Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages

Das LG Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg (Az. 4 U 36/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 22.08.2022 zum Beschluss 4 U 36/21 vom 24.06.2022

Seit mehreren Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung eines Fahrzeugs.

Was steckt eigentlich dahinter?

Ein Verbraucher schließt – zumeist vermittelt durch ein Autohaus – mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zum Schutze des Verbrauchers sieht das Gesetz bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht vor, das in der Regel bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt aber dann keiner zeitlichen Beschränkung, wenn die Belehrungen des Kreditinstituts über den Widerruf oder Pflichtangaben fehlerhaft sind.

Wenn der Widerruf wirksam ausgeübt wurde, sind die jeweils empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Der Verbraucher kann danach grundsätzlich die Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Er hat aber seinerseits u. a. das Fahrzeug herauszugeben, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verbraucher insoweit vorleistungspflichtig ist.

Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen hat sich der 4. Zivilsenat in dem Berufungsverfahren 4 U 36/21 befasst: Der Verbraucher hat im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.

Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hat.

Der 4. Zivilsenat wies ihn mit Beschluss vom 24.06.2022 darauf hin, dass das Landgericht zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.

Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Quelle: OLG Braunschweig

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Bescheid über Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben

Das VG Bayreuth hat einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft (Az. B 1 K 21.451).

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil B 1 K 21.451 vom 16.08.2022

Die 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Urteil vom 16. August 2022 einen Bescheid der Gemeinde Neuenmarkt aufgehoben, soweit dieser Anordnungen zur Hundehaltung außerhalb geschlossener Ortsbereiche betrifft.

Dem Tätigwerden der Gemeinde lagen im Wesentlichen Beschwerden von Anwohnern darüber zugrunde, dass der Hund des Klägers, ein Schäferhund-Husky-Mischling, ein Rehkitz gejagt habe. Nach Ansicht des Jagdpächters sei „eine Leinenpflicht empfehlenswert, da der Hund in der Nachbarschaft Probleme“ verursache. Die Gemeinde Neuenmarkt hat daraufhin einen Bescheid erlassen, in dem der Kläger verpflichtet wurde, innerorts eine Leine zu verwenden. Außerorts müsse der Hund angeleint sein und einen Maulkorb tragen. Die Leinenpflicht außerorts entfalle nur auf öffentlichen Fahrstraßen und Fahrwegen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil zur angegriffenen Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb bebauter Ortsteile ausgeführt, dass die Anordnungen der Beklagten wegen einer fehlerhaften Begründung, insbesondere wegen fehlerhafter Ermessenserwägungen rechtswidrig sind. Die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit dritter Personen war erkennbar nicht ersichtlich. Es wurde auch nicht konkretisiert, dass durch den Hund des Klägers das Eigentum von Menschen zu Schaden gekommen oder bedroht worden sei. Eine Gefahr auf im Eigentum dritter Personen stehenden Haustiere (Katzen) außerhalb geschlossener Ortsbereiche wurde ebenfalls nicht belegt. Insofern fehlte es an einer ausreichenden Dokumentation. Nach Ansicht des Gerichts sprechen zwar starke Argumente dafür, dass auch das Jagdausübungs- und Aneignungsrecht des Jagdpächters dem Schutz des Eigentums unterliegt und daher durch eine Anordnung zur Hundehaltung geschützt sein dürfte. Diesbezügliche Erwägungen waren aber im streitgegenständlichen Bescheid nicht ausgeführt.

Eine generelle Aussage, dass das Jagdausübungsrecht nicht geschützt werden könne, wurde mit der Entscheidung nicht getroffen.

Quelle: VG Bayreuth

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Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz und leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.08.2022

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Durch den russischen Angriff auf die Ukraine befindet sich Deutschland weiterhin in einer angespannten Gasversorgungslage. Die Bundesregierung und das Bundeswirtschaftsministerium tun daher alles, um durch konsequente Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern die Abhängigkeit von russischen Importen so schnell wie möglich zu reduzieren. Die Verordnungen zum Energiesparen sind dabei ein wichtiges Handlungsfeld. Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Eine Verordnung mit Kurfristmaßnahmen gilt ab dem 01.09.2022 und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 01.010.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden. Wir treiben den Bau von Flüssiggas-Terminals voran, damit wir überhaupt eine alternative Infrastruktur für Gas haben. Wir sichern die Befüllung der Gasspeicher auch mit Milliardenhilfen ab. Und wir stellen die Funktionsfähigkeit des Gasmarktes und damit der Gasversorgung sicher, unter anderem durch die Rettung eines der größten Gasimporteure in Deutschland, an dem sich der Staat beteiligt. All dies trägt maßgeblich dazu bei, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt.“

Die am 24.08.2022 im Kabinett verabschiedeten Energieeinsparverordnungen dienen zugleich auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August dieses Jahres um mindestens 15 % zu verringern – im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre. Deutschland, das über die letzten Jahre besonders abhängig von russischem Gas war, muss seinen Gasverbrauch demnach um 20 % senken.

Mit den am 24.08.2022 im Kabinett verabschiedeten Verordnungen kann ein kleiner, aber unverzichtbarer Beitrag erreicht werden. So lässt sich mit den darin enthaltenen Maßnahmen der Gasverbrauch nach ersten Schätzungen um ungefähr zwei Prozent senken. Zugleich rechnen sich die Maßnahmen für private Haushalte, Unternehmen und die der öffentlichen Hand. Werden sie umgesetzt, lässt sich in den kommenden beiden Jahren ein Einsparvolumen von gut 10,8 Mrd. Euro erreichen.

Die Maßnahmen der zwei Verordnungen im Einzelnen:

A) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt und so anderen Bereichen Orientierung hinsichtlich machbarer, praktikabler Einsparmaßnahmen geben kann. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten.

Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen

Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn diese Mieterinnen und Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer der VO vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen. Eine Schädigung von Gebäuden soll in der Regel durch entsprechendes Lüftungsverhalten verhindert werden.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden

Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe (z.B. Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung, z. B. im Fall einer Lagerung anderweitig gefährdeter Gegenstände oder Stoffe). Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z. B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden

Um der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Gassparen Rechnung zu tragen, darf in öffentlichen Nichtwohngebäuden eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Lufttemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. Ausgenommen sind auch hier z. B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.

Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern

Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Mehr und detailliertere Information für private Energiesparmaßnahmen

Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren. Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern diese Informationen weiterzuleiten (Weiterleitungspflicht). Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen auf dieser Grundlage zudem spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit geben. Bei erneuten Preissteigerungen sind erneut Informationen bereitzustellen.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

B) Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.

Steigerung der Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Sinnvoll ist die Kopplung der Prüfung an ohnehin stattfindende Termine wie etwa Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder eine reguläre Heizungswartung.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung

Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m2) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten. Dies ist eine effektive Einsparmaßnahme, die je nach Gebäude den Gasverbrauch um ca. 8 Kilowattstunden pro Quadratmeter (8 kWh/m2) senken. Da es sich hierbei um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt, trägt hierfür der Eigentümer bzw. der Vermieter die Kosten.

Einsparungen in Unternehmen

Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben. Kurzfristige Maßnahmen, die hier in Frage kommen: Austausch von Beleuchtungen mit LED, Optimierungen von Arbeitsabläufen und technischer Systeme, z. B. Druckluftsystemen. Auch Unternehmen sind dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen sowie ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Rechtliche Verpflichtungen und freiwilliges Engagement ergänzen sich gegenseitig

Die beiden Verordnungen sind Teil eines Maßnahmenbündels. Neben den unmittelbaren Einspareffekten sollen die Maßnahmen auch eine Signal- und Vorbildwirkungen haben. Sie zielen somit auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Durch die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen. Nötig ist eine nationale Kraftanstrengung. Dafür braucht es ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.

Die Verordnungen finden Sie hier (EnSikuMaV) und hier (EnSimiMaV).

Quelle: BMWK

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Pandemievorsorge für Herbst und Winter: Kabinett beschließt neues Infektionsschutzgesetz

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, die das Kabinett am 24.08.2022 beschlossen hat.

BMG, Pressemitteilung vom 24.08.2022

Bundesweit soll ab Oktober Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sehen Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, die das Kabinett am 24.08.2022 beschlossen hat. Danach sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe gibt es noch Ausnahmen von einer Maskenpflicht in Innenräumen. Wenn sich eine starke Corona-Welle aufbaut, gilt die Maskenpflicht ausnahmslos. Unabhängig davon sollen Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen können.

Die Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Mit diesem Instrumentarium können wir die absehbare Corona-Welle im Herbst bewältigen. Wir sind gut vorbereitet auf schwierige Zeiten und geben den Ländern alle Möglichkeiten, angepasst zu reagieren. Maskenpflicht, Impfungen und Obergrenzen im Innenraum können der Lage angepasst eingesetzt werden. Hohe Todeszahlen, viele Arbeitsausfälle und schwere Langzeitfolgen zu vermeiden bleiben die Ziele unserer Corona-Politik. “

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023:

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren:

1. Stufe

Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Die Änderungsanträge werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle: BMG

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Kabinett beschließt Regelungen zur Triage

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll.

BMG, Pressemitteilung vom 24.08.2022

Das Kabinett hat am 24.08.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Triage in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll. Gibt es, aufgrund einer übertragbaren Krankheit, keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) zu Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in der Triage. Mit dem Gesetz werden für die Zuteilungsentscheidung maßgebliche Kriterien und Verfahrensvorschriften geregelt.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach erklärt dazu: „Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen – auch in der Pandemie. Daher werde ich mich weiterhin dafür einsetzen, dass Engpässe in der intensivmedizinischen Versorgung gar nicht erst entstehen, durch konsequente Bekämpfung der Pandemie. Gleichzeitig tragen wir mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Schutzpflicht Rechnung und stellen klar, dass Menschen mit Behinderungen oder Hochaltrige auch in Zeiten knapper Kapazitäten nicht benachteiligt werden dürfen.“

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Gleichbehandlung: Die Regelungen zur Zuteilungsentscheidung von aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gelten für alle Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivpflichtigen Behandlungsbedürftigkeit.
  • Aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit: Maßgebliches Kriterium für die Zuteilungsentscheidung ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit. Komorbiditäten, das heißt weitere Erkrankungen, dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit eingeschränkt berücksichtigt werden. Zudem wird klargestellt, dass Kriterien, wie insbesondere Alter, Behinderung und Grad der Gebrechlichkeit, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit nicht auswirken, nicht berücksichtigt werden dürfen.
  • Ausschluss der Ex-Post-Triage: Ausdrücklich ausgeschlossen wird mit dem Gesetzentwurf der Abbruch einer noch erfolgsversprechenden und vom Patientenwillen getragenen Behandlung zugunsten einer anderen Patientin oder eines anderen Patienten mit einer höheren aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit.
  • Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen müssen nach dem Gesetzentwurf im Rahmen eines Mehraugenprinzips getroffen werden. Dabei ist zudem die Einschätzung einer Person mit besonderer Fachexpertise zu berücksichtigen, wenn eine Patientin oder ein Patient mit einer Behinderung oder Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen ist.
  • Der Gesetzentwurf regelt darüber hinaus Dokumentationspflichten sowie die Verpflichtung der Krankenhäuser, die Umsetzung der vorgeschriebenen Entscheidungsabläufe durch Verfahrensanweisungen sicherzustellen.

Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2021

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit eine Pflicht hat, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. Eine solche Situation ausgeprägter Schutzbedürftigkeit sah das Bundesverfassungsgericht in dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen und gab dem Gesetzgeber daher auf, Schutzvorkehrungen für diesen Fall zu treffen.

Quelle: BMG

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Regierung zum Energie-Gutachten der Monopolkommission

Die Bundesregierung nimmt in einer Unterrichtung (20/3163) Stellung zum 8. Sektorgutachten der Monopolkommission (19/32686).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.08.2022

Die Bundesregierung nimmt in einer Unterrichtung (20/3163) Stellung zum 8. Sektorgutachten der Monopolkommission (19/32686). Die Monopolkommission hat nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse in der Stromerzeugung würden die Einschätzungen der Monopolkommission überwiegend geteilt. Jedoch müsse die – zum Veröffentlichungszeitpunkt des Sektorgutachtens nachvollziehbare – Einschätzung, dass eine marktbeherrschende Stellung von Unternehmen in der Stromerzeugung nicht zu beobachten sei, nunmehr relativiert werden. So enthalte der am 17. Februar 2022 erschienene Marktmachtbericht des Bundeskartellamtes Hinweise, dass im Bereich der Stromerzeugung marktbeherrschende Stellungen existieren; dies gelte insbesondere für den Stromerstabsatzmarkt. Bei der Stärkung des Wettbewerbs unter Strombörsen im kurzfristigen Stromhandel werden die Einschätzung der Monopolkommission von der Bundesregierung nur partiell geteilt. Die Auslegung der Monopolkommission, dass sich aus der derzeitigen Rechtslage bereits eine regulatorische Pflicht zum Teilen der Handelsbücher in den letzten 60 Minuten vor Lieferung ableiten lasse, werde von der Bundesregierung nicht geteilt. Der Schluss, dass die EPEX Spot von „indirekten Netzwerkeffekten“ profitiere, die einen effektiven Wettbewerb zwischen den Strombörsen im kurzfristigen Stromhandel verhindere werde nicht ausreichend belegt.

Bei den wettbewerbspolitischen Analysen und Empfehlungen zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die wettbewerbspolitischen und kartellrechtlichen Aspekte beim Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur zu berücksichtigen und die Entstehung marktbeherrschender Stellungen zu verhindern seien. Der Ansatz der Kommission, dass Ladeinfrastruktur in Kommunen wettbewerblich bereitgestellt werden soll, werde von Regierungsseite unterstützt. Auch die Bundesregierung sieht das Ad-hoc-Laden als Angebot im Markt für Ladestrom als eine Option, den Wettbewerb im Bereich der E-Mobilität zu stärken. Sie teilt die Einschätzung, dass bessere Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher über die Möglichkeit des Ad-hoc-Ladens, aber auch über die Preise sowohl der vertraglichen Angebote als auch des Ad-hoc-Ladens es den Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter machen würde, durch gezielte Nachfrage den Preiswettbewerb zu stärken. Auch könnte dadurch die Attraktivität eines Wechsels auf E-Mobilität weiter steigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 242/2022

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Schließung und Versiegelung einer für das „Königreich Deutschland“ geführten Gaststätte rechtmäßig

Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ führen wollte. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 4 B 61/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2022 zum Beschluss 4 B 61/21 vom 12.08.2022

Die Stadt Köln war berechtigt, eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln, die eine Gastwirtin als „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ führen wollte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 12.08.2022 entschieden.

Die Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland“ begreift, betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“ in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt zum Lokal sollten nur „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands“ haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des „Königreichs Deutschlands“ seien. Am Tag der Eröffnung als „Zweckbetrieb“ wurden Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten, neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten. Wegen der Fortsetzung des Betriebs am Folgetag schloss die Stadt Köln die Gaststätte und versiegelte sie. In der schriftlichen Bestätigung dieser Maßnahmen untersagte sie der Antragstellerin zugleich jede weitere selbstständige Gewerbeausübung und drohte weitere Zwangsmittel an.

Zur Begründung seines Beschlusses führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Stadt Köln war zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt. Die Antragstellerin hatte nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Zudem hat sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das „Königreich Deutschland“ erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck kann das „Königreich Deutschland“ keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht ist es dem „Königreich Deutschland“ auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte war zudem kein „Vereinslokal“, weil sie dem „Königreich Deutschland“, das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, nicht vom Eigentümer überlassen war.

Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen – anders als die Schließung der Gaststätte – wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung hätten vollzogen werden dürfen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Ausblick: Energie, Mindestlöhne, einheitliches Ladegerät

Das Europäische Parlament wird im Herbst neue Gesetze verabschieden, die das Leben der Europäer in Bereichen wie Energiesicherheit, Geschlechtergleichstellung und künstliche Intelligenz verbessern sollen.

Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 23.08.2022

Was bringt die 2. Jahreshälfte 2022?

Das Europäische Parlament wird im Herbst neue Gesetze verabschieden, die das Leben der Europäer in Bereichen wie Energiesicherheit, Geschlechtergleichstellung und künstliche Intelligenz verbessern sollen.

Lage der Europäischen Union

In ihrer dritten Rede zur Lage der Europäischen Union wird Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen die wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen der Kommission für die kommenden zwölf Monate erläutern. Die Abgeordneten werden die Arbeit der Kommission im vergangenen Jahr unter die Lupe nehmen und sich vergewissern, dass die wichtigsten Anliegen der Europäer – wie Energiesicherheit und Klimawandel – berücksichtigt werden. Die Debatte findet am 14. September in Straßburg statt.

Energie

Der Einmarsch Russlands in die Ukraine hat zu einem sprunghaften Anstieg der Öl- und Gaspreise in Europa und weltweit geführt. Seitdem ist die Energiesicherheit zu einem zentralen Anliegen geworden. Es wird erwartet, dass das Parlament über Maßnahmen abstimmen wird, die die Abhängigkeit der EU von russischen fossilen Brennstoffen verringern und die Produktion von grüner Energie steigern sollen, einschließlich neuer Vorschriften für Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.

Einheitliches Ladegerät

Das Parlament wird voraussichtlich grünes Licht für Vorschriften zur Einführung eines einheitlichen Ladegeräts für elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und Headsets geben. Bis Herbst 2024 wird USB-C der Standard-Ladeanschluss in der EU werden, unabhängig vom Hersteller. Diese Änderung wird den Elektroschrott reduzieren und das Leben der Verbraucher erleichtern.

Follow-up der Konferenz zur Zukunft Europas

Die Abgeordneten werden die 49 Vorschläge der Konferenz zur Zukunft Europas, die am 9. Mai abgeschlossen wurde, weiterverfolgen. Im Herbst wird eine Feedback-Veranstaltung stattfinden, um die Bürgerinnen und Bürger auf dem Laufenden zu halten und zu erläutern, welche Fortschritte erzielt wurden.

Mindestlöhne

Die erste EU-Rechtsvorschrift über angemessene Mindestlöhne soll im September vom Parlament verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedstaaten werden durch sie dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr nationaler gesetzlicher Mindestlohn einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. Die Abgeordneten erwarten, dass die Vorschriften zu einem realen Lohnwachstum führen und dazu beitragen werden, die Armut trotz Erwerbstätigkeit und das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Künstliche Intelligenz

Das Parlament wird auch über neue Regeln für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) abstimmen. Das sogenannte Gesetz über künstliche Intelligenz soll das Potenzial der KI in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt und Klimawandel erschließen. Die Abgeordneten fordern, dass die EU in diesem Bereich eine Führungsrolle übernimmt und klare Standards festlegt, die die Werte der EU widerspiegeln und den Schutz der Grundrechte sicherstellen.

Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz

Das Parlament wird voraussichtlich grünes Licht für einen Gesetzesentwurf geben, der die paritätische Besetzung von Aufsichtsräten in großen Unternehmen verbessern soll. Die sogenannte Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten wird transparente Einstellungsverfahren in Unternehmen einführen, sodass mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Aufsichtsratsmitglieder oder 33 Prozent aller Posten in Aufsichtsräten und Vorständen von dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt werden.

Die Abgeordneten werden außerdem Verhandlungen mit dem Rat über die Richtlinie zur Lohntransparenz aufnehmen, durch die bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet werden würden, die Gehälter von Männern und Frauen in derselben Position und Funktion offenzulegen. Dadurch sollen Gehaltsvergleiche erleichtert und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede aufgedeckt werden.

Plattform für Arbeitnehmer

Die Abgeordneten werden eine Richtlinie zur Verbesserung der Rechte von Arbeitnehmern digitaler Plattformen, wie Uber und Deliveroo, vorantreiben. Mit den vorgeschlagenen Regeln sollen sichergestellt werden, dass diese Arbeitnehmer einen Beschäftigungsstatus erhalten, der ihren Arbeitsvereinbarungen entspricht.

Schätzungsweise neun von zehn Plattformen in der EU stufen die über sie arbeitenden Menschen derzeit als Selbstständige ein. Von den 28 Millionen Menschen, die über Plattformen arbeiten, werden derzeit möglicherweise 5,5 Millionen falsch eingestuft. Infolgedessen werden einigen Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, die Arbeits- und Sozialrechte verweigert, die mit einem Beschäftigungsstatus verbunden wären.

Krypto-Währungen

Die Europaabgeordneten werden über einen Rechtsrahmen für Kryptowerte in der EU abstimmen. Die von Parlament und Rat im Juni vereinbarten Regeln umfassen Maßnahmen gegen Marktmanipulation und zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten. Außerdem sollen die Verbraucher besser über Risiken, Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich Kryptowährungen und nicht austauschbare Token (NFT), informiert werden.

Sacharow-Preis

Im Dezember wird das Parlament den jährlichen Sacharow-Preis für geistige Freiheit verleihen, mit dem Personen und Organisationen geehrt werden, die sich weltweit für Menschenrechte und Demokratie einsetzen. Im vergangenen Jahr wurde der Preis an den russischen Oppositionsführer und Anti-Korruptions-Aktivisten Alexei Nawalny verliehen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Hitze an Bord

Das LG Frankfurt entschied, dass eine Fluggesellschaft nach der Flugastrechteverordnung zwar verpflichtet ist, eine Entschädigung für eine mehrstündige Verspätung zu zahlen, darüber hinaus jedoch kein Schmerzensgeld wegen zu hoher Temperaturen im Flugzeug aufgrund ausgefallener Klimaanlage zahlen muss (Az. 2-24 S 16/20).

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 16/20 vom 05.05.2022 (rkr)

Die Kläger, eine dreiköpfige Familie mit zweijähriger Tochter, buchten bei der beklagten Fluggesellschaft für August 2018 einen Flug von Brindisi nach Frankfurt am Main. Die geplante Abflugzeit war 10:55 Uhr. Aufgrund einer Verspätung betraten die Kläger um 14:11 Uhr das Flugzeug. Die Klimaanlage war nicht angeschaltet. Es war heiß an Bord. Die Tochter der klagenden Familie erhielt Wasser, die Eltern nicht. Der Pilot teilte um 14:56 Uhr mit, man werde eine Viertelstunde später starten. Die Crew weigerte sich, die Türen zu öffnen. Nachdem einige Passagiere die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück. Den zwischenzeitlich ausgestiegenen Passagieren wurde mitgeteilt, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Es wurde ihnen freigestellt, gleichwohl mitzufliegen. Der Abflug wurde für 16:30 Uhr angekündigt. Die Kläger entschieden sich dafür und bestiegen erneut das Flugzeug. Darin war es wieder sehr heiß. Um 17:20 Uhr startete die Maschine und landete um 19:22 Uhr, mehr als sechs Stunden später als vereinbart.

Die beklagte Fluggesellschaft erkannte für jedes Familienmitglied 250 Euro Entschädigung nach der sog. Fluggastrechteverordnung an. Die Kläger haben darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person verlangt. Im Flugzeug habe eine Temperatur von über 50 Grad bestanden und die Atemluft sei schlecht gewesen.

In einem Berufungsurteil vom 05.05.2022 (Az. 2-24 S 16/20) hat die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main ein Recht der Kläger auf ein weiteres Schmerzensgeld verneint. Dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren, hat die Kammer nicht in Frage gestellt. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nach dem Gesetz dafür nicht. Die Kläger hätten im konkreten Fall nicht beweisen können, dass sie Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen im Ausmaß einer Gesundheitsverletzung gehabt hätten. Ein Schmerzensgeld wegen eines Freiheitsentzuges scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern losfliegen zu wollen und deswegen nach der Rückkehr zum Terminal erneut das Flugzeug bestiegen hätten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt

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Boarding und Deboarding von Personen mit eingeschränkter Mobilität

Das LG Frankfurt entschied, dass eine Fluggesellschaft nach der Flugastrechteverordnung verpflichtet ist, Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen Vorrang bei der Beförderung einzuräumen – das gilt sowohl beim Ein- als auch beim Aussteigen (Az. 2-24 S 173/21).

LG Frankfurt, Mitteilung vom 23.08.2022 zum Urteil 2-24 S 173/21 vom 23.06.2022 (rkr)

In einem am 23.06.2022 in einem Berufungsverfahren (Az. 2-24 S 173/21) entschiedenen Fall hatten die klagenden Eheleute bei einem Vermittler im Internet einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg mit Zwischenstopp in Budapest gebucht. Die Umsteigezeit in Budapest betrug planmäßig 45 Minuten. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. In Budapest durfte er erst nach allen anderen Passagieren aussteigen. Die Eheleute verpassten ihren Anschlussflug und mussten für 227,27 Euro pro Person ein Ticket für einen Weiterflug nach St. Petersburg erwerben. Sie verlangten von der Fluggesellschaft unter anderem Ersatz dieser Kosten.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied, dass den Klägern eine Erstattung der Kosten für die Anschlusstickets von Budapest nach St. Peterburg zustehe. Zwar sei kein Rollstuhlbegleitservice gebucht worden. Ungeachtet dessen wäre die beklagte Fluggesellschaft aber verpflichtet gewesen, den Kläger zu unterstützen. Denn nach der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einer Person mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen – wie beispielsweise auch Kindern – Vorrang bei der Beförderung einräumen. Das betreffe, so die Richter, nicht nur das Boarding, sondern auch den Ausstieg, also das Deboarding: Wenn der betreffende Fluggast ein besonderes Interesse daran habe, müsse das Luftfahrtunternehmen ihn privilegiert aussteigen lassen. Im konkreten Fall habe die beklagte Fluggesellschaft jedenfalls beim Einstieg des Klägers erkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Außerdem habe die im Prozess als Zeugin vernommene Flugbegleiterin bestätigt, dass der Kläger vergeblich um einen vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten habe.

Die klagenden Eheleute träfe auch kein Mitverschulden, weil sie ihre Umsteigezeit zu knapp bemessen hätten. Auch wenn sie langsamer seien als andere Passagiere, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten für sie zu kurz sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt

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