Kein Anspruch auf Übernahme von Mehrkosten der Abrissfirma für erforderliche Abstützkonstruktion während Rückbauarbeiten

In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um Mehrkosten der Abrissfirma für die erforderliche Abstützkonstruktion während der Rückbauarbeiten. Das LG Frankenthal hat die Klage auf Zahlung weiteren Werklohns gegen die Stadt Ludwigshafen abgewiesen (Az. 6 O 134/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.10.2022 zum Urteil 6 O 134/21 vom 25.10.2022 (nrkr)

Urteil im Prozess wegen Abrisskosten der Hochstraße Süd in Ludwigshafen

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat am 25.10.2022 im Prozess um die Hochstraße Süd die Klage auf Zahlung weiteren Werklohns gegen die Stadt Ludwigshafen abgewiesen.

In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um Mehrkosten der Abrissfirma für die erforderliche Abstützkonstruktion während der Rückbauarbeiten. Diese wurde letztlich aufwändiger ausgestaltet als ursprünglich seitens der Abbruchfirma geplant. Die Stadt verweigerte die Zahlung weiteren Werklohns und wies darauf hin, dass man sich bei Auftragserteilung auf einen Pauschalpreis für die Abbrucharbeiten geeinigt habe. Die genaue Ausgestaltung der Abstützkonstruktion für die einsturzgefährdete Brücke sei dabei offengeblieben. Wie die Abbruchfirma die Abstützkonstruktion im Konkreten ausgestalte, sei Sache der Firma gewesen und betreffe deren Kalkulationsrisiko.

So sah es auch die 6. Zivilkammer. Wie die Abstützkonstruktion im Einzelnen ausgestaltet werde, sei der Abbruchfirma freigestellt gewesen. Es fand somit weder eine Änderung der ursprünglich geschuldeten Leistung statt, noch erfolgte seitens der Stadt eine Änderungsanordnung, so die Kammer. Ein Anspruch auf Mehrvergütung wurde daher abgelehnt.

Nachdem erhebliche Beschädigungen in der Stützkonstruktion der Pilzhochstraße festgestellt worden waren, die zu Verkehrssperrungen auf und unterhalb der Brücke geführt hatten, hatte die Stadt – nach einem entsprechenden Vergabeverfahren – die klagende Firma Ende 2019 mit dem Abbruch der einsturzgefährdeten Pilzhochstraße beauftragt. Es wurde ein Pauschalpreis von rund 5 Mio. Euro vereinbart, der seitens der Stadt auch bezahlt wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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vzbv stoppt unwirksame Strompreiserhöhung

Der vzbv hat beim LG Verden eine einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH erwirkt (Az. 3 O 194/22).

vzbv, Mitteilung vom 25.10.2022 zum Urteil 3 O 194/22 des LG Verden vom 10.10.2022 (nrkr)

  • Stromversorger BSE kündigte kurzfristig massive Preiserhöhungen ohne ausreichende Begründung an.
  • vzbv: Preiserhöhung war intransparent und zu kurzfristig.
  • LG Verden gibt Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Stromversorger statt.

vzbv erwirkt einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH

Das Landgericht Verden hat der BSE Strom- und Erdgas GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Der Stromversorger darf außerdem keine Preiserhöhungsschreiben mehr versenden, ohne darin die vor und nach der Anpassung geltenden Preise nach den einzelnen Preisbestandteilen aufzuschlüsseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen Rechtsbruch vorgeworfen, weil es drastische Preiserhöhungen viel zu kurzfristig angekündigt und mangelhaft darüber informiert hatte.

„Die aktuelle Situation am Strommarkt berechtigt Anbieter noch lange nicht, gesetzliche und vertragliche Regelungen für Preiserhöhungen einfach zu missachten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Stromversorger müssen ihre Kundinnen und Kunden über geplante Preiserhöhungen so informieren, dass sie prüfen können, ob die Erhöhung berechtigt ist. Außerdem müssen sie ausreichend Zeit haben, zu einem möglicherweise günstigeren Anbieter zu wechseln, bevor die neuen Preise wirksam werden.“

Strompreis teilweise vervierfacht

BSE hatte in Kundenanschreiben massive Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten angekündigt. So sollte ein Kunde künftig einen Arbeitspreis von 99,87 Cent pro Kilowattsunde zahlen – mehr als doppelt so viel wie zuvor. In einem anderen Fall sollte der Preis sogar um mehr als das Vierfache von 21,66 auf 97,93 Cent pro Kilowattstunde steigen.

Betroffene Kund:innen waren nicht nur über die saftige Preiserhöhung, sondern auch über deren kurzfristige Ankündigung verärgert. Die neuen Preise sollten schon ab dem 16. September 2022 gelten, obwohl die Schreiben erst am 5. September 2022 versandt wurden. Ein Umstand, den die Verbraucherzentrale Niedersachsen ebenfalls gerügt hat. Darüber hinaus blieb unklar, wie sich der neue Arbeitspreis im Vergleich zum alten zusammensetzt.

Gesetzliche Ankündigungsfrist missachtet

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam und das Vorgehen des Unternehmens ein klarer Rechtsbruch. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Haushaltskunden über eine geplante Preisänderung spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Selbst die Geschäftsbedingungen des Stromversorgers sahen eine Frist von mindestens vier Wochen vor. Tatsächlich wurden die Kund:innen je nach Postlaufzeit nur etwa sieben bis zehn Tage im Voraus über die massiven Preiserhöhungen informiert.

Preiserhöhung war nicht nachvollziehbar

Darüber hinaus wirft der vzbv dem Unternehmen vor, die gesetzlichen Transparenzanforderungen an Preiserhöhungen zu missachten. Nach dem Gesetz müssen Stromunternehmen über Preisänderungen einfach und verständlich informieren und dabei auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Das erfordert nach der Rechtsprechung, dass auch die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberzustellen sind. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten sind das die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber. Nur so lässt sich überprüfen, ob eine Preiserhöhung berechtigt ist – oder unzulässigerweise dazu dient, die Gewinnspanne des Anbieters zu erhöhen.

Der vzbv sieht die Gefahr, dass Verbraucher:innen durch die kurzfristige Ankündigung und die intransparente Darstellung überrumpelt und dazu verleitet werden, eine möglicherweise unberechtigte Preiserhöhung ungeprüft zu akzeptieren.

Die rechtliche Einschätzung des vzbv treffe zu, entschied das Landgericht Verden. Das Gericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen in vollem Umfang statt.

Quelle: vzbv

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Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfen

Wird vom bezirklichen Gesundheitsamt auf einem Grundstück ein Rattenbefall festgestellt, ist die Grundstückseigentümerin unabhängig von ihrer Verantwortung für den Schädlingsbefall verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 14 L 1235/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.10.2022 zum Beschluss VG 14 L 1235/22 vom 11.10.2022

Wird vom bezirklichen Gesundheitsamt auf einem Grundstück ein Rattenbefall festgestellt, ist die Grundstückseigentümerin unabhängig von ihrer Verantwortung für den Schädlingsbefall verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Im Sommer wurde dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes. Das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks nach einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt Mitte September 2022 dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Grundstückseigentümerin ab. Es folgte dem Einwand der Grundstückseigentümerin, sie habe keine Ratten gesichtet, nicht. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt. Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Dies setze insbesondere kein Verschulden, d. h. keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Berlin.de

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Deutschland erwirbt Emissionsberechtigungen für verfehlte Klimaziele zwischen 2013 bis 2020

Deutschland muss mehrere Millionen Euro für Emissionsrechte zum Ausgleich verfehlter Klimaziele aus den Jahren 2013-2020 zahlen.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.10.2022

Unterzeichnung von Ankaufverträgen mit Bulgarien, Tschechien und Ungarn

Deutschland muss mehrere Millionen Euro für Emissionsrechte zum Ausgleich verfehlter Klimaziele aus den Jahren 2013-2020 zahlen. Konkret geht es um die Überschreitung klimaschädlicher CO2-Emissionen außerhalb des europäischen Emissionshandels zwischen 2013 und 2020, vor allem im Verkehrs- und Gebäudebereich. Staatssekretär Sven Giegold hat daher am 24.10.2022 am Rande des Treffens des europäischen Umweltrats Ankaufverträge über Emissionsberechtigungen mit Bulgarien, Ungarn und Tschechien unterzeichnet. Insgesamt muss Deutschland über elf Millionen Emissionsberechtigungen erwerben, sog. Annual Emission Allowances (AEA).

Europa-Staatssekretär Sven Giegold: „Deutschland hat seine Klimaziele zwischen 2013 und 2020 in wichtigen Sektoren insgesamt verfehlt, vor allem im Verkehrs- und Gebäudebereich. In der Konsequenz kaufen wir nun Emissionsrechte von EU-Staaten, die ihre Klimaziele übererfüllt haben. Das ist eine nachträgliche Ohrfeige für die schwache Klimapolitik der Großen Koalition und ein Warnschuss für Deutschland insgesamt. Unterlassener Klimaschutz ist nicht nur inhaltlich falsch, sondern er kommt uns in Zukunft auch teuer zu stehen. Dabei kommen wir dieses Mal noch einmal günstig davon. Bei weiterem Verfehlen unserer Klimaziele werden wir weit höhere Strafzahlungen begleichen müssen. Daher müssen wir in diesen Zeiten mehr denn je Klimaschutz in allen Sektoren entschlossen vorantreiben.“

Staatssekretär Giegold ergänzte: „Zumindest bewährt sich mit den Emissionsankäufen ein wichtiger Mechanismus der europäischen Klimapolitik: Alle gezahlten Gelder werden direkt in zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen in den Bulgarien, Tschechien und Ungarn investiert.“

Ungarn wird die Anschaffung zusätzlicher elektrisch betriebener Stadtbusse im öffentlichen Personenverkehr fördern, in Tschechien wird die energetische Sanierung von Eigenheimen und in Bulgarien die Sanierung von Schulen und anderer öffentlicher Gebäude unterstützt. Auch die Dokumentation, Auditierung der Umsetzung sowie die Berichtspflichten der Verkäuferstaaten sind in den Verträgen geregelt, die Deutschland mit den Ländern jeweils zum Ankauf von Emissionsberechtigungen abschließt.

EU-weit wurden die Emissionsgrenzen insgesamt für den Verkehrs- und Gebäudesektor bis 2020 innerhalb des europäischen Lastenteilungsmechanismus eingehalten, da einige Mitgliedstaaten ihre Klimaziele sogar unterschritten haben. Dies war die Voraussetzung dafür, dass Deutschland freie Emissionsberechtigungen in ebendiesen Ländern kaufen konnte. Die Vertragsverhandlungen haben auch einen Beitrag zur besseren Zusammenarbeit Deutschlands mit den drei Verkäuferländern im Klimaschutz geleistet

Die Details des Ankaufs werden nach dessen vollständigem Abschluss bis spätestens Ende Februar 2023 veröffentlicht werden.

Die neuen europäischen Klimaziele außerhalb des Europäischen Emissionshandels, die seit 2021 im Rahmen des Europäischen Lastenteilungsmechanismus‘ gültig sind – der sog. Effort-Sharing-Regulation (ESR) – fallen im Sinne des Pariser Abkommens, das eine ständige Überprüfung der Klimaziele vorsieht, nochmals anspruchsvoller aus. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht vor, zukünftig Ankäufe unter der EU-Lastenteilung zu vermeiden. Die Bereiche außerhalb des europäischen Emissionshandels umfassen die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie kleinere Industriebranchen.

Quelle: BMWK

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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.10.2022

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz beschlossen.

„Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hat der Bundestag die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher beschlossen. Zudem soll die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf brachte das Kabinett am 5. Oktober auf den Weg.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erneute Anhebung der Midijob-Grenze

Das Gesetz sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quelle: Bundesregierung

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Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

Das SG Konstanz gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat (Az. S 1 U 452/22).

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 19.09.2022 zum Urteil S 1 U 452/22 vom 16.09.2022

Corona-Infektion im konkreten Fall kein Arbeitsunfall

Die 1974 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Dem steht nicht entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem COVID-19-Virus kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt. Denn das Risiko, sich zu infizieren, steigt durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Dabei können die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Vielmehr ist eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben bestand die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich. Die Klägerin infizierte sich während der zweiten COVID-19-Welle zu einem Zeitpunkt, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete. Das Sozialgericht Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung im privaten Bereich ausgehen kann. Denn auch in Lebensmittelgeschäften hat man einen ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz war damit nicht nachgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: SG Konstanz

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Jobcenter muss keinen Stromzähler für Warmwasserboiler zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung keine Rechtsgrundlage zu Lasten des Grundsicherungsträgers besteht (Az. L 11 AS 415/22 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 24.10.2022 zum Beschluss L 11 AS 415/22 B ER vom 27.09.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass für die Übernahme der Kosten eines separaten Stromzählers für die Warmwasserbereitung keine Rechtsgrundlage zu Lasten des Grundsicherungsträgers besteht.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines 63-jährigen Mannes aus Seevetal. Beim Jobcenter Harburg legte er ein Angebot eines Elektrikers über den Einbau eines Drehstromzählers i. H. v. rd. 700 Euro vor. Er begehrte die Kostenübernahme, da die gesetzliche Warmwasserpauschale in seinem Falle nicht ausreiche. Nach der neuen Rechtslage ab 2021 könnten höhere Warmwasserkosten nur noch vom Jobcenter übernommen werden, wenn der Verbrauch durch einen Zähler nachgewiesen sei.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Kostenübernahmeanspruch fehle. Es handele sich weder um Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts noch um einen unabweisbaren Mehrbedarf.

Demgegenüber hielt der Mann die Kosten für unabweisbar, da nunmehr ein Nachweis über die Mehrkosten erforderlich sei. Außerdem erzeugten die pandemiebedingten Hygieneregeln nach seiner Ansicht einen erhöhten Bedarf.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Aus materiellem Recht lasse sich kein Anspruch auf Zuschussleistungen für die Installation einer gesonderten Messeinrichtung herleiten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Warmwasserpauschalen grundsätzlich auskömmlich seien. Voraussetzung für einen höheren Bedarf sei eine Messeinrichtung, wobei diese nach der gesetzlichen Konzeption jedoch nicht selbst ein Bedarf sei. Eine Regelung über Messeinrichtungen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht getroffen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Kostenübernahme durch die Leistungsträger gewollt gewesen wäre. Außerdem ließen sich auch pandemiebedingt keine höheren Kosten herleiten, da nach den Hinweisen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaltes Wasser zum Händewaschen völlig ausreichend sei.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Änderungen im Insolvenz­recht und Abschaffung des Güterrechtsregisters

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/4087) mit breiter Mehrheit gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/4087) mit breiter Mehrheit gebilligt. Zugestimmt hatten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die Fraktion der AfD votierte gegen die Initiative.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Gesetzentwurf im federführenden Rechtsausschuss zuvor um sachfremde sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen ergänzt, um auf die aktuelle Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkte zu reagieren. Die Regelungen gehen zurück auf das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Insolvenzrecht: Unternehmen in schwieriger Zeit schützen – Gesetzentwurf vom Bundestag beschlossen

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Der Bundestag hat nun das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 20.10.2022

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Der Bundestag hat nun das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz beschlossen.

Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Neuer Zuschuss zu Heizkosten kommt

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss verabschiedet.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.10.2022

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Der Bundestag hat nun den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss verabschiedet.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch ist. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat die Bundesregierung bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.

Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf.

Mit der ebenfalls vom Kabinett beschlossenen Wohngeldreform sollen die steigenden Heizkosten künftig dauerhaft durch eine Heizkostenkomponente gedämpft werden.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Menschen in Ausbildung

Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbezieherinnen und -bezieher sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhält etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Rund zwei Millionen Menschen erhalten den Zuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Der Gesetzentwurf konkretisiert weiterhin im Elften Buch Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Kein Antrag erforderlich

Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amtswegen ausgezahlt. Angestrebt wird, dass die Länder den Zuschuss noch in diesem Jahr auszahlen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf noch abschließend beraten.

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen.

Quelle: Bundesregierung

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