Rat einigt sich auf Position zum ESAP

Der Rat der EU hat sich auf eine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes (ESAP) für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.07.2022

Der Rat der EU hat sich am 29.06.2022 auf eine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes (ESAP) für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte geeinigt.

Grundsätzlich bleibt der Rat in seinen Änderungen sehr nah am Gesetzentwurf der EU-Kommission. Jedoch hat der Rat die Einführung des ESAPs um ein Jahr auf Ende 2025 verschoben. Des Weiteren wurde gestrichen, dass Informationen, die im ESAP hochgeladen werden sollen (wie z. B. Jahresabschlüsse), ein qualifiziertes elektronisches Siegel enthalten müssen.

Damit das Gesetz verabschiedet werden kann, muss zunächst auch das EU-Parlament eine Position zur ESAP-Verordnung finden und schließlich müssen sich die beiden Mitgesetzgeber auf einen finalen Text einigen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Digitale Dienste: EU setzt Maßstäbe für offene und sicherere Online-Umgebung

Das neue Regelwerk der EU legt beispiellose Anforderungen an die Rechenschaftspflicht von Online-Unternehmen in einem offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Markt fest.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 05.07.2022

Das neue Regelwerk der EU legt beispiellose Anforderungen an die Rechenschaftspflicht von Online-Unternehmen in einem offenen und wettbewerbsfähigen digitalen Markt fest.

Am 05.07.2022 fand im Parlament die Schlussabstimmung über das neue Gesetz über digitale Dienste (DSA) und das Gesetz über digitale Märkte (DMA) statt. Parlament und Rat hatten sich am 24. März und 23. April entsprechend geeinigt. Die beiden Gesetze sollen bei der Wirkung der Technologiebranche auf Gesellschaft und Wirtschaft ansetzen. So sollen klare Normen für Geschäftstätigkeit und Dienstleistungen von Technologieunternehmen festgelegt werden, die mit den Grundrechten und Werten der EU im Einklang stehen.

Das Gesetz über digitale Dienste wurde mit 539 zu 54 Stimmen bei 30 Enthaltungen angenommen. Das Gesetz über digitale Märkte wurde mit 588 zu 11 Stimmen bei 31 Enthaltungen angenommen.

Was außerhalb des Internets verboten ist, sollte auch im Internet verboten sein

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verpflichtet Anbieter digitaler Dienste wie soziale Medien oder Marktplätze eindeutig dazu, gegen die Verbreitung illegaler Inhalte, Desinformation und andere Gefahren für die Gesellschaft vorzugehen. Die Anforderungen an die Plattformen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und den Gefahren, die von ihnen für die Gesellschaft ausgehen.

Die neuen Verpflichtungen umfassen

  • neue Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte und die Verpflichtung der Plattformen zu schnellen Reaktionen, wobei die Grundrechte, z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung, und der Datenschutz gewahrt werden müssen,
  • mehr Rückverfolgbarkeit und Kontrollen von Händlern auf Online-Marktplätzen, um dafür zu sorgen, dass Produkte und Dienstleistungen sicher sind, z. B. mithilfe von Stichproben, die ermitteln, ob illegale Inhalte wieder auftauchen,
  • mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht der Plattformen, z. B. indem sie klarere Informationen über die Moderation von Inhalten oder die Nutzung von Algorithmen bereitstellen, mit denen bestimmte Inhalte empfohlen werden, sog. Empfehlungssysteme, wodurch Nutzerinnen und Nutzer Entscheidungen über die Moderation von Inhalten anfechten können,
  • das Verbot irreführender Praktiken und bestimmter Arten gezielter Werbung, etwa Werbung für Kinder und Werbung auf der Grundlage sensibler Daten. Verboten werden auch die sogenannten Dark Patterns und irreführende Praktiken, die Betrügern dazu dienen, Entscheidungen der Nutzerinnen und Nutzer zu manipulieren.

Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die im Monat von mehr als 45 Millionen Menschen genutzt werden und von denen die größte Gefahr ausgeht, müssen von nun an strengere Auflagen erfüllen, die die Kommission durchsetzt. Sie müssen Systemrisiken eindämmen. Dazu gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte, Wahlprozesse, geschlechtsspezifische Gewalt oder psychische Gesundheit. Außerdem müssen sie sich von unabhängiger Seite prüfen lassen. Die Plattformen müssen ferner dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer Empfehlungen ablehnen können, die auf der Erstellung von Profilen beruhen. Auch müssen sie Behörden und zugelassenen Forscherinnen und Forschern Zugang zu ihren Daten und Algorithmen gewähren.

Was Gatekeeper tun bzw. nicht tun dürfen

Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) legt Verpflichtungen für große Online-Plattformen fest, die als sogenannte Gatekeeper auf dem digitalen Markt tätig sind. Bei ihnen handelt es sich um Plattformen, die über den Marktzugang entscheiden und daher für Verbraucherinnen und Verbraucher kaum zu umgehen sind. Das Gesetz soll ein faireres Geschäftsumfeld und mehr Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bewirken.

Um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern, müssen die als Gatekeeper eingestuften Plattformen für Folgendes sorgen:

  • Ihre Dienste müssen mit denen Dritter kompatibel sein. Somit können kleinere Plattformen von marktbeherrschenden Messaging-Plattformen verlangen, dass sie ihren Nutzerinnen und Nutzern den Austausch von Nachrichten, Sprachnachrichten oder Dateien über Messaging-Apps ermöglichen. Dadurch haben Nutzerinnen und Nutzer mehr Auswahl. Außerdem wird so verhindert, dass es zu Anbieterabhängigkeit kommt, d. h., dass sie nur eine bestimmte App oder Plattform nutzen können.
  • Geschäftliche Nutzer müssen Zugriff auf ihre Daten auf der Plattform des Gatekeepers haben, ihre eigenen Angebote bewerben und Verträge mit ihrer Kundschaft außerhalb der Plattform des Gatekeepers abschließen können.

Gatekeepern ist es nicht mehr möglich,

  • ihre eigenen Dienste oder Produkte auf ihren Plattformen besser zu bewerten als die Dritter und damit das eigene Unternehmen zu bevorzugen,
  • Nutzerinnen und Nutzer daran zu hindern, vorinstallierte Software oder Apps problemlos zu deinstallieren oder Anwendungen und App-Stores Dritter zu nutzen,
  • personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern für gezielte Werbung zu nutzen, es sei denn, sie stimmen dem ausdrücklich zu.

Sanktionen

Die Kommission kann Marktuntersuchungen durchführen, um dafür zu sorgen, dass die neuen Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden und mit der Dynamik des digitalen Bereichs Schritt halten können. Verstößt ein Gatekeeper gegen die Vorschriften, kann die Kommission künftig Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 % des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Bei wiederholten Verstößen können die Strafen bis zu 20 % des Umsatzes betragen.

Quelle: EU-Parlament

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Nicht jede Nahrungsmittelunverträglichkeit steht der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegen

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. So das VG Koblenz (Az. 2 K 1313/19).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Urteil 2 K 1313/19 vom 15.06.2022

Ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst darf nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit bzw. -malabsorption aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil.

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei legte der Kläger einen Arztbrief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit leide. Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers aus. Danach seien schwerwiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt. Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit zu fassen. Darauf lehnte die Beklagte unter Verweis auf die polizeiärztliche Auswahluntersuchung die Bewerbung des Klägers ab.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag, welchem dieses mit Beschluss vom 23. August 2019 – 2 L 802/19.KO – stattgab (siehe Pressemitteilung Nr. 30/2019). Diese Entscheidung änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. November 2019 ab und lehnte den Antrag ab. Daraufhin erklärte die Beklagte das Widerspruchsverfahren für erledigt.

Mit seiner sodann erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Er trug im Wesentlichen vor, er sei vollumfänglich polizeidiensttauglich. Die Beklagte könne seine gesundheitliche Eignung nicht auf der Grundlage der bereits überholten Arztberichte beurteilen. Seit längerer Zeit schränke er sich bei seiner Ernährung nicht mehr ein. Er könne selbst Fertiggerichte ohne Probleme zu sich nehmen. Lediglich auf laktosehaltige Milch verzichte er. Dies allerdings nur deshalb, weil er inzwischen den Geschmack von laktosefreier Milch bevorzuge. Präparate nehme er nicht ein. Die PDV sei verfassungswidrig, weil sie bei einer schematischen Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führe.

Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, bei den warmen Mahlzeiten würde bei fast jedem Gericht Milch verwendet. Das Auftreten von Beschwerden im Einsatz sei zudem nicht nur für den Betroffenen unangenehm, sondern auch dazu geeignet, die Sicherheit und das polizeiliche Ziel eines Einsatzes zu gefährden.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt polizeidiensttauglich gewesen, so die Koblenzer Richter. Er habe trotz der bei ihm diagnostizierten Laktose- und Fruktosemalabsorption die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorweisen können. Sowohl das von ihm vorgelegte Gutachten als auch der vom Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung beauftragte Gutachter hätten festgestellt, dass der Kläger bei der Testung der Laktose- und Fruktosemalabsorption keine Bauchschmerzen oder sonstigen Symptome entwickelt habe. Dieser sei vollumfänglich gesund. Eine Laktoseintoleranz liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Gutachters besitze der Kläger auch die Fähigkeit, ohne Präparate an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Es gebe täglich mindestens ein Gericht, das keine Laktose enthalte. Es beständen über den Verzicht auf Milch hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Diät einhalte, die seine Einsatzfähigkeit beeinträchtige.

Zudem hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden, welche die Annahme gerechtfertigt hätten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde bzw. der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen werde.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Markenverletzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht zwar keine Verwechslungsgefahr, da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der (potenzielle) Kunde trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das OLG Frankfurt untersagte daher die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ (Az. 6 W 32/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 6 W 32/22 vom 28.06.2022

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 05.07.2022 veröffentlichter Entscheidung der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u. a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit „The Dog Face“. Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch die Arbeitsgerichte

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war (Az. 1 BvR 2387/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 1 BvR 2387/21 vom 31.05.2022

Mit am 05.07.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war.

Sachverhalt

Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, gesetzlichen Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3 Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder.

Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung die Tariffähigkeit abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. So fehlt die hinreichend substantiierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, die Tariffähigkeit im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht über das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre.

2. Auch in der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung greifen nicht durch. Insbesondere beurteilt das Bundesarbeitsgericht die Organisationsstärke im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtwürdigung. Es verzichtet auf starre Schemata, wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig verändernden Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen gerecht werden zu können. Zudem geht es davon aus, dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, ökonomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler. Zudem könnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen. Dabei sinkt die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist, und verliert jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft selbst ihre Zuständigkeit umfassend ändert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht damit davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist.

Quelle: BVerfG

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Mietwagen-Vermittler: Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrecht

Ein Screening von 78 Websites von Mietwagenvermittlern hat ergeben, dass 55 Prozent von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 11 Ländern durchgeführt und von der EU-Kommission koordiniert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.07.2022

Ein Screening von 78 Websites von Mietwagenvermittlern hat ergeben, dass 55 Prozent von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 11 Ländern durchgeführt und von der EU-Kommission koordiniert. EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders sagte: „Viele Verbraucher werden bald in den Urlaub fahren und ein Auto mieten. Oft tun sie dies über die Websites von Hotels oder Fluggesellschaften. Die Verbraucher müssen in aller Transparenz über die Bedingungen der Anmietung und die Rolle der Vermittler informiert werden. So müssen die Verbraucher beispielsweise wissen, an welches Unternehmen sie sich wenden sollen, wenn ihr Flug verschoben wird. Außerdem müssen sie klare und vollständige Informationen über den Gesamtpreis der Anmietung und die Versicherung erhalten, um böse Überraschungen bei der Abholung des Fahrzeugs zu vermeiden.“

Unklare Zuständigkeiten, Intransparenz bei Gebühren

Bei fast einem Drittel der Websites blieb unklar, ob sich die Verbraucher bei Fragen oder Beschwerden an den Vermittler oder die Mietwagenfirma wenden müssen. Außerdem war bei 28 Prozent der Websites der Firmenname des Vermittlers nicht klar angegeben. Fast die Hälfte informierte nicht eindeutig darüber, was in der Versicherung enthalten ist. Die Behörden stellten auch Probleme bei der Preisinformation fest, etwa unvollständige Informationen über obligatorische Gebühren (z. B. Gebühren für junge Fahrer).

Unter der Koordination der EU-Kommission haben die Verbraucherschutzbehörden von zehn EU-Mitgliedstaaten und Norwegen 78 Websites von Mietwagenvermittlern überprüft, dazu gehörten auch Websites von Fluggesellschaften. Die nationalen Behörden werden sich mit den betreffenden Händlern in Verbindung setzen, damit diese ihre Websites berichtigen. Falls nötig, kommt es zu Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der nationalen Verfahren.

Quelle: EU-Kommission

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Vorläufige Einigung über EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

EU-Rat und EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Damit rücken Nachhaltigkeitsfragen verstärkt in den Fokus der beratenden und prüfenden Berufe. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 04.07.2022

EU-Rat und EU-Parlament haben eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt. Damit rücken Nachhaltigkeitsfragen verstärkt in den Fokus der beratenden und prüfenden Berufe.

Es ist gewiss nicht immer leicht in den Medien Aufmerksamkeit zu erhaschen und manch einer schießt dabei über das Ziel der eigentlichen Botschaft hinaus. So etwa Frankreichs Wirtschaftsminister Bruno Le Maire, der nach der vorläufigen Einigung zur EU-Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vollmundig erklärte, dass Greenwashing von nun an Geschichte sei („Greenwashing, c’est terminé“).

Als Greenwashing gilt jedoch jede PR-Kampagne, einschließlich des Marketings, die Unternehmen ein verantwortungsvolles und umweltfreundliches Image verleihen sollen. Da stellen nichtfinanzielle Informationspflichten von Unternehmen einen vergleichsweise kleinen Bereich des Greenwashings dar.

Das Ziel der neuen EU-Richtlinie ist auch nicht das Greenwashing an sich zu beenden oder Unternehmen unmittelbar nachhaltiger zu machen. Das Ziel ist vielmehr ein besserer Anlegerschutz durch bessere Unternehmensinformationen im nichtfinanziellen Bereich.

Anwendungsbereich

Mit der neuen EU-Richtlinie werden große und an geregelten Märkten notierte Unternehmen künftig verpflichtet, eben jene Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen.

Vom Anwendungsbereich sind zudem nichteuropäische Unternehmen umfasst, soweit diese den Schwellenwert von 150 Millionen Euro Nettoumsatz erreichen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Prüfer

Die Nachhaltigkeitsprüfungen werden von Abschlussprüfern durchgeführt. Nach der jetzigen Vereinbarung wurde die Streitfrage, ob ein Abschlussprüfer neben den finanziellen Prüfungen auch zeitgleich die Nachhaltigkeitsprüfung für ein Unternehmen ausführen darf, den Mitgliedstaaten überlassen. Diese müssen die EU-Richtlinie nun innerhalb von 18 Monaten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU umsetzen.

Dabei bleibt es auch im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den Beruf des unabhängigen Dienstleisters für Nachhaltigkeitsprüfungen, also eines Abschlussprüfers, der ausschließlich Nachhaltigkeitsprüfungen durchführt, zulassen wollen.

Während der Verhandlungen hat die EU-Kommission zudem angekündigt, die Qualität der Prüfungen weiter steigern zu wollen und zugleich einen offeneren und diversifizierten Prüfungsmarkt zu schaffen.

KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleibt die Anwendung von erleichterten KMU-Standards der Nachhaltigkeitsprüfung grundsätzlich freiwillig. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zudem Maßnahmen erwägen, die KMU im Falle einer Einführung unterstützen sollen.

Allerdings werden KMU in der Wertschöpfungskette dazu verpflichtet, Großunternehmen die entsprechenden Informationen für deren Nachhaltigkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen. Daher kommen auf KMU in der Wertschöpfungskette künftig erhebliche Informationspflichten zu. Zur Absenkung des bürokratischen Aufwands sollen die Standards in Wertschöpfungsketten nach der jetzigen Vereinbarung zumindest im Verhältnis zur Komplexität der Leistung und den Kapazitäten des jeweiligen Unternehmens stehen. Dabei soll insbesondere auf KMU Rücksicht genommen werden.

Zudem erhalten Großunternehmen im Anwendungsbereich eine dreijährige Übergangsfrist, in der sie, im Falle von Lücken in der Wertschöpfungskette, erklären können, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um diese Lücken zu schließen.

Neu in den Prüfungsbereich aufgenommen werden zudem die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten einschließlich des Zahlungsverzugs gegenüber KMU. Dadurch soll der Zahlungsverzug weiter eingedämmt werden.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Anwendung der EU-Richtlinie wurde im Wege der Verhandlungen zeitlich nach hinten verschoben.

Ab dem 01.01.2024 gelten sie für alle Unternehmen, die bereits heute Angaben nichtfinanzieller Informationen leisten müssen (Unternehmen von öffentlichem Interesse).

Ab dem 01.01.2025 gelten die Reglungen dann für Großunternehmen, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen.

Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen schließlich für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Nächste Schritte

Die bisherige vorläufige Einigung muss noch vom EU-Rat und vom EU-Parlament gebilligt werden. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU Gruppe im EU-Parlament, MdEP Markus Pieper, bezeichnete die vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie auf Twitter als bürokratische Auflage ohne Mehrwert. Die Einigung wäre im EU-Parlament deshalb noch nicht durch. Allgemeinhin gilt ein Scheitern im EU-Parlament allerdings als unwahrscheinlich.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test

Eine Klinik darf Ungeimpfte angesichts der Corona-Pandemie von ihrer Betriebsfeier ausschließen. So entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 6 Ta 673/22).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 6 Ta 673/22 vom 01.07.2022

Eine Klinik hat für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein im Geschäftsbereich der IT eingesetzter Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Berlin, abgelehnt und die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich. Ansprüche ergäben sich schon deshalb nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gemäß § 3 Abs. 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe. Ferner sei für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld während einer Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld, nicht bei vorausgehender Urlaubsabgeltung des Arbeitgebers

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur besteht, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war (Az. L 3 AL 151/19).

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Hauptsachanträge gegen infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns vom Frühjahr 2020 erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat Normenkontrollanträge dreier Unternehmen gegen die Betriebsschließungen vom Frühjahr 2020 abgelehnt (Az. 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zu den Urteilen 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20 vom 02.06.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2022 Normenkontrollanträge dreier Unternehmen gegen die Betriebsschließungen vom Frühjahr 2020 abgelehnt.

Die seinerzeitigen Corona-Verordnungen der Landesregierung waren – so der 1. Senat des VGH in diesen ersten Hauptsacheentscheidungen zum ersten Lockdown – zwar zwischenzeitlich formell rechtswidrig, da im Zeitpunkt ihrer Notverkündung im Internet die aus rechtsstaatlichen Gründen notwendige Ausfertigung der jeweiligen Verordnung nicht vorlag. Dieser Mangel wurde jedoch jeweils mit der Verkündung im Gesetzblatt geheilt. Materiell-rechtlich waren die Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 rechtmäßig. Insbesondere beruhten sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen Betriebe nicht in ihren Grundrechten.

Verfahrensgegenstand

Mitte März 2020 wurden durch die Corona-Verordnung der Landesregierung zahlreiche Geschäfte und Einrichtungen geschlossen. Dagegen gerichtete Eilanträge wies der VGH im April 2020 zurück und führte zur Begründung damals u. a. aus, es sei offen, ob das Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die landesweite Schließung bestimmter Arten von Betrieben sei. Von dieser offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage abgesehen, sei die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Betrieben und Verkaufsstellen wegen der hohen Bedeutung des Schutzes vor dem Coronavirus voraussichtlich zumutbar (siehe Pressemitteilungen vom 9. April 2020, 24. April 2020 und 29. April 2020).

In drei Hauptsacheverfahren klagten ein Fitnessstudio (Az. 1 S 926/20), ein Inhaber von drei Restaurants (Az. 1 S 1067/20) und ein Betreiber von Parfümerien (Az. 1 S 1079/20) auf Feststellung, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war. Fitnessstudios blieben bis zum 1. Juni 2020 geschlossen, Gaststätten bis zum 17. Mai 2020. Nicht grundversorgungsrelevante Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern – zu denen die Parfümerien der Antragstellerin im Verfahren 1 S 1079/20 gehörten – konnten ab dem 20. April 2020 öffnen. Die Eilanträge der drei Antragstellerinnen gegen die Schließungen blieben im Frühjahr 2020 erfolglos.

Die Corona-Verordnungen des ersten Lockdowns, die Betriebsschließungen anordneten, sind außer Kraft getreten. Daher klagen die Antragstellerinnen auf nachträgliche Feststellung, dass die Vorschriften zur Schließung ihrer Betriebe unwirksam waren, und machen geltend, im Hinblick auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben.

Urteile des 1. Senats und Bedeutung der Verfahren

Der 1. Senat des VGH hat in umfangreich begründeten Urteilen die Feststellungsanträge als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgelehnt. Die Urteile haben eine über die drei Einzelfälle hinaushegende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen zum Lockdown des Frühjahrs 2020 in Baden-Württemberg handelt und bundesweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen.

Formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur formellen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Landesregierung (Antragsgegner) hat vor Erlass der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgender Änderungsverordnungen die Kommunalen Landesverbände rechtzeitig gemäß Art. 71 Abs. 4 Landesverfassung (LV) angehört und auch das Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV beachtet.

Die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgende Änderungsverordnungen waren jedoch zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Das Verfahren zu ihrem Erlass – in der Reihenfolge: Beschlussfassung im Kabinett im schriftlichen Umlaufverfahren, Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Kabinettsbeschlusses und Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Chef der Staatskanzlei, telefonische Unterrichtung des Ministerpräsidenten durch den Chef der Staatskanzlei, Prüfung und telefonische Freigabe zur Notverkündung durch den Ministerpräsidenten, Notverkündung der Verordnung auf den Internetseiten des Landes, Unterschrift des Ministerpräsidenten und der Minister auf der Urschrift der Verordnungen, Verkündung im Gesetzblatt – genügte im Zeitpunkt der Notverkündung im Internet nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung gemäß Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV ist die Herstellung der Originalurkunde der Rechtsverordnung, mit der die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der Verkündungsbefehl erteilt wird. Sie setzt voraus, dass die erlassende Stelle die Originalurkunde unterzeichnet. Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach Art. 63 Abs. 2 Halbs. 1 LV reicht dabei die Unterschrift des Ministerpräsidenten aus.

Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung muss vor der Verkündung erfolgen. Dies gilt auch im Fall einer Notverkündung nach § 4 VerkG. Die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen des ersten Lockdowns genügten dem Erfordernis, dass die Ausfertigung der Verordnung vor der Verkündung erfolgen muss, im Zeitpunkt der Notverkündung jeweils nicht. Eine ausgefertigte Originalurkunde lag allerdings jeweils wenige Tage später vor der anschließenden regulären Verkündung der Verordnungen im Gesetzblatt vor. Damit wurde der formell-rechtliche Fehler jeweils mit Wirkung ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetzblatt geheilt. Die Verordnungen erlangten daher jeweils am Folgetag der Verkündung im Gesetzblatt Wirksamkeit. Eine rückwirkende Heilung des Mangels trat hingegen nicht ein.

Ermächtigungsgrundlage und Parlamentsvorbehalt

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel war materiell rechtmäßig. Für sie kam als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage einzig § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in Betracht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt auch zu Maßnahmen der Gefahrenvorsorge, die tatbestandlich bereits weit im Vorfeld einer konkreten oder abstrakten Gefahr ansetzen. Sie eröffnet die Möglichkeit zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, ohne dass hierfür die strengen Anforderungen der gefahrenabwehrrechtlichen Nichtstörerinanspruchnahme erfüllt sein müssen. Auf die Frage, ob es in den Betrieben der Antragstellerinnen zu Infektionen mit dem Coronavirus kam, kommt es daher nicht an.

§ 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war für die Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage. Generalklauseln des Gefahrenabwehrrechts wie § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermöglichen es den zuständigen Behörden, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen es zugleich dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr und ist in besonderem Maße durch sich in tatsächlicher Hinsicht ständig wandelnde Umstände geprägt. Denn es treten immer wieder Krankheitserreger auf, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitlichen Folgen zunächst nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Es liegt in der Natur übertragbarer – insbesondere neu auftretender – Krankheiten, dass sich die Art der Schutzmaßnahmen, die sich im konkreten Fall als notwendig erweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen. Daher sind Generalklauseln wie § 28 Abs. 1 IfSG für einen Beobachtungs- oder Übergangszeitraum verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Jedoch können Maßnahmen, die – wie die Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns – eine hohe Eingriffsintensität aufweisen und daher „wesentliche“ Fragen betreffen, nicht auf Dauer auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Der dem Gesetzgeber nach dem Auftreten neuer Gefahren – hier neuer übertragbarer Krankheiten – verbleibende sog. Beobachtungs- oder Übergangszeitraum lief in der Corona-Pandemie in Bezug auf die Entscheidung, ob die Exekutive weiterhin zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Gestalt von landesweiten Betriebsschließungen ermächtigt sein sollte, vor dem Beginn der sog. zweiten Welle im Herbst 2020 – wobei viel für den 30. September 2020 als Enddatum spricht – ab. Im Zeitraum der Betriebsuntersagungen des Lockdowns vom Frühjahr 2020 war der dem Gesetzgeber zustehende Beobachtungs- und Überprüfungszeitraum jedoch noch nicht abgelaufen.

Berufsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstieß nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. In der Gesamtschau durfte der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnungen ex ante aufgrund der regelmäßig von ihm ausgewerteten Daten des Robert Koch-Instituts und des Landesgesundheitsamts ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass bei weiterem Ansteigen der Infektionszahlen eine Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten zu befürchten war. Denn sowohl die Modellierungen der wissenschaftlichen Berater des Antragsgegners als auch das tatsächliche Anwachsen der Patientenzahlen stellten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die befürchteten Engpässe bei der Gesundheitsversorgung dar. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern wie Italien und Frankreich durfte der Antragsgegner bei seinen Maßnahmen zugrunde legen, dass eine Vielzahl krankenhauspflichtiger Infizierter, die zusammen mit den Patienten der seinerzeit noch laufenden Grippewelle und erwartbarer Krankheitsausfälle beim Krankenhauspersonal zu einer Überforderung des Gesundheitswesens führen würden, zumal neben der Versorgung von COVID 19-Patienten auch die sonstige Krankenhausversorgung für akute Fälle aufrechterhalten werden musste.

Der durch die Betriebsuntersagung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen war zumutbar. Der Eingriff hatte aufgrund der Dauer der Schließungen erhebliches Gewicht. Viele Betriebe erlitten gravierende wirtschaftliche Einbußen. Auf der anderen Seite bestand durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Abgemildert wurde der Eingriff durch verschiedene und umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen.

Eigentumsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verletzte nicht das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar handelte es sich bei einer mehrwöchigen Betriebsuntersagung um eine Maßnahme mit sehr erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe. Diese Auswirkungen betrafen jedoch lediglich die durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Umsatz- und Gewinnerwartungen und erreichten typischerweise nicht ein die Substanz des Betriebes angreifendes und daher ein Schutzgut i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG tangierendes Ausmaß. Vielmehr bewegten sie sich trotz des erheblichen Schließungszeitraums im Rahmen derjenigen Risiken unternehmerischer Tätigkeit, die – wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinander­setzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechung von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Daher ist bereits der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht berührt.

Selbst wenn – gedanklich unterstellt – ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorläge, würde dieser nicht die Pflicht des Gesetzgebers begründen, zugunsten der von den Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns betroffenen Betriebe Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche zu normieren. Denn es bestanden hier aufgrund der außerordentlichen gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie allenfalls objektiv-rechtliche Pflichten des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der Betriebsuntersagungen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verstieß auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Antragsgegner in Bezug auf die zu Beginn der Pandemie normierten Betriebsschließungen Differenzierungen zwischen verschiedenen Betrieben vorgenommen hat, begegnet dies keinen durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Bedenken. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes begründete insbesondere die Grundentscheidung des Antragsgegners, Einzelhandelsbetriebe und Märkte, die der Grundversorgung dienen, keinen Schließungen zu unterwerfen. Denn die Privilegierung des Grundversorgungshandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden (Az. 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20).

Quelle: VGH Baden-Württemberg

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