Bundesrat stimmt Änderungen im Energierecht zu

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen.

In einer begleitenden Entschließung regt der Bundesrat u. a. an, zeitnah eine Weiterentwicklung des Gasspeichergesetzes vorzunehmen, dort marktbasierte Anreize für eine kostenoptimierte Gasspeicherung vorzusehen und den Umfang der erforderlichen Einspeichermengen zu konkretisieren.

Außerdem erinnert er daran, dass die Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Einräumung individueller Netzentgelte entgehen, von den übrigen Netzkunden – namentlich Gewerbe- und Haushaltskunden – aufgefangen werden müssen. Diesen Kundengruppen, die aktuell unter massiv steigenden Energiepreisen leiden, dürfe man nicht weitere Belastungen auferlegen

Neuregelungen in zahlreichen Energiegesetzen

Das Gesetz enthält Änderungen am Energiesicherungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Baugesetzbuch.

Biogas, Erdgas, Stromnetzausbau

Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern.

Verfahrensvereinfachungen

Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten.

Nächste Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Weiter vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Sonderregeln aus Corona-Zeit

Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30. September 2022 hinaus möglich.

Vereinfachte Prüfung

Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können.

Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht

Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Quelle: Bundesrat

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Ausbildungsförderung in Notlagen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 der 28. BAföG-Novelle zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz wie geplant zum 01.11.2022 in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.10.2022

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der 28. BAföG-Novelle zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz wie geplant zum 1. November 2022 in Kraft treten. Es ermächtigt die Bundesregierung, den Kreis der BAföG-Berechtigten künftig per Rechtsverordnung auszuweiten – auch auf Personen, die normalerweise nicht bezugsberechtigt sind. Voraussetzung ist eine bundesweite Notlage, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für studentische oder ausbildungsbegleitende Nebenjobs hat – so wie es in der Corona-Pandemie der Fall war. Damals waren viele junge Menschen in finanzielle Not geraten, weil ihre Jobs z. B. in der Gastronomie aufgrund des Lockdowns wegfielen.

Schnelles Handeln in künftigen Krisen

Um für künftige Krisenlagen vorbereitet zu sein, wird die Bundesregierung in die Lage versetzt, schnell handlungsfähig zu sein: Sie kann dann per Verordnung neben Studierenden auch Personen zum BAföG-Bezug berechtigen, die sich in einer förderfähigen Ausbildung befinden. Sofern die Notlage es nahelegt, können zum Beispiel auch Grenzpendler profitieren.

Quelle: Bundesrat

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Corona-Infektion einer Grundschullehrerin kein Dienstunfall

Eine Grundschullehrerin wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Diese Klage wurde jedoch abgewiesen (Az. B 5 K 21.909).

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil B 5 K 21.909 vom 04.10.2022

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 wurde diese Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der 5. Kammer, Präsident Dr. Thomas Boese, aus, dass ein Dienstunfall nicht vorlag. Dies hätte nach der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) unter anderem vorausgesetzt, dass die Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich und örtlich bestimmbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen dabei die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen, was hier aber nicht der Fall war.

Darüber hinaus kam im hier zu entscheidenden Fall auch eine Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit nicht in Betracht. Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV). Ein „besonderes Ausgesetztsein“ in diesem Sinne setzt eine Gefährdung voraus, die der spezifischen Tätigkeit innewohnt. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zwar wies die Schule der Klägerin im fraglichen Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, allerdings befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe kein infizierter Schüler. Obwohl der Klägerin darüber hinaus an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung oblag und später von diesen mehrere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden waren, ergab sich auch insoweit kein exponiertes Ansteckungsrisiko. Die Pausenaufsicht fand im Freien statt und dauerte lediglich 15 Minuten. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Insoweit war die Klägerin lediglich der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Mietpreisregelungen gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis

Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises zu treffen hat (Az. 940 OWi 862 Js 44556/21).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 940 OWi 862 Js 44556/21 vom 14.07.2022 (nrkr)

Teure „Hilfe“ – Auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor hat besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises zu treffen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat, besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises zu treffen hat (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2022, 940 OWi 862 Js 44556/21).

Nach den Feststellungen des Gerichts vermietete der Betroffene vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810,00 Euro/Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 Euro bzw. ab dem 01.06.2020 höchstens 570,00 Euro betragen durfte. Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 Euro wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 Euro an. Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil bzw. die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde. Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter bzw. solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Kündigung – Fälschung des Impfnachweises zum Corona Virus

Das LAG Düsseldorf hat in einer mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist eine Beweisaufnahme erforderlich (Az. 8 Sa 326/22).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 06.10.2022 zum Beweisbeschluss 8 Sa 326/22 vom 04.10.2022

Der Kläger war seit dem 01.09.1990 bei der Beklagten tätig. Mit In-Kraft-Treten des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 galt bei der Beklagten die 3G-Regelung. Es durften nur Personen den Arbeitsplatz betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren. Die Beklagte bat um Vorlage eines entsprechenden Beleges.

Mit Datum vom 25.11.2021 legte der Kläger ein digitales EU-Impfzertifikat vor, welches einen vollständigen Impfschutz ab dem 13.09.2021 auswies. Der Impfpass selbst wies jeweils eine Impfung vom 12.08.2021, sowie vom 13.09.2021 mit den Impfchargen COMIRNATY CH.-BSCRW2 und -BSCVY8 auf, welche in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein sollen.

An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Gegen die Berliner Ärztin liefen diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfausweisen. Der Kläger wurde am 03.01.2022 durch die Beklagte im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises konfrontiert. Mit Schreiben vom 07.01.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Vorlage eines gefälschten Impfpasseses stelle zwar einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung seien ebenfalls nicht gegeben, da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Zur streitigen Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Fälschung ist eine Beweisaufnahme erforderlich.

Die Verhandlung wird fortgesetzt.

Weiteres Verfahren

In einem weiteren Verfahren vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes hat diese am heutigen Tage in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt.

Die außerordentliche Kündigung scheiterte hier an der Interessenabwägung aufgrund der 19-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der Tatsache, dass die Fälschung auf Vorhalt sofort zugestanden wurde und dem Umstand, dass auch die Arbeitgeberin sich einen Verstoß gegen § 28b IFSG vorhalten lassen musste. Die ordentliche Kündigung scheiterte an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit aus formalen Gründen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2022 – 3 Sa 374/22).

Quelle: LAG Düsseldorf

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Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung niedersächsischer Beamter bleiben ohne Erfolg

Das OVG Niedersachsen hat Berufungen gegen eine Vielzahl von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zurückgewiesen, mit denen diese Klagen niedersächsischer Beamter auf Zahlung von Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung abgewiesen hatten (Az. 5 LB 59/20 u. a.).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 5 LB 59/20 u. a. vom 28.09.2022

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 28. September 2022 die Berufungen gegen eine Vielzahl von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zurückgewiesen (Az. 5 LB 59/20, 5 LC 202/17, 5 LC 206/17, 5 LC 207/17, 5 LC 208/17, u. a.), mit denen diese Klagen niedersächsischer Beamter auf Zahlung von Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung abgewiesen hatten.

Bis Ende des Jahres 2016 richtete sich die Besoldung von niedersächsischen Beamten nach sog. Dienstaltersstufen. Dabei bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsstufe. Der Europäische Gerichtshof sah mit Urteil vom 8. September 2011 eine Vergütung nach dem Lebensalter im Bereich der Tarifbeschäftigten (Arbeitnehmer) als unionsrechtswidrig an. Nachfolgend stellte er mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Unionsrechtswidrigkeit von an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungssystemen für Beamte fest. Daraufhin änderte das Land Niedersachsen Ende des Jahres 2016 sein Besoldungsgesetz und ersetzte die früheren Dienstaltersstufen – rückwirkend ab September 2011 – durch sog. Erfahrungsstufen.

Die klagenden Beamten sind der Auffassung, dass ihnen sowohl vor als auch nach der Gesetzesänderung Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Hinsichtlich des früheren, unstreitig altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes hätten sie ihre Ansprüche rechtzeitig in der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend gemacht. Aber auch die neue Gesetzeslage mit dem Erfahrungsstufensystem sei altersdiskriminierend. Die nicht begründete Unterstellung des Gesetzgebers, berufliche Erfahrungen selbst zum Ende einer bis zu 28 Jahre andauernden Erfahrungszeit führten zu honorierbaren besseren Arbeitsergebnissen, sei nicht haltbar.

Der Senat hat die Berufungen der niedersächsischen Beamten gegen die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. Den Beamten stünden keine Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zu.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, d. h. bis August 2011, sei die Besoldung der Kläger zwar altersdiskriminierend gewesen. Sie hätten ihre Ansprüche aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, der für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Frist von zwei Monaten vorsehe, nicht gewahrt hätten. Diese Frist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene Kenntnis von seiner Benachteiligung, hier der Altersdiskriminierung, erlangt habe. Dies sei mit der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 mit der Klärung der Rechtslage zu den Besoldungssystemen für Beamte der Fall gewesen, sodass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 19. August 2014 geendet habe. Die Beamten, in deren Berufungsverfahren Entschädigungsansprüche wegen des alten Dienstaltersstufensystems streitig gewesen seien, hätten ihre Anträge aber erst nach diesem Datum gestellt.

Mit der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes habe das Land Niedersachsen den Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beseitigt. Das rückwirkend zum September 2011 eingeführte Erfahrungsstufensystem sei ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Honorierung von Berufserfahrung. Der Gesetzgeber dürfe pauschalierend bestimmte Zeiträume für den Stufenaufstieg festlegen. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor der Einführung des Erfahrungsstufensystems eine auf empirische Untersuchungen basierende Begründung für die jeweilige Anzahl und den Abstand der einzelnen Erfahrungsstufen und der daraus resultierenden Erfahrungszeit bis zum Erreichen der Endstufe der Besoldung zu geben.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Insolvenzverwalter: Kompromiss für Berufsrecht in Sicht?

Wie das Berufsrecht für Insolvenzverwalter:innen geregelt werden soll, ist seit Jahren in der Diskussion. Bei einer Gesprächsrunde im Bundesjustizministerium unterbreiteten BRAK und Insolvenzverwalterverbände einen Konsensvorschlag für eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 06.10.2022

Wie das Berufsrecht für Insolvenzverwalter:innen geregelt werden soll, ist seit Jahren in der Diskussion. Bei einer Gesprächsrunde im Bundesjustizministerium unterbreiteten BRAK und Insolvenzverwalterverbände jüngst einen Konsensvorschlag für eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK.

Nach der derzeitigen Rechtslage obliegt es grundsätzlich den einzelnen Insolvenzrichterinnen und -richtern, eine eigene Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter zu erstellen und zu pflegen. Nicht nur Berufsträger und Insolvenzgerichte, sondern auch die Justizministerkonferenz empfindet dies als unbefriedigend. Daher werden seit Jahren unterschiedliche Modelle für ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter:innen diskutiert. Die Justizministerkonferenz sprach sich im Herbst 2021 dafür aus, eine zentrale Vorauswahlliste zu schaffen, die durch eine behördliche Stelle geführt wird. Einer derartigen staatlichen Aufsicht steht die BRAK kritisch gegenüber. Zwischen den verschiedenen Kammern und Insolvenzverwalterverbänden sowie den Vertreter:innen der Insolvenzgerichte ist umstritten, ob die Aufsicht einer staatlichen Stelle übertragen werden soll oder der Selbstverwaltung, und wie diese Stelle zusammengesetzt und organisatorisch aufgehängt sein soll. Die BRAK hatte bereits in der Vergangenheit vorgeschlagen, die Insolvenzverwalter:innen unter das Dach der BRAO zu holen und die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, da ohnehin etwa 95 % der Insolvenzverwalter:innen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.

Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einem „Berufsrecht für Insolvenzverwalter und andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Amtsträger“. Mitte September lud es Kammern, Verbände und Vertreter der Länder zu einer Gesprächsrunde, an der für die BRAK Vizepräsidentin Ulrike Paul teilnahm. Das Ministerium soll, wie das Insolvenz- und Restrukturierungs-Fachmagazin INDat Report berichtet, zu erkennen gegeben haben, dass man einen recht konkreten Regelungsvorschlag erarbeitet habe, der das Bundesamt für Justiz als zentrale Aufsichtsbehörde vorsehe. BRAK und Invsolvenzverwalterverbände unterbreiteten daraufhin überraschend einen Konsensvorschlag, der eine zentrale Stelle unter dem Dach der BRAK vorsieht. Der Meinungsbildung in der BRAK-Hauptversammlung könne man dabei nicht vorgreifen, wie Paul gegenüber dem INDat Report betont. Die Aufsicht über die Insolvenzverwalter:innen durch das Bundesamt für Justiz hält sie jedoch für fernliegend. Die BRAK werde weiter daran arbeiten, eine für die Berufsträger befriedigende Lösung zu finden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2022

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung

Das ArbG Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen (Az. 8 Ca 1779/22).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 04.10.2022 zum Urteil 8 Ca 1779/22 vom 21.07.2022 (nrkr – LAG Köln-Az.: 4 Sa 637/22)

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen.

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 637/22) eingelegt worden.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen

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beA für Berufsausübungsgesellschaften: BRAK und DAV empfehlen qualifizierte elektronische Signatur

Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.

BRAK, Mitteilung vom 06.10.2022

Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Sie geben ferner Hinweise zur Durchführung und Dokumentation des Versands ohne qualifizierte Signatur. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.

Gemäß § 130a IV ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l II BRAO i. V. m. § 23 III RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.

Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gem. § 23 III RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.

Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.

Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen BRAK und Deutscher Anwaltverein (DAV) daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2022

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