Ja zur Energiepreispauschale und Midijob-Änderung

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag hat am 19.10.2022 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für eine Energiepreispauschale für Rentner und einer Ausweitung der Verdienstgrenzen bei den sog. Midijobs zugestimmt (20/3938).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 19.10.2022 dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für eine Energiepreispauschale für Rentner und einer Ausweitung der Verdienstgrenzen bei den sog. Midijobs mit den Stimmen aller Fraktionen zugestimmt.

Laut Gesetzentwurf (20/3938) soll diese Pauschale von 300 Euro erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 577/2022

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Zustimmung für Änderung des Elektrogesetzes

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundestag unterstützt die von der Bundesregierung angestrebte längere Übergangsfrist für die Prüfpflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/3821) stimmten die Abgeordneten in geänderter Fassung zu.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterstützt die von der Bundesregierung angestrebte längere Übergangsfrist für die Prüfpflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/3821) stimmten die Abgeordneten in geänderter Fassung zu.

Die Anpassungen, die der Ausschuss auf Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit Koalitionsmehrheit annahm, betreffen nicht nur das ElektroG, sondern auch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie das Bundesnaturschutzgesetz. Somit ändert sich der Titel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Er lautet nun: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes.

Ziel der Gesetzesänderung ist es aber unverändert, die Übergangsfrist für die nach dem ElektroG ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht für Onlinemarktplätze und Fulfilment-Dienstleister um sechs Monate bis zum 1. Juni 2023 zu verlängern.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 575/2022

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Positiver HIV-Status steht einer Einstellung bei der Feuerwehr nicht zwingend entgegen

Das VG Berlin hat einem Kläger, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung zugesprochen (Az. 5 K 322.18).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Urteil 5 K 322.18 vom 23.09.2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Kläger, dessen Bewerbung von der Berliner Feuerwehr nach einem positiven HIV-Test abgelehnt wurde, einen Entschädigungsanspruch wegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung zugesprochen.

Der 1994 geborene Kläger bewarb sich im Frühjahr 2018 als Beamter für den feuerwehrtechnischen Dienst des beklagten Landes Berlin. Kurze Zeit zuvor hatte er erfahren, dass er HIV-positiv ist. Nach einem beim Kläger – wie bei allen Bewerbern – durchgeführten HIV-Test lehnte die Feuerwehr seine Bewerbung wegen des positiven HIV-Status ab, weil er dauerhaft feuerwehrdienstuntauglich sei. Der Kläger machte daraufhin insbesondere Schmerzensgeld, d. h. Entschädigung wegen immaterieller Schäden, in Höhe von (zuletzt) mindestens 5.000 Euro geltend.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden. Die Benachteiligung sei nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt: Ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und/oder eine aktuelle bzw. zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Ein Sachverständiger habe für die Kammer überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt.

Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht u. a. die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstelle.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Prognosezeitraum für Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen temporär anpassen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen auf Grundlage einer Formulierungshilfe der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss im Bundestag am 19.10.2022 an.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.10.2022

Angesichts der Energiekrise will die Bundesregierung sanierungs- und insolvenzrechtliche Regelungen temporär anpassen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP auf Grundlage einer Formulierungshilfe der Bundesregierung nahm der Rechtsausschuss am 19.10.2022 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen von CDU/CSU und Die Linke gegen die Stimmen der AfD-Fraktion an. Mit dem Vorschlag wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (20/2730) sachfremd ergänzt. Der so geänderte Gesetzentwurf wurde mit demselben Stimmenverhalten angenommen. Die zweite und dritte Lesung soll am 20.10.2022 stattfinden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 572/2022

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BGH entscheidet über Gültigkeit einer Nach- und Neuwahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer

Der Senat für Anwaltssachen des BGH hat über die Wahlanfechtungsklage eines Rechtsanwalts entschieden. Er hat die Wahl hinsichtlich der turnusmäßigen Neuwahl für den Wahlbezirk des Klägers für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Verbindung der Nach- und der Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war (Az. AnwZ (Brfg 41/21)).

BGH, Pressemitteilung vom 19.10.2022 zum Urteil AnwZ (Brfg 41/21) vom 12.09.2022

Der Senat für Anwaltssachen hat über die Wahlanfechtungsklage eines Rechtsanwalts entschieden, der nach der Niederlegung seines Amtes als Vorstandsmitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer weder zur Nachwahl für den infolge seiner Amtsniederlegung nachzubesetzenden Sitz noch für die in einem einheitlichen Wahlgang mit der Nachwahl durchgeführte turnusmäßige Neuwahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder als Kandidat zugelassen worden war. Der Senat hat die Wahl hinsichtlich der turnusmäßigen Neuwahl für den Wahlbezirk des Klägers für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Verbindung der Nach- und der Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war. Den weitergehenden Antrag auf Ungültigerklärung auch der Nachwahl hat er abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger war im Jahr 2018 in den Vorstand der beklagten Rechtsanwaltskammer gewählt worden, hatte sein Amt aber im Juni 2019 wegen Meinungsverschiedenheiten mit anderen Vorstandsmitgliedern niedergelegt. Die Nachwahl für den infolge seiner Amtsniederlegung freigewordenen Sitz wurde vom 24. April bis 10. Mai 2020 in einem einheitlichen Wahlgang mit der turnusmäßigen Neuwahl 2020 der Hälfte der Vorstandsmitglieder durchgeführt. Dabei sollten nach der Bekanntmachung des Wahlausschusses im Wahlbezirk des Klägers die elf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten, für die in diesem Bezirk neu zu besetzenden elf Sitze gewählt sein und der Kandidat auf Rang zwölf der Stimmenanzahl für den infolge der Amtsniederlegung des Klägers nachzubesetzenden Sitz. Der Kläger war zunächst als Kandidat für die Wahl zugelassen, seine Zulassung aber anschließend mit der Begründung wieder zurückgenommen worden, dass er infolge seiner Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 3 BRAO für den Rest der Amtszeit des niedergelegten Amtes bis zum Jahr 2022 bei Wahlen zum Kammervorstand nicht wählbar sei.

Der Kläger und ein weiterer Beteiligter haben beantragt, die Wahlen zum Kammervorstand vom 24. April bis 10. Mai 2020 für den Wahlbezirk des Klägers für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, dass der Ausschluss des Klägers als Kandidat von der Nach- und der Neuwahl ebenso wie die Verbindung der beiden Wahlen in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig gewesen sei.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Anwaltsgerichtshof hat der Wahlanfechtungsklage mit der Begründung stattgegeben, dass es für den Ausschluss des Klägers als Kandidat von der Nach- und der Neuwahl an einer Rechtsgrundlage fehle.

Dagegen haben die beklagte Rechtsanwaltskammer und ein weiterer Beteiligter Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger bei der turnusmäßigen Neuwahl 2022 in den Vorstand der Beklagten gewählt worden und die Amtszeit für das von ihm niedergelegte Amt abgelaufen. Im Hinblick darauf haben die Berufungsführer geltend gemacht, das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Durchführung des Verfahrens sei entfallen und die Klage unzulässig geworden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ausschluss des Klägers als Kandidat von der Nachwahl für den von ihm niedergelegten Sitz gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO rechtmäßig war, nicht aber sein Ausschluss als Kandidat von der turnusmäßigen Neuwahl. Außerdem hat er festgestellt, dass die Verbindung der Nach- mit der Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig war.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens nach § 112f Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist durch seine zwischenzeitliche Wahl in den Vorstand der Beklagten bei der turnusmäßigen Neuwahl 2022 nicht entfallen. Das Wahlanfechtungsverfahren dient der objektiv-rechtlichen Überprüfung einer Wahl, so dass es für seine Durchführung keiner subjektiven Rechtsverletzung des Klägers bedarf. Das berechtigte Interesse an der objektiv-rechtlichen Überprüfung einer Wahl besteht trotz nachträglicher Wahl des (möglicherweise) benachteiligten Kandidaten in das betreffende Organ jedenfalls dann fort, wenn die angefochtene Wahl – wie hier die turnusmäßige Neuwahl 2020 – weiterhin Auswirkungen auf die aktuelle Zusammensetzung des Organs hat. Hinsichtlich der Nachwahl für das vom Kläger niedergelegte Amt hat sich sein hauptsächliches Begehren, die Wahl für ungültig zu erklären, zwar mit dem Ablauf der Amtszeit im Jahr 2022 erledigt. Auch insoweit besteht aber ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Verfahrens mit der von ihm hilfsweise beantragten Feststellung, dass die Nachwahl wegen der von ihm behaupteten Wahlfehler rechtswidrig war, da die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen künftig zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut in gleicher Weise stellen.

In der Sache ist der Ausschluss des Klägers als Kandidat für die Nachwahl für den gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO nachzubesetzenden Sitz zu Recht erfolgt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO, nach dem eine Ersetzung des Ausgeschiedenen durch ein neues Mitglied, d. h. durch eine an seine Stelle tretende andere Person zu erfolgen hat. Die Vorschrift enthält damit speziell für den Fall der Nachwahl eine ausdrückliche gesetzliche, die allgemeinen Ausschlussregeln der §§ 65, 66 BRAO für diesen Fall ergänzende Regelung, gegen die auch keine durchgreifenden verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. Der Ausschluss des Klägers von der turnusmäßigen Neuwahl war dagegen mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Diese Vorschrift bezieht sich nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck allein auf die Nachwahl für den infolge der Amstniederlegung nachzubesetzenden Sitz. Sie bietet dagegen keine Grundlage dafür, den durch Amtsniederlegung aus dem Vorstand ausgeschiedenen für die Dauer der restlichen Amtszeit des von ihm niedergelegten Amtes auch als Kandidat bei einer in diesem Zeitraum durchgeführten turnusmäßigen Neuwahl auszuschließen. Schließlich war auch die Verbindung von Nach- und Neuwahl in einem einheitlichen Wahlgang rechtswidrig. Insoweit ist § 68 Abs. 4 BRAO entsprechend anwendbar, der für den Fall der gleichzeitigen Ergänzungs- und turnusmäßigen Neuwahl getrennte Wahlgänge vorschreibt. Für den Fall der gleichzeitigen Nach- und turnusmäßigen Neuwahl liegt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vor und die Interessenlage beider Konstellationen ist vergleichbar.

Quelle: BGH

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Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen

Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen wird. So entschied das Hessische LSG (Az. L 3 U 205/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil L 3 U 205/18 vom 13.10.2022

Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen.

Ein 1957 geborener Versicherter war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. Im Jahre 2012 wurde bei ihm ein epitheloides Pleuramesotheliom (Tumor des Rippenfells) diagnostiziert, an welchem er 2015 verstarb.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung einer Berufskrankheit ab

Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft (BG), inwieweit der Versicherte beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition nicht habe nachgewiesen werden können.

Witwe unterliegt vor Gericht – Asbestexposition nicht nachgewiesen

Die hiergegen von dem Versicherten erhobene und von seiner Ehefrau später fortgeführte Klage blieb erfolglos. Die Richter beider Instanzen kamen nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht nachgewiesen ist.

Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben seien. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition geprüft werden.

Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten nicht gegenüber Asbest exponiert gewesen. Dass in dem von dem Versicherten genutzten gasbetriebenen Glühplattenherd aus den 1950er Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen sei zudem nicht üblich gewesen. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt worden seien, sei auch nicht nachgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 4105: Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards

Quelle: LSG Darmstadt

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Neues Rechtsinformationsportal ab Ende 2024

Das von der bundeseigenen DigitalService GmbH entwickelte Rechtsinformationssystem und das Rechtsinformationsportal sollen lt. Bundesregierung Ende 2024 in Betrieb genommen werden (20/3854).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 18.10.2022

Das von der bundeseigenen DigitalService GmbH entwickelte Rechtsinformationssystem und das Rechtsinformationsportal sollen nach heutigem Planungsstand Ende 2024 in Betrieb genommen werden. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3854) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3607). Wie die Bundesregierung schreibt, stehen Name und Adresse noch nicht endgültig fest, sollen aber frühzeitig bekannt gemacht werden. Die bisherigen Bürgerservices – Gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de und verwaltungsvorschriften-im-internet.de – sollen nach Inbetriebnahme des Portals eingestellt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 571/2022

Hinweis der Redaktion

Ausführliche Informationen zum neuen Rechtsinformationsportal finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).

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Arbeitsprogramm 2023 der Kommission: 43 neue politische Initiativen

Unter dem Eindruck der aktuellen Krisen und mit Blick auf den nötigen ökologischen und digitalen Wandel hat die EU-Kommission ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr angenommen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.10.2022

Unter dem Eindruck der aktuellen Krisen und mit Blick auf den nötigen ökologischen und digitalen Wandel hat die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr angenommen. Es geht darum, Menschen und Unternehmen zu unterstützen und die Union widerstandsfähiger zu machen.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, verwies auf die barbarische russische Invasion der Ukraine und die zahlreichen Krisen, mit denen wir deshalb konfrontiert wurden. „Im Jahr 2023 werden wir eine ehrgeizige Agenda für die Bürgerinnen und Bürger umsetzen. Wir werden gegen die hohen Energiepreise vorgehen, um die Belastungen für Familien und Unternehmen in ganz Europa zu verringern, und gleichzeitig unseren grünen Wandel beschleunigen. Wir werden in der EU und in der ganzen Welt die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit verteidigen.“

Šefčovič: Strategische Autonomie der EU stärken

Der Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, Maroš Šefčovič, sagte, mit dem Arbeitsprogramm wolle die Kommission die Herausforderungen unserer Zeit wie die Energiekrise meistern. „Das spiegelt sich auch in unserer Zusage wider, EU-Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die strategische Autonomie Europas in Bezug auf kritische Rohstoffe gestärkt wird. Ohne diese Autonomie gibt es einfach keinen ökologischen und keinen digitalen Wandel. Als Vorsitzender der Gruppe „Gesundheit“ bin ich auch stolz darauf, dass die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas in viele unserer Initiativen eingeflossen sind und dass das Engagement der Bürgerinnen und Bürger somit weiterhin Teil unserer Politikgestaltung sein wird. Ich wünsche mir, dass das Europäische Parlament und der Rat nun rasch zu einer Einigung über die zentralen Legislativvorschläge gelangen, damit wir unseren Bürgerinnen und Bürgern und unseren Unternehmen in diesen herausfordernden Zeiten konkrete Ergebnisse liefern können.“

Das Arbeitsprogramm der Kommission enthält 43 neue politische Initiativen zu allen sechs übergreifenden Zielen der politischen Leitlinien von Kommissionspräsidentin von der Leyen, es baut auf ihrer Rede zur Lage der Union von 2022 und auf ihrer Absichtserklärung auf und schließt an die Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas an. Die neue Generation von Bürgerforen – zu den Themen Lebensmittelverschwendung, Lernmobilität und virtuelle Welten – wird in die Politikgestaltung eingebunden.

Umsetzung von sechs übergreifenden Zielen:

Europäischer Grüner Deal

Anfang 2023 wird die Kommission unter anderem eine umfassende Reform des EU-Strommarkts vorschlagen, die auch ein Entkoppeln der Strom- und der Gaspreise einschließen wird. Um den raschen Ausbau unserer grünen Wasserstoffwirtschaft zu unterstützen, wird die Kommission die Gründung einer neuen Europäischen Wasserstoffbank vorschlagen, die 3 Milliarden Euro in Maßnahmen zur Ankurbelung eines Wasserstoffmarkts in der EU investieren wird. Weitere Themen: Reduzierung von Abfällen und deren Auswirkungen auf die Umwelt und eine Überarbeitung der EU-Tierschutzvorschriften.

Ein Europa für das digitale Zeitalter

Die Kommission wird EU-Maßnahmen vorschlagen, die als Basis für die digitale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit Europas einen angemessenen und diversifizierten Zugang zu kritischen Rohstoffen sichern sollen. Zum 30-jährigen Bestehens des Binnenmarktes werden wir dessen große Vorteile herausstellen, dabei aber auch bestehende Umsetzungslücken aufzeigen und angehen. Der Verwaltungsaufwand der KMU soll durch eine Überarbeitung der Zahlungsverzugsvorschriften verringert werden. Weitere Themen: Unterstützung von Unternehmen durch digitale Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht für vereinfachte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Ein Vorschlag für einen gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraum und ein EU-Rechtsrahmen für Hyperloop als Vorbereitung auf neue Mobilitätslösungen.

Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

Hier fließen Beiträge der Konferenz zur Zukunft Europas ein. Die Kommission wird unsere wirtschaftspolitische Steuerung überprüfen. Zur Stärkung des Haushalts der Union wird es eine Halbzeitüberprüfung des EU-Haushalts für 2021-2027 geben und einen Vorschlag für einen zweiten Korb neuer Eigenmittel (aufbauend auf dem Vorschlag für ein einheitliches Regelwerk für die Unternehmensbesteuerung in Europa). Weitere Themen: Ein Vorschlag mit Grundsätzen für den digitalen Euro und eine Aktualisierung des Qualitätsrahmens für Praktika – mit Blick auf eine gerechte Entlohnung, Zugang zu sozialem Schutz und eine gestärkte soziale Resilienz Europas.

Dieses Arbeitsprogramm wurde in einer Zeit großer wirtschaftlicher Unsicherheit festgelegt. Daher sind wir bereit, nach dem Winter eine Neubewertung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen, die die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen können.

Ein stärkeres Europa in der Welt

Die grausame Realität des Krieges bestätigt die Notwendigkeit, die Anstrengungen der EU im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken. Dazu gehört eine Weltraumstrategie der EU für Sicherheit und Verteidigung, eine neue EU-Strategie für maritime Sicherheit vorstellen und eine Ergänzung unseres Sanktionsinstrumentariums um das Thema Korruption. Neue Impulse für unsere Beziehungen zu Lateinamerika und der Karibik soll es geben, die Zusammenarbeit mit den Bewerberländern des westlichen Balkans sowie mit der Ukraine, Moldau und Georgien im Hinblick auf ihren künftigen Beitritt zur Union fortgesetzt werden.

Förderung unserer europäischen Lebensweise

Nur 15 Prozent aller jungen Menschen haben ein Studium, eine Ausbildung oder ein Praktikum in einem anderen EU-Land absolviert. Eine Aktualisierung des EU-Rahmens für die Lernmobilität soll den Wechsel zwischen den Bildungssystemen erleichtern. 2023 ist das Europäische Jahr der Aus- und Weiterbildung. Dazu passend planen wir Vorschlägen, wie wir durch die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen hochqualifizierte Fachkräfte gewinnen können. Eine Initiative für eine neue Akademie für Cybersicherheitskompetenzen soll diese strategisch sehr wichtige Kompetenz stärken. Im Hinblick auf einen widerstandsfähigen und sicheren Schengen-Raum ohne Grenzen werden wir Rechtsvorschriften über die Digitalisierung von EU-Reisedokumenten und die Erleichterung von Reisen vorschlagen.

Eine zentrale Initiative der Konferenz zur Zukunft Europas betraf die Europäische Gesundheitsunion. Ein umfassender Ansatz zum Thema geistige Gesundheit soll sie weiterentwickeln. Dazu kommt eine überarbeitete Empfehlung zu rauchfreien Umgebungen und eine neue Empfehlung zu Krebsarten, die sich durch Impfung verhüten lassen.

Neuer Schwung für die Demokratie in Europa

Demokratie ist das Fundament unserer Union. Im Jahr 2023 wird die Kommission ein Paket zur Verteidigung der Demokratie vorlegen, das auch eine Initiative zum Schutz des demokratischen Raums der EU vor externen Interessen umfassen wird. Weitere Pläne: Ein EU-Behindertenausweis, der die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Lücken schließen beim Rechtsschutz gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Weitere Möglichkeiten nutzen, um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, zu verringern und nachhaltiger zu gestalten – im Einklang mit unseren Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung. Eingebunden wird eine hochrangige Gruppe von Interessenvertretern.

Nächste Schritte

Die Kommission wird Gespräche mit dem Parlament und dem Rat aufnehmen, um eine Liste gemeinsamer gesetzgeberischer Prioritäten zu erstellen, zu denen nach Ansicht der gesetzgebenden Organe rasch Maßnahmen eingeleitet werden sollen. Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sie weiter dabei unterstützen, die Umsetzung der neuen und bestehenden politischen Strategien und Vorschriften der EU sicherzustellen, und sie wird nicht zögern, das EU-Recht bei Bedarf im Wege von Vertragsverletzungsverfahren durchzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Beteiligung der Gewerkschaften bei Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE)

Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern. So der EuGH (Rs. C-677/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.10.2022 zum Urteil C-677/20 vom 18.10.2022

Die Umwandlung einer Gesellschaft nationalen Rechts in eine Europäische Gesellschaft (SE) darf die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht verringern.

Schreibt das nationale Recht für die umzuwandelnde Gesellschaft einen getrennten Wahlgang für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter vor, muss eine solche Regelung des Wahlverfahrens beibehalten werden.

Zwei deutsche Gewerkschaften, die IG Metall und ver.di, wenden sich vor den deutschen Gerichten gegen die Modalitäten der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Europäischen Gesellschaft SAP, der paritätisch aus Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammengesetzt ist.

Die streitigen Regelungen wurden zwischen SAP und dem im Rahmen der Umwandlung von SAP – bis dahin eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts – in eine Europäische Gesellschaft (SE) dort gebildeten besonderen Verhandlungsgremium1 vereinbart. Sie sehen vor, dass bei einer Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SAP SE von 18 auf 12 die Gewerkschaften weiterhin Kandidaten für einen Teil der sechs Sitze der Arbeitnehmervertreter vorschlagen können, diese Kandidaten jedoch nicht mehr in einem von dem der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter getrennten Wahlgang gewählt werden. Daher ist nicht mehr sichergestellt, dass sich unter den Vertretern der Arbeitnehmer in diesem Aufsichtsrat auch tatsächlich ein Gewerkschaftsvertreter befindet.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung ausschließlich des deutschen Rechts dem Antrag der beiden Gewerkschaften stattzugeben und die Unwirksamkeit der streitigen Regelungen festzustellen wäre. Nach deutschem Recht müssten nämlich bei der Gründung einer SE durch Umwandlung die die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der Gesellschaft prägenden Elemente eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in gleichwertigem Umfang erhalten bleiben.

Die Anwendung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl der von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten habe gerade den Zweck, den Einfluss der Arbeitnehmervertreter auf die Beschlussfassung innerhalb eines Unternehmens zu stärken, indem sichergestellt werde, dass zu diesen Vertretern Personen gehörten, die über ein hohes Maß an Vertrautheit mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen des Unternehmens verfügten, und gleichzeitig externer Sachverstand vorhanden sei.

Das Bundesarbeitsgericht, das Zweifel in Bezug auf die Frage hat, ob die Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Statuts der SE hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht ein – gegebenenfalls von allen Mitgliedstaaten in gleichem Maß sicherzustellendes – einheitliches Schutzniveau vorsehe, das geringer sei als nach deutschem Recht, hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Nach deren Wortlaut muss im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE die für diese SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleisten, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll (Vorher-Nachher-Prinzip).

Mit seinem Urteil vom 18.10.2022 stellt der Gerichtshof fest, dass die für eine durch Umwandlung geschaffene SE geltende Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der SE in Bezug auf die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten einen getrennten Wahlgang vorsehen muss, sofern das anwendbare nationale Recht einen solchen getrennten Wahlgang in Bezug auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, vorschreibt.

Daher ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung, ob die Beteiligungsvereinbarung eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beschlussfassung innerhalb von SAP nach ihrer Umwandlung in eine SE gewährleistet, das deutsche Recht maßgebend, wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt, insbesondere das deutsche Mitbestimmungsgesetz.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass es angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Vielfalt an Regelungen und Gepflogenheiten für die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Beschlussfassung in Gesellschaften nicht ratsam ist, ein auf die SE anwendbares einheitliches europäisches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung vorzusehen.

Somit wollte der Unionsgesetzgeber die Gefahr ausschließen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte führt, die die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in die SE umgewandelt werden soll, nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten genossen haben.

Der Gerichtshof stellt darüber hinaus klar, dass das Recht, einen bestimmten Anteil der Kandidaten für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrats einer durch Umwandlung gegründeten SE wie der SAP vorzuschlagen, nicht nur den deutschen Gewerkschaften vorbehalten sein darf, sondern auf alle in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss, sodass die Gleichheit dieser Gewerkschaften in Bezug auf dieses Recht gewährleistet ist.

Fußnote

1 Dieses Gremium vertritt die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften sowie der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe.

Quelle: EuGH

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Entschädigung für nicht mehr durchgeführte Teile einer Reise und vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs aufgrund Pandemie

Das LG Köln entschied zum Anspruch auf Entschädigung für nicht mehr durchgeführten Teile einer Reise und Kostenerstattung für vorzeitige Rückflüge nach Abbruch des Urlaubs wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Az. 36 O 231/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 36 O 231/21 vom 08.09.2022 (nrkr)

Ein Traumurlaub in Afrika endete jäh für die beiden Klägerinnen wegen Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Das Landgericht Köln entschied nun, dass den Klägerinnen eine Entschädigung für die nicht mehr durchgeführten Teile der Reise und die vorzeitigen Rückflüge nach Abbruch ihres Urlaubs zusteht.

Die beiden Klägerinnen buchten bei dem beklagten Reiseunternehmen eine dreiwöchige Reise durch mehrere afrikanische Staaten, wobei auch ein mehrtätiger Aufenthalt in Kenia geplant war. Dabei wurden vier Reiseleistungen miteinander verbunden: Eine 5-tägige Rundreise „Victoria Falls und Chobe Nationalpark“ für die Zeit vom 12.03.2020 – 16.03.2020, eine 8-tägige Reise „Abenteuer Kenia“ für die Zeit vom 17.03.2020 – 24.03.2020, einen 4-tägigen Aufenthalt im Leopard Beach Resort & Spa in Diani Beach/Kenia für die Zeit vom 24.03.2020 – 28.03.2020 sowie eine Transferfahrt für den 28.03.2020 zum Flughafen Mombasa für einen Gesamtpreis von 7.914,00 Euro. Des Weiteren buchten die Klägerinnen den Transferflug von Victoria Falls über Nairobi nach Mombasa zum Preis von 2.009,42 Euro für den 16./17.03.2020 sowie die Hin- und Rückflüge von Berlin über München nach Kapstadt für den 07.03.2020 und von Addis Abeba über Frankfurt nach Berlin für den 28.03.2020 zum Preis von 5.974,50 Euro. Die Flugbuchungen wiesen auf den E-Tickets die Beklagte als Veranstalterin aus.

Die Klägerinnen traten ihre Reise planmäßig an. Ab dem 14.03.2020 galten dann aber für Reisen nach Kenia Einreisebeschränkungen und eine 14-tägige Selbstisolationsverpflichtung aufgrund von COVID-19. Die Rückflüge nach Deutschland wurden annulliert. Die Klägerinnen versuchten, die Beklagte per Mail am 14.03.2020 zu erreichen und baten um weitere Informationen, da sie ihre Reise nicht fortsetzen konnten. Sie mussten für ihre Rückreise nach Deutschland von Victoria Falls zwei Ersatzflüge für 6.973,68 Euro buchen. Sie verlangten von der Beklagten Ersatz des anteiligen Reisepreises in Höhe von 4.899,14 Euro für die Zeit ab dem 16.03.2020, die Erstattung der nicht wahrgenommenen Inlandsflüge in Höhe von 2.009,42 Euro sowie der Kosten für die eigenständig gebuchten Rückflüge nach Deutschland in Höhe von 6.973,68 Euro.

Vorgerichtlich erstattete die Beklagte den Klägerinnen bereits 3.874,00 Euro für die nicht in Anspruch genommene Reiseleistung zu Land und 1.042,00 Euro für die nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen im Beach Resort Kenia und für den Flughafentransfer. Im Prozess beantragten die Klägerinnen noch die Zahlung des anteiligen Reisepreises in Höhe von jeweils noch weiteren 5.004,12 Euro, insgesamt 10.008,24 Euro.

Das Landgericht hat nun entschieden, dass den Klägerinnen jeweils eine Zahlung in Höhe von 4.491,55 Euro und damit insgesamt 8.983,10 Euro zusteht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, die gesamte Reise mit allen einzelnen Bausteinen einschließlich der von den Klägerinnen gebuchten Flüge stelle eine Pauschalreise i. S. v. § 651a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde könne nach den §§ 651a ff. BGB in der seit 2018 geltenden Fassung für eine Pauschalreise auch verschiedene Reiseleistungen auf seinen Wunsch hin zusammenstellen lassen. Die Beklagte sei rechtlich auch als Veranstalterin der von den Klägerinnen gebuchten Inlandsflüge und der Rückflüge anzusehen. Die E-Flugtickets würden die Beklagte durch ihre optische Gestaltung als Veranstalterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Flüge ausweisen. Da zudem erst alle Leistungen zusammen eine einheitliche Reise ergeben würden und alle Leistungen nach Auswahl der Klägerinnen zusammen gebucht worden seien, würden sie in ihrer Gesamtheit eine Pauschalreise gemäß § 651a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden.

Die gebuchte Reise habe auch einen Reisemangel aufgewiesen: Aufgrund der ab dem 16.03.2020 in Kenia geltenden Corona-Bestimmungen war die Durchführung der gebuchten Reiseleistungen unmöglich geworden. Die Klägerinnen seien zur Selbstisolation verpflichtet gewesen. Die Klägerinnen hätten den aufgetretenen Reisemangel der Beklagten auch unverzüglich angezeigt und ihr die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben. Sie hätten sich pflichtgemäß per Mail bei der Beklagten gemeldet und eine schriftliche Bestätigung der Veranstalterin vor Ort vorgelegt, mit der sie sich schriftlich an die Beklagte gewandt sowie auch auf anderem Wege an dem Wochenende des 14./15.03.2020 vergeblich versucht hatten, die Beklagte zu erreichen, um das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Dabei hätten sie auch ausdrücklich angefragt, ob es Alternativen zum Reiseabbruch gegeben habe. Eine Abhilfe durch den Reiseveranstalter wäre zudem auch nicht möglich gewesen. Daher muss die Beklagte den Klägerinnen die Rückflüge und den Inlandsflug (2.009,42 Euro + 6.973,68 Euro) erstatten.

Quelle: LG Köln

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