Freiburg: Normenkontrollantrag gegen Bewohnerparkgebührensatzung auch im Hauptsacheverfahren erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren abgewiesen, denn die Bewohnerparkgebührensatzung sei formell und materiell rechtmäßig (Az. 2 S 808/22).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Urteil 2 S 808/22 vom 13.07.2022

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem den Verfahrensbeteiligten zugestellten Urteil vom 13. Juli 2022 den Normenkontrollantrag eines Freiburger Bürgers, der Mitglied des Gemeinderats ist, gegen die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 14. Dezember 2021 abgewiesen.

Mit dieser Satzung wurde die Gebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von vormals 30 Euro jährlich auf eine Gebühr angehoben, die sich gestaffelt nach der Länge der Fahrzeuge auf 240 Euro bzw. 360 Euro oder 480 Euro im Jahr beläuft. Die Satzung sieht darüber hinaus Gebührenermäßigungen und -befreiungen für Schwerbehinderte sowie für Personen vor, die Sozialleistungen beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Urteil entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei, und hat damit seine schon im Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung bestätigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2022).

Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Die Gebührenbemessung nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Bewohnerparkgebührensatzung verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, mit welcher Steigerungsrate die Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die nach dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil stehe.

Für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung gegeben sei, böten die Mietkosten für einen Dauerstellplatz im Parkhaus greifbare Anhaltspunkte. Zwar sei zu berücksichtigen, dass den Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen sei, den ein Bewohnerparkausweis nicht vermittele. Auch befreie die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren, sie schütze den Inhaber jedoch nicht vor notwendigen Abschleppmaßnahmen. Trotz dieser Unterschiede könne allerdings ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung jedenfalls ausgeschlossen werden, da sich die jährlichen Kosten für einen Stellplatz im Parkhaus in Freiburg – je nach Lage – auf bis zu 2.280 Euro im Jahr beliefen und damit mindestens auf das Doppelte bis hin zum fast Zehnfachen der Bewohnerparkgebühr.

Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage statistischer Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt.

Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei – auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) – von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 2 S 808/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Regelung zur Förderung grüner Fernwärme

Die EU-Kommission hat entsprechend der EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,98 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung genehmigt. Sie soll grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Abwärme fördern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.08.2022

Die Europäische Kommission hat entsprechend der EU-Beihilfevorschriften eine mit 2,98 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung genehmigt. Sie soll grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energieträgern und Abwärme fördern. Die Maßnahme wird dazu beitragen, den Nationalen Energie- und Klimaplan Deutschlands umzusetzen. Zudem unterstützt sie die strategischen Ziele der EU im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal – insbesondere auch zum Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sieht die deutsche Regelung als hilfreich an, um den Fernwärmesektor in Deutschland grüner zu machen. Die Regelung unterstütze „den Bau effizienterer Fernwärmesysteme und die Dekarbonisierung bestehender Fernwärmesysteme. Deutschland wird den Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme im Wärmesektor so erhöhen und damit seine CO2-Emissionen erheblich senken können.“

Die deutsche Förderregelung im Detail

Im Juni 2022 hat Deutschland bei der Kommission eine geplante Förderregelung für grüne Fernwärme auf Basis von erneuerbaren Energien und Abwärme angemeldet.

Die Regelung ist bis zum 30. August 2028 befristet. Sie steht sowohl Fernwärmenetzbetreibern als auch Betreibern offen, die diese Dienstleistung bislang nicht am Markt anbieten. Die Beihilfe soll in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Im Rahmen der Maßnahme werden Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne für den Bau bzw. die Dekarbonisierung von Fernwärmenetzen unterstützt. Nach der Regelung können Fernwärmenetzbetreiber auch Investitionsbeihilfen erhalten für:

  • den Bau neuer Fernwärmesysteme, bei denen erneuerbare Energien und Abwärme einen Anteil von mindestens 75 Prozent ausmachen,
  • die Dekarbonisierung und Modernisierung bestehender Fernwärmesysteme für den Betrieb mit erneuerbaren Energieträgern und Abwärme sowie
  • die Installation von Anlagen zur Wärmeerzeugung aus erneuerbaren und solarthermischen Quellen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie die Einbindung von Abwärme in die Fernwärmesysteme.

Darüber hinaus sind Betriebsbeihilfen für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen mittels Solarthermie-Anlagen und Wärmepumpen möglich.

Die Förderung für Durchführbarkeitsstudien und Umstellungspläne kann bis zu 50 Prozent der dafür entstehenden Kosten betragen. Bei den Investitionsbeihilfen soll der Beihilfebetrag je Empfänger bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten decken können. Im Falle von Betriebsbeihilfen wird die Beihilfe auf Basis der Wärmemenge berechnet, die aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Beihilfe die Finanzierungslücke (d. h. den Beihilfebetrag, der für eine andernfalls ausgebliebene Investition den Ausschlag gibt) nicht übersteigt.

Erwartet wird, dass durch diese landesweite Regelung pro Jahr eine Kapazität von annähernd 681 MW für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen installiert wird. Dadurch würden die Treibhausgasemissionen alljährlich um rund 4 Millionen Tonnen CO2 sinken.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er ermöglicht es den EU-Ländern, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen zu fördern. Auch nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wurde die Regelung von der Kommission geprüft.

Bei ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis:

  • Die Beihilfen sind für die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors in Deutschland erforderlich und angemessen und entfalten einen „Anreizeffekt“. Da fossile Brennstoffe gegenüber erneuerbaren Energien und Abwärme einen Kostenvorteil aufweisen, würden Investitionen in Fernwärmeanlagen ohne die Beihilfe auf fossile Brennstoffe setzen und so den aktuellen Energiemix in Deutschland abbilden, der durch einen hohen Anteil an Gasheizkesseln und KWK-Anlagen gekennzeichnet ist. Außerdem dürften Investitionen in neue Fernwärmenetze und in die Dekarbonisierung bestehender Netze wegen der hohen Kosten und geringen Erträge solcher Investitionen ohne die Regelung wohl ausbleiben. Für die Begünstigten der Regelung bestünden ohne die Beihilfen keine ausreichenden Planungsanreize für den Bau neuer Fernwärmenetze und die kosteneffiziente Dekarbonisierung bestehender Netze.
  • Die Beihilfen sind verhältnismäßig und auf das erforderliche Minimum begrenzt. Die Höhe der Beihilfen beruht zwar nicht auf einer individuellen Berechnung der Finanzierungslücke je Empfänger – die Bewilligungsbehörde muss jedoch dafür Sorge tragen, dass die Unterstützung die Finanzierungslücke nicht übersteigt. Dazu unterliegt die Förderung der Wärmeerzeugung einem jährlichen Monitoring durch die Bewilligungsbehörde.
  • Die positiven Auswirkungen der Beihilfen auf die Dekarbonisierung der Fernwärmesysteme in Deutschland überwiegen etwaige Negativwirkungen auf Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten. Mit der Regelung wird die Dekarbonisierung des Fernwärmesektors in Deutschland gefördert. Dadurch werden die Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal verringert, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verzerrt wird.

Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission

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Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des VG Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar (Az. VG 1 L 193/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Beschluss VG 1 L 193/22 vom 01.08.2022

Stationsungebundenes Carsharing stellt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar.

Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u. a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege.

Der Eilantrag der Antragstellerinnen hatte vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.

Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Neue Rechte zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der EU in Kraft

Ab 02.08.2022 müssen alle Mitgliedstaaten die 2019 angenommenen EU-weiten Vorschriften zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige anwenden. Die EU-Kommission wird sicherstellen, dass die Richtlinie vollständig umgesetzt wird und dazu beiträgt, mehr Frauen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und Kinderarmut zu bekämpfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.08.2022

Ab 02.08.2022 müssen alle Mitgliedstaaten die 2019 angenommenen EU-weiten Vorschriften zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige anwenden. Diese Vorschriften enthalten Mindeststandards für Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub und legen zusätzliche Rechte fest, wie z. B. das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Dies soll die Menschen dabei unterstützen, ihre berufliche Karriere und ihr Familienleben unter einen Hut zu bringen, ohne auf eines von beiden verzichten zu müssen. Diese Rechte, die zusätzlich zu dem bestehenden Recht auf Mutterschaftsurlaub gewährt werden, sind eine Errungenschaft im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und stellen einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer Union der Gleichheit dar.

Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Mit der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll sowohl (i) die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt als auch (ii) die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen gesteigert werden. Insgesamt ist die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU um 10,8 Prozentpunkte niedriger als die der Männer. Darüber hinaus arbeiten nur 68 % der Frauen mit Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen im Vergleich zu 81 % der Männer mit denselben Verpflichtungen. Die Richtlinie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich um Angehörige zu kümmern, die Unterstützung benötigen, sodass Eltern und pflegende Angehörige ihren Beruf und ihr Privatleben miteinander vereinbaren können.

  • Vaterschaftsurlaub: Berufstätige Väter haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Anspruch auf mindestens 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. Die Vergütung muss mindestens in Höhe des Krankengeldes erfolgen;
  • Elternurlaub: Jeder Elternteil hat Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, wobei zwei Monate bezahlt und nicht übertragbar sind. Eltern können einen flexiblen Urlaub beantragen – entweder in Vollzeit, Teilzeit oder in einzelnen Teilen;
  • Urlaub für pflegende Angehörige: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine/n Angehörige/n oder eine in demselben Haushalt lebende Person betreuen oder unterstützen, haben Anspruch auf mindestens fünf Arbeitstage Pflegeurlaub pro Jahr;
  • Flexible Arbeitsregelungen: Alle berufstätigen Eltern mit Kindern bis zu acht Jahren und alle pflegenden Angehörigen haben das Recht, verkürzte Arbeitszeiten, flexible Arbeitszeiten und Flexibilität am Arbeitsplatz zu beantragen.

Nächste Schritte

Wie Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien dargelegt hat, wird die Kommission sicherstellen, dass die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben vollständig umgesetzt wird und dazu beiträgt, mehr Frauen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und Kinderarmut zu bekämpfen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der neuen Vorschriften unterstützen, auch im Rahmen des Europäischen Sozialfonds+, um die Qualität und den Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis heute in nationales Recht umsetzen. In einem nächsten Schritt wird die Kommission die Vollständigkeit und Konformität der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen bewerten und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Quelle: EU-Kommission

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BGH-Vorlage an EuGH zu den Folgen eines Reiserücktritts wegen COVID-19

Der BGH hat dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie vorgelegt (Az. X ZR 53/21).

BGH, Pressemitteilung vom 02.08.2022 zum Beschluss X ZR 53/21 vom 02.08.2022

Der unter anderem für Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie vorgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten im Januar 2020 eine Reise nach Japan im Zeitraum vom 3. bis 12. April 2020 zu einem Gesamtpreis von 6.148 Euro.

In Japan waren Anfang Februar Schutzmasken im gesamten Land ausverkauft. Ende Februar schlossen die großen Vergnügungsparks, sportliche Großveranstaltungen fanden nicht mehr oder nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Am 26. Februar 2020 beschloss die japanische Regierung, für die kommenden Wochen sämtliche Großveranstaltungen komplett abzusagen. Einen Tag später wurde beschlossen, sämtliche Schulen bis mindestens Anfang April zu schließen.

Der Kläger trat am 1. März 2020 von der Reise zurück. Die Beklagte berechnete Stornokosten in Höhe von insgesamt 1.537 Euro (25 % des Reisepreises), die der Kläger bezahlte. Am 26. März 2020 erging für Japan ein Einreiseverbot. Der Kläger verlangte daraufhin die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.537 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro verurteilt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den zu zahlenden Betrag auf 14,50 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 Euro reduziert und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302 (Pauschalreise-Richtlinie) ab. Deshalb hat er die relevante Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Begründetheit der Klage hängt davon ab, ob die beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

In Instanzrechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Umstände dieser Art bereits im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben müssen, oder ob der Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen ist, wenn solche Umstände erst nach der Rücktrittserklärung aufgetreten sind.

Im Streitfall hat das Landgericht auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgestellt und angenommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Zeitpunkt des Rücktritts am 1. März 2020 noch nicht hinreichend wahrscheinlich war. Der Bundesgerichtshof hält diese Beurteilung für fehlerhaft, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die ungewöhnliche Art und Anzahl der bis zum 1. März 2020 in Japan getroffenen Maßnahmen schon damals hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Infektionsgefahr begründete. Zur abschließenden Klärung dieser Frage müsste er die Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wäre hingegen entbehrlich, wenn der Entschädigungsanspruch schon wegen des nach dem Rücktritt am 26. März 2020 angeordneten Einreiseverbots ausgeschlossen wäre. Der Bundesgerichtshof neigt der Auffassung zu, dass (auch) nach dem Rücktritt aufgetretene Umstände dieser Art zu berücksichtigen sind. Er hat die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, weil aufgrund einer Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 25. Januar 2022 (8Ob130/21g) nicht hinreichend klar ist, ob Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie, deren Umsetzung § 651h BGB dient, in diesem Sinne auszulegen ist.

Quelle: BGH

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Soziales Europa: Transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten mussten bis 01.08.2022 die Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in nationales Recht umsetzen. Arbeitnehmerrechte werden ausgeweitet und an die neue Arbeitswelt angepasst. Die EU-Kommission prüft nun, ob die mitgeteilten Maßnahmen vollständig sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Die EU-Mitgliedstaaten mussten bis 01.08.2022 die Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie stärkt und aktualisiert die Rechte der 182 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU und verbessert ihren Schutz.

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Arbeitskräfte ein Recht auf mehr Vorhersehbarkeit bei ihren Arbeitsbedingungen; dies betrifft beispielsweise Arbeitsaufträge und Arbeitszeiten. Zudem haben sie einen Anspruch darauf, ausführlicher über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsort und die Entlohnung informiert zu werden. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung eines starken sozialen Europas und trägt dazu bei, die europäische Säule sozialer Rechte für die Menschen in der gesamten EU greifbar zu machen.

Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Mit der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat die EU direkt auf den schnellen Wandel unserer Arbeitsmärkte reagiert. Die Menschen erhalten ein Recht auf vollständigere Informationen über die Bedingungen ihres Beschäftigungsverhältnisses und auf mehr Vorhersehbarkeit im täglichen Leben. Die neuen Vorschriften gewährleisten hochwertige Arbeitsplätze, schaffen mehr Stabilität für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ermöglichen es ihnen, ihren Alltag besser zu planen.“

Arbeitnehmerrechte werden ausgeweitet und an die neue Arbeitswelt angepasst

Mit der Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU einen Anspruch auf Folgendes:

  • ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber; jegliche Einschränkung dieses Rechts muss aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein
  • Unterrichtung über die Arbeitsplanung mit angemessenem Vorlauf, insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen schwer vorhersehbaren Arbeitszeitplan haben oder auf Abruf arbeiten
  • wirksame Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Null-Stunden-Verträgen
  • schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • kostenlose obligatorische Fortbildung zu den auszuführenden Aufgaben, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Fortbildung anzubieten

Somit erhalten jetzt weitere 2 bis 3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären oder atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. mit Teilzeit-, Zeitarbeits- und Abrufverträgen) ein Recht darauf, über ihre Beschäftigungsbedingungen informiert zu werden. Zudem verbessert sich ihr Schutz, beispielsweise durch das Recht auf größere Vorhersehbarkeit bei ihrer Arbeitszeit. Gleichzeitig ermöglicht die Richtlinie weiterhin Flexibilität bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern gleichermaßen zugutekommt.

Für Arbeitgeber bestehen weitere Vorteile der Richtlinie darin, dass der Schutz der Arbeitskräfte an die neuesten Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten angepasst wird, dass administrative Hindernisse abgebaut werden (etwa durch die Möglichkeit der elektronischen Bereitstellung von Informationen) und dass für alle Arbeitgeber in der EU gleiche Rahmenbedingungen gelten, sodass ein fairer Wettbewerb auf Grundlage eines gemeinsamen Mindestniveaus der Arbeitnehmerrechte möglich ist.

Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten hatten bis 01.08.2022 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Als Nächstes wird die Kommission prüfen, ob die von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Maßnahmen vollständig sind und der Richtlinie entsprechen, und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen.

Quelle: EU-Kommission

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Neue EU-Vorschriften: Besserer Schutz von Kindern in grenzüberschreitenden Sorgerechtsfällen

Am 01.08.2022 traten EU-Vorschriften für die Zusammenarbeit von Justizbehörden bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wie Sorgerecht, elterliche Rechte und Kindesentführung in Kraft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Am 01.08.2022 traten EU-Vorschriften für die Zusammenarbeit von Justizbehörden bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wie Sorgerecht, elterliche Rechte und Kindesentführung in Kraft. EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Die neuen Vorschriften werden bestimmte Verfahren vereinfachen und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden der EU-Länder sowie zwischen den Gerichten verbessern. In solchen schwierigen Fällen werden Eltern und Kinder dabei unterstützt, ihre Rechte zu wahren und Lösungen in kostengünstigeren und schnelleren Verfahren zu finden.“

Vereinfachte Zusammenarbeit der Behörden zum Wohl des Kindes

Die sogenannte „Brüssel-IIb-Verordnung“ hat das Ziel, die Bedürfnisse des Kindes besser zu schützen. Die Verordnung aktualisiert die bestehenden Vorschriften über Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren, bei denen es um die elterliche Verantwortung geht. Die neue Verordnung wird die Übermittlung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und bestimmten Vereinbarungen innerhalb der EU vereinfachen, und zwar durch Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Ländern.

Kinder müssen gehört werden, Gerichtsverfahren sollen schneller werden

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ein Kind seine Meinung in allen Verfahren äußern kann, die das Kind betreffen. Etwa in Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts, oder wenn das Kind von einem Elternteil entführt wurde. Die neue Verordnung wird auch die Dauer und die Kosten der Gerichtsverfahren verringern: Beispielsweise durch die Einführung klarer Fristen für die Rückgabe eines entführten Kindes. Auch wird das Vermittlungsverfahren („Exequatur“) für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung abgeschafft. Solche Entscheidungen sind nun unmittelbar durchsetzbar.

Quelle: EU-Kommission

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Reform in Kraft getreten: Was ändert sich beim BAföG?

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die zum 1. August 2022 in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick hat die Bundesregierung zusammengestellt.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.08.2022

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die zum 1. August in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Was ändert sich durch die BAföG-Reform konkret?

Die Reform regelt weitreichende Maßnahmen, darunter beispielsweise:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20,75 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze um 5,75 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, von 325 Euro auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze von 30 Jahren auf 45 Jahre bei Beginn der Ausbildung angehoben.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Außerdem werden die Zuschläge für Studiengebühren im Ausland von 4.600 Euro auf 5.600 Euro erhöht.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentlichen Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Ab wann können BAföG-Berechtigte mit Verbesserungen rechnen?

Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Studierende, Schülerinnen und Schüler können deshalb zum kommenden Schuljahresbeginn beziehungsweise dem Wintersemester 2022/2023 von diesen Leistungsverbesserungen profitieren.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der BAföG-Reform?

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Mit der Reform will die Bundesregierung daher die Zahl der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger wieder deutlich erhöhen.

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Zuletzt hatte das Bundeskabinett Mitte Mai für das BAföG einen Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können. Diesen Punkt muss der Bundesrat erst noch billigen.

Dieser Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies gilt für Krisensituationen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie.

BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen würden – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit.

Quelle: Bundesregierung

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SGB II: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 19 AS 1736/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.07.2022 zum Urteil L 19 AS 1736/21 vom 05.05.2022 (rkr)

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 05.05.2022 entschieden (Az. L 19 AS 1736/21).

Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war u. a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das SG Köln wies die Klage ab.

Das LSG hat der Berufung der Klägerin nun teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i. H. v. rund 1.800 Euro als einmaliger Bedarf i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusteht. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hier sei zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse. Mithin sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug

Das AG Frankfurt entschied, dass auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen zwei separate Einzelverbindungen i. S. der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen können (Az. 32 C 586/21 (90)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.07.2022 zum Urteil 32 C 586/21 (90) vom 20.05.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen können (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2022, 32 C 586/21 (90)).

Im konkreten Fall buchten die betroffenen Fluggäste mittels online Buchungsportals je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt, wobei die Beförderung mittels zweier Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen sollte. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von 1 Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteten Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

Ohne Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (sog. Reihenbuchung) gebucht worden. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine AGB der Beklagten, wonach diese als „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ in dem Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst wurden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt am Main

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