Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung auch bei Flug mit direkten Anschlussflügen von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen

Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. So der EuGH (Rs. C-436/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2022 zum Urteil C-436/21 vom 06.10.2022

Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Wurden die Flüge von einem Reisebüro kombiniert, das einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, ist unerheblich, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen keine rechtliche Beziehung besteht.

Ein Fluggast erwarb über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für den 25. Juli 2018 über drei Flüge für die Strecke Stuttgart – Kansas City. Der erste Flug, von Stuttgart nach Zürich, wurde von Swiss International Air Lines durchgeführt, während die beiden Flüge von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City von American Airlines durchgeführt wurden. Auf den Bordkarten für diese Flüge war die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem war auf dem Flugschein American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben, und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Darüber hinaus stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies. Die Flüge von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City dagegen war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.

Vor den deutschen Gerichten klagte flightright, eine Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, an die die durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche abgetreten worden waren, gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der mit der Sache befasste deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 06.10.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang mit Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Im vorliegenden Fall verfügte der Fluggast über einen Flugschein, der einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchem Beförderungsvorgang ist davon auszugehen, dass er auf einer einzigen Buchung beruht, so dass es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt.

Die Flüge, um die es vorliegend geht, wurden von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen, nämlich Swiss International Air Lines und American Airlines, durchgeführt, zwischen denen keine rechtliche Beziehung bestand. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste keine Bestimmung enthält, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die einzelnen Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, durchführen. Eine solche zusätzliche Bedingung würde dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch namentlich deren Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung ihres Fluges beschränkt werden könnte.

Quelle: EuGH

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Zum Anscheinsbeweis bei einer eBay-Versteigerung

Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass eine eBay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. So entschied das AG Frankenthal (Az. 3c C 113/22).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil 3c C 113/22 vom 28.09.2022

Leitsatz

Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass eine eBay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. (Hier: E-Mail mit ungewöhnlichem, zweifelhaftem Abwicklungsvorschlag).

So entschied das AG Frankenthal (Az. 3c C 113/22).

Sachverhalt

Der Beklagte unterhielt einen eBay Account unter dem Namen „m.“. Unter diesem Account und unter der Auktionsnummer # 294163479699 wurde ein Rennrad „Cervelo s5 2019 – RH 56 cm – Gr. L / 1,75-1,85 zum Preis von 2.765 Euro zum Kauf angeboten. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsende Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es vielmehr ab dem 11.05.2021 erneut anderweitig angeboten. Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 Euro gehabt, macht der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 Euro geltend.

Der Beklagte bringt vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.05.2021 (Anmerkung: also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. unter Aktenzeichen (…) geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen wäre, dessen Erfüllung der Kläger verlangen könnte. Der Kläger blieb hierfür beweisfällig. Andere zugunsten des Klägers streitende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt hatte oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt wurde, bietet der Kläger nicht an. Zu seinen Gunsten streitet auch nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehlt insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend ist. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber evtl. die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06, NJW 2007,611; Neubauer/Steinmetz, Handbuch des Multimediarechts, 2022, Teil 14, Internetauktionen, Rn. 58 f.). Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Klägers in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst legt nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung auch eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe „auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen“ darum bittet, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine Telefonnummer „0152 27776 40 7“ anzurufen. Bereits hier drängt sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte hat darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.

Quelle: AG Frankenthal

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Ärztin durfte Verschreibung von Betäubungsmitteln untersagt werden

Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sog. Take-Home-Verschreibungen verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen. So das VG Koblenz (Az. 3 L 784/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.10.2022 zum Beschluss 3 L 784/22 vom 01.09.2022 (rkr)

Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sog. Take-Home-Verschreibungen verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin, eine Ärztin, die im Rahmen von Substitutionstherapien über sechs Jahre in mindestens 138 Fällen Patienten Betäubungsmittel für die eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben hatte, wandte sich gegen die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügte einschränkungslose Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr. Diese Verfügung begründete die Behörde damit, dass die Antragstellerin über viele Jahre „Take-Home-Verschreibungen“ vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Nach den dafür geltenden Regelwerken müssten Ärzte in ihrer Entscheidung einstellen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mitlebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutions­mittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Dieser hatte keinen Erfolg. Durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, da sie in erheblichem Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sog. Take-Home-Verschreibungen verstoßen habe, so die Koblenzer Richter. So hätten der Antragstellerin Informationen vorgelegen, wonach bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substitutionsmittel verstorben sei. Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Antragstellerin weiter Verschreibungen vorgenommen. Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: VG Koblenz

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Anpassung der Haftungsvorschriften an das digitale Zeitalter

Am 28.09.2022 hat die EU-Kommission zwei Vorschläge zur Anpassung der Haftungsvorschriften an das digitale Zeitalter präsentiert, zum einen die Novellierung der Produkthaftungsrichtlinie und zum anderen eine Richtlinie über Haftung in Bezug auf Künstliche Intelligenz.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.10.2022

Am 28.09.2022 hat die EU-Kommission zwei Vorschläge zur Anpassung der Haftungsvorschriften an das digitale Zeitalter präsentiert, zum einen die Novellierung der Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie 85/374 EWG / PLD) und zum anderen eine Richtlinie über Haftung in Bezug auf Künstliche Intelligenz.

Produkthaftungsrichtlinie

Die Novellierung der Produkthaftungsrichtlinie legt gemeinsame Regeln für die Haftung von Herstellern für Schäden fest, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstehen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie wurde im Anwendungsbereich deutlich erweitert und umfasst nun auch Software als Produkt, mit der Ausnahme von Open Source Software. Darüber hinaus können Verbraucher nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Schadensersatzansprüchen bei Tod, Körperverletzung oder Sachbeschädigung auch Schadensersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Daten verlangen. Der Vorschlag befasst sich jedoch nicht mit anderen Arten von Schäden, wie z. B. dem Schutz der Privatsphäre oder Diskriminierung. Schließlich wird die Beweislast in komplexen Fällen stärker zwischen Geschädigten und Herstellern geteilt. Es gibt jedoch keine Umkehr der Beweislast, da dies die Hersteller deutlich höheren Haftungsrisiken aussetzen würde und Innovationen behindern könnte. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen.

KI-Haftungsrichtlinie

Die Richtlinie legt einheitliche Anforderungen für bestimmte Aspekte der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung für Schäden fest, die durch den Einsatz von KI-Systemen verursacht werden. Der Vorschlag sieht eine Erleichterung der Beweislast durch Offenlegung und Kausalitätsvermutung vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen.

Kausalitätsvermutung: Das Verschulden des Beklagten muss vom Kläger nach den geltenden unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften nachgewiesen werden. Ein solches Verschulden kann z. B. bei der Nichteinhaltung einer Sorgfaltspflicht nach dem AI Act festgestellt werden. Es kann auch vom Gericht vermutet werden, wenn eine gerichtliche Anordnung zur Offenlegung oder Sicherung von Beweisen nicht befolgt wurde.

Zugang zu einschlägigen Beweismitteln: Opfer können bei Gericht beantragen, die Offenlegung von Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme anzuordnen. Ausgenommen sind sensibler Informationen wie Geschäftsgeheimnisse.

Nächste Schritte

Der Gesetzgebungsprozess befindet sich bei beiden Richtlinien noch ganz am Anfang. Nun müssen die beiden Mitgesetzgeber, das EU-Parlament und der Rat der EU, jeweils zu einer Position kommen, bevor sie in den sogenannten Trilogverhandlungen einen finalen Kompromiss erarbeiten. Dieser Prozess dauert im Durchschnitt 19 Monate. Mit Änderungen am Kommissionsentwurf ist im Laufe des Prozesses zu rechnen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

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Energiepreispauschale für Rentner und Anhebung der Midi-Job-Grenze

Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Am 05.10.2022 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für einen „Gesetzentwurf zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.10.2022

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

„Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hat das Bundeskabinett die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht. Zudem soll die Obergrenze für Midi-Jobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf beschloss das Kabinett am Mittwoch.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erneute Anhebung der Midi-Job-Grenze

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quelle: Bundesregierung

Hinweise der Redaktion

Die nun auf den Weg gebrachten Reglungen sind Teil des „Dritten Entlastungspaketes“ der Bundesregierung, welches am 04.09.2022 vorgestellt wurde.

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Unternehmen in schwieriger Zeit schützen: Änderungen des Insolvenzrechts aufgrund schwer kalkulierbarer Energie- und Rohstoffpreise

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb insolvenzrechtliche Änderungen mit der „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters“ auf den Weg gebracht.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 05.10.2022

Die Bundesregierung will verhindern, dass gesunde Unternehmen nur deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Energie- und Rohstoffpreise derzeit schwer kalkulierbar sind. Das Kabinett hat deshalb insolvenzrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht.

Die Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten die finanzielle Situation von Unternehmen im Moment sehr. Die schwer berechenbare Entwicklung macht ihnen zudem eine vorausschauende Planung schwierig. Im Hinblick auf diese bestehenden Unsicherheiten will die Bundesregierung vermeiden, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, in die Insolvenz gedrängt werden. Mit einer nun beschlossenen Gesetzesänderung soll eine Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket umgesetzt werden.

Kürzung des Prognosezeitraums

Dazu soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt werden. Eine Überschuldung kommt nach geltendem Recht dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Zeitspanne soll nun vorübergehend auf vier Monate herabgesetzt werden. Damit würden Unternehmen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Lage der Pflicht entgehen, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung zumindest für vier Monate hinreichend gesichert ist.

Verlängerung der Antragsfrist

Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Zeit, in der sie sich um eine Sanierung bemühen können. Daher soll die Frist für die Insolvenzantragstellung vorübergehend von jetzt sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Stromversorger darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben

Das LG Berlin hat dem Energieversorger EnStroGa untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Der vzbv hatte gegen drastische Erhöhungen der monatlichen Abschläge durch den Stromanbieter geklagt (Az. 52 O 117/22).

vzbv, Mitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil des LG Berlin 52 O 117/22 vom 01.09.2022 (nrkr)

  • LG Berlin: Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung ist vertragswidrig.
  • Betroffen waren auch Verbraucher:innen, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten.
  • Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung war vertragswidrig.

vzbv geht verstärkt gegen Energieanbieter vor und gewinnt Klage gegen Stromanbieter EnStroGa AG

Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger EnStroGa untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen drastische Erhöhungen der monatlichen Abschläge durch den Stromanbieter geklagt. Betroffen waren auch Verbraucher:innen, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten. Der vzbv geht in der aktuellen Krise derzeit verstärkt gegen fragwürdiges Anbieterverhalten am Energiemarkt vor.

„Auf dem Energiemarkt agieren einige Unternehmen derzeit mit zweifelhaften Methoden und versuchen, sich auf Kosten der Verbraucher:innen zu bereichern. Umso wichtiger ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin. Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen keinen Vertragsbruch durch einen Energieanbieter“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „An Preisgarantien müssen sich die Anbieter ebenso halten wie an die vereinbarten Regeln zur Höhe der Abschlagszahlungen. Dieses Rechtsprinzip können Unternehmen auch nicht mit Verweis auf eine Energiepreiskrise aushebeln.“

Abschlagszahlungen drastisch erhöht

Die EnStroGa AG hatte ihren Stromkunden per E-Mail im Oktober 2021 eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro sollte eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, „um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen.“

So eine E-Mail erhielten auch Kunden, die einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen hatten. Preisanpassungen während der vereinbarten Laufzeit waren demnach nur zulässig, falls sich staatlich regulierte Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben ändern. Für gestiegene Strombeschaffungskosten gilt dies nicht.

Höhere Abschläge waren rechtswidrig

Das Berliner Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöht. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt.

Eine bloße Änderung der Beschaffungspreises berechtige nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, um anschließend die Abschlagszahlungen für den restlichen Abrechnungszeitraum an den höheren Preis anzupassen. Das hatte der Stromversorger nicht getan. Bei Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie wäre eine wirksame Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten auch gar nicht möglich gewesen. Das war durch die Garantie vertraglich ausgeschlossen.

Der vzbv empfiehlt von Preiserhöhungen betroffenen Verbraucher:innen, sich an die Verbraucherzentralen zu wenden. Diese können im Einzelfall bewerten, ob eine Preisanhebung rechtmäßig ist.

vzbv verstärkt juristische Schritte gegen Energieanbieter

Der vzbv beobachtet den Energiemarkt in der aktuellen Krise sehr genau und geht verstärkt juristisch gegen Anbieter vor. Im Fokus stehen dabei vor allem unberechtigte Preisanpassungen, fehlerhafte Erhöhungsschreiben und Abschlagszahlungen. Oft geht es dabei auch um eine gerichtliche Klärung wichtiger Rechtsfragen.

Aufgrund der Energiekrise hat der vzbv im ersten Halbjahr 2022 bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen wie im Jahr 2021 insgesamt. Im ersten Halbjahr 2022 waren es 16 Abmahnungen mit Bezug zur Energiebranche.

Zudem bereitet der vzbv zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger primastrom GmbH und voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen erhöhen bereits seit Oktober 2021 massiv ihre Preise, obwohl sie bei Vertragsschluss jeweils eine 24-monatige Preisgarantie versprochen haben. Der vzbv will gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.

Quelle: vzbv

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Nichtselbsttätige Waagen für den Einzelhandel können ohne eigenes Display vertrieben werden

Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können sog. nichtselbsttätige Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 A 1278/21 und 4 A 1362/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zu den Urteilen 4 A 1278/21 und 4 A 1362/21 vom 09.09.2022

Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Regelungen können sogenannte nichtselbsttätige Waagen, mit denen in vielen Supermärkten das Wiegen von Obst und Gemüse an der Kasse ermöglicht wird, auch ohne eigenes Display mit der CE-Kennzeichnung versehen und als vollständige Waagen in Verkehr gebracht werden. Zudem kann es genügen, die messtechnischen Werte zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert ausschließlich im Display anzuzeigen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 09.09.2022 verkündeten Urteilen bezogen auf zwei marktaufsichtsrechtliche Ordnungsverfügungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Hersteller sogenannter nichtselbsttätiger Waagen, die für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen verwendet werden sollen. Zwischen den Beteiligten war zum einen streitig, ob ein Gerät zur Gewichtsbestimmung, welches für den Einsatz im Einzelhandel in Kassensysteme anderer Hersteller integriert wird und so das Wiegen beim Kassiervorgang ermöglicht, bereits mit der CE-Kennzeichnung versehen werden darf, wenn es am Ende der Fertigung noch nicht über ein eigenes Display verfügt. Nach Ansicht der Marktaufsichtsbehörde entstehe erst mit Anschluss des Geräts an das Kassen-Display eine nichtselbsttätige Waage, weil diese zwingend eine Anzeigeeinrichtung erfordere. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung, mit der zum Ausdruck gebracht werde, dass das fertige Produkt die wesentlichen Anforderungen an eine nichtselbsttätige Waage erfülle und das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich bestanden habe, dürfe daher erst nach Anschluss an das Kassensystem erfolgen. Zum anderen war zwischen den Beteiligten streitig, ob – so der Landesbetrieb – die nach den rechtlichen Vorschriften zum Mess- und Eichwesen erforderlichen Angaben zur Höchstlast (Max), Mindestlast (Min) und zum Eichwert (e) zwingend analog auf dem Messgerät angebracht werden müssen oder ob eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben genügen kann.

Beide Verfahren sind als Musterverfahren geführt worden, um Rechtsfragen zu klären, die unter den Mess- und Eichbehörden und den Konformitätsbewertungsstellen nicht einheitlich beurteilt worden sind. In beiden Verfahren hat der Landesbetrieb Vorgehensweisen von Waagenherstellern beanstandet, die zuvor jeweils von den Konformitätsbewertungsstellen als ordnungsgemäß bescheinigt worden waren.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Erwägungen des Landesbetriebs in beiden Verfahren nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 4. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Eine nichtselbsttätige Waage kann den gerätespezifischen Anforderungen auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. Ein Hersteller, der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt, muss „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden kann und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt ist.

Weiter kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die rechtlichen Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen kann. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft bzw. unauslöschlich und damit für die Aufschrift bzw. Beschriftung „geeignet“ ist, hat der Hersteller bei Entwurf und Herstellung des Geräts zu gewährleisten, dass die für die Anzeige der messtechnischen Werte verantwortliche Software entsprechend den gerätespezifischen technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird.

Dieses Normverständnis steht im Einklang mit internationalen technischen Standards und entspricht dem Bestreben des europäischen Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben unverändert in nationales Recht übernommen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Beihilfen: Deutschland darf Betreiber von Braunkohlekraftwerken mit 450 Millionen Euro für Bereitschaftsbetrieb entschädigen

Aufgrund ausfallender Erdgaslieferungen aus Russland hat die EU-Kommission eine befristete Maßnahme Deutschlands genehmigt, durch die fünf Braunkohlekraftwerke an den Markt zurückkehren können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.10.2022

Aufgrund ausfallender Erdgaslieferungen aus Russland hat die Europäische Kommission eine befristete Maßnahme Deutschlands genehmigt, durch die fünf Braunkohlekraftwerke an den Markt zurückkehren können. Damit können die Kraftwerksbetreiber für die Kosten entschädigt werden, die ihnen entstehen, indem sie die Kraftwerke einsatzbereit halten (Versorgungsreserve). Die Beihilfen können bis spätestens 31. März 2024 gewährt werden. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte dazu: „Diese befristete Maßnahme wird Deutschland in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges, den Putin gegen die Ukraine führt, abzufedern. Sie trägt dazu bei, Erdgas zu ersetzen, und stärkt somit unsere Vorsorge für den Winter.“

Beihilferegelung Deutschlands

Deutschland hat bei der Kommission eine geplante Maßnahme im Umfang von etwa 450 Millionen Euro angemeldet, die „Versorgungsreserve“. Fünf Braunkohlekraftwerke, die sich bisher in der sogenannten Sicherheitsbereitschaft befinden, sollen befristet erneut am Markt teilnehmen können. Die Kraftwerksbetreiber würden einen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen entstehen, indem sie die Anlagen für den Bedarfsfall einsatzbereit halten. Für den Zeitraum des tatsächlichen Betriebs würde kein Ausgleich gewährt, da die Teilnahme am Markt Einnahmen generiert. Ziel der Maßnahme ist es, Erdgas einzusparen. Dazu soll kurzfristig das Angebot für die Erzeugung von Strom für das deutsche und das europäische Stromnetz ausgeweitet werden, um Ersatz für die Verstromung von russischem Erdgas zu schaffen.

Die fünf Kraftwerke sollen deshalb für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine befristete Braunkohleversorgungsreserve überführt werden. Deutschland wird auch die beiden betroffenen Betreiber, die Lausitz Energie Kraftwerke AG und die RWE AG, für die Kosten entschädigen, die anfallen, um die Anlagen betriebsbereit zu halten, sodass sie in den Markt zurückkehren können.

Im Falle eines drohenden Erdgasmangels würden die fünf in der Reserve gehaltenen Anlagen abgerufen und könnten für einen bestimmten Zeitraum in den Strommarkt eintreten und daran wie andere Stromerzeuger teilnehmen. Die Genehmigung, auf dem Markt tätig zu werden, würde zunächst für einen begrenzten Zeitraum, höchstens jedoch bis Juni 2023, erteilt, könnte jedoch im Bedarfsfall von den deutschen Behörden bis Ende März 2024 verlängert werden. Für die nachweislich notwendige Einsatzbereitschaft der Anlagen würden die Kraftwerksbetreiber entschädigt, wobei jedoch eine Verrechnung mit den während des tatsächlichen Betriebs erzielten Gewinnen erfolgen soll.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats gewähren können. Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

  • Die Maßnahme hat begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Sie ist geeignet und erforderlich, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats (d. h. das Risiko eines Gasmangels) zu beheben, indem die Vorsorge für den nächsten Winter gestärkt wird.
  • Die Maßnahme ist angemessen, da sie nur die Kosten deckt, die für den ggf. erforderlichen Betrieb der Anlagen bis Ende März 2024 anfallen. Außerdem werden die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. So stellt beispielsweise ein Abrechnungsmechanismus sicher, dass die tatsächlichen Kosten der Betreiber mit den Gewinnen verrechnet werden, die sie beim Betrieb der Kraftwerke erzielen. Somit ist eine mögliche Überkompensation der Beihilfeempfänger ausgeschlossen.
  • Die Beihilfe ist befristet, da die Regelung längstens bis zum 31. März 2024 gilt.

Aus diesen Gründen hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Haftung bei Schäden in Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz

Mit der Richtlinie über KI-Haftung soll der EU-Rahmen für zivilrechtliche Haftung modernisiert werden. Der DStV begrüßt die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens.

DStV, Mitteilung vom 04.10.2022

Mit der Richtlinie über KI-Haftung soll der EU-Rahmen für zivilrechtliche Haftung modernisiert werden. Der DStV begrüßt die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens.

Die neue KI-Haftungs-Richtlinie soll sicherstellen, dass Einzelpersonen und Unternehmen eine faire Chance auf eine außervertragliche Entschädigung erhalten, soweit sie durch Verschulden oder Unterlassung eines Entwicklers, Nutzers oder Anbieters von KI-Systemen geschädigt wurden.

Durch die neuen Regelungen würden sich zwei Neuerungen in der zivilrechtlichen Haftung ergeben: Aufgrund der Komplexität von KI-Systemen sollen Geschädigte mittels einer Kausalitätsvermutung von Verschulden und ursächlichem Zusammenhang eine Erleichterung der Beweislast in Anspruch nehmen können.

Zweitens würde durch den neuen Rechtsrahmen den Geschädigten der Zugang zu Beweismitteln erleichtert. Opfer sollen vor Gericht die Offenlegung von Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme beantragen können.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, der durch die Harmonisierung von Haftungsregeln im Prozessverfahren zur Förderung der Zukunftstechnologie „KI“ beitragen dürfte. Zugleich sind die neuen Regelungsvorschläge ausgewogen und dürften damit zu einer gerichtlichen Waffengleichheit zwischen Hersteller und Geschädigten führen. Dies kann auch dem Berufsstand zugutekommen.

Mit der KI-Haftungsrichtlinie ergänzt die EU-Kommission das Gesetz über Künstliche Intelligenz (2021/0106 COD) und die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie (2022/0302 COD). Letztere soll insbesondere Schadensersatzansprüche ermöglichen, die entstehen, wenn elektronische Produkte wie 3-D-Printer, Hardware- oder Smart-Home-Systeme durch Software-Updates oder KI, die zum Produktbetrieb notwendig sind, unsicher gemacht werden. Für moderne Geräte, die künftig verstärkt Einzug in Kanzleien halten werden, soll ein Schadensersatzanspruch demnach auch dann entstehen können, wenn das Gerät ursprünglich fehlerfrei war.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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