Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung

Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann lt. ArbG Siegburg eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (Az. 3 Ca 2171/21).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zum Urteil 3 Ca 2171/21 vom 23.06.2022 (nrkr)

Täuscht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Der 46-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 2006 als Monteur beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Kläger negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Kläger für sein Verhalten nicht. Die Beklagte kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 23.06.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört habe. Die Kammer ging davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht geimpft sei. Er hätte vortragen müssen, wann er sich wo habe impfen lassen. Stattdessen habe er lediglich ausgeführt, keine Angaben dazu machen zu wollen. Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen. Damit sei als unstreitig anzusehen, dass der Kläger nicht geimpft sei. Damit stelle sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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Gesetz zur Verstetigung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung tritt in Kraft

Die wesentlichen Vorschriften des vom BMJ vorgelegten und Anfang Juli 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften treten am 27. Juli 2022 in Kraft.

BMJ, Pressemitteilung vom 26.07.2022

Aktionärsrechte sind Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes

Die wesentlichen Vorschriften des vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten und Anfang Juli 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften treten morgen, am 27. Juli 2022, in Kraft.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Heute wird unser Gesellschaftsrecht wieder ein Stück digitaler: Die virtuelle Hauptversammlung wird fester Bestandteil des deutschen Aktiengesetzes. Wir setzen die Schwelle für die Ausübung der Aktionärsrechte auch für entfernt lebende Aktionärinnen und Aktionäre herab. Dadurch stärken wir die Hauptversammlung. Die Möglichkeit der Vorabstellungnahme und das Fragerecht im Vorfeld erlauben eine gezieltere Vorbereitung auf die Versammlung und erhöhen deren Qualität und Nutzen. Das stärkt die Aktien- und Aktionärskultur in Deutschland. Zugleich wird die Präsenzversammlung weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Wir überlassen die Entscheidung über das Versammlungsformat den Aktionärinnen und Aktionären und bieten ihnen somit größtmögliche Flexibilität. Wir nutzen die Chancen der Digitalisierung, um mit einem modernen Aktienrecht den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.“

Aufgrund der COVID-19-Pandemie war mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) u. a. die Möglichkeit geschaffen worden, Hauptversammlungen ausschließlich im virtuellen Format abzuhalten.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich positiven Erfahrungen und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts sowie der Vorgabe im Koalitionsvertrag, die virtuelle Hauptversammlung für Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen unter uneingeschränkter Wahrung der Aktionärsrechte zu verstetigen, wird nun die virtuelle Hauptversammlung als dauerhafte Regelung in das Aktiengesetz (AktG) aufgenommen. Aufgrund des Auslaufens des GesRuaCOVBekG zum 31. August 2022 ist es wichtig, dass es eine Übergangsregelung (§ 26x EGAktG) gibt, die die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen durch Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats für ein weiteres Jahr ermöglicht.

Durch den zuletzt im Bundestag geeinten Änderungsantrag ist das virtuelle Format noch weiter an die Präsenzversammlung angenähert worden. Die Regelungen wurden noch praxisnäher ausgestaltet. Vor allem die Konkretisierung der Befugnisse des Versammlungsleiters schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Durchführung der Versammlungen.

Vor allen Dingen aber folgt das Gesetz der Leitidee, die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form uneingeschränkt sicherzustellen. Dies ist Dreh- und Angelpunkt der neuen Regelungen. Zudem wurden zuletzt Regelungen zu alternativen Versammlungsformen für die Generalversammlung von Genossenschaften sowie punktuelle Konkretisierungen zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) mit aufgenommen.

Mehr Flexibilität für Unternehmen in Bezug auf die Hauptversammlung

Das Gesetz sieht im Einzelnen vor:

  • In das AktG wird ein neuer § 118a als zentrale Vorschrift der virtuellen Hauptversammlung eingefügt. Die Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung bedarf einer Grundlage in der Gesellschaftssatzung, so dass die Aktionäre über deren Format entscheiden. Die Präsenzversammlung bildet damit weiterhin die Grundform der Hauptversammlung. Die Regelung in der Satzung oder eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden, um die Legitimation der Entscheidung regelmäßig zu erneuern.
  • Die Abhaltung der Versammlung als virtuelle Hauptversammlung wird zum Schutz der Aktionäre u. a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:
    • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
    • Es ist die elektronische Stimmrechtsausübung der Aktionäre zu ermöglichen.
    • Aktionäre müssen Anträge in der Versammlung im Wege der Videokommunikation stellen können. Dies umfasst auch Gegenanträge.
    • Die Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation. Dieses Auskunftsrecht kann, wie in der Präsenzversammlung, ausschließlich im Versammlungstermin gewährt werden. Der Vorstand kann allerdings auch entscheiden, dass Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen sind. Dann gilt Folgendes:
      1. Die Fragen müssen bis einen Tag vor der Versammlung beantwortet werden. Die Aktionäre können in der Versammlung zu diesen Antworten nachfragen.
      2. Zudem können die Aktionäre in der Versammlung Fragen zu neuen Sachverhalten stellen, die sie bis drei Tage vor der Versammlung nicht hätten stellen können.
      3. Lediglich Fragen, die schon vor der Versammlung hätten eingereicht werden können, müssen im Versammlungstermin nicht mehr zugelassen und beantwortet werden. Der Versammlungsleiter kann diese Fragen aber zulassen.
    • Zur Verbesserung der Transparenz ist der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt bereits sieben Tage vor der Versammlung den Aktionären zugänglich zu machen, sofern der Vorstand vorgegeben hat, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind.
    • Alle Aktionäre erhalten das Recht, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einzureichen, die den Aktionären zudem ebenfalls zugänglich zu machen sind.
    • Es ist ein Rederecht in der Versammlung für die elektronisch zugeschalteten Aktionäre im Wege der Videokommunikation vorzusehen. Fragen, Nachfragen und Anträge dürfen in Redebeiträgen gestellt werden.
    • Es ist den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Recht zum Widerspruch zur Verfügung zu stellen.
  • Um Anfechtungsrisiken für die Gesellschaften abzumildern, werden die bestehenden Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle technischer Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt. Über solche technischen Störungen hinaus bleibt das Anfechtungsrecht eröffnet.
  • Die virtuelle Hauptversammlung enthält keine gesetzliche Begrenzung bezüglich in ihr zu behandelnder Gegenstände.
  • Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
  • Auch für die Generalversammlung bei Genossenschaften treten neue Regelungen zu digitalen Versammlungsformen in Kraft.

Alle Regelungen des Gesetzes betreffend virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen sowie Generalversammlungen von Genossenschaften treten morgen, am 27. Juli 2022, in Kraft, nachdem das Gesetz heute (26. Juli 2022) verkündet worden ist.

Das gesamte Gesetz finden Sie hier.

Quelle: BMJ

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Tätigkeitsverbot gegenüber einem nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzt voraussichtlich rechtmäßig

Das VG Osnabrück hat den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt (Az. 3 B 104/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.07.2022 zum Beschluss 3 B 104/22 vom 25.07.2022 (nrkr)

Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung ihres Beschlusses aus, die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Abs. 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Der Beschluss (Az. 3 B 104/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: VG Osnabrück

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Konsultation zur Reform der EU-Zollunion

Die EU-Kommission bittet Bürger um ihre Meinung zur nächsten Reform der EU-Zollunion, die bis Ende 2022 vorgeschlagen werden soll. Die Reform wird dazu beitragen, den Welthandel und die Lieferketten zu stärken und gleichzeitig die Normen und Werte der EU zu schützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.07.2022

Die EU-Kommission bittet Bürger um ihre Meinung zur nächsten Reform der EU-Zollunion, die bis Ende 2022 vorgeschlagen werden soll. Die Reform wird dazu beitragen, den Welthandel und die Lieferketten zu stärken und gleichzeitig die Normen und Werte der EU zu schützen. Die öffentliche Konsultation wird bis zum 14. September geöffnet bleiben.

Die Reform der EU-Zollunion wird Auswirkungen haben:

  • auf die Sicherheit von Waren im Binnenmarkt
  • den Schutz der EU-Anforderungen in allen Politikbereichen
  • die regionalen und globalen Lieferketten
  • und nicht zuletzt auf das Krisenmanagement und die Sicherheit der EU

Der Zoll in der EU hat seine Rolle in den letzten Jahren vollständig und wirksam erfüllt, nun jedoch seine Grenzen erreicht: Immer mehr EU-Maßnahmen im Bereich der Grenzkontrolle, die Entwicklung von Handel und Technologie sowie neue und sich abzeichnende Herausforderungen bei den Lieferketten haben die Grenzen und Lücken des derzeitigen EU-Zollrahmens aufgezeigt.

Die Konsultation baut auf früheren Vorarbeiten in diesem Bereich auf, einschließlich der Empfehlungen der Gruppe der Weisen zur Zukunft des Zolls, die Anfang des Jahres abgeschlossen wurden, sowie auf die Zukunft des Zolls im Rahmen der Vorausschau der EU bis 2040.

Quelle: EU-Kommission (Europäische Union, 1995-2022)

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„Lost Places“ – verfallene Burg darf als „Lost Place“ bezeichnet werden

Das AG München wies die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Fotografien eines sog. Lost Places ab (Az. 142 C 14251/20).

AG München, Pressemitteilung vom 22.07.2022 zum Urteil 142 C 14251/20 vom 09.04.2021 (rkr)

Mit Urteil vom 09.04.2021 wies das Amtsgericht München die Klage einer US-amerikanischen Gesellschaft auf Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Thüringen gelegenen historischen Schlosses. Das Schloss wurde im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt. Im vierzehnten Jahrhundert wurde es nach einem Brand wiederhergestellt.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite. Auf dieser veröffentlichte er 2018 in der Rubrik „Lost Places“ diverse Fotografien der Burg, die diese unter Anderem von innen zeigen. Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei urheberrechtlich geschützt und sie sei Inhaberin der Urheberrechte. Die ungenehmigte Anfertigung der Bilder und das rechtswidrige Eindringen stellten eine Verletzung des „ausländischen Copyrights“ der Klägerin dar. Als Schadenersatz verlangte sie 3.000 Euro. Dies entspräche dem Pauschalpreis, den sie einer Film-Crew bis zu vier Personen für die Lizenz berechne. Die Verbreitung der Fotos verletze den „foreign copyright claim“ und moralische Rechte. Die Bezeichnung der Burg als „Lost Place“ sei unwahr. Die Burg sei weder verloren noch verlassen. Der Schadensersatz hierfür betrage 1.500 Euro.

Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass sich der Zustand des Gebäudes einer Ruine ohne jeglichen materiellen oder immateriellen Wert annähere. In diesem Zustand komme der Burg kein Urheberrechtschutz zu. Zudem sei das Grundstück frei zugänglich, Nachteile oder ein Schaden könnten der Klägerin daher durch das Anfertigen von Fotografien nicht entstanden sein.

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: „Urheberrechtlicher Schutz nach § 11 Satz 1 UrhG kann der Klägerin (…) von Vornherein nicht zukommen, da sie entgegen ihrer auch insoweit unschlüssigen Behauptung nicht Urheberin der (…)burg ist. Urheber können zum einen nur natürliche, nicht dagegen auch juristische Personen sein (Begr. BT-Drs. IV/270, 41; BeckOK UrhR/Ahlberg, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 7 Rn. 7). Zum anderen ist nicht dargelegt, dass die Klägerin die (…)burg errichtet hat, was angesichts des Fertigstellungsdatums jedenfalls des Wiederaufbaus im Jahr 1375 wohl auch eher fernliegen dürfte. Zu abgeleiteten Schutzrechten ist ebenso nichts vorgetragen, ein Entstehen solcher ist angesichts der lange zurückliegenden Errichtung ebenfalls völlig abwegig.

Soweit die Klägerin ihren Antrag (…) (auch) darauf stützen will, dass der Beklagte die Immobilie der Klägerin auf seiner Internetseite als „Lost Place“ bezeichnet hat, scheiden Schadensersatzansprüche ebenfalls aus. Insbesondere kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung nach §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht.

Die Klägerin verlangt insoweit offenbar Geldentschädigung für immaterielle Schäden (“Verletzung moralischer Rechte“). Eine solche kann zum einen nur natürlichen Personen zustehen und kommt zum anderen nur in Betracht, wenn eine schwere Beeinträchtigung vorliegt, die nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu i. E. Palandt-Sprau, 79. Aufl., § 823 BGB Rn. 130 m. w. N.). Die erstgenannte Voraussetzung ist offenkundig nicht erfüllt, auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Äußerung des Beklagten ist nicht annähernd ausreichend dargetan oder ersichtlich. Überdies scheidet auch insoweit eine Verletzungshandlung offensichtlich aus. Aus den von der Klägerin selbst (…) vorgelegten Lichtbildern ergibt sich unzweifelhaft, dass das Objekt leer steht, nach der Außenansicht zu urteilen ist es zudem tatsächlich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, sodass zumindest der Verfall droht. Wenn der Beklagte eine derartige Immobilie als „Lost Place“ bezeichnet handelt es sich daher um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Polizeibeamter im Schichtdienst kann nicht verlangen, dass ihm Zeiten der Ausübung seines Mandats als Ratsmitglied zur Hälfte auf die Arbeitszeit angerechnet werden

Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen (Az. 6 A 2599/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Urteil 6 A 2599/20 vom 21.07.2022

Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit am 21.07.2022 verkündetem Urteil entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.

Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Beamte können sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm – § 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung – berufen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfüllt der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten der Mandatstätigkeiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewährt eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können. Das ist bei Polizeibeamten, die – wie der Kläger – im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit besteht kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist. Der klagende Polizist kann zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden. Dauer, Beginn und Ende der Schichten sind ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reicht es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich ist, dass dem Dienstherrn die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis zur Rechtslage

§ 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat folgenden Wortlaut:

Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Der BGH hat sich mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Es handelt sich um drei von einer Vielzahl beim VIII. Zivilsenat anhängiger Verfahren, mit denen Mieter verschiedener Wohnungen in Bremen gegen Mieterhöhungen der beklagten Vermieterin vorgehen (Az. VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21, VIII ZR 361/21).

BGH, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zu den Urteilen VIII ZR 337/21, VIII ZR 339/21 und VIII ZR 361/21 vom 20.07.2022

Der Bundesgerichtshof hat sich am 20. Juli 2022 mit den formellen Anforderungen an Mieterhöhungsklärungen nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen befasst. Es handelt sich um drei von einer Vielzahl beim VIII. Zivilsenat anhängiger Verfahren, mit denen Mieter verschiedener Wohnungen in Bremen gegen Mieterhöhungen der beklagten Vermieterin vorgehen.

Sachverhalt

In sämtlichen Verfahren sind die Kläger jeweils Mieter von Wohnungen der Beklagten in Bremen. Diese erhöhte infolge von Modernisierungen der betreffenden Wohnungen sowie der Gebäude, in denen sich die Wohnungen befinden, die monatlich zu zahlende Grundmiete. Den Mieterhöhungsschreiben war jeweils eine als „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ bezeichnete Anlage beigefügt. Diese enthielt unter anderem Angaben zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, die hierfür jeweils angefallenen Gesamtkosten, den jeweils nach Abzug der Instandhaltungskosten verbleibenden umlagefähigen Modernisierungskostenanteil sowie die sich daraus ergebende Berechnung der jeweiligen Mieterhöhung. Die Kläger halten die Mieterhöhungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam. Sie begehren mit ihren Klagen die Feststellung, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht zustehe, und zum Teil zusätzlich die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Mieten.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Berufungsgericht hat in allen drei Verfahren die Mieterhöhungserklärungen bereits aus formellen Gründen für unwirksam erachtet und den Klagen jeweils stattgegeben. Jedenfalls bei umfassenden und kostenträchtigen Modernisierungsmaßnahmen beziehungsweise solchen, die außerhalb der Wohnung des Mieters vorgenommen würden oder mehrere Gebäude umfassten, sei zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB eine weitere Untergliederung der betreffenden Kostenpositionen erforderlich. Das könnte etwa durch eine Aufschlüsselung nach verschiedenen Gewerken, „konkreten Arbeitsabschnitten“ oder „greifbaren Einzelarbeiten“ erfolgen. Nur auf diese Weise könne der Mieter den Kostenansatz des Vermieters auf seine Plausibilität und Berechtigung im Hinblick auf etwa in ihm enthaltene, nicht umlagefähige Instandhaltungskosten (§ 559 Abs. 2 BGB) überprüfen. Mit den vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zur Erfüllung der formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend ist, wenn ein Vermieter die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen seiner Meinung nach in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Eine Aufschlüsselung der für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen angefallenen Gewerken oder anderen Bauleistungsbereichen ist hingegen grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn umfangreiche und entsprechend kostenträchtige bauliche Veränderungen oder Maßnahmen außerhalb der betroffenen Wohnung oder an mehreren Gebäuden ausgeführt wurden.

Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 11 Prozent (seit 1. Januar 2019 um 8 Prozent) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Dabei ist die Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1 BGB dem Mieter in Textform zu erklären und darin die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559, 559a BGB zu erläutern. Damit soll insbesondere eine Abgrenzung berücksichtigungsfähiger Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) von insoweit nicht berücksichtigungsfähigen Erhaltungsmaßnamen (§ 555a BGB) gewährleistet werden.

Diese formellen Anforderungen an die Erhöhungserklärung in § 559b Abs. 1 BGB bilden das notwendige Gegengewicht zu der dem Vermieter in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit, die Pflicht des Mieters zur Mietzahlung durch einseitige Erklärung zu gestalten. Der Mieter soll in die Lage versetzt werden, den Grund und den Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität zu überprüfen und entscheiden zu können, ob Bedarf für eine eingehendere Kontrolle – etwa durch Zuziehung juristisch oder bautechnisch sachkundiger Personen, durch Einholung weiterer Auskünfte beim Vermieter und/oder durch Einsichtnahme in die Rechnungen und sonstigen Belege – besteht.

Dennoch dürfen die Hürden für die Mieterhöhungserklärung in formeller Hinsicht nicht zu hoch angesetzt werden. Denn eine Überspannung der Anforderungen könnte dazu führen, dass der Vermieter eine inhaltlich berechtigte Mieterhöhung nicht durchsetzen könnte und ihm der Anreiz zur Durchführung von – vom Gesetzgeber ausdrücklich erwünschten – Modernisierungsmaßnahmen genommen würde.

Davon ausgehend ist es in formeller Hinsicht ausreichend, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen aus seiner Sicht in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht. Welchen weiteren – für die beschriebene Zielsetzung des § 559b Abs. 1 BGB maßgeblichen – Erkenntnisgewinn die vom Berufungsgericht geforderte weitergehende Aufschlüsselung der entstandenen Gesamtkosten nach Gewerken oder vergleichbaren Kriterien dem Mieter vermittelte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass dem Mieter zur Klärung verbleibender Unsicherheiten oder auch zur Kontrolle der Angaben des Vermieters über dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit ein umfassendes Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht zur Verfügung steht.

Ob die vom Vermieter angesetzten Erhöhungsbeträge tatsächlich zutreffend und angemessen sind, betrifft allein die materiell-rechtliche Nachprüfung der Erhöhungserklärung nach § 559 BGB. In deren Rahmen obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um Modernisierungs- und nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern auch dafür, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht (teilweise) auf der Erhaltung dienende Maßnahmen entfallen sind. Da das Berufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, hat der Senat die Berufungsurteile in allen drei Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 555a Erhaltungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

[…]

§ 555b Modernisierungsmaßnahmen (in der bis zum 30. November 2021 gültigen Fassung)

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung)

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

[…]

§ 559a Anrechnung von Drittmitteln

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.

[…]

§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1) 1Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. […]

Quelle: BGH

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Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das BAG ersucht den EuGH um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören (Az. 2 AZR 130/21 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Beschluss 2 AZR 130/21 (A) vom 21.07.2022

Das Bundesarbeitsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung des Unionsrechts zur Frage, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, auch wenn es von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören.

Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt unter anderem ein Krankenhaus in Dortmund. Die Klägerin war bei ihr bis Mitte 2014 als Hebamme beschäftigt. Im Anschluss daran machte sie sich selbstständig. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus. Bei einem neuerlichen Einstellungsgespräch im Frühjahr 2019 wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert. Den ihr übersandten und vom Krankenhaus bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag reichte die Klägerin zusammen mit einem Personalfragebogen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Personalabteilung der Beklagten zurück. In dem Personalfragebogen hatte die Klägerin den Austritt aus der katholischen Kirche angegeben. Nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie wieder zu einem Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen, erfolglos blieben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. Juli 2019 zum 31. August 2019. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Krankenhaus konfessionslose Mitarbeiter, die nicht zuvor katholisch waren, auch als Hebammen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Verfahren über die Revision der Klägerin ausgesetzt und den EuGH um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts ersucht. Es bedarf der Klärung, ob die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren, vor dem Hintergrund des durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen u. a. wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.

Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“.

Quelle: BAG

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Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden

Das VG Göttingen hat entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (Az. 4 A 79/21).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Urteil 4 A 79/21 vom 21.06.2022

Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (Az. 4 A 79/21).

Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.

Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Göttingen

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Ehemann muss nach der Scheidung der Ehefrau vereinbarte „Abendgabe“ zahlen

Das OLG Oldenburg hat eine Entscheidung des AG Nordhorn bestätigt, nach der ein Ehemann seiner Ehefrau nach der Scheidung rund 40.000 Euro zahlen muss (Az. 13 UF 82/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Beschluss 13 UF 82/21 vom 01.06.2022

Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Nordhorn bestätigt, nach der ein Ehemann seiner Ehefrau nach der Scheidung rund 40.000 Euro zahlen muss.

Die Eheleute hatten 2006 in Libyen geheiratet. Dabei hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Frau anlässlich der Eheschließung eine goldene englische Münze und im Falle einer Scheidung eine sog. Abendgabe von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Nachdem das Ehepaar nach Deutschland übergesiedelt war, wurde die Ehe 2021 vom Amtsgericht Nordhorn geschieden.

Die Ehefrau verlangte die Erfüllung der vom Ehemann übernommenen Zahlungsverpflichtung. Dieser lehnte eine Zahlung ab. Er meinte, er müsse sich nicht an der Vereinbarung festhalten lassen. Die Klausel über die Abendgabe sei wegen einer Änderung der Verhältnisse anzupassen. Anders als in Deutschland gebe es in ihrem Heimatland keine staatliche Absicherung. Hier in Deutschland sei die Ehefrau aber auf die Abendgabe nicht mehr angewiesen. Sie lebe jetzt in einem Pflegeheim und habe daher keinen weiteren Versorgungsbedarf.

Der Senat bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, nach der der Ehemann zur Zahlung verpflichtet ist. „Pacta sunt servanda“ sagen die Juristen, an Verträge muss an sich halten. Eine Vertragsanpassung sei nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebe. Sozialhilfe sei eine subsidiäre – also nachrangige – Leistung, die die Bedürftigkeit als solche nicht entfallen lasse. Der Anspruch eines Hilfsbedürftigen, der staatliche Unterstützung erhalte, gegen einen Dritten gehe auf den Staat über (§ 94 SGB XII). Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, führe nicht zu einer Vertragsanpassung. Es liege im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingehe, diese später auch erfüllen zu können.

Quelle: OLG Oldenburg

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