Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMJV beschlossen hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.04.2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können. So soll sichergestellt werden, dass die Ziele des Versorgungsausgleichs – eine faire Teilhabe beider Eheleute an den in der Zeit der Ehe erworbenen Rentenansprüchen – auch wirklich erreicht werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufteilen. Bislang gab es hier eine Gerechtigkeitslücke: Wenn bei der Scheidung Rentenansprüche verschwiegen oder übersehen wurden – ob versehentlich oder absichtlich –, ging das zulasten des anderen Ex-Partners. Das ist nicht hinnehmbar. Künftig sollen solche Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern. Eine Scheidung darf nicht zum Armutsrisiko werden.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch hälftig aufgeteilt, der während der Ehe erworben wurde. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehegatten sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun beschlossenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen.

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind (also als einmalige Summe und nicht als monatliche Rente gezahlt werden), sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein geschiedener Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen

Die Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen sei zudem geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. So das VG Schleswig-Holstein (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zu den Urteilen 6 A 88/22, 6 A 90/22 und 6 A 91/22 vom 21.04.2026 (nrkr)

Das hat die 6. Kammer heute in insgesamt drei Klageverfahren entschieden. Geklagt hatten drei Entsorgungsunternehmen, die in Lübeck den sog. Leichtverpackungsmüll (Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) sammeln und dem Recyclingprozess zuführen. Die Stadt Lübeck hatte am 4. Mai 2021 im Wesentlichen angeordnet, dass Verpackungsmüll ab 1. Januar 2022 alle 14 Tage mit Mülltonnen statt gelben Säcken gesammelt werden müsse und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Gebiet der Altstadtinsel sei die Müllsammlung weiter wöchentlich mit gelben Säcken durchzuführen. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren (Az. 6 B 28/21) führte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, sodass die Regelung bisher nicht umgesetzt werden musste.

Die erhobenen Klagen haben sich teilweise erledigt und blieben im Übrigen ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich zur Begründung darauf, dass die Sammlung in Gelben Tonnen geeignet sei, das Verschmutzungsproblem durch beschädigte gelbe Säcke und verwehten Müll sowie damit einhergehenden Schädlingsbefall einzudämmen. Die Umstellung auf Mülltonnen sei auch geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. Die von den Klägerinnen gerügten Mehrkosten durch die Anschaffung der Tonnen sowie den Einsatz von mehr Fahrzeugen und Personal zur Abholung hätten sie jedenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus hätten sie nicht dargelegt, dass ihre Mehrkosten nicht durch die Vorteile für die Effektivität und Umweltverträglichkeit der Entsorgung gerechtfertigt seien.

Die Urteile (Az. 6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Bürgergeld: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Das SG Leipzig hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind (Az. S 15 AS 1165/25 ER u. a.).

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Leipzig

Die 7. Kammer, die 15. Kammer, die 19. Kammer und die 28. Kammer des Sozialgerichts Leipzig haben in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die von der Stadt Leipzig erhobenen Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte vom Jobcenter Leipzig im Regelfall in tatsächlicher Höhe bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu übernehmen sind.

  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 3. November 2025 – S 15 AS 1165/25 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16. Februar 2026 – S 19 AS 187/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 24. März 2026 – S 7 AS 402/26 ER
  • Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 30. März 2026 – S 28 AS 295/26 ER

Den Entscheidungen lagen Anträge zugrunde, mit denen das Jobcenter Leipzig einstweilig zur Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften im Stadtgebiet Leipzig verpflichtet werden sollte. Die verschiedenen Antragsteller waren in unterschiedlichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Die Stadt Leipzig erhebt für die Nutzung der Unterkünfte nach der Satzung über die Benutzung und die Gebühren in Unterkünften für Wohnungslose, Asylbewerber und Spätaussiedler sowie andere ausländische Personen in Leipzig (Benutzungs- und Gebührensatzung) Gebühren in Höhe von monatlich 616,53 Euro pro Person. Die Antragsteller waren jeweils vom Jobcenter aufgefordert worden, ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, da diese nach der zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Verwaltungsrichtlinie »Kosten der Unterkunft (Kapitel 1) – Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der Nichtprüfungsgrenze für die Heizkosten; Schlüssiges Konzept« vom 11. November 2025 unangemessen hoch seien. Die Antragsteller hatten jeweils Schwierigkeiten bei der Suche nach preisgünstigen Wohnungen auf dem Leipziger Wohnungsmarkt glaubhaft gemacht.

Die vier Kammern des Sozialgerichts haben entschieden, dass die Antragsteller Anspruch auf Übernahme der Nutzungsgebühren haben. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlich entstehenden Nutzungsgebühren für die Gemeinschaftsunterkunft sind im Regelfall abstrakt angemessen, da sich dies bereits aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig selbst ergibt. Die Verwaltungsrichtlinie legt hierzu fest, dass bei der Unterbringung leistungsberechtigter Haushalte in sog. irregulären Unterkünften, z. B. in Gemeinschaftsunterkünften, Notschlafstellen für Wohnungslose oder Gewaltschutzeinrichtungen, im Regelfall die tatsächlichen Kosten bzw. pauschalierte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das Konzept sieht daher nur in atypischen Konstellationen vor, dass die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden könnten. Die 7. Kammer hat dies etwa für möglich gehalten, wenn sich Leistungsempfänger einem zumutbaren Wohnungsangebot ohne Grund verschließen. Im Regelfall seien jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten zu übernehmen.

Quelle: Sozialgericht Leipzig

Powered by WPeMatico

Kündigung einer ltd. Oberärztin in der Sportmedizin der TUM unwirksam

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (Az. 9 SLa 495/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 9 SLa 495/25 vom 21.04.2026

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist.

Am 27.02.2024 kam es zwischen der Klägerin, die bereits seit dem 01.01.2020 bei der TUM beschäftigt ist und dem von ihr vertretenen Chefarzt in dessen Büro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Am 29.02.2024 gab die Klägerin gegenüber der Personalabteilung an, dass der Chefarzt hierbei ihr gegenüber tätlich geworden sei und erstattete Mitte März 2024 deswegen auch Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung. Der Chefarzt bestreitet dies. Am 10.04.2024 gab es ein Personalgespräch mit der Klägerin, in dessen Folge sie freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern des Lehrstuhls untersagt wurde. Ab dem 20.05.2024 wurde sie an einen anderen Lehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl wegen Verleumdung des Chefarztes bzw. eines entsprechenden Verdachts jeweils außerordentlich fristlos und auch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Am 15.07.2024 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung – ebenfalls fristlos und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist – wegen einer Drucksituation, da mehrere Arbeitnehmer angekündigt hätten, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Klägerin zurückkehre. Ab Mitte Juli 2024 wurden die Vergütungszahlungen an die Klägerin eingestellt.

Das LAG München hat festgestellt, dass keine der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Kündigungen scheitern schon an der fehlenden Einhaltung der gem. § 626 Abs. 2 BGB geltenden Kündigungserklärungsfrist. Diese beträgt 14 Tage ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch eine kündigungsberechtigte Person. Ist der Sachverhalt aufklärungsbedürftig, können Ermittlungen angestellt werden, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen auch tatsächlich durchführt werden, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.

Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebene Verleumdung des Chefarztes durch die Klägerin gab es, als der Beklagte Kenntnis von der durch die Klägerin erhobene Strafanzeige gegen den Chefarzt hatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt. Es stand zwar Aussage gegen Aussage, sodass der Beklagte nicht wusste, von welcher Seite eine Pflichtverletzung vorlag: Tätlichkeit oder Verleumdung. In dieser Situation wäre es für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltenden Kündigungserklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, ob tatsächlich eine Verleumdung vorliegt. Der Beklagte hat jedoch erst Mitte Juni, als ihm aufgrund einer E-Mail eines anderen Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdung erfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. Eine Befragung der Mitarbeiter, deren Büros auf dem Flur liegen, auf dem sich das Geschehen teilweise abgespielt hat und auch eines von der Klägerin bereits in der Anzeige genannten Zeugen wäre dem Beklagten bei Durchführung zügiger Ermittlungen deutlich früher möglich und zur Wahrung der Frist auch erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich der außerordentlichen Druckkündigungen war eine Einhaltung der die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich auf Beschwerden von Mitarbeitern über das Führungsverhalten der Klägerin beim Personalrat und bei der Personalabteilung aus dem März 2024 und aus dem Juni 2024, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet. Ermittlungen in den Monaten April und Mai sind nicht dargelegt. Die streitgegenständliche Vergütung war der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachzuzuzahlen. Das Kontaktverbot hat der Beklagte in der Berufung argumentativ nicht weiterverfolgt.

Gegen das Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa 495/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

Powered by WPeMatico

Anonymisierung: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren

Die Pressekammer des LG Frankfurt hat in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Az. 2-03 O 144/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 2-03 O 144/26 vom 21.04.2026 (nrkr)

Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.

Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem YouTube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.

Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.

Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.

Das heutige Urteil (Az. 2-03 O 144/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Rat nimmt neue EU-weite Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung an

Der Rat der EU hat am 21.04.2026 endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für einen neuen EU-Rechtsakt gegeben, mit dem die Definition von Korruption in den Mitgliedstaaten harmonisiert und ein gemeinsames Strafmaß für die Sanktionierung solcher Straftaten festgelegt wird. Mit Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Vorschriften zur Stärkung der Ermittlung und Strafverfolgung wird die Richtlinie die Korruptionsbekämpfung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessern.

Diese neue EU-Richtlinie wird zwei bestehende EU-Rechtsakte ersetzen: einen Rechtsakt aus dem Jahr 2003 über Korruption im privaten Sektor und ein Übereinkommen der EU von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der EU oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind.

Harmonisierte Definition von Straftatbeständen

Mit den neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass wichtige Korruptionsdelikte in der gesamten EU in ähnlicher Weise definiert und behandelt werden. Dies betrifft unter anderem Bestechung im öffentlichen und im privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz, Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Verschleierung und bestimmte schwere Verstöße durch die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter.

Angepasste Sanktionen

Nach den neuen EU-Vorschriften müssen die Mitgliedstaaten gemeinsame Mindeststrafmaße für Korruptionsdelikte vorsehen, um sicherzustellen, dass die Höchststrafen nicht zu niedrig festgesetzt werden. Straftäter können je nach Straftat zu Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren verurteilt werden. Unternehmen werden ebenfalls mit Sanktionen belegt: Die Geldstrafen oder Geldbußen betragen je nach Straftat 3 bis 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes oder zwischen 24 und 40 Mio. Euro.

Die Mitgliedstaaten werden auch spezielle Stellen zur Korruptionsprävention und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Korruption einrichten müssen, um so eine Kultur der Integrität zu schaffen.

Internationale Standards

Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments auf diesem Gebiet. Mit der Richtlinie wird der bereits bestehende Rechtsrahmen der EU aktualisiert und es werden internationale Standards aufgenommen, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC.

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Eine Ausnahme gilt für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Quelle: Rat der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Anlieger muss Heckenrückschnitt entlang der Landesstraße bezahlen

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das VG Münster entschieden (Az. 8 K 2511/24).

VG Münster, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 8 K 2511/24 vom 16.04.2026 (nrkr)

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer aus dem Kreis Coesfeld zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke in Höhe von 2.762,66 Euro herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit jetzt bekannt gegebenem Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 16. April 2026 entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke aus Bäumen und Sträuchern ragten in der Vergangenheit Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, der Aufforderung nicht nachzukommen, setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt der Hecke und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in der genannten Höhe zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb damals ohne Erfolg (Az. 8 K 3248/22).

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land den Kläger in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, dass die Arbeiten in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen seien. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang des Grundstückes des Klägers aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Die geltend gemachte Höhe der Kosten sei schließlich nicht nachvollziehbar.

Die so begründete Klage wies das Gericht nunmehr ab. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem, dass Rügen des Klägers zum Umfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit unbeachtlich sind, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden ist. Auch sind die jetzt von dem beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder hat die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Kläger aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirma zu vergeben. Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten, oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gericht nicht. Schließlich war der Kläger auch nicht mit seinem Einwand zu hören, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

Powered by WPeMatico

Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht – Klagen abgewiesen

Der VGH Baden-Württemberg hat sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht (Az. 2 S 2523/25 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.04.2026

Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht.

Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.

Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 -).

Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und – soweit erforderlich – gesetzgeberisch nachzusteuern.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az. 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25).

Hinweis

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile des 2. Senats liegen noch nicht vor. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt der Entscheidung gemacht werden. Die vollständigen Urteile werden den Beteiligten voraussichtlich Ende April/Anfang Mai zugestellt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Fotoshooting ohne Eheringe: Streit um vereinbarten Lieferzeitpunkt für bestellte Eheringe

Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).

AG München, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 173 C 9005/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.04.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 Euro zwei Eheringe für eine am 25.05.2025 geplant Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.

Am 05.05. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 09.05. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe. Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück.

Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.230,20 Euro, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Urteil vom 10.02.2026 wies das Amtsgericht München die Klage ab und gab der Widerklage statt. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[…] die Klägerin [konnte] nicht nachweisen, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.2024 zu liefern sind. […] Die Klägerin hat […] dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen zwei Wochen so wichtig war, weil sie um den 02.05.2025 einen Fototermin gehabt hätten, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. […] Sie hätten dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.04. da sein müssten.

Der vernommene Zeuge [Verlobte] sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.04. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen zwei Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut. Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl nochmal auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrages. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfte mit Handschlag.

Der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Verkäufer der Ringe […] war, legte dar, dass eine Lieferfrist von vier Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gesprächs erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.04.2025 abgeholt werden können.

[…] Für die Einlassung der Klägerin und des [Verlobten] spricht, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war, […]. Allerdings wurde der Klägerin am 05.05.2025 seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Ringe spätestens bis zum 16.05.2025 geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.05.2025 in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.05.2025 erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätten. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer. […]

Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. vier Wochen, eine Lieferfrist von zwei Wochen sei schon sehr sportlich. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.04.2025 festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von vier Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. […]

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht ein non-liquet, sodass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies kann sie nicht. Daher ist die Klage abzuweisen.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Flexibleres Berufsrecht für das Anwaltsnotariat

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT-Drs. 21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.04.2026

Das Berufsrecht des Anwaltsnotariats soll flexibler gestaltet werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (21/5441) zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem sieht der Entwurf eine Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus vor.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 315/2026

Powered by WPeMatico