Bürgergeld im Bundestag beraten

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 13. Oktober 2022 erstmals zum Gesetzesvorhaben zur Einführung eines Bürgergeldes beraten.

BMAS, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 13. Oktober 2022 erstmals zum Gesetzesvorhaben zur Einführung eines Bürgergeldes beraten.

Mit der Einführung des Bürgergeldes sollen Menschen, die in existenzielle Not geraten sind, verlässlich abgesichert werden. Wie schnell das geht, haben die letzten zwei Jahre der Coronapandemie gezeigt. Soloselbstständige, die unerwartet auf Grundsicherung angewiesen waren, mussten darauf zurückgreifen. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die geringe Löhne hatten und die in Kurzarbeit gekommen sind, brauchten ergänzende Grundsicherung. Eine verlässliche Absicherung, so unbürokratisch wie möglich, ist das Ziel dieser Reform.

Darüber hinaus soll einerseits dafür gesorgt werden, dass Menschen, die in existenzielle Not geraten sind, sich nicht Sorgen machen müssen, dass sie auch noch ihre Wohnung verlieren und andererseits – das ist eine Frage des Respekts vor Lebensleitung -, dass kleines Erspartes nicht angetastet werden muss und Menschen dauerhaft aus der Not wieder herauskommen.

Die Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar wird eine der größeren Sozialreformen seit 20 Jahren sein.

Quelle: BMAS

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Wohngeld-Plus und zweiter Heizkostenzuschuss beraten

Der Bundestag hat am 13.10.2022 zwei Gesetze zur Entlastung kleiner Einkommen von Energiekosten (Wohngelderhöhung und zweiter Heizkostenzuschuss) beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2022

Mit mehr Wohngeld für mehr Haushalte und einem weiteren Heizkostenzuschuss will die Bundesregierung Geringverdiener angesichts steigender Wohnkosten entlasten. Zwei dazu von ihr vorgelegte Gesetzentwürfe (BT-Drucks. 20/3936, 20/3884) hat der Bundestag am 13.10.2022 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu qualifizierenden Pausenzeiten („Pausen in Bereithaltung“)

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 24.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil 2 C 24.21 vom 13.10.2022

Ein Beamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit zu qualifizieren sind und hieraus eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus resultiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 13.10.2022 entschieden.

Der Kläger, ein Bundespolizist, beansprucht die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen sind Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen sind bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit. Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken. Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht.

Allerdings gilt bei Ansprüchen, die sich – wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit – nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten verneint, weil sich der Kläger mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewandt hat.

Quelle: BVerwG

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Plattform für nachhaltiges Finanzwesen: Aufruf zur Bewerbung gestartet

Am 12.10.2022 hat die EU-Kommission einen Aufruf zur Bewerbung für Mitglieder der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen gestartet. Die Bewerbungsfrist läuft bis 09.11.2022.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.10.2022

Am 12.10.2022 hat die EU-Kommission einen Aufruf zur Bewerbung für Mitglieder der Plattform für nachhaltiges Finanzwesen gestartet. Die Bewerbungsfrist läuft bis 09.11.2022. Die Amtszeit der aktuellen Besetzung endet im Oktober 2022. Die neue Besetzung soll ab Anfang 2023 für eine Dauer von zwei Jahren tätig sein und ihren Fokus auf die Anwendung und Nutzbarkeit der Taxonomie sowie die Umsetzung der Strategie der EU-Kommission zur Finanzierbarkeit des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft legen. Damit sie den neuen Aufgaben gut gerecht werden kann, werden die Größe der Plattform angepasst und die Arbeitsgruppen neu definiert. Insgesamt soll die neue Plattform aus 35 Mitgliedern bestehen. Sieben davon werden als ständige Mitglieder von der zuständigen Generaldirektion der EU-Kommission für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (DG FISMA) bestimmt. Um die weiteren Positionen zu besetzen, wurde nun die Ausschreibung veröffentlicht.

Hintergrund

Die Plattform hat die Aufgabe, die EU-Kommission zum Thema Strategie im nachhaltigen Finanzwesen zu beraten, insbesondere zur EU-Taxonomie. Ihre Mitglieder vereinen Expertise aus verschiedenen Bereichen, so z. B. aus der Privatwirtschaft, aus öffentlichen Institutionen und aus der Wissenschaft. Ins Leben gerufen wurde die Plattform im Oktober 2020. Ihre ersten Aufgaben bestanden u. a. daraus, in verschiedenen Arbeitsgruppen Taxonomiekriterien sowie Ratschläge zur Gebrauchsfreundlichkeit des EU-Taxonomierahmens zu erarbeiten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetz über digitale Dienste und Märkte

Das EU-Parlament stimmt dem umfassenden Regulierungspaket für Online-Plattformen zu. Es umfasst zwei Verordnungen: das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) und das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act). Worum es dabei geht, erklärt die Bundesregierung.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Das Europäische Parlament stimmt dem umfassenden Regulierungspaket für Online-Plattformen zu. Es umfasst zwei Verordnungen: das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) und das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act). Worum geht es dabei?

Worum geht es beim Gesetz über digitale Dienste?

Das Gesetz über digitale Dienste wird die inzwischen 20 Jahre alte E-Commerce-Richtlinie ergänzen und Teile von ihr aktualisieren. Es sieht einheitliche horizontale Regeln zu Sorgfaltspflichten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste (wie etwa Online-Plattformen) vor und soll damit zu einem sicheren, vorhersehbaren und vertrauenswürdigen Online-Umfeld und einem reibungslosen Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beitragen.

Dazu gehört auch, dass die Verfahren zur Meldung und unverzüglichen Entfernung illegaler Inhalte künftig europaweit einheitlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen zusätzliche Sorgfaltspflichten für sehr große Online-Plattformen.

… und beim Gesetz über digitale Märkte?

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) ergänzt das Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Die EU-Kommission stellt darin einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen auf. Für Zentrale Online-Plattformen wie zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste gelten dann künftig strengere Regeln: So werden sie zum Beispiel im Ranking nicht mehr eigene Angebote bevorzugen dürfen. Zuvor gab es nur in Deutschland mit dem GWB-Digitalisierungsgesetz, das 2021 in Kraft getreten ist, vergleichbare Regelungen.

„Europa hat sich auf die weltweit strengsten Regeln für mehr Wettbewerb und Fairness bei den großen digitalen Playern verständigt. Die großen Plattformunternehmen werden klaren und harten Regeln unterworfen und können nicht mehr länger einseitig die Spielregeln bestimmen“, das betonte der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold.

Wie geht es weiter?

Der Digital Markets Act (DMA) wurde am 14. September 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und am 12. Oktober 2022 im Amtsblatt veröffentlicht. Der DMA tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 2. Mai 2023.

Eine vorläufige Einigung erfolgte am 23. April 2022 über das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Der DSA muss noch eine formelle Zustimmung des Rats der Europäischen Union erhalten. Wenn der endgültige Text verabschiedet wird, gilt die Verordnung nach kurzer Übergangsfrist unmittelbar in allen EU-Staaten.

Quelle: Bundesregierung

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Durchsetzung des EU-Rechts: Die Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger

Die EU-Kommission hat am 13.10.2022 eine Mitteilung über die Durchsetzung des EU-Rechts angenommen, in der sie darlegt, wie sie dafür sorgt, dass das EU-Recht eingehalten wird und Bürger und Unternehmen in der gesamten EU dieselben Rechte genießen können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.10.2022

Die Europäische Kommission hat am 13.10.2022 eine Mitteilung über die Durchsetzung des EU-Rechts angenommen, in der sie darlegt, wie sie dafür sorgt, dass das EU-Recht eingehalten wird und Bürger und Unternehmen in der gesamten EU dieselben Rechte genießen können. Der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts ist zu verdanken, dass es möglich ist, sauberere Luft zu atmen, in der ganzen EU frei zu reisen und zu arbeiten oder die Kosten für im Ausland erhaltene Gesundheitsleistungen erstattet zu bekommen. Das EU-Recht hat spürbare Auswirkungen auf den Alltag der Menschen in Europa. Deshalb gehört die Durchsetzung des EU-Rechts zu den obersten Prioritäten der Kommission.

Die Bemühungen der Kommission um eine Förderung der Rechtsbefolgung beginnen bereits in einer frühen Phase, wenn EU-Recht konzipiert und verabschiedet wird. Die Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten entwickelt, darunter praktische Leitlinien, Finanzierung und Überwachung, damit es erst gar nicht zu Verstößen gegen EU-Recht kommt. Gleichzeitig zögert die Kommission bei Verstößen gegen EU-Recht nicht, rechtliche Schritte zu unternehmen und Vertragsverletzungsverfahren in Gang zu setzen. In den letzten Jahren hat die Kommission wegweisende Verfahren eingeleitet, um Grundwerte zu schützen: Gleichheit, Gerechtigkeit und Unionsbürgerschaft.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen‚ erklärte: „Das EU-Recht schafft Freiheit, Fairness und Gleichheit in der EU. Es ist die treibende Kraft hinter einem grüneren, wohlhabenderen und digitaleren Europa, in dem sich die Bürgerinnen und Bürger sicher und geschützt fühlen können. Hierauf sollte ausnahmslos jede Europäerin und jeder Europäer ein Recht haben. Deshalb brauchen wir eine umfassende, intelligente und strategische Durchsetzung des EU-Rechts, um sicherzustellen, dass die Europäerinnen und Europäer und die Unternehmen die Vorteile, die die EU zu bieten hat, in vollem Umfang nutzen können.“

Die Mitteilung

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Als Hüterin der Verträge trägt die Kommission die zentrale Verantwortung für die Durchsetzung des EU-Rechts. Dafür ist jedoch Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Die Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts ist das Ergebnis einer gemeinsamen Anstrengung verschiedener Akteure, darunter nationale Gerichte, Parlamente, Regulierungsstellen, Verbraucher- oder Datenschutzbehörden sowie Zivilgesellschaft und Öffentlichkeit. Insbesondere den nationalen Gerichten, die bei der Anwendung des EU-Rechts als Gerichte der EU fungieren, kommt in der Durchsetzungskette eine besondere Bedeutung zu, da die Bürgerinnen und Bürger über sie wirksamen Zugang zu Rechtsschutz erhalten können.

Überwachung und Früherkennung von Verstößen gegen EU-Recht

Mehr Transparenz und Überwachung haben sich als wirksam erwiesen, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten rascher zur Rechtsbefolgung zu bewegen und die breite Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Der Binnenmarktanzeiger, das EU-Justizbarometer, die Länderberichte des Europäischen Semesters, der Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik und die Schengen-Evaluierung sind nur einige der Instrumente, die helfen, mögliche Probleme zu ermitteln, bei denen die Durchsetzung des EU-Rechts notwendig sein könnte.

Intelligente Durchsetzung und Verhinderung von Verstößen von Anfang an

Um unterschiedliche Auslegungen neu erlassenen EU-Rechts zu verhindern und ein gemeinsames Verständnis der bestehenden Vorschriften zu fördern, bietet die Kommission den Mitgliedstaaten praktische Leitlinien, Sitzungen und Schulungen an. Neben technischer Hilfe leistet die Kommission auch finanzielle Unterstützung. Die im Rahmen der europäischen Regional- und Strukturfonds oder der Aufbau- und Resilienzfazilität verfügbaren Mittel sind zwar keine Durchsetzungsinstrumente, können aber einen Wandel herbeiführen und die Umsetzung des EU-Rechts beschleunigen.

Strategische Durchsetzung und Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren (EU-Pilot)

Ziel der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass die Vorteile des EU-Rechts so schnell wie möglich den Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Deshalb kann die Kommission in einigen, auch eher technischen Fällen beschließen, ein als EU-Pilot bezeichnetes Vorverfahren zu nutzen, das die Rechtsbefolgung in der Regel zügiger gewährleistet als ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren. Das EU-Pilot-Verfahren hat sich als sehr nützlich erwiesen. Im Jahr 2021 wurden mehr als 80 % der EU-Pilot-Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Wenn dieses Verfahren keinen Erfolg hat, wird ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Bekämpfung von Verstößen gegen EU-Recht durch Gerichtsverfahren

Die Nutzung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission hat sich im Laufe der Zeit dahin weiterentwickelt, dass der Bekämpfung der Verstöße mit den größten Auswirkungen auf die Interessen von Bürgern und Unternehmen Vorrang eingeräumt wird. Die Kommission hat daher ihre Anstrengungen in den Bereichen Umwelt, digitaler Wandel und Grundrechte verstärkt. So hat die Kommission in noch nie da gewesenem Umfang rechtliche Schritte zum Schutz der Grundwerte der EU unternommen, etwa im Hinblick auf die Nichtdiskriminierung der LGBT-Gemeinschaft, die Medienfreiheit, die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz. Darüber hinaus wurde ein größerer Teil der Verfahren aufgrund eigener Ermittlungen der Kommission eingeleitet, bei denen in den letzten fünf Jahren trotz schwerer Krisen ein stetiger Anstieg zu verzeichnen war. Insgesamt zeigen die Vertragsverletzungsverfahren Wirkung: Mehr als 90 % der Verfahren werden abgeschlossen, bevor eine Anrufung des Gerichtshofs notwendig wird.

Schnelle und wirksame Reaktionen auf Krisen

Krisen oder Notsituationen wie die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine haben die umfassende Rechtsbefolgung durch die Mitgliedstaaten auf die Probe gestellt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten mit einer Vielzahl von Maßnahmen bei der Anpassung an sich ändernde Umstände unterstützt, vom Vorschlag neuer Rechtsvorschriften über die Anpassung bestehender Vorschriften bis hin zur Bereitstellung von Leitlinien und finanzieller Unterstützung. Erforderlichenfalls wurden auch Vertragsverletzungsverfahren genutzt, um beispielsweise Ausfuhrbeschränkungen zu verhindern und die Verbraucherrechte zu schützen.

Nächste Schritte

Die Durchsetzung des EU-Rechts ist kein einmaliges Ereignis, sondern erfordert kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, um die kohärente und wirksame Anwendung der EU-Vorschriften zu fördern. Derzeit wird in der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme gemacht, um sicherzustellen, dass die bestmöglichen Durchsetzungsinstrumente zur Verfügung stehen, damit das EU-Recht in der Praxis funktioniert. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei einer besseren Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Verordnungen und einer noch größeren Transparenz bei den Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission wird 2023 über die Ergebnisse Bericht erstatten.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Diskriminierung: Unternehmen können Kopftuch unter Umständen verbieten

Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird. So der EuGH (Rs. C-344/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil C-344/20 vom 13.10.2022

Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer angewandt wird.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die Religion und die Weltanschauung als ein Diskriminierungsgrund anzusehen, da sonst der durch das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2000/78, vorgesehene allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Seit 2018 stehen sich L.F., eine Muslimin, die das islamische Kopftuch trägt, und S.C.R.L., eine Gesellschaft, die Sozialwohnungen verwaltet, in einem Rechtsstreit gegenüber. In diesem Rechtsstreit geht es darum, dass eine Initiativbewerbung von L.F. um ein Praktikum nicht berücksichtigt wurde, weil sie während eines Gesprächs angegeben hatte, dass sie sich weigere, ihr Kopftuch abzunehmen, um der bei S.C.R.L. geltenden und in ihrer Arbeitsordnung niedergelegten Neutralitätspolitik nachzukommen.

Einige Wochen später erneuerte L.F. ihre Bewerbung um ein Praktikum bei S.C.R.L. und schlug vor, eine andere Kopfbedeckung zu tragen, was ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass in den Geschäftsräumen von S.C.R.L. keine Kopfbedeckung erlaubt sei, sei es eine Mütze, eine Kappe oder ein Kopftuch. L.F. zeigte daraufhin bei der für die Bekämpfung der Diskriminierung zuständigen unabhängigen öffentlichen Einrichtung eine Diskriminierung an und erhob sodann beim französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel eine Unterlassungsklage: Damit rügte sie, dass kein Praktikumsvertrag geschlossen worden sei, was ihrer Ansicht nach unmittelbar oder mittelbar auf ihrer religiösen Überzeugung beruht, und warf S.C.R.L. somit vor, gegen die Bestimmungen des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes verstoßen zu haben.

Das Arbeitsgericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die in der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 verwendeten Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ als zwei Facetten ein und desselben geschützten Merkmals oder vielmehr als zwei verschiedene Merkmale anzusehen sind. Zudem möchte es vom Gerichtshof wissen, ob das in der Arbeitsordnung von S.C.R.L. niedergelegte Verbot, ein konnotiertes Zeichen oder Bekleidungsstück zu tragen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstellt.

In seinem Urteil vom 13.10.2022 führt der Gerichtshof aus, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltenen Begriffe „Religion oder … Weltanschauung“ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst. Er weist insoweit darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Diskriminierungsgrund „der Religion oder der Weltanschauung“ von dem Grund „der politischen oder sonstigen Anschauung“ zu unterscheiden ist.

Unter besonderer Bezugnahme auf die Urteile G4S Secure Solutions2 sowie Wabe und MH Müller Handel3 führt der Gerichtshof aus, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions- und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung“ im Sinne des Unionsrechts darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Da jede Person eine Religion oder religiöse, weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen haben kann, begründet eine solche Regel nämlich, sofern sie allgemein und unterschiedslos angewandt wird, keine Ungleichbehandlung, die auf einem Kriterium beruht, das untrennbar mit der Religion oder der Weltanschauung verbunden ist.

Der Gerichtshof legt dar, dass eine interne Regel wie die bei S.C.R.L. angewandte, indessen eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung darstellen kann, wenn sich erweist – was zu prüfen Sache des Arbeitsgerichts ist –, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.

Der Gerichtshof ergänzt, dass eine Ungleichbehandlung keine mittelbare Diskriminierung darstellen würde, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären. Dabei reicht allerdings der bloße Wille eines Arbeitgebers, eine Neutralitätspolitik zu betreiben – auch wenn er an sich ein legitimes Ziel darstellt –, für sich genommen nicht aus, um eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung sachlich zu rechtfertigen, da eine sachliche Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers festgestellt werden kann, das er nachzuweisen hat.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen denen der Religion oder der Weltanschauung größere Bedeutung beizumessen als denen, die sich u. a. aus der unternehmerischen Freiheit ergeben, soweit sich dies aus seinem innerstaatlichen Recht ergibt.

Der den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum kann insoweit jedoch nicht so weit gehen, dass es ihnen oder den nationalen Gerichten erlaubt wäre, einen der in Art. 1 der Richtlinie abschließend aufgeführten Diskriminierungsgründe in mehrere Gründe aufzuspalten, da sonst der Wortlaut, der Kontext und der Zweck dieses Grundes in Frage gestellt würden und die praktische Wirksamkeit des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf beeinträchtigt würde.

Fußnoten

1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
2 Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, Rn. 30 und 32 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 30/17).
3 Urteil vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, Rn. 52 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 128/21).

Quelle: EuGH

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BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren zu ergreifen haben

Der BGH entschied, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können (Az. I ZR 111/21).

BGH, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil I ZR 111/21 vom 13.10.2022

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber von Internetzugangsanbietern nach § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung des Zugangs zu Internetseiten beanspruchen können.

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerinnen sind Wissenschaftsverlage. Sie verlangen von der Beklagten, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten sperrt, auf denen – nach Darstellung der Klägerinnen – wissenschaftliche Artikel und Bücher bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerinnen hätten entgegen § 7 Abs. 4 TMG nicht die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Es sei ihnen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europäischen Union (Schweden) ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschließend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Internetdienste vorzugehen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.

Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist.

Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.

Nach diesen Maßstäben ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Von den Klägerinnen ist jedenfalls der Versuch zu verlangen, vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen. Es besteht kein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerinnen haben umfassend zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgetragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, den Klägerinnen durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zu verschaffen, bisher unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen erst noch zu veranlassen.

Quelle: BGH

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs­rechengrößen 2023

Das Kabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 12.10.2022

Das Kabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Regierungsentwurfs)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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