Gesetzliche Neuregelungen im September 2022: Energiepreispauschale wird ausgezahlt – mehr Gehalt in der Pflege

Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Die Lockerung der Corona-Einreiseregeln wird lt. Bundesregierung bis zum 30.09. verlängert. Das E-Rezept geht an den Start. Nitrat belastete Gebiete müssen einheitlich gekennzeichnet werden.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.08.2022

Die Energiepreispauschale für einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige wird ausgezahlt. Öffentliche Gebäude heizen weniger. Pflegekräfte erhalten höhere Mindestlöhne. Die Lockerung der Corona-Einreiseregeln wird bis zum 30. September verlängert. Das E-Rezept geht an den Start. Nitrat belastete Gebiete müssen einheitlich gekennzeichnet werden.

Energie

Auszahlung der Energiepreispauschale

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Maßnahme ist Teil des zweiten Entlastungspakets, das im Juni in Kraft getreten ist.

Weitere Energiesparmaßnahmen

Ab dem 1. September gelten weitere Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Zum Beispiel dürfen öffentliche Büros nur noch auf maximal 19 Grad beheizt werden. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen werden zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet.

Pflege

Mindestlohn in der Pflege steigt, mehr Urlaub

Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte sowie Pflegefachkräfte steigen zum 1. September 2022. Zwei weitere Steigerungen sind für das kommende Jahr vorgesehen. Altenpflegekräfte erhalten Anspruch auf mehr Urlaub. Dies sind weitere Schritte, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und den Beruf attraktiver zu machen.

Gesundheit

Regeln bei Einreise nach Deutschland bleiben gelockert

Einreisende nach Deutschland brauchen weiterhin keinen Nachweis, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Verordnung um einen Monat bis 30. September verlängert.

Das E-Rezept startet

Ab dem 1. September 2022 wird die 1. Stufe des E-Rezept-Rollouts starten. Apotheken sind dann in der Lage, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen.

Umwelt

Einheitliche Kennzeichnung Nitrat belasteter Gebiete

Mit Nitrat belastete Gebiete werden künftig von den Ländern nach einheitlichen Standards und im Einklang mit der EU-Nitratrichtlinie ausgewiesen. Wichtig ist das für den Schutz des Grundwassers. Dies sieht eine Verwaltungsvorschrift vor, die am 17. August 2022 in Kraft getreten ist.

Quelle: Bundesregierung

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Zur Sozialversicherungspflicht eines Event-Caterers als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes

Das SG Stuttgart hat zur Sozialversicherungspflicht bei der Tätigkeit eines Event-Caterers für einen Festzeltbetreiber als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes Stellung genommen (Az. S 26 R 4198/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 26 R 4198/19 vom 24.02.2022

Ein Event-Caterer, der für einen Festzeltbetreiber als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes im Wesentlichen mit der Planung von Speisekarte, Küchenausstattung, Küchenpersonal und Einkauf sowie mit der Aufsicht über die Zubereitung der Speisen im Festzelt und der Einweisung, Überwachung und Kontrolle des Küchenpersonals betraut ist, dabei während des Festzeltbetriebes vereinbarungsgemäß größtenteils im Festzelt zugegen ist, mit den Mitarbeitern des Festzeltbetreibers im Team zusammen kocht und arbeitet und eine vertraglich vereinbarte pauschale Vergütung erhält, der eine Hochrechnung eines Stundenlohnes zugrunde liegt, ist in dieser Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2022 – S 26 R 4198/19).

Der Kläger, der ein Cateringunternehmen betreibt, war nach Ansicht der beklagten Rentenversicherung für den beigeladenen Festzeltbetreiber in der beschriebenen Tätigkeit als Leiter und Organisator des Küchenbetriebes während eines Volksfestes abhängig beschäftigt tätig. Dies sowie die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung von Beginn der Tätigkeit an stellte die Beklagte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV fest. Auch nach Ansicht der Kammer überwogen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

Quelle: SG Stuttgart

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Irreführende Werbung für Mobilfunktarif Alditalk

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das entschied das LG Essen auf Klage des vzbv (Az. 1 O 314/21).

vzbv, Mitteilung vom 30.08.2022 zum Urteil des LG Essen 1 O 314/21 vom 30.05.2022 (nrkr)

  • Für Prepaid-Tarif ist laut Internetwerbung kein Mindestumsatz nötig.
  • Tatsächlich muss aber immer wieder neues Guthaben aufgeladen werden, um zu telefonieren und auf dem Handy erreichbar zu sein.
  • LG Essen: Werbung ist irreführend, da tatsächlich ein Mindestumsatz verlangt wird.

LG Essen gibt Klage des vzbv gegen den Betreiber Medion AG statt

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.

„Der Tarif kann nur eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, wenn Kund:innen nicht immer wieder neues Guthaben in Höhe von mindestens fünf Euro aufladen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das ist nichts anderes als ein für die Nutzung der SIM-Karte erforderlicher Mindestumsatz, den es nach der Werbung angeblich nicht gibt.“

Guthaben muss immer wieder aufgeladen werden

Die Medion AG wirbt im Internet für den „Basis-Prepaid-Tarif“von Alditalk mit der Behauptung „Kein Mindestumsatz“. Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters sind Verbraucher:innen noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig.

Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Kund:innen gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthaben „abzutelefonieren“. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

Werbeaussage ist irreführend

Das Landgericht Essen schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Behauptung „Kein Mindestumsatz“ für Verbraucher:innen irreführend ist.

Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher:innen müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Das treffe nicht zu. Verbraucher:innen müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr „Konto“ einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.

Quelle: vzbv

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Dashboard Digitale Verwaltung

Der Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung über das „Dashboard Digitale Verwaltung“ transparent und nachvollziehbar für die Öffentlichkeit bereitgestellt. Darauf weist die Bundesregierung hin.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2022

Das „Dashboard Digitale Verwaltung“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/3140) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/2817). Wie die Bundesregierung darin schreibt, wird der Fortschritt der Verwaltungsdigitalisierung über das „Dashboard Digitale Verwaltung“ transparent und nachvollziehbar für die Öffentlichkeit bereitgestellt (www.onlinezugangsgesetz.de/dashboard). Es gebe einen Überblick zum Status wichtiger Vorhaben zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland.

Da sich der Erfolg der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes auch an einer deutlich gesteigerten Nutzung digitaler Angebote bemesse, würden darin bereits Daten über das Nutzungsverhalten und die Nutzungszufriedenheit zu einzelnen Verwaltungsleistungen dargestellt, führt die Bundesregierung weiter aus. Sie werde auch zukünftig fortlaufend prüfen, ob weitere Indikatoren geeignet sind, um den Fortschritt in der Verwaltungsdigitalisierung angemessen transparent darzustellen und nachvollziehbar zu machen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 428/2022

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Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen über eine Augenbrauenpigmentierung

Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. So das OLG Frankfurt (Az. 17 U 116/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.08.2022 zum Hinweisbeschluss 17 U 116/21 vom 05.07.2022

Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. Da derartige Vorgaben nicht feststellbar waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung den mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten einer Korrekturbehandlung keinen Erfolg beigemessen.

Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als „Abnahme“ bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.

Für die Behandlung zahlte er 280 Euro. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 Euro.

Der Kläger verlangt nunmehr Schmerzensgeld i. H. v. 3.500 Euro sowie Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein so genanntes Micro-Blading vereinbart worden, bei welchem die Linien der Härchen der Augenbrauen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung der Beklagten entstelle ihn dagegen; ihm seien „zwei schwarze Balken“ in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden.

Das Landgericht Wiesbaden hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.10.2021, Az. 1 O 24/21). Auch das OLG maß der Berufung keinen Erfolg bei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes, führte das OLG im Hinweisbeschluss aus. Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading. Ausweislich der Erklärung habe der Kläger sich ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent Make-up-Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. „Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen …, so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen“, betont das OLG. Dies wäre nur anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe – so das OLG – vielmehr nicht bewiesen, „dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat“. Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfreien ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt werde, habe der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe.

Der Kläger hat auf diesen Hinweisbeschluss hin die Berufung zurückgenommen.

Quelle: OLG Frankfurt

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Rentenrechtliche Relevanz einer psychischen Erkrankung erst nach Ausschöpfung aller Behandlungsoptionen

Eine psychische Erkrankung hat erst dann rentenrechtliche Relevanz, wenn alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine muttersprachliche Psychotherapie trotz Verständigungsproblemen in der deutschen Sprache nicht durchgeführt wird, es aber Anhaltspunkte gibt, dass eine solche erfolgversprechend ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 7 R 3778/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Gerichtsbescheid S 7 R 3778/19 vom 16.05.2022 (nrkr)

Eine psychische Erkrankung hat erst dann rentenrechtliche Relevanz, wenn alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine muttersprachliche Psychotherapie trotz Verständigungsproblemen in der deutschen Sprache nicht durchgeführt wird, es aber Anhaltspunkte gibt, dass eine solche erfolgversprechend ist. So entschied das SG Stuttgart (Gerichtsbescheid vom 16.05.2022 – S 7 R 3778/19, noch nicht rechtskräftig).

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, unter anderem wegen einer chronifizierten depressiven Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzsyndrom. Sie befand sich in deutschsprachiger psychotherapeutischer Behandlung. Eine muttersprachliche Psychotherapie wurde nicht durchgeführt.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Unter anderem habe sich aus der Verwaltungsakte sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin ergeben, dass diese Probleme bei der Verständigung in der deutschen Sprache habe. Aus einem ärztlichen Rehabilitationsentlassungsbericht gehe jedoch hervor, dass die dort absolvierte muttersprachliche Psychotherapie der Klägerin zu einer sehr guten psychischen und körperlichen Stabilisierung und Verbesserung der Symptomatik verholfen habe. Insbesondere habe ihre Stimmungslage stabilisiert und deutlich verbessert werden können. Bei Entlassung habe eine deutliche Verringerung der zu Beginn bestehenden psychovegetativen Spannungszustände sowie der depressiven Symptomatik erreicht werden können. Diese muttersprachliche Psychotherapie sei in der Folge nicht fortgesetzt worden. Somit gelangte die Kammer zu der Ansicht, dass die Behandlungsoptionen der Klägerin vorliegend noch nicht ausgeschöpft seien, da die Psychotherapie während ihres Rehabilitationsaufenthaltes gezeigt habe, dass sie mit muttersprachlicher therapeutischer Hilfe ihre psychischen Einschränkungen verringern könne.

Quelle: SG Stuttgart

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Bottroper Apotheker: Widerruf der Approbation ist rechtmäßig

Das VG Gelsenkirchen hat die Klage eines vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation als Apotheker gerichtet war (Az. 18 K 3908/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 18 K 3908/20 vom 25.08.2022

Mit Urteil vom 25.08.2022 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage eines vormaligen Bottroper Apothekers abgewiesen, die gegen den von der Bezirksregierung Münster verfügten Widerruf seiner Approbation als Apotheker gerichtet war.

Der Kläger wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer 12-jährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens, welches seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig ist. Dem steht nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. Die Kammer hat klargestellt, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers hat. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung kommt es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde u. a. angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat. Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpft an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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ALG II: Kein Anspruch auf monatliche Erhöhung des Regelbedarfs wegen pandemie- und kriegsbedingten Preiserhöhungen

Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Anspruch auf eine monatliche Erhöhung des Regelbedarfs um 150 bis 250 Euro. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 15 AS 1410/22 ER).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Beschluss S 15 AS 1410/22 ER vom 06.05.2022

Arbeitslosengeld II-Bezieher haben keinen Anspruch auf eine monatliche Erhöhung des Regelbedarfs um 150 Euro bis 250 Euro. So entschied das SG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.2022 – S 15 AS 1410/22 ER).

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die monatliche Anhebung des Regelbedarfs um 150 Euro – 250 Euro. Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer Notsituation. Die Antragsgegnerin habe auf die pandemie- und kriegsbedingte Preiserhöhung seit April 2020 nicht reagiert. Die seit Beginn der Pandemie angefallenen Kosten beliefen sich bei dem Antragsteller auf weit über 2.000 Euro. Ferner seien die Lebensmittelpreise aufgrund des Krieges exponentiell in die Höhe gegangen.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Das dem Antragsteller monatlich gewährte Arbeitslosengeld II sei unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regelbedarfs von 449 Euro nach Regelbedarfsstufe 1 sowie der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ermittelt worden. Ein wie vom Antragsteller mitgeteilter Anstieg der Lebensmittelpreise liege nach Ansicht der Kammer nicht vor. Im Übrigen seien die Maßstäbe zur Bemessung der Regelbedarfe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsermittlung nachgebildet worden und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Quelle: SG Stuttgart

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Bezieher von Leistungen nach SGB II – Kein Anspruch auf Therapiehund aufgrund sozialer Folgen der Coronapandemie

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. So das SG Stuttgart (Az. S 15 AS 1258/22 ER).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Beschluss S 15 AS 1258/22 ER vom 02.05.2022

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf einen Therapiehund und die damit verbundenen Kosten aufgrund der sozialen Folgen der Coronapandemie. So entschied das SG Stuttgart (Beschluss vom 02.05.2022 – S 15 AS 1258/22 ER).

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme von Kosten i. H. v. 2.000 Euro für die Anschaffung eines Therapiehundes sowie die Übernahme von monatlich 200 Euro für Futter, medizinische Grundversorgung, Versicherung und Steuer. Zur Begründung führte er aus, die ständigen Lockdowns, Ausgangssperren und fehlenden soziokulturellen Angebote während der Coronapandemie hätten ihn so stark isoliert, dass er einen seelischen Schaden davongetragen habe. Er wolle in einer selbstbestimmten Tier-Therapie diese Schäden kompensieren und heilen.

Das Gericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ab. Seit dem 01.04.2022 seien die in Baden-Württemberg geltenden Beschränkungen aufgrund der Coronapandemie nahezu aufgehoben worden. An dem öffentlichen Leben könne seitdem wieder weitestgehend in normalen Maß teilgenommen werden. Der Antragsteller könne daher auch ohne Therapiehund Tagesstrukturen entwickeln und soziale Kontakte pflegen. Im Übrigen war für die Kammer bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein Anspruch des Antragstellers hätte ergeben können.

Quelle: SG Stuttgart

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ALG: Fahrverbot eines Berufskraftfahrers wegen Cannabis-Konsums – Sperrzeit rechtmäßig

Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss, welche zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führt, rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn dieser hierdurch seinen Arbeitsplatz verliert und im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 AL 5194/20).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 6 AL 5194/20 vom 26.01.2022 (rkr)

Eine private Fahrt unter Cannabis-Einfluss, welche zum vorübergehenden Verlust der Fahrerlaubnis führt, rechtfertigt bei einem Berufskraftfahrer die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn dieser hierdurch seinen Arbeitsplatz verliert und im Anschluss Arbeitslosengeld beantragt. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 26.01.2022, S 6 AL 5194/20, rechtskräftig).

Der Kläger wandte sich gegen die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit durch die beklagte Agentur für Arbeit. Er war als Kraftfahrer der Klasse CE beschäftigt gewesen. Nachdem sein Arbeitgeber ihm gekündigt hatte, weil er mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war, nachdem bei einer Verkehrskontrolle bei einer privaten Fahrt festgestellt worden war, dass er unter dem Einfluss von Cannabis gestanden hatte, beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit.

Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, denn der Kläger habe durch sein Verhalten die Kündigung und damit seine darauffolgende Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht. Der Besitz der Fahrerlaubnis sei unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Kraftfahrer. Der Kläger habe deshalb arbeitsvertraglich alles zu unterlassen gehabt, was zum Entzug der Fahrerlaubnis führen könne, wozu auch der Nichtverlust der Fahrerlaubnis während der Freizeit gehöre. Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthalte keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2011, L 8 AL 3458/10; BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R.). Es entspreche zudem auch der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich die Kammer anschließe, dass eine private Trunkenheitsfahrt und entsprechend eine Fahrt unter Drogeneinfluss, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führe, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten könne (Urteil vom 25.08.1981, 7 RAr 44/80; Urteil vom 06.03.2003 a.a.O.). Eine angeblich zugesagte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe der Kläger nicht beweisen können.

Quelle: SG Stuttgart

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