Kein höherer Grad der Behinderung für jahrelang gelebte Sehstörungen ohne Nachweis eines organischen Befunds

Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat das BSG entschieden (Az. B 9 SB 4/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil B 9 SB 4/21 R vom 27.10.2022

Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Az. B 9 SB 4/21 R).

Die maßgebliche Versorgungsmedizin-Verordnung schreibt in ihren Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein Grad der Behinderung nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll. Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt demgegenüber nicht. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.

Quelle: Bundessozialgericht

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Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft?

Bei Abfassung eines Testaments bedenkt man häufig nicht, wie sich das Leben entwickeln kann. Im Falle einer Demenz ist man nicht mehr in der Lage, das Testament zu ändern. Nach dem Tode kann es dann zu Streit zwischen den Erben kommen. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall (Az. 3 W 55/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Beschluss 3 W 55/22 vom 26.09.2022

Demenz und Pflegebedürftigkeit bei Testamenten häufig nicht bedacht

Bei Abfassung eines Testaments bedenkt man häufig nicht, wie sich das Leben entwickeln kann. Im Falle einer Demenz ist man nicht mehr in der Lage, das Testament zu ändern. Nach dem Tode kann es dann zu Streit zwischen den Erben kommen. So in einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner – den Antragsteller – als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Mit dieser Argumentation hatte die Tochter weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat führte aus, es liege kein Anfechtungsgrund vor. Zwar sei der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Eine Ausnahme gelte aber, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt habe (sog. hypothetischer Wille). Eine solche Ausnahme liege vor:

Denn der vorliegende Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich mache, sei anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderlebten oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwende. Vorliegend habe die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Der Antragsteller habe den Erblasser im Pflegeheim regelmäßig besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben solle.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Begleitung durch Vertrauensperson bei Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen grundsätzlich zulässig

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Ein Ausschluss ist aber möglich, wenn er zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist. So das BSG (Az. B 9 SB 1/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil B 9 SB 1/20 R vom 27.10.2022

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen.

Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Az. B 9 SB 1/20 R).

Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz freisteht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Reformationstag in Brandenburg, Frauentag in Berlin: Für die Fristwahrung gilt der Gerichtsort

Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet (Az. L 16 KR 156/20).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Beschluss L 16 KR 156/20 vom 20.10.2022 (nrkr)

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist auf den Ort des Gerichtsstandes ankommt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der in Berlin wohnhafte Kläger gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung vor dem Landessozialgericht in Potsdam eingelegt. Die Berufung wollte er im Folgenden begründen, legte die Begründung aber sodann nicht vor, obwohl ihn das Gericht wiederholt erinnert hatte. Schließlich forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen. Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 8. Dezember 2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 9. März 2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein.

Der 8. März ist seit dem Jahr 2019 als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg. Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Der 16. Senat des Landessozialgerichts hat entschieden, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen an dem Ort ankommt, an dem sich das betreffende Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich. Hier war der 8. März 2021, anders als im Land Berlin, kein gesetzlicher Feiertag, sodass sich der Ablauf der Frist nicht auf den nächsten Werktag verschieben konnte. Die erst am 9. März 2021 eingegangene Berufungsbegründung war mithin verspätet und konnte die gesetzlich vorgesehene Folge, nach der die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht mehr verhindern.

Ein kleiner Trost für alle Berlinerinnen und Berliner: Nach der Entscheidung des 16. Senats verschiebt sich ein Fristende, das auf den kommenden 31. Oktober 2022 fällt und ein Brandenburger Gericht betrifft, auf den 1. November 2022 als nächsten Werktag. Anders als in Berlin ist nämlich der 31. Oktober 2022 in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag).

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ergeben sich aus § 156 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG): „Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.“

Zum Fristablauf sieht § 64 Absatz 3 SGG vor: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“

Zum weiteren Hintergrund

Das Landessozialgericht in Potsdam fungiert seit Juli 2005 als gemeinsames Obergericht der Länder Berlin und Brandenburg. Es entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin sowie der Sozialgerichte des Landes Brandenburg in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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DigitalService des Bundes startet Projekte für die Justiz – Digitale Rechtsantragstelle und zivilgerichtliche Online-Verfahren werden entwickelt

Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem BMJ und dem DigitalService des Bundes als zentraler Digitalisierungseinheit der Bundesverwaltung ist die Entwicklung digitaler Zugänge zu den Gerichten und die weitere Digitalisierung der Justiz. Entsprechend ist dieser nun mit der Umsetzung der jeweils ersten Projektphase zur Entwicklung und Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle und eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt worden.

BMJ, Pressemitteilung vom 26.10.2022

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wir wollen die Chancen der Digitalisierung konsequent nutzen – gerade auch für die Justiz. Mit zwei Vorhaben, die wir nun mit dem Vertragsabschluss mit dem DigitalService des Bundes auf den Weg bringen, gehen wir die nächsten Schritte. Mit zivilgerichtlichen Onlineverfahren und den digitalen Rechtsantragstellen werden Instrumente geschaffen, die einen zeitgemäßen Zugang zur Justiz ermöglichen. Der heutige Gerichtsalltag ist noch immer von einer Vielzahl zeit- und ressourcenintensiver analoger Prozesse geprägt. Die Interaktion und Kommunikation zwischen Gerichten und den Verfahrensbeteiligten wird künftig durch digitale Möglichkeiten auf ein neues Level gehoben. Das macht die Justiz nicht nur besser erreichbar, sondern stärkt zugleich das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat.“

Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck sagt dazu:

„Die Digitalisierung der Justiz im föderalen Deutschland ist eine Aufgabe, die von den Ländern mit Unterstützung vom Bund angegangen werden muss. Wir wollen mit den nun gestarteten Projekten „zivilgerichtliches Online-Verfahren“ und „digitale Rechtsantragstelle“ Projektpartnerschaften mit interessierten Ländern und Gerichten eingehen. Denn beide Vorhaben sollen unter enger Beteiligung der gerichtlichen Praxis im Rahmen von Pilotprojekten verwirklicht und getestet werden.“

Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem DigitalService des Bundes als zentraler Digitalisierungseinheit der Bundesverwaltung ist die Entwicklung digitaler Zugänge zu den Gerichten und die weitere Digitalisierung der Justiz. Entsprechend ist dieser nun mit der Umsetzung der jeweils ersten Projektphase zur Entwicklung und Erprobung einer digitalen Rechtsantragstelle und eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt worden. Beide Projekte setzen die Vereinbarung zur Digitalisierung aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundesministerium der Justiz übernimmt damit zusätzlich Verantwortung für die föderale Justizdigitalisierung.

Die Einrichtung einer digitalen Rechtsantragstelle soll dabei einen unkomplizierten Zugang für Bürgerinnen und Bürger zu einfach verständlichen Rechtsinformationen ermöglichen. Zudem soll die Erfassung der Anliegen und Anträge digital unterstützt werden.

Gemeinsam mit der Entwicklung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens sollen digitale Anwendungen für die Justiz geschaffen werden, die die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern sowie der in der Justiz tätigen Menschen in den Mittelpunkt stellen. Zugleich wird dadurch der Zugang zum Recht und zur Justiz vereinfacht. Mit der Entwicklung eines umfassenden Angebots zeitgemäßer Lösungen und der Modernisierung der Arbeitsprozesse in der Justiz wird diese zudem entlastet.

Erprobungsklausel soll den Test in der Praxis ermöglichen

Die Gestaltung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens soll Bürgerinnen und Bürgern im Bereich niedriger Streitwerte eine niedrigschwellige Geltendmachung ihrer Ansprüche in einem durchgehend digitalen gerichtlichen Verfahren ermöglichen.

Für die angestrebte Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens bedarf es neben der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen auch eines gesetzlichen Rahmens, der die Erprobung in der Praxis ermöglicht. Die notwendige gesetzliche Erprobungsklausel soll diesen praktischen Bedarf erfüllen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Zahlungsverkehr: Kommission will schnellere Einführung von Euro-Sofortzahlungen

Die EU-Kommission hat am 26.10.2022 einen Gesetzgebungsvorschlag angenommen, wonach alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Land ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen in Euro erhalten sollen. Der Vorschlag soll sicherstellen, dass Sofortzahlungen in Euro überall in der EU bezahlbar und sicher sind und problemlos abgewickelt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2022

Die Kommission hat heute einen Gesetzgebungsvorschlag angenommen, wonach alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Land ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen in Euro erhalten sollen. Der Vorschlag soll sicherstellen, dass Sofortzahlungen in Euro überall in der EU bezahlbar und sicher sind und problemlos abgewickelt werden.

Sofortzahlungen machen es möglich, Geld jederzeit und an allen Tagen der Woche innerhalb von zehn Sekunden von einem Konto aufs andere zu übertragen. Das ist erheblich schneller als bei herkömmlichen Überweisungen, die von Zahlungsdienstleistern ausschließlich während der Geschäftszeiten entgegengenommen werden und beim Zahlungsempfänger erst am nächsten Geschäftstag als Kontogutschrift ankommen – was bis zu drei Kalendertage dauern kann. Sofortzahlungen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher also erheblich schneller und bequemer, beispielsweise wenn sie Rechnungen bezahlen wollen oder dringend auf eine Überweisung warten (z. B. bei einem medizinischen Notfall). Darüber hinaus verbessern sie den Cashflow erheblich und senken die Kosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, auch im Einzelhandel. Sie sorgen dafür, dass der sogenannte „Float“ im Zahlungsverkehr frei wird, also die Gelder, die heute im Verrechnungssystem „schweben“ und mit Sofortüberweisungen dann schneller für den Konsum oder für Investitionen genutzt werden können (dies können an einem einzelnen Tag fast 200 Mrd. EUR sein). Trotz alledem wurden Sofortzahlungen Anfang 2022 nur bei 11 % aller Euro-Überweisungen genutzt. Mit diesem Vorschlag sollen die Hindernisse für Sofortzahlungen aus dem Weg geräumt und ihre Vorteile in größerem Maßstab nutzbar werden.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte: „Sofortzahlungen werden in vielen Ländern immer mehr zur Regel. Sie sollten für alle in Europa zugänglich sein, damit wir global wettbewerbsfähig bleiben und die Innovationsmöglichkeiten des digitalen Zeitalters optimal nutzen können. Den Menschen bringt das mehr Wahlmöglichkeiten und Bequemlichkeit, den Unternehmen eine bessere Kontrolle über ihren Cashflow und geringere Kosten. Der heutige Vorschlag wird unsere Wirtschaft stärker und effizienter machen und ihr Wachstum fördern.“

Mairead McGuinness, zuständige Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion erklärte: „Wenn Überweisungen nicht erst am nächsten Geschäftstag ankommen, sondern in zehn Sekunden, macht das einen gewaltigen Unterschied – wie zwischen Briefpost und E-Mail. Dennoch werden heute beinahe noch neun von zehn Euro-Überweisungen auf die herkömmliche „langsame“ Art und Weise abgewickelt. Es gibt keinen Grund, warum vielen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in der EU die Möglichkeit verwehrt bleiben sollte, Geld sofort zu überweisen und zu empfangen. Die Technologie für Sofortzahlungen ist schon seit 2017 vorhanden. Heute, da die Rechnungen der Haushalte und KMU steigen und jeder Cent zählt, ist es besonders wichtig, dass Geld in Sekundenschnelle überwiesen und empfangen werden kann. Diese Initiative wird den Bürgerinnen und Bürgern und den Unternehmen in der EU unmittelbar zugutekommen.“

Der Vorschlag, mit dem die Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) von 2012 geändert und modernisiert wird, enthält vier Anforderungen für Euro-Sofortzahlungen:

  • Allgemeine Verfügbarkeit von Euro-Sofortzahlungen: Jeder Zahlungsdienstleister in der EU, der heute schon Überweisungen in Euro anbietet, soll verpflichtet werden, diese nach einer bestimmten Frist auch als Sofortzahlung anzubieten.
  • Bezahlbarkeit von Euro-Sofortzahlungen: Zahlungsdienstleister sollen für Euro-Sofortzahlungen keine höheren Gebühren verlangen dürfen als für herkömmliche Überweisungen in Euro.
  • Mehr Vertrauen in Sofortzahlungen: Die Zahlungsdienstleister sollen nachprüfen müssen, ob die Angaben des Auftraggebers zu Kontonummer (IBAN) und Name des Zahlungsempfängers zusammenpassen, damit der Auftraggeber gegebenenfalls vor Ausführung der Zahlung auf einen Fehler oder Betrugsversuch hingewiesen werden kann.
  • Reibungslosere Bearbeitung von Euro-Sofortzahlungen bei weiterhin wirksamer Überprüfung von Personen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden: Vorgeschlagen wird ein Verfahren, bei dem die Zahlungsdienstleister ihre Kunden mindestens einmal täglich mit den EU-Sanktionslisten abgleichen, anstatt alle Transaktionen einzeln zu prüfen.

Der Vorschlag wird die Innovation und den Wettbewerb auf dem EU-Zahlungsmarkt fördern, wobei die bestehenden Sanktionsregelungen und Vorschriften zur Bekämpfung der Finanzkriminalität voll und ganz geachtet werden. Er wird auch zu den übergeordneten Zielen der Kommission in den Bereichen Digitalisierung und offene strategische Autonomie beitragen. Die Initiative steht im Einklang mit der Priorität der Kommission, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu schaffen, und sorgt für ein attraktiveres Investitionsumfeld.

Hintergrund

Bei der Verfügbarkeit von Sofortzahlungen und deren Gebühren bestehen zwischen den Mitgliedstaaten noch große Unterschiede, die die allgemeine Einführung von Sofortüberweisungen im Binnenmarkt bremsen. Also muss der Gesetzgeber tätig werden, damit Euro-Sofortzahlungen in der gesamten EU stärker genutzt werden und alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der EU, insbesondere KMU, ihre Vorteile ausschöpfen können. KMU würden außerdem von einem besseren Cashflow und einer größeren Zahlungsmittelauswahl profitieren.

Mit dem heutigen Vorschlag wird eine wichtige Zusage eingelöst, die die Kommission in ihrer Strategie für den Massenzahlungsverkehr 2020 abgegeben hat, als sie die vollständige Einführung eines Sofortzahlungssystems in der EU zum Ziel erklärte. Der Vorschlag beinhaltet eine Änderung der Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums von 2012, die bereits allgemeine Bestimmungen für alle (SEPA-) Überweisungen in Euro enthält und nun durch besondere Bestimmungen für (SEPA-)Sofortzahlungen in Euro ergänzt werden soll. Der Vorschlag sieht gestaffelte Umsetzungsfristen vor, um zwischen den verschiedenen Bestandteilen der Initiative und zwischen Euroraum-Ländern und den anderen Mitgliedstaaten zu differenzieren und so eine angemessene Zeit für die Umsetzung und uneingeschränkte Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

Quelle: EU-Kommission

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Datenschutzrecht: Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge: Ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Das LG Frankenthal entschied, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist (Az. 8 O 163/22).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 26.10.2022 zum Beschluss 8 O 163/22 vom 28.06.2022

Haben Inkassounternehmen bei der Einziehung von Forderungen keinen Erfolg, so melden sie dies regelmäßig als „Zahlungsstörung“ an die Wirtschaftsauskunftei Schufa. Die Folge: Ein negativer Eintrag des Schuldners, der dann Probleme bei der Kreditkartenzahlung oder der Eröffnung eines Girokontos bekommen kann. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts hat nun in einem Eilverfahren aufgezeigt, dass eine Weitergabe solcher Daten an die Schufa nur in Grenzen zulässig ist. Der Schuldner muss über die Informationsweitergabe unterrichtet werden; wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, darf kein Eintrag erfolgen. Werden die Daten trotzdem übermittelt, kann der Schuldner verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Im konkreten Fall erhielt eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das Landgericht.

Das Landgericht hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung darf künftig keine Meldung erfolgen. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so die Kammer.

Gegen diese Entscheidung im Eilverfahren hat das Inkassounternehmen keinen Widerspruch eingelegt.

Quelle: LG Frankenthal

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Keine Genehmigung für privaten Bestattungsplatz

Ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattun­gen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10437/22.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.10.2022 zum Urteil 7 A 10437/22.OVG vom 06.10.2022

Ein im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebender Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattun­gen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger begründete seinen Wunsch, dass er und seine Ehefrau nach ihrem Tod in der ihnen gehörenden Hofkapelle, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihres Wohnhauses auf einem ihm gehörenden Grundstück befindet, im Rahmen einer Urnenbestattung beige­setzt werden, im Wesentlichen damit, dass die Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der dort vorhandenen eigenen Grabstelle im Jahre 2030 aus. Zu der unter Denkmalschutz stehenden (im Jahre 1912 errichteten) Hofkapelle bestehe ein besonderer persönlicher Bezug, weil der Patenonkel des Klägers diese erbaut habe. Seine Ehefrau und er lehnten eine Bestattung in der Grab­stelle auf dem kommunalen Friedhof ab, da sich die Zeiten geändert hätten und sie über eine eigene Hofkapelle verfügten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und ver­pflichtete den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger die begehrte Genehmi­gung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle zu erteilen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 7/2022). Auf die Berufung des Beklagten hob das Ober­verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

Die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes bedürfe nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz – BestG – einer schriftlichen Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 BestG könnten private Bestattungs­plätze nur angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beein­trächtigt würden. Es könne dahinstehen, ob dem Anspruch des Klägers wie vom Verwaltungsgericht angenommen aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Werte- und Bewusstseinswandels im Umgang mit dem Tod keine Beein­trächtigungen öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG (mehr) entgegenstünden. Jedenfalls könne vorliegend kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse des Klägers i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes in der in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle anerkannt werden.

Dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass diesem Tat­bestands­merkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukommen solle, wenn eine Beeinträchti­gung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse aus­drücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaub­nisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen.

Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall sei keine großzügige Hand­habung geboten, um nicht einem Zustand Vorschub zu leisten, der zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses führte. Die vom Gesetzgeber ange­strebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche. Es sei weder ersichtlich, dass mit dem grund­sätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen der dem Gesetz­geber zustehende weite Ermessensspielraum aufgrund gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung nunmehr überschritten worden sein könnte, noch, dass die allgemeine Handlungsfrei­heit des Einzelnen bei restriktiver Handhabung der Ausnahmevoraus­setzungen, also der Genehmigungserteilung zwecks Aufrecht­erhaltung des im Gesetz ausdrücklich vor­gesehenen Regel-/Ausnahme­verhältnisses nur in besonders begründeten Einzelfällen, mittlerweile in nicht mehr vertretbarer Weise eingeschränkt werden könnte. Wenngleich in einzelnen Bundes­ländern wie etwa Nord­rhein-Westfalen und Bremen der Friedhofs­zwang für die Bei­setzung von Aschen­resten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevöl­kerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden. Damit bleibe es dabei, dass legitime Ausnahmegründe zur Annahme eines berechtigten Interesses i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisgründe darstellen könn­ten. Weiter könnten Gründe, die der Totenruhe vorgehen, für eine Ausnahme sprechen. Darunter fielen besondere atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei, oder wenn es sich um eine Bestattung einzelner bedeutender Per­sönlichkeiten handele, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle.

Ausgehend hiervon genügten die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses nach § 4 Abs. 1 BestG; dass er sich in seiner Situation, insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe des örtlichen Friedhofs und einer dort vorhandenen Familiengrabstätte, nicht auf ein berechtigtes Bedürfnis nach der ersten Alternative dieser Vorschrift berufen könne, werde selbst von ihm anerkannt. Die persönliche Verbundenheit des Klägers zu der auf seinem Grund­stück gelegenen und seit mehreren Jahrzehnten in seinem Eigentum stehenden Hofkapelle – hier auf­grund der seinerzeitigen Errichtung durch seinen Patenonkel – könne kein berechtigtes Interesse begründen, da ein gleichgelagerter Wunsch auf­grund einer besonderen per­sönlichen bzw. familiären Verbundenheit zu einem in seinem Eigentum stehenden Gebäude bei jedem anderen Grundstückseigentümer ebenso vorliegen könnte. Auch das im erst­instanzlichen Verfahren noch vom Kläger vorgebrachte Argument, im Fall einer Bestattung auf dem kommunalen Friedhof fielen zusätzliche Kosten wegen der Grabpflege an, stelle keinen besonderen Einzelfall dar, wie das Verwaltungs­gericht insoweit bereits zutreffend ausgeführt habe. Soweit das Verwaltungsgericht hervor­gehoben habe, der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und in der die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden könne, sei dem in diesem Zusammenhang keine ausschlag­gebende Bedeutung beizumessen. Vielmehr sei dieser Umstand in erster Linie bei der gesondert zu beantwortenden Frage bedeutsam, ob bzw. in welchem Umfang durch die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes öffentliche Interessen oder schutz­würdige Belange Dritter i. S. d. § 4 Abs. 1 BestG beeinträchtigt werden könnten.

Quelle: Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat lt. BMF am 26.10.2022 den Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet.

BMF, Pressemitteilung vom 26.10.2022

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet. Zugleich können die Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag auf Basis des Entwurfs einen gleichlautende Gesetzesinitiative beschließen, um auf diese Weise das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen.

Während das Ende Mai 2022 in Kraft getretene, erste Gesetzespaket (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt, werden mit dem SDG II nunmehr auch strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland vorgeschlagen.

Die Bundesregierung löst damit ihre Zusage gegenüber den Ländern ein, die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse, die von den Ländern wahrgenommen werden sollten, auf eine zentrale Stelle des Bundes zu übertragen. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Um die Zeit, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertiggestellt sein wird, zu überbrücken, sieht der Gesetzentwurf vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Insbesondere sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme werden Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert werden.

Der Gesetzentwurf enthält viele weitere Regelungen, die insgesamt dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen. Dies betrifft zum Beispiel die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.

Im Zuge des vom Bundesministerium der Finanzen vorgestellten Konzepts zur schlagkräftigen Bekämpfung der Finanzkriminalität wird unter frühzeitiger und umfassender Einbindung der Ressorts an Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Überprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force festgestellten Defizite und an weiteren Verbesserungen des Rechtsrahmens gearbeitet. Dies schließt aufbauorganisatorische Änderungen durch Aufbau einer neuen Bundesoberbehörde ebenso ein wie die Stärkung der Ermittlungen bei komplexen und internationalen Geldwäschefällen sowie Verbesserungen bei der Aufsicht im Nichtfinanzsektor.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter für unwirksam

Der BGH hat über die Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über eine Autobatterie entschieden, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht (Az. XII ZR 89/21).

BGH, Pressemitteilung vom 26.10.2022 zum Urteil XII ZR 89/21 vom 26.10.2022

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über eine Autobatterie entschieden, die dem Vermieter eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht.

Sachverhalt

Der Kläger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine französische Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlauben. Der Kläger macht geltend, die AGB-Klausel sei unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter enthalte.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern verurteilt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar; ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt.

Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz aus, keiner abschließenden Beurteilung. Zwar stellt ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die bloße Besitzstörung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer geblieben wäre. Unter Mitbesitzern bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz nur gegen eine – hier nicht vorliegende – vollständige Entziehung des Besitzes. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen Fällen ein Mitbesitz vorliegt, bedurfte hier aber keiner Entscheidung.

Denn die streitgegenständliche Klausel stellt jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit wird die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liegt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen kann. Zwar liegt es grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts unterbinden kann. Auf der anderen Seite steht aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Dieses ist jedenfalls dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt. Das gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte Nutzung für den Mieter von erheblichem Interesse sind.

Dementsprechend ist die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt. Dagegen kann er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu. Die streitgegenständliche Klausel erlaubt dagegen einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das E-Fahrzeug, das für den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos wird. Dadurch, dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft ist, hat der Mieter keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu können. Mit dem E-Fahrzeug wird somit neben der Batterie ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für ihn unbrauchbar bzw. ein Nutzungsrecht daran entwertet. Hinzu kommt, dass das längerfristig angeschaffte bzw. gesondert gemietete oder geleaste E-Fahrzeug vom Mieter nicht selten beruflich genutzt wird und regelmäßig auch für die private Lebensgestaltung von wesentlicher Bedeutung ist.

Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung die Klagelast durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden soll, verstößt die entsprechende Klausel gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. Denn der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des E-Fahrzeugs geht mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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