Entwurf zur Änderung von Verfahren in der Sozialversicherung überwiesen

Der Bundestag hat am 20.10.2022 erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in 1. Lesung beraten. Weitere Änderungen sind u. a. im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geplant. Auch soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten geändert werden (BT-Drucks. 20/3900).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (20/3900) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen Verfahren in der Sozialversicherung effektiver ausgestaltet und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessert werden, schreibt die Regierung. Zudem würden technische Vorgaben an die sich fortentwickelnden technischen Standards angepasst. Ferner würden gesetzliche Änderungen im Vermögensanlagerecht, im Künstlersozialversicherungsgesetz sowie in anderen Rechtsbereichen vorgenommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Staatliche Beihilfen für FuE: Überarbeiteter Unionsrahmen unterstützt ökologischen und digitalen Wandel

Die EU-Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen angenommen, die die Forschung, Entwicklung und Innovation fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2022

Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über staatliche Beihilfen angenommen, die die Forschung, Entwicklung und Innovation fördern. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager hob hervor, dass die gezielten Änderungen der Vorschriften den ökologischen und digitalen Wandel in Europa unterstützen, „indem öffentlich-private Investitionen in bahnbrechende Innovationen und Forschung sowie Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur erleichtert werden.“ Die Vorschriften legen fest, was die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen für FEI-Tätigkeiten von Unternehmen beachten müssen – etwa um faire Wettbewerbsbedingungen zu wahren. Der „FEI-Rahmen 2022“ ist am 19.10.2022 in Kraft getreten.

Der überarbeitete FEI-Rahmen

Die Annahme des FEI-Rahmens 2022 folgt auf eine Evaluierung der bestehenden Vorschriften, die 2019 im Rahmen der Eignungsprüfung der Beihilfevorschriften eingeleitet wurde. Darüber hinaus hat die Kommission alle Interessenträger umfassend zu dem Entwurf der überarbeiteten Mitteilung konsultiert. Im Rahmen der Konsultation gingen Beiträge von Mitgliedstaaten, Unternehmens- und Forschungsverbänden, Interessengruppen und Unternehmen, NRO sowie Bürgerinnen und Bürgern ein.

Der überarbeitete FEI-Rahmen enthält eine Reihe gezielter Anpassungen i) zur Vereinfachung und um die bei der Anwendung des FEI-Rahmens von 2014 gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen, ii) um regulatorische, wirtschaftliche und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und iii) um einschlägige Vorschriften an die aktuellen politischen Prioritäten der EU wie den europäischen Grünen Deal, die Industriestrategie und die Digitalstrategie anzupassen.

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere auf Folgendes ab:

  • Aktualisierung der bestehenden Begriffsbestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nach dem FEI-Rahmen beihilfefähig sind. So wird insbesondere die Anwendbarkeit in Bezug auf digitale Technologien und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung (z. B. Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchains, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data, Cloud-Computing und Edge-Computing) präzisiert. Dadurch soll Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Interessenträger geschaffen werden. Gleichzeitig sollen FEI-Investitionen gefördert werden, die den digitalen Wandel in der EU ermöglichen werden;
  • Ermöglichung öffentlicher Unterstützung für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die für die Entwicklung, Erprobung und Hochskalierung von Technologien erforderlich sind. Ziel ist es, die rasche Entwicklung und letztendliche Einführung modernster und bahnbrechender Technologien, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, weiterhin zu ermöglichen und gleichzeitig den ökologischen und digitalen Wandel der EU-Wirtschaft zu erleichtern und einen Beitrag zur neuen europäischen Innovationsagenda zu leisten;
  • Vereinfachung bestimmter Vorschriften, um die praktische Anwendung des FEI-Rahmens zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern. Mit den neuen Vorschriften wird beispielsweise ein vereinfachter Mechanismus zur Bestimmung der indirekten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingeführt, die nach den Beihilfevorschriften förderfähig sind.

Gleichzeitig umfasst der FEI-Rahmen 2022 Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das notwendige Minimum beschränkt sind und nicht zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Quelle: EU-Kommission

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Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger beschlossen

Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (20/3938) beschlossen. Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2022

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs zugestimmt (20/3938). Die Vorlage wurde in dritter Beratung mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke bei Stimmenthaltung der AfD angenommen. Keine Mehrheit hingegen fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit der Forderung, Rentner beim Entlastungspaket nicht zu vergessen (20/2034). Die Vorlage wurde mit den Stimmen der übrigen Fraktionen gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Den Entscheidungen lagen eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/4095) und ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit zugrunde (20/4102).

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Laut Gesetzentwurf soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2022

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Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. So das OLG Frankfurt (Az. 3 Ss-OWi 1048/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1048/22 vom 29.09.2022

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.10.2022 veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“. Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen „noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären „die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs

Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall entschied das OLG Celle (Az. 7 U 974/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Urteil 7 U 974/21 vom 12.10.2022

Auch Ortungsmöglichkeiten schließen nicht aus, dass der Interessent das Auto an einen Dritten verkauft

Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall hatte jetzt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden:

Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten am 8. September 2020 einen Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei eBay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.

Zu Recht, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte, wie der 7. Zivilsenat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschied (Az. 7 U 974/21). Zwar kann grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.

Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben, auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte, er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

Quelle: OLG Celle

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Wohnungseigentum: BRAK begrüßt Pläne zu digitalen Bescheinigungen

Bescheinigungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum sollen künftig auch online beantragt werden können. Die BRAK begrüßt den Entwurf für eine Änderung der Verwaltungsvorschrift, die dies ermöglichen soll.

BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Bescheinigungen für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum sollen künftig auch online beantragt werden können. Die BRAK begrüßt den Entwurf für eine Änderung der Verwaltungsvorschrift, die dies ermöglichen soll.

Um Wohnungseigentum oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründen zu können, muss dem Grundbuchamt eine sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt werden, mit der die Baubehörde bestätigt, dass die betreffende Wohnung in sich abgeschlossen ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine nach dem Onlinezugangsgesetz für Bürgerinnen und Bürger online anzubietende Leistung. Mit einer vom Bundesministerium der Justiz Ende September als Referentenentwurf vorgelegten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) soll dies ermöglicht werden. Künftig soll die Abgeschlossenheitsbescheinigung in den digitalen Bauantrag integriert werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung ab dem 01.01.2023 online beantragbar sein soll, dass aber daneben auch der bisherige analoge Weg beibehalten werden soll. Offen bleibt für sie jedoch, ob diese elektronische Antragsmöglichkeit auch für Privatpersonen zur Verfügung stehen soll und insbesondere, ob auch gewährleistet ist, dass diese die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch elektronisch empfangen können. Es dürfe kein Zustand entstehen, als Privatperson selbst von der Antragstellung ausgeschlossen zu sein. Dies wäre aus Sicht der BRAK für das Fortkommen des elektronischen Rechtsverkehrs schädlich.

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Berufsrechtliche Sanktionen: Kammern begrüßen geplante Klarstellungen

Das BMJ möchte im System der berufsrechtlichen Sanktionen, die durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte verhängt werden können, Klarstellungen vornehmen. Dies begrüßen die BRAK und die Rechtsanwaltskammern, an einigen Punkten sehen sie jedoch keinen Reformbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 19.10.2022

Das Bundesjustizministerium möchte im System der berufsrechtlichen Sanktionen, die durch Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichte verhängt werden können, Klarstellungen vornehmen. Dies begrüßen die BRAK und die Rechtsanwaltskammern, an einigen Punkten sehen sie jedoch keinen Reformbedarf.

Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an einer Neuregelung verschiedener Sanktionsinstrumente des anwaltlichen Berufsrechts. Seine Reformüberlegungen betreffen unter anderem das Instrument der „missbilligenden Belehrung“ und die Frage, ob und auf welchem Rechtsweg derartige Belehrungen anfechtbar sein sollen. Ferner geht es um die Instrumente der Rüge und der Warnung sowie um die Frage, ob Rechtsanwaltskammern weiterhin die Möglichkeit haben sollen, Mitglieder wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Zu dem vom Ministerium vorgelegten Fragenkatalog hat die BRAK auf Basis der von ihr eingeholten Meinungen der Rechtsanwaltskammern ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insbesondere, dass Klarheit für die „missbilligende Belehrung“ geschaffen werden soll. Dieses gesetzlich nicht explizit geregelte Instrument nutzen Kammern in bei geringfügigen Berufspflichtverletzungen; dabei ergeben sich nach der Rechtsprechung des BGH häufig Abgrenzungsschwierigkeiten zum Instrument der Rüge. Die Schaffung einer Einstellungsmöglichkeit bei Bagatellverstößen, analog zum Ordnungswidrigkeitenrecht, wird ausdrücklich begrüßt.

Auseinander gingen die Ansichten der Kammern zu der Frage, ob weiterhin ein Vorgehen gegen Mitglieder nach § 8 UWG möglich sein soll. Die knappe Mehrheit sprach sich dafür aus, diese Möglichkeit beizubehalten, die von den Kammern bei besonders eklatanten und wiederholten Verstößen gegen Berufsrecht genutzt werde. Hintergrund ist, dass die Rechtsanwaltskammern nicht selbst Unterlassungsverfügungen durchsetzen können.

Die Überlegungen des Ministeriums, das anwaltsgerichtliche Instrument der Warnung abzuschaffen, werden einhellig begrüßt. Es habe in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung.

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Optimierung von Investitionen in die allgemeine berufliche Bildung: Sachverständigenbericht zeigt vielversprechende Ansätze auf

Die EU-Kommission veröffentlichte am 19.10.2022 den Abschlussbericht der Expertengruppe für hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2022

Die EU-Kommission veröffentlichte am 19.10.2022 den Abschlussbericht der Expertengruppe für hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung mit dem Titel „Investing in our future: quality investment in education and training“ (Investitionen in unsere Zukunft: hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung“). Im Mittelpunkt des Berichts steht die Frage, wie in der EU die Bildungsinvestitionen in den vier wichtigsten Ausgabenbereichen – Lehrkräfte und Ausbildende, Bildungsinfrastruktur, digitales Lernen sowie Gerechtigkeit und Inklusion – optimiert werden können.

Die Expertengruppe hat in den nationalen Bildungs- und Berufsbildungssystemen eingesetzte vielversprechende Praktiken identifiziert, die staatlichen Stellen und Bildungseinrichtungen in der gesamten EU als Inspiration dienen können. Zu diesen Praktiken zählen unter anderem Initiativen zur Verringerung von arbeitsbedingtem Stress bei Lehrkräften, zur Förderung ihres Wohlbefindens und zur Verbesserung ihrer pädagogischen Kenntnisse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen, Programme für Einzelunterricht und Peer-Tutoring, Programme für den Bau und die Renovierung von Schulgebäuden, die auf die Verbesserung der Qualität der Einrichtungen abzielen, sowie hochwertige frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung. Im Kontext des strategischen Rahmens für den europäischen Bildungsraum wurden Arbeitsgruppen für den regelmäßigen Austausch über solche nationalen Praktiken und über Reformen in Bildungspolitik eingerichtet. Das Ziel ist, positive Veränderungen in der gesamten Europäischen Union anzustoßen.

Mariya Gabriel, EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, begrüßt den Bericht: „Wir müssen dafür sorgen, dass alle jungen Europäerinnen und Europäer die bestmögliche Bildung erhalten. Hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, ist eine zentrale politische Priorität der Europäischen Union und von entscheidender Bedeutung für die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025. Die Ergebnisse des Sachverständigenberichts werden in die Arbeit der Kommission einfließen, und wir werden uns weiter dafür einsetzen, dass sich in den Mitgliedstaaten eine echte Politikevaluierungskultur etabliert, damit hochwertige Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung unterstützt und die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt werden.“

Die Ergebnisse des Berichts veranschaulichen auch, wie wichtig Evaluierungen bildungspolitischer Maßnahmen in jedem Land sind, da sie den Weg für künftige Investitionsentscheidungen aufzeigen, die Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Lehrkräften und der gesamten Bildungsgemeinschaft zugutekommen.

Auch wenn sich die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung von Land zu Land unterscheiden, stehen die EU-Mitgliedstaaten hier vor gemeinsamen Herausforderungen. Zu einem Zeitpunkt, da die EU mehr Mittel denn je für die allgemeine und berufliche Bildung bereitstellt, zeigt der Bericht zugleich auf, welche Herausforderungen noch zu bewältigen sind, um die Investitionen effizient und wirksam zu gestalten, und inwieweit gemeinsame Ansätze von Nutzen sein könnten:

  • Es fehlt an soliden Daten über die Wirkung gezielter Investitionen auf die tatsächlichen Lernergebnisse. Die Kommission wird zur notwendigen Verbesserung der Evidenzbasis beitragen, indem Sie die Evaluierung bildungspolitischer Maßnahmen unterstützt.
  • Generell müssen die Evaluierungen der nationalen Bildungspolitik robuster werden. Die politischen Entscheidungsträger benötigen hierfür fachliche Unterstützung im Bereich Evaluierungsmethodik, und die Ergebnisse müssen auf EU-Ebene verbreitet werden.

Um die Qualität der Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung in der EU weiter zu verbessern, wird die Kommission vor Jahresende eine neue Initiative auf den Weg bringen, um den Mitgliedstaaten flexible, aber zielgerichtete Instrumente und Methoden sowie Fachwissen zur Verfügung zu stellen, um sie bei der Evaluierung ihrer bildungspolitischen Maßnahmen zu unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung lt. BAG nicht vorzeitig beendet (Az. 7 ABR 27/21).

BAG, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Beschluss 7 ABR 27/21 vom 19.10.2022

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* u. a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

In dem Kölner Betrieb einer Arbeitgeberin mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Die Arbeitgeberin informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden.

In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Amt der Schwerbehindertenvertretung ist nicht vorzeitig beendet. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

*Hinweis zur Rechtslage

§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet: „In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“

Quelle: BAG

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VG Köln zum neuen Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das VG Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen (Az. 24 K 1472/21, 24 K 1475/21, 24 K 4215/21).

VG Köln, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zu den Urteilen 24 K 1472/21, 24 K 1475/21 und 24 K 4215/21 vom 05.10.2022

Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei nunmehr bekanntgegebenen Urteilen zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen.

Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist nunmehr eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros erforderlich. Das nordrhein-westfälische Gesetz zur Umsetzung der Vorgaben des Staatsvertrags sieht vor, dass ein Wettbüro nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen betrieben werden darf, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zugrunde gelegt werden soll. Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte die Bezirksregierung Köln Anträge auf Erteilung von Betriebserlaubnissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwaltungsgericht Köln. Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu Schulen rechtswidrig. Ein Mindestabstand sei für die Suchtprävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weder geeignet noch erforderlich.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu Schulen festzulegen. Auch sind die neuen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht in sich widersprüchlich: Dass etwa für Geldspielgeräte und Lottoannahmestellen, zu denen Kinder freien Zugang haben, die gleichen oder günstigere Abstandsregelungen gelten, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um jeweils unterschiedliche Glücksspielarten. Deren Gefährdungspotenzial darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unterschiedlich bewerten. Die Annahme des Gesetzgebers, durch den grundsätzlich erforderlichen Abstand von Wettbüros zu Schulen könnten Anreize zum Glücksspiel gegenüber Kindern und Jugendlichen verringert werden, ist plausibel.

Gegen die Urteile können die Kläger jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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