Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. So entschied das OLG Frankfurt und verneinte Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz von einem Hochsitz (Az. 11 U 9/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Beschluss 11 U 9/25 vom 09.02.2026

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (LG Limburg, Beschluss vom 22.01.2025, Az. 2 O 2/24).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 12 Hessisches Jagdgesetz Jagderlaubnis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. 2Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Facebooks Freunde-Finder-Funktion rechtswidrig

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen (Az. 15 O 569/18).

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 15 O 569/18 des LG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Gericht stellt nach Verbraucherzentrale-Klage klar: Meta hat Daten von Unbeteiligten illegal verarbeitet

  • Über die Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten von Personen, die Facebook nicht selbst nutzen.
  • LG Berlin: Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzern erfolgte rechtswidrig.
  • Facebook darf zudem ohne ausdrückliche Zustimmung der registrierten Nutzer:innen keine umfassenden Nutzungsprofile für personalisierte Werbung erstellen.

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig ist. Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen.“

Das Urteil hat Signalwirkung. Bis heute nutzen zahlreiche andere soziale Netzwerke ähnliche Features wie die Facebook-Freunde-Finder-Funktion. Ramona Pop: „Die Freunde-Finder-Funktion ist praktisch. Die Verbraucherzentrale schaut aber genau hin, ob diese Funktion rechtskonform eingesetzt wird.“

Nicht bei Facebook, trotzdem durchleuchtet

Mit der Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook Zugriff auf die Daten von Menschen, die das soziale Netzwerk gar nicht nutzen und keinen Vertrag mit Facebook geschlossen haben – einschließlich eventuell gespeicherter Bilder und Beziehungs- oder Berufsinformationen.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die ungefragte Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzer:innen rechtswidrig ist. Es fehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.

Ohne Einwilligung kein Werbeprofile

Das Gericht untersagte Meta außerdem, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen, ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitglieder einzuholen. Meta hatte unter anderem deren Facebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zu schalten. Nach Überzeugung des Gerichts dient diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um den Vertrag mit den Usern zu erfüllen sei das nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutzt werde.

Klage teilweise erfolgreich

Keinen Erfolg hatte der Antrag des Verbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diese von Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, so das Gericht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten außerdem vergeblich beanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen und politischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame und ausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszwecke verwende. Nach Auffassung des Gerichts war die von Meta dafür eingeholte Einwilligungserklärung dagegen hinreichend konkret, die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt.

Hintergrund

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klage gegen Meta bereits 2018 eingereicht. Weil seine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung strittig und bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens war, hatte das Gericht den Rechtsstreit vorübergehend ausgesetzt. Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz bejaht. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde daraufhin fortgesetzt.

Meta hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird hinsichtlich des abgewiesenen Antrags Anschlussberufung eingelegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Beförderungsausschluss einer Polizeikommissarin wegen missbräuchlicher Änderung des Geschlechtseintrags ist rechtmäßig

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zu den Beschlüssen 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26 vom 23.02.2026

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit drei Beschlüssen, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind, entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerin vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Streit um Beauftragung einer Gartenbaufirma für eine Grenzbepflanzung

Das AG München wies die Zahlungsklage eines Gartenbaubetriebs gegen zwei Nachbarn ab, da keine Beauftragung vorlag und Ansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder als unbestellte Leistung ausgeschlossen waren (Az. 172 C 28655/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Urteil 172 C 28655/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Zwei Nachbarn aus München wollten 2024 ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs, was geplant war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn 3.874,16 Euro für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.

Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn daher vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.874,16 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2025 ab und führte u. a. wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem Verkaufsgespräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in Rede stand. Vielmehr wies die [Mitarbeiterin des Gartencenters] – ausweislich ihrer eigenen glaubhaften Aussage – lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hin und empfahl dabei die Klägerin unter Angabe deren üblichen Stundensatzes. […] Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch die Klägerin. […]

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus [Geschäftsführung ohne Auftrag]. […] Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risikoverteilung (Vertragsabschlussrisiko) nicht zu umgehen, sind die Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag […] nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. […]. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus [ungerechtfertigter Bereicherung]. […]

Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls [als unbestellte Leistung gem. § 241a BGB] ausgeschlossen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht prüft erneut, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß war

Das VG Düsseldorf hat ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war (Az. 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.02.2026 zu den Beschlüssen 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15 vom 20.02.2026

Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war.

Hintergrund ist folgender:

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweier Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (Besoldungsgruppe R 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 – entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig (Pressemitteilung VerfGH NRW vom 1. Juli 2014). Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Nach der Überzeugung der 26. Kammer war diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn der Landesgesetzgeber war beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. zweite Säule des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Die Kammer hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29. April 2022 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen angerufen (Pressemitteilung VG Düsseldorf vom 29. April 2022). Über diesen Antrag auf Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u. a. – seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen – für die Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich aufgegeben (Pressemitteilung BVerfG vom 19. November 2025). Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedarf es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu leisten ist. Nun hat die 26. Kammer ihre Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29. April 2022 aufgehoben und die Anträge auf Normenkontrolle zurückgenommen. Sie muss sich nunmehr erneut die Überzeugung bilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei ist es möglich, dass eine erneute Vorlage an ein Verfassungsgericht erforderlich wird.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für die Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür ist das Gericht auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalen angewiesen. Das Land hat diese Daten, die das Gericht im Dezember 2025 angefordert hatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht hat dem Land heute aufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zu übermitteln.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMF hat am 10.02.2026 den Referentenentwurf für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.02.2026

Ziel des Gesetzes ist es, den bewährten Aufsichtsrahmen für Versicherungen Solvabilität II fortzuentwickeln, indem der stabile Versicherungssektor noch widerstandsfähiger gemacht und die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen gestärkt wird. Gleichzeitig sollen erstmals harmonisierte Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt werden. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut.

Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU sowie der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129. Die Richtlinienumsetzung erfolgt bürokratiearm, proportional und effektiv.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Kindertagesstätte/Kindergarten in denkmalgeschütztem Anwesen?

Das LG München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u. a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen (Az. 3 O 14679/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 20.02.2026 zum Urteil 3 O 14679/22 vom 10.04.2024 (rkr)

Die auf das Erbrecht spezialisierte 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u. a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen (Az. 3 O 14679/22).

Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, welchen wirklichen Willen die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments hatte, d. h. in welchem Umfang sie die Beklagte begünstigen wollte.

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte aufgrund testamentarischer Verfügung die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin allein beerbt (Alleinerbe). Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin.

In ihrem Testament aus dem Jahr 2006 hatte die Erblasserin zugunsten der Beklagten u. a. verfügt, das streitgegenständliche Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ solle nach 10 Jahren unter Auflagen an die Beklagte übertragen werden. Als Auflage war vorgesehen, dass auf dem streitgegenständlichen Anwesen eine Kindertagesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird. Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie sei auf immer zu pflegen und die bestehende „Altdeutsche Stube“ solle erhalten bleiben.

Das streitgegenständliche Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sich ursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern. 1959 errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstücke ein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einem Garagengebäude mit Lager. Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu vermessen: Es entstanden eine Flurnummer auf dem sich der Altbestand befindet und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.

Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmalgeschützten Anwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sich auf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshaus nebst Garagengebäude befindet. Das denkmalgeschützte Anwesen wurde sodann als Café genutzt.

Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit dem Wohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück an den Kläger freigegeben; nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen. Die spätere Testamentsvollstreckerin hatte 2022 in einer weiteren Urkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zur Duldung der Vermessungsmaßnahmen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testamentsvollstreckers angefochten.

Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Herausgabe von Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks zum Altbau zu verhindern. Insbesondere sollte auch der auf dem Nachbargrundstück gelegene, aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an die beklagte Vermächtnisnehmerin herausgegeben werden. Dazu hat der Kläger unter anderem ausgeführt, die Erblasserin habe der Beklagten allein das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück. Die Beklagte plane zudem keine städtische Kindereinrichtung, sondern vielleicht nur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessen beträfen, seien daher unzulässig.

Die Beklagte war der Auffassung, der Wortlaut des Testaments sowie die Umstände der Testamentserrichtung seien dahingehend auszulegen, dass neben dem denkmalgeschützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbau befindet, von dem Vermächtnis umfasst sei. Die Beklagte könne daher auf Vermessung der Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. Zudem werde das Projekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streitgegenständlichen Anwesen weiter von der Beklagten verfolgt.

Das Gericht hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klage am 10. April 2024 abgewiesen. Es war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächtnisanordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamte denkmalgeschützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, welcher allein über das Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss des Toilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kindertagesstätte verwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst, wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. Im Januar 2026 ist die zum Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Holznasslagerplatz: Keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall

Das OLG Frankfurt hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Az. 14 U 88/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2026 zum Urteil 14 U 88/24 vom 22.01.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 19.02.2026 veröffentlichter Entscheidung Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u. a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu Minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Personenkraftwagen von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, begründete der Senat seine Entscheidung. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Klägers zurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Widerruf einer Apothekenerlaubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig

Der Eilantrag eines Apothekers, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist vom VG Neustadt abgelehnt worden (Az. 4 L 142/26). Er habe sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt.

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 19.02.206 zum Beschluss 4 L 142/26 vom 12.02.2026

Der Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betriebserlaubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgelehnt worden.

Gegen den Antragsteller läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiterveräußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermittlungsverfahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.

Gegen den Widerrufsbescheid wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Widerrufsbescheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche straf-rechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.

Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich z. B. auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. K.O.-Tropfen regelmäßig zum Einsatz kämen, um potenzielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen gefügig zu machen.

Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

Powered by WPeMatico

Loch am Gullydeckel bringt Motorradfahrer zum Sturz: Klage gegen Stadt bleibt ohne Erfolg

Wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Mit dieser Frage hat sich das LG Frankenthal im Fall des Unfalls eines Motorradfahrers befasst (Az. 3 O 181/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 19.02.2026 zum Urteil 3 O 181/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Im März beginnt in Deutschland offiziell die Motorradsaison. Vor allem für Motorradfahrer sind dann auf den Straßen vorhandene Schlaglöcher wieder eine besondere Herausforderung. Doch wann handelt es sich bei einem Defekt im Straßenbelag um eine für die Kommune „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“? Mit dieser Frage hat sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines gestürzten Motorradfahrers gegen die Stadt Speyer auf Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro abgewiesen. Der Richter stellte fest, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten müssen.

Konkret lag der Klage ein Verkehrsunfall in der Nähe des Technik Museums Speyer zugrunde. Der Motorradfahrer machte geltend, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und in der Spitze 10 Zentimeter Breite aufgewiesen. Die Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 Zentimetern, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Der Motorradfahrer bleibt also auf seinem Schaden sitzen; der Straßenbelag wurde zwischenzeitlich ausgebessert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal

Powered by WPeMatico