neuen Vorschriften erstellen.

Die EU-Kommission soll befähigt werden, delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung der durch die Verordnung aufgestellten Vorgaben zu erlassen.

Die Verordnung soll zwölf Monate nach Inkrafttreten Anwendung finden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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