Änderungen im Baugesetzbuch erhöhen Flexibilität und ermöglichen weiteren Ausbau erneuerbarer Energien

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2022 Vorschläge für Änderungen im Baugesetzbuch verabschiedet. Die Regelungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien weiter beschleunigen und damit zur Energiesicherheit beitragen.

BMWK, Pressemitteilung vom 12.10.2022

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2022 – eingebracht durch das Bundesbauministerium – Vorschläge für Änderungen im Baugesetzbuch verabschiedet. Der „Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ erleichtert den Ausbau erneuerbarer Energien auf Tagebauflächen und die Installation von Wasserstoffanlagen. Die Regelungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien weiter beschleunigen und damit zur Energiesicherheit beitragen.

Bundesminister Robert Habeck: „Wir wollen unabhängiger werden von fossilen Brennstoffen und so schnell wie möglich auf erneuerbare Energien umsteigen. Die heute beschlossenen Änderungen im Baugesetzbuch sind wichtige Bausteine, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen und den erzeugten Strom wirtschaftlich zu nutzen. Sie zeigen, dass wir nicht lockerlassen und Hemmnisse Stück für Stück abbauen.“

Der Gesetzentwurf privilegiert ausdrücklich Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Diese Wasserstoff-Anlagen sollen dafür sorgen, dass Windenergieanlagen bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von grünem Wasserstoff genutzt werden kann. Auch bei einem Überangebot von Strom am Markt kann der erzeugte Strom wirtschaftlich genutzt und gespeichert werden.

Daneben schafft der Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer. Endet die Braunkohleförderung an einem Ort, können Bundesländer damit die Flächen, sogenannte Tagebaufolgeflächen, grundsätzlich für die Belegung mit Windenergie- oder Solaranlagen öffnen. Tagebaufolgeflächen haben durch ihre Vorbelastung an vielen Stellen weniger Konflikte mit Umweltschutz oder betroffenen Nachbarschaften. Außerdem sind die Standorte gut an die Energienetze angeschlossen. Die Verordnung der Länder ersetzt langwierige und schwierige Änderungen der bestehenden Planungsgrundlagen und kann damit für eine deutlich schnellere Nutzung der Flächen sorgen. Durch eine Anrechnungsregelung können die Länder die Flächen nutzen, um ihre Flächenziele aus dem Wind-an-Land-Gesetz zu erfüllen.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Energiepreispauschale für Rentner

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (20/3938) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.10.2022

Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (20/3938) der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der am 13.10.2022 erstmals im Bundestag beraten werden soll. Diese Pauschale soll erhalten, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen Anfang Dezember 2022 ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und wird automatisch ausgezahlt. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben des Bundes auf rund 6,4 Milliarden Euro.

Bestandteil des Gesetzentwurfes ist außerdem, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat anzuheben. Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs sollen Beschäftigte bei den Sozialversicherungsbeiträgen in einer Größenordnung von rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden, für die Sozialversicherung insgesamt ergeben sich dadurch ab 2023 allerdings jährliche Mindereinnahmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 534/2022

Powered by WPeMatico

Keine Opferentschädigung, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt ist

Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist. Für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff bedarf es einer physischen Einwirkung auf das Opfer. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1148/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil L 6 VG 1148/22 vom 15.09.2022

Die Gewährung von Opferentschädigung ist wegen Unbilligkeit ausgeschlossen, wenn die wesentliche Ursache für eine aggressive Reaktion vom Opfer selbst gesetzt worden ist. Für einen rechtswidrigen tätlichen Angriff bedarf es einer physischen Einwirkung auf das Opfer.

Die im August 1961 geborene, schwerbehinderte Klägerin K beantragte im Mai 2019 beim Land Baden-Württemberg die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Sie machte geltend, seit 2008 mit ihrem, im April 1952 geborenen Ehemann E verheiratet und bereits seit ihrem Einzug August 1998 psychischen Stress mit ihm zu haben. Im Januar 2017 sei die Situation zu Hause völlig eskaliert. Sie habe E an diesem Tag wieder damit konfrontiert, dass er psychisch sehr krank sei. Daraufhin sei er aggressiv und wütend geworden, habe sie angeschrien, dass er gesund sei, und sie beschimpft. E habe sie dann dreimal umgestoßen, wodurch sie glücklicherweise nicht verletzt worden sei. Neben diesem körperlichen Angriff habe sie ein 20-jähriges Martyrium durch ihren Ehemann erlebt. Dieses sei gekennzeichnet gewesen durch Erniedrigungen, Beschimpfungen und Aggressivität. Der Angriff vom Januar 2017 sei der Gipfel der erlebten Gewalt durch ihren Ehemann gewesen. Kurz darauf habe sie fluchtartig die Wohnung verlassen und sei seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Seit August 2017 sei sie krankgeschrieben.

K erstattete daraufhin Strafanzeige gegen E, welcher bei der Staatsanwaltschaft angab, bereits im Sommer 2016 seiner Ehefrau mitgeteilt zu haben, dass er sich von ihr trennen wolle. Im Dezember 2016 habe er sie gebeten, sich eine eigene Wohnung zu suchen und aus seinem Haus auszuziehen. K habe aber sein Schlafzimmer als Rückzugsraum im Januar 2017 nicht akzeptiert, sondern mit ihm diskutieren wollen, ihn auf sein Bett geschubst und sein Zimmer auch auf sein Bitten und weitere Aufforderungen hin nicht verlassen. Um sich gegen die weiteren Attacken der K zu wehren, habe er sie vor sich hergeschoben, um sie so aus seinem Schlafzimmer zu entfernen. Hierbei sei sie hingefallen. Er habe sich lediglich gegen die Nötigung durch seine Ehefrau verteidigt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, weil sich aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten nicht feststellen lasse, wie sich der Vorfall vom Januar 2017 tatsächlich zugetragen habe. Es stehe letztlich Aussage gegen Aussage.

Mit Bescheid vom Juni 2019 lehnte das Land hierauf gestützt die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Die hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom März 2022).

Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat die Berufung der K zurückgewiesen: Schon nach dem eigenen Vorbringen der K habe sie bei dem Ereignis vom Januar 2017 keine gesundheitliche Schädigung erlitten. Daneben sei aber auch ein rechtswidriger tätlicher Angriff nicht wenigstens glaubhaft gemacht. E habe im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ausführlich und ohne Belastungstendenzen geschildert, dass es K gewesen sei, die nicht akzeptiert habe, dass er sich von ihr habe trennen und nicht mehr mit ihr habe sprechen wollen. Auch K selbst habe in ihrer Geschädigtenvernehmung angegeben, dass sie mit ihm über seine Krankheit habe reden wollen und er darauf aggressiv geworden sei. Gegen einen rechtswidrigen Angriff des E spreche auch, dass K nicht unmittelbar polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern mit der Strafanzeige mehr als zwei Wochen zugewartet habe. Soweit K darüber hinaus geltend mache, unter jahrelanger psychischer Gewalt ihres Ehemannes gelitten zu haben, handele es sich schon um keinen tätlichen Angriff im Sinne des OEG. Für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs reiche eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person ohne physische Einwirkung nicht aus. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollten ausschließlich Fälle der sogenannten Gewaltkriminalität in die Entschädigung einbezogen werden, die mit einem willentlichen Bruch der Rechtsordnung durch körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person einhergehen. K habe im Ermittlungsverfahren aber selbst angegeben, dass es während der Ehe nur zu verbalen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann gekommen sei. Schließlich seien etwaige Entschädigungsansprüche der K auch wegen Unbilligkeit aufgrund ihres selbstgefährdenden Verhaltens ausgeschlossen. Denn K habe die wesentliche Ursache für die aggressive Reaktion ihres Ehemanns dadurch selbst gesetzt, dass sie ihn zu einem Gespräch über seine vermeintliche psychische Krankheit habe anhalten wollen. Da K gewusst habe, dass ihr Ehemann bereits kundgetan habe, sich von ihr zu trennen und sie zum Auszug aufgefordert hatte, habe es vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund gegeben, überhaupt ein Gespräch über seine vermeintliche Erkrankung zu initiieren, und sie mit einer aggressiven Reaktion des E rechnen müssen. Abgesehen davon wäre K gehalten gewesen, sich der Situation sofort zu entziehen, als sie gemerkt habe, dass ihr Ehemann aggressiv auf ihr Ansinnen reagierte.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (1. Alternative) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alternative).

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

„Spezi“ – Bezeichnung darf weiter genutzt werden

Das LG München I entschied, dass die zwischen zwei Brauereien getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 fortbesteht (Az. 33 O 10784/21).

LG München I, Pressemitteilung vom 11.10.2022 zum Urteil 33 O 10784/21 vom 11.10.2022 (nrkr)

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 11.10.2022 festgestellt, dass die zwischen zwei Brauereien getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 fortbesteht (Az. 33 O 10784/21).

Damit darf die Klägerin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ weiter nutzen.

Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage.

Dieser gab das Landgericht München I am 11.10.2022 statt.

Die Kammer erkannte die klägerische Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche bereits, so die Kammer, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen – im Gegensatz zu Lizenzverträgen – nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden, so die Kammer.

Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt hätten.

Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen Anlass gegeben, so die Kammer, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe.

Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus: „Die Klägerin hält die vertraglichen Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund im Rechtssinne dar.“

Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet zurück.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

Powered by WPeMatico

EU-US-Data-Privacy-Framework (EU-U.S. DPF)

Nach langen Verhandlungen hat US-Präsident Joe Biden am 07.10.2022 eine sog. Executive Order unterschrieben, die es der EU-Kommission ermöglichen soll, das Verfahren für ein Angemessenheitsbeschluss einzuleiten, wodurch der EU-US-Datentransfer wieder leichter möglich wäre.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 11.10.2022

Nach langen Verhandlungen hat der US-Präsident Joe Biden am 07.10.2022 eine sog. Executive Order unterschrieben, die es der EU-Kommission ermöglichen soll, das Verfahren für ein Angemessenheitsbeschluss einzuleiten, wodurch der EU-US-Datentransfer wieder leichter möglich wäre.

Für Europäer, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden, sieht die Executive Order Folgendes vor:

  • Garantien, die den Zugriff auf Daten durch US-Geheimdienste auf das beschränken, was zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist.
  • Die Organe der US-Nachrichtendienste werden aufgefordert, ihre Strategien und Verfahren zu aktualisieren, um die in der E.O. enthaltenen neuen Garantien für den Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen.
  • Schafft einen mehrstufigen Mechanismus, der den EU-Bürgern eine unabhängige und verbindliche Überprüfung und Rechtsmittel garantiert, wenn festgestellt wird, dass ihre durch US-Signalaufklärung gesammelten personenbezogenen Daten von den Vereinigten Staaten unter Verstoß gegen geltendes US-Recht erhoben oder verarbeitet wurden.

Die Executive Order stieß auf breite Kritik. Kritiker befürchten, dass die US-Regierung keine tiefgreifende Änderungsbereitschaft im Hinblick auf Überwachung und informationelle Selbstbestimmung habe. Man benutze zwar Worte wie „verhältnismäßiger Datenzugriff“, hätte darunter aber ein anderes Verständnis als die EU.

Außerdem könne eine Executive Orders jederzeit von einem US-Präsidenten zurückgenommen werden. Die Einigung stehe also auf wackligem Boden. Eine nachhaltige Lösung wäre ausschließlich die Änderung des materiellen US-Nachrichtendienstrechts.

Wie geht es weiter?

Mit der Veröffentlichung der Executive Order ist der Prozess nicht am Ende. Zunächst muss die EU-Kommission einen Entwurf für eine Angemessenheitsfeststellung veröffentlichen, dieser wird für November 2022 erwartet. Anschließend benötigt es die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und ein positives Votum der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat das EU-Parlament ein Kontrollrecht. Erst nach Abschluss des vrs. 6-monatigen Verfahrens kann die Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss vss. im zweiten Quartal 2023 annehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Keine Aufrechnung Strom gegen Gas

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat das SG Schleswig entschieden (Az. S 35 AS 635/18).

SG Schleswig, Pressemitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil S 35 AS 635/18 vom 10.08.2022

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat es das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 10. August 2022 entschieden (Az. S 35 AS 635/18).

Geklagt hatten die Eltern dreier Kinder, die als Familie Leistungen nach dem SGB II vom Kreis Schleswig-Flensburg erhalten. Sie beziehen sowohl den Strom für ihre Wohnung als auch Gas, das sie zum Heizen nutzen, über die Stadtwerke. Mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 teilten die Stadtwerke ihnen mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in Höhe von 37,45 Euro von den Klägern. Diese Nachzahlung übernahm der Kreis. Die Kläger forderten aber den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 Euro.

Zum Hintergrund: Die Heizkosten werden zusammen mit den Kosten der Unterkunft vom Jobcenter bzw. Kreis als SGB II-Leistungsträger übernommen. Strom zahlen die Leistungsempfänger hingegen aus ihrem Regelsatz selbst. Somit steht ihnen grundsätzlich auch das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben für zu viel gezahlte Stromabschläge zu, ohne dass dies als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ist der Stromanbieter ein anderer als der Gaslieferant, bekommen Leistungsempfänger daher ein etwaiges Stromguthaben zurück, während sie eine Nachforderung für Gas vollständig über die SGB II-Leistungen erstattet erhalten. Werden aber Strom und Gas vom selben Versorger geliefert, werden Guthaben und Nachforderungen in der Regel gegeneinander aufgerechnet und nur der verbleibende Anteil geltend gemacht oder ausbezahlt. Der Kreis Schleswig/Flensburg ging bislang in solchen Fällen davon aus, dass er nur die tatsächlich vom Versorger verlangte Nachforderung übernehmen müsse, da nur insoweit ein Bedarf bestehe. Das sah das Sozialgericht Schleswig anders. Es ging davon aus, dass der Bedarf an Heizkosten in der vollen Höhe der Heizkostennachforderung entstehe, auch wenn davon ein Teil aus eigenen Mitteln der Leistungsbezieher, nämlich durch das Stromguthaben, bereits beglichen worden sei. Den Klägern dürfe außerdem durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen.

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen, da es dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Der Kreis hat die Sprungrevision eingelegt (Az. beim Bundessozialgericht: B 7 AS 21/22 R).

Quelle: SG Schleswig

Powered by WPeMatico

Teilweiser Sorgerechtsentzug bei Schulverweigerung, die durch Eltern verursacht wird

Laut OLG Karlsruhe kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern. In der Folge kann das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt und dem Jugendamt die Umsetzung der Schulpflicht übertragen werden (Az. 5 UFH 3/22).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 11.10.2022 zum Beschluss 5 UFH 3/22 vom 25.08.2022

Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern. In der Folge kann das Sorgerecht der Eltern eingeschränkt und dem Jugendamt die Umsetzung der Schulpflicht übertragen werden.

Zur Entscheidung kam der Fall eines Grundschülers, der im September 2021 im Alter von knapp sieben Jahren als Erstklässler eingeschult wurde, aber bis zum Ende des Schuljahrs im Sommer 2022 zu keinem einzigen Schultag erschienen war.

Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit Test- und Maskenpflichten wegen der im Schuljahr 2021/2022 geltenden Corona-Maßnahmen und der angeblichen Gefahr einer Zwangsimpfung durch die Schule. Das daraufhin von der Schule eingeschaltete Jugendamt und ein vom Familiengericht eingesetzter Verfahrensbeistand scheiterten mit Gesprächs- und Vermittlungsangeboten. Nachdem die schulbezogenen Corona-Maßnahmen geendet hatten, erklärten die Eltern den weiterhin fehlenden Schulbesuch schließlich damit, dass ihr Sohn sich durch das „Freilernen im Homeschooling“ „toll“ entfalten könne. Er habe den Wunsch, dies so weiterzuführen. Sein Bildungsstand könne jederzeit überprüft werden.

Das Familiengericht Offenburg erteilte den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Gegen diese Entscheidung legten die Eltern – unter Verweis auf die ihrer Meinung nach gesundheitsschädigende Maskenpflicht – Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe, das über die Beschwerde der Eltern zu entscheiden hatte, hat im Interesse des Kindes im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung des Familiengerichts Offenburg verschärft und den Eltern – in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten – das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen. Die hiermit zusammenhängenden Aufgaben sind auf das zuständige Jugendamt übertragen worden.

Zur Begründung dieser weitreichenden Maßnahme hat der zuständige 5. Senat für Familiensachen mit Sitz in Freiburg ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bestünden. Die allgemeine Schulpflicht ziele nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten ab, die möglicherweise auch im familiären Rahmen erlernt werden könnten. Vielmehr diene die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Vorliegend seien die Corona-Maßnahmen längst nicht mehr der Grund für den fehlenden Schulbesuch. Stattdessen setzten die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung. Durch dieses elterliche Verhalten werde nicht nur die Entwicklung des Kindes zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet.

Soweit die Eltern darauf hingewiesen hätten, dass es dem Willen ihres Sohnes entspreche, zu Hause beschult zu werden, spiele dies keine Rolle. Denn eine so weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung könne nicht dem Willen eines siebenjährigen Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Auswirkungen nicht annähernd überschauen könne.

Die ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: OLG Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Regierung bringt zweiten Heizkostenzuschuss auf den Weg

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2022

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/3884) zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) debattiert der Bundestag erstmals am 13. Oktober 2022, zusammen mit einem Gesetzentwurf zur Erhöhung des Wohngeldes.

Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen der Bundesregierung zufolge alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten. Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 530/2022

Powered by WPeMatico

vzbv stoppt Preiserhöhung der Fitnesskette clever fit

Das LG Augsburg hat der clever fit GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, das Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio als Zustimmung zu Preiserhöhungen zu werten (Az. 084 O 3035/22). Eine entsprechende Verfügung erließ auch das LG Rottweil (Az. 4 O 41/22). Der vzbv wirft den Unternehmen vor, Druck auf die Mitglieder auszuüben, um die vermeintliche Zustimmung zu Preiserhöhungen zu erhalten.

vzbv, Pressemitteilung vom 11.10.2022

  • Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio sollte als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gelten.
  • vzbv bewertet das Verhalten des Anbieters als aggressives und unlauteres Geschäftsgebaren gegenüber den Mitgliedern.
  • Gerichte verhängen einstweilige Verfügungen gegen die clever fit GmbH und den Betreiber eines clever-fit-Studios in Minden.

Gerichte verhängen einstweilige Verfügungen gegen Franchisekette clever fit

Das Landgericht Augsburg hat der clever fit GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, das Passieren des Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio als Zustimmung zu Preiserhöhungen zu werten. Eine entsprechende Verfügung erließ das Landgericht Rottweil auch gegen die CF Minden GmbH, die als Franchisenehmerin ein clever-fit-Studio in Minden betreibt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wirft den Unternehmen vor, Druck auf die Mitglieder auszuüben, um die vermeintliche Zustimmung zu Preiserhöhungen zu erhalten.

„Clever fit versucht rücksichtslos, Preiserhöhungen durchzusetzen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Die Mitglieder haben kaum eine Wahl: Entweder sie passieren das Drehkreuz am Eingang und stimmen damit der Preiserhöhung zu. Oder sie dürfen nicht mehr ins Studio, obwohl sie dafür bezahlt haben. Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht ein klarer Rechtsbruch.“

54 Prozent Preiserhöhung per Drehkreuz

Die clever fit GmbH ist laut eigenen Angaben eine Fitnesskette mit 500 Studios, die von Franchisepartnern betrieben werden. Im August kündigte das Studio in Minden per Aushang und E-Mail eine Preiserhöhung um acht Euro im Monat oder 96 Euro im Jahr an. Für Mitglieder, die bislang 14,90 Euro im Monat zahlten, war das ein Aufschlag von 54 Prozent.

Die nötige Zustimmung der Mitglieder wollte sich der Betreiber auf besondere Weise einholen: „Für deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren“, hieß es im Aushang und in den E-Mails. Der Zutritt zum Studio war aber nur über das Drehkreuz möglich. Allein durch die weitere Nutzung des Studios stimmten die Mitglieder demnach der geforderten Preiserhöhung zu.

vzbv: Klarer Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam und das Vorgehen der Anbieter ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mitgliedern, die nicht mit der Preiserhöhung einverstanden sind, werde der Zutritt zum Studio faktisch verweigert. Sie müssten somit auf ihr Training verzichten, obwohl sie dafür bezahlt haben. Clever fit schaffe am Drehkreuz eine Zwangssituation und setze die Mitglieder unzulässig unter Druck, der Preiserhöhung zuzustimmen. Diese würden durch den Aushang am Eingang regelrecht überrumpelt.

Eine wirksame Zustimmung zu Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit ist laut vzbv grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Kund:innen möglich. Davon könne bei clever fit keine Rede sein. Indem die Mitglieder das Drehkreuz durchschreiten, nähmen sie lediglich ihr Recht wahr, das Studio vertragsgemäß zu nutzen. Eine stillschweigende Zustimmung zu einer Preiserhöhung lasse sich daraus in keinem Fall ableiten.

Einstweilige Verfügungen erlassen

Das Landgericht Rottweil hat dem Antrag des vzbv auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die CF Minden GmbH stattgegeben. Gegen die clever fit GmbH erwirkte der vzbv eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Augsburg. Die Gerichte untersagten den Anbietern, die Zustimmung zu einer Preiserhöhung dadurch herbeizuführen, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen.

„Drehkreuz-Zustimmung“ auch bei McFit

Bereits im Frühjahr dieses Jahres sorgte der Betreiber der Fitnessstudios McFit, die RSG Group GmbH, mit einer ähnlichen Praxis für Aufregung. Auch hier sollte das Passieren des Drehkreuzes am Einlass zu den Studios als Zustimmung zur Preiserhöhung gelten. Gegen dieses Vorgehen hat der vzbv nach erfolgloser Abmahnung am 11. August 2022 Klage beim LG Bamberg (Az. 13 O 730/22) eingereicht.

Beschluss des LG Augsburg vom 26.09.2022, Az. 084 O 3035/22 – nicht rechtskräftig

Beschluss des LG Rottweil vom 26.09.2022, Az. 4 O 41/22 – nicht rechtskräftig

Quelle: vzbv

Powered by WPeMatico

„Gestrichene Streichpreise“ irreführend

Das LG München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil 42 O 9140/22 vom 10.10.2022 (nrkr)

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140/22).

Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. Über die Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfügungsbeklagte vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verfügungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfügungsbeklagten kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet. Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist (Rabatt-Kästchen). Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

Die Kammer ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen durch die Verfügungsbeklagte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein.

Soweit die Verfügungsbeklagte die Streichpreise und Rabattkästchen in ihren Galerieansichten und auf ihren Produktdetailseiten verwendet, sei die Darstellung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.

Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise in der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV).

Die Verfügungsbeklagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.

Der Verstoß gegen die Verordnung sei unlauter, führt die Kammer in den Urteilsgründen aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

Powered by WPeMatico