Bericht und Resolution zum Schutz von Rechtsanwälten

Im Rahmen der 50. Sitzung des UN-Menschenrechtsrats haben der UN-Sonderberichterstatter und der UN-Menschenrechtsrat die Bedeutung der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten herausgestellt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Im Rahmen der 50. Sitzung des UN-Menschenrechtsrats in Genf im Juni 2022 haben der UN-Sonderberichterstatter und der UN-Menschenrechtsrat die Bedeutung der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten herausgestellt.

Am 21. Juni 2022 stellte der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, Diego García-Sayán, seinen Bericht zum Schutz der Rechtsanwälte vor unzulässigen Eingriffen in die freie und unabhängige Ausübung ihres Berufs vor. Rechtsanwälte müssten frei von Einschränkungen und ohne Angst vor Repressalien, einschließlich Schikanen durch Justizbehörden und Gerichte, tätig werden können. Insbesondere müsse eine Gleichsetzung von Anwälten mit ihren Mandanten oder mit den Anliegen, die sie vertreten, verhindert werden. Daneben sei die besondere Bedeutung von unabhängigen Institutionen der anwaltlichen Selbstverwaltung wie Anwaltskammern und Anwaltsvereinigungen für den Schutz der Unabhängigkeit und Integrität von Rechtsanwälten sowie ihrer beruflichen Interessen hervorzuheben.

In einem im Anschluss geführten Interview betonte der UN-Berichterstatter zudem die Bedeutung der Konvention zum Anwaltsberuf, die dem Schutz von Rechtsanwälten dient. Diese Konvention wird gegenwärtig beim Europarat erarbeitet, wobei auch die BRAK bereits Stellung genommen hat.

Zudem hat der UN-Menschenrechtsrat eine Resolution zum Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern und der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten sowie zur Partizipation von Frauen an der Rechtspflege verabschiedet. Sie fordert alle Staaten u. a. auf, sich für den Schutz von Rechtsanwälten einzusetzen und mit dem UN-Sonderberichterstatter vollumfänglich zusammenzuarbeiten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 15/2022

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Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU

Die EU-Kommission hat im August eine Konsultation in Vorbereitung des Erlasses einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen in der EU gestartet. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Die Europäische Kommission hat Anfang August eine Konsultation in Vorbereitung des Erlasses einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen in der EU gestartet.

Vereinen und gemeinnützigen Organisationen sollen nach der Empfehlung des Rechtsausschusses des EP (JURI) von September 2021 bestimmte Mindestgarantien für ihre Arbeit und Mitglieder zugesprochen werden. Es soll in etwa garantiert werden, dass sie ihre eigenen Statuten, Satzungen und Regeln annehmen dürfen und die Mitgliedschaft frei ausgeübt werden darf. Der Zugang zum Binnenmarkt soll durch einen besseren Schutz der damit verbundenen Freiheiten insgesamt erleichtert werden. Interessenträger können sich bis zum 28. Oktober 2022 an der Konsultation beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 15/2022

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Europäische Union tritt dem Haager Urteilsübereinkommen bei

Die EU ist am 29.08.2022 dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 02.09.2022

Die Europäische Union ist am 29. August 2022 dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten.

Dadurch sind alle Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark, an das Übereinkommen gebunden. Ebenso wie die EU ist die Ukraine dem Übereinkommen beigetreten. Mit nunmehr zwei Vertragspartnern kann dieses am 1. September 2023 in Kraft treten. Außer der EU und der Ukraine haben bisher Costa Rica, Israel, die Russische Föderation, die USA und Uruguay das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Solange dies nicht geschehen ist, beschränkt sich die Wirkung des Übereinkommens auf die EU und die Ukraine. Selbst nach einer Ratifizierung wäre es jedoch jedem einzelnen Staat selbst überlassen zu bestimmen, zu welchem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Beziehung geschaffen werden soll.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 15/2022

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An mittelgradiger Schwerhörigkeit beidseits leidender Versicherter hat gegen Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit Lichtsignalanlage

Ein an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits leidender Versicherter hat gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 23 KR 4943/20/20).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 23 KR 4943/20/20 vom 12.04.2022 (rkr)

Ein an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits leidender Versicherter hat gegen seine Krankenkasse keinen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage (Klingelleuchte für Telefon und Haustür) als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 12.04.2022 – S 23 KR 4943/20/20, rechtskräftig).

Die Klägerin leidet an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits und ist mit Hörgeräten versorgt. Sie beantragte bei der Beklagten unter Vorlage einer Verordnung ihres Hals-Nasen-Ohrenarztes sowie eines Tonaudiogrammes die Kostenübernahme für eine optische Signalanlage für Telefon, Haustürklingel und Wecker. Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Kosten für Lichtsignalanlagen könnten nur bei Taubheit, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder im begründeten Einzelfall bei hochgradiger Schwerhörigkeit auf dem besseren Ohr übernommen werden. Dies sei nach dem vorgelegten Tonaudiogramm bei der Klägerin nicht der Fall.

Das Gericht hat die Klage nach Befragung des die Klägerin behandelnden Hals-Nasen-Ohrenarztes abgewiesen. Zwar seien Lichtsignalanlagen grundsätzlich zum Ausgleich einer Behinderung geeignet, könne Hörgeschädigten hierdurch doch das selbstständige Wohnen sowie Kommunikation ermöglicht werden; vorliegend fehle es dem Anspruch jedoch an der Erforderlichkeit im Einzelfall.

Gemäß dem Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung könnten die Kosten für Lichtsignalanlagen von der gesetzlichen Krankenversicherung bei Taubheit, an Taubheit grenzender grenzende Schwerhörigkeit sowie im begründeten Einzelfall bei hochgradiger Schwerhörigkeit übernommen werden, wenn akustische Signale (z. B. Türklingel, Babyschreie) nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Nach Auswertung der vorliegenden Tonaudiogramme bestehe bei der Klägerin indes (lediglich) eine mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits, so dass die Indikation für die begehrte Lichtsignalanlage nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht vorliege. Zwar stelle das Verzeichnis der Spitzenverbände für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar, andererseits biete das Hilfsmittelverzeichnis Anhaltspunkte für eine gleichmäßige Behandlung aller Versicherten und diene daher der Orientierung auch der Gerichte bei ihrer Entscheidungsfindung. Davon, dass die Lichtsignalanlage im vorliegenden Einzelfall trotz deutlich besseren Hörvermögens als im Regelfall ihrer Verordnung erforderlich sein solle, habe sich die Kammer nicht zu überzeugen vermocht.

Quelle: SG Stuttgart

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Corona: Eilantrag einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin gegen Praxisbetretungsverbot bleibt erfolglos

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 B 10723/22).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Beschluss 6 B 10723/22 vom 02.09.2022

Der Eilantrag einer in einer Zahnarztpraxis Beschäftigten, die nicht gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft ist, gegen das Verbot des Gesundheitsamtes des Landkreises Südliche Weinstraße, die Praxisräume zu betreten, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG – müssen Personen in bestimmten Einrichtungen, zu denen u.a. Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, ab 15. März 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betritt. Hierauf gestützt untersagte das Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße mit Bescheid vom 30. Juni 2022 der ungeimpften Antragstellerin, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Sie erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde bei ihr das Coronavirus mit einem PCR-Test nachgewiesen. Daraufhin konkretisierte der Landkreis Südliche Weinstraße das Betretungsverbot dahingehend, dass es bis zum Außerkrafttreten des § 20a IfSG (derzeit: 31. Dezember 2022) mit Ausnahme des Zeitraums ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion gilt. Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 13/2022). Das Oberverwaltungsgericht wies ihre hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des gegenüber der Antragstellerin angeordneten Praxisbetretungsverbots überwiege gegenüber ihrem Aussetzungsinteresse. Die in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet geregelte Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller in bestimmten Einrichtungen tätigen Personen sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen zwischenzeitlich veränderter tatsächlicher Bedingungen oder neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse als offensichtlich verfassungswidrig zu erachten.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne die Frage der Verfassungskonformität eines Gesetzes nur dann Gegenstand der ausschließlich möglichen summarischen Prüfung sein, wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit der Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – müsse eine etwaige Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Gemessen hieran bleibe das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg, wonach § 20a IfSG mittlerweile wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz offensichtlich verfassungswidrig sei, da eine Wirksamkeit der Impfungen zum Schutz vor (symptomatischen) SARS-CoV-2-Infektionen bei der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 im Vergleich zu den Omikron-Vorgängervarianten deutlich nachgelassen habe bzw. nicht mehr „relevant“ sei (sog. Immune Escape), so dass mit Testungen ein milderes und effektiveres Mittel zur Infektionsprävention zur Verfügung stehe. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sei es nicht „auf Grundlage aller verfügbaren Daten“ offensichtlich, dass die Vertretbarkeit der Eignungsprognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten in einem noch relevanten Umfang vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Transmissionsrisikos beitragen, erschüttert wäre.

Die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG zugrundeliegenden Stellungnahmen der als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften bezifferten eine Impfstoffwirksamkeit gegenüber „der Omikron-Variante“ des Coronavirus SARS-CoV-2 – vorbehaltlich wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten – bei dreifach Geimpften auf 40 bzw. 50 bis 70 %; bei einer Grundimmunisierung sei die Schutzrate (teils mit 42,8 % beziffert) zwar reduziert, aber nicht bzw. erst nach Ablauf von 15 Wochen nach der Grundimmunisierung aufgehoben. Zudem bestehe eine im Allgemeinen niedrigere Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine geimpfte Person nach Infektion mit der Omikron-Variante. Hiervon ausgehend habe das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass die Annahme des Gesetzgebers einer noch relevanten Schutzwirkung der Nachweispflicht des § 20a IfSG im Rahmen der auf die Eignung bezogenen Einschätzungsprärogative sowohl im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes als auch weiterhin tragfähig sei (vgl. Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –). Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung sei nicht festzustellen, dass sich diese noch im April 2022 verfassungsgerichtlich gebilligte Einschätzung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der seit Mitte Juni 2022 und gegenwärtig mit 95 % den ganz überwiegenden Teil sequenzierter Sublinien ausmachenden Omikron-Sublinie BA.5 offensichtlich als nicht mehr vertretbar erweise. Dies gelte insbesondere mit Blick auf eine nach der Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 1. September 2022 erwartbare Zulassung für September 2022 angekündigter, an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die geplante Einführung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe Ende September/Anfang Oktober 2022.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 3 KR 1817/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 3 KR 1817/19 vom 04.05.2022

Bei der Einstufung einer Tätigkeit unter den Kunstbegriff des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist u. a. darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit im Wesentlichen durch das künstlerische Element oder nach allgemeinem Verständnis durch andere Elemente, wie zeremonielle Wortbeiträge im Rahmen einer Trauung, bestimmt wird.

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 04.05.2022 – S 3 KR 1817/19).

Die Klägerin, die als Hochzeitsrednerin selbständig erwerbstätig ist, begehrt für diese Tätigkeit die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Sie macht geltend, dass es sich bei den von ihr durchgeführten freien Trauungen um künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten handle, die den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1 KSVG ermöglichten.

Quelle: SG Stuttgart

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Mangelhafter Möbelkauf – Käufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung

Das AG München hat zu Mängelrechten im Kaufrecht Stellung genommen (Az. 112 C 10509/20).

AG München, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Urteil

Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung von 877,19 Euro an die Betreiberin eines Möbelgeschäfts.

Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 Euro. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.

Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand.

Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 Euro in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten.

Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: „(…) Nach Überzeugung des Gerichts waren die gelieferten Möbel mangelhaft. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. (…) Damit hatten die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. (…) In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte: Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel.

Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in Höhe von 50-100 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte. Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung.

Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt zur Wohnung. Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestand nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019.

Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (…)“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posen“ nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf „Auto-Posern“ ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten. Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von 5.000 Euro und mehr sind ausgeschlossen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 6 K 4721/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Urteil 6 K 4721/21 vom 01.09.2022

Die Landeshauptstadt Düsseldorf darf „Auto-Posern“ ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet nicht verbieten. Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von 5.000 Euro und mehr sind ausgeschlossen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 01.09.2022 verkündeten Urteil entschieden und der Klage eines 22-jährigen Autofahrers stattgegeben.

Die Stadt hatte dem Kläger vorgeworfen, im März 2021 mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel auf der Heinrich-Heine-Allee losgefahren zu sein, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich zu ziehen. Sie verbot ihm dieses „Auto-Posen“ im ganzen Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren. Für weiteres „Posen“ drohte sie ihm ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an.

Das Gericht hat das Verbot aufgehoben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Für ein derartiges Vorgehen gegen „Auto-Poser“ steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht – u. a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das „Auto-Posen“ derzeit nach Bundesrecht auch keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen.

Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Quelle: VG Düsseldorf

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Fluggastrechte: Keine Ansprüche bei nach Insolvenz der Fluggesellschaft kulanzweise durchgeführter Beförderung

Nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Fluggäste, die kostenlos reisen, haben keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 13 U 280/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.09.2022 zum Urteil 13 U 280/21 vom 20.07.2022

Nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderungen von Passagieren, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. Fluggäste, die kostenlos reisen, haben keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO. Der bezahlte Flugpreis steht der Wertung als kostenlos nicht entgegen; er wandelt sich nach Insolvenzeröffnung in eine Insolvenzforderung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 01.09.2022 veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt und Ausgleichsansprüche des Klägers abgelehnt.

Der Kläger buchte bei der Beklagten im April 2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets dennoch zu befördern. Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte die Beklagte wegen der Covid-19-Pandemie mehrfach um. Vor dem letztlich für den 08.10.2020 in Aussicht gestellten Rückflug der Beklagten organisierte sich der Kläger am 01.08.2020 eine alternative Beförderung. Er begehrt nunmehr Erstattung der Hotelkosten i. H. v. 4.000 Euro für die Zeit vom 04.04. bis 01.08.2020, hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Kläger könne keinen Entschädigungsanspruch hinsichtlich des verzögerten Hinflugs und des mehrfach verschobenen Rückflugs nach der EU-Fluggastverordnung geltend machen. Wegen der Insolvenz der Beklagten sei der ursprüngliche Beförderungsanspruch zu einer Insolvenzforderung geworden; es habe nach der Insolvenzeröffnung daher kein durchsetzbarer Anspruch mehr auf Durchführung des Fluges bestanden. Die aus Kulanz gewährte Beförderung sei damit als „kostenlos“ im Sinne der Fluggastrechte-VO einzustufen. Fluggäste, die kostenlos reisten, seien von der Verordnung ausgenommen. Sie könnten keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzten, sondern dem Ausgleich von „Ärgernissen und Unannehmlichkeiten“ dienten, bestünden nur im Fall der Entgeltlichkeit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten

Ab 01.01.2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett beschlossen. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.08.2022

Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett beschlossen. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern.

„Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil. Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich verbessert werden. „Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen“, so Heil.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen mit dem Gesetz zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert werden. Das Kabinett beschließt das 8. SGB IV-Änderungsgesetz.

Digitalisierung von Meldeverfahren

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung

Im Künstlersozialversicherungsgesetz ist geplant die Befreiungsmöglichkeiten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Berufsanfänger zu erweitern. Auch werden die Regelungen für einen Zuverdienst aufgrund von nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeiten an die Regelungen zu einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung angepasst. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.

Quelle: Bundesregierung

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