Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht in unauffälligen Flaschen im Kühlschrank eines Ladengeschäftes verwahrt werden, auf den Dritte Zugriff haben

Das LG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger Schmerzensgeld verlangte, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hatte (Az. 12 O 459/19).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 12 O 459/19 vom 13.05.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger Schmerzensgeld verlangte, weil er Salmiakgeist aus einer Limonadenflasche getrunken hatte.

Die Parteien waren befreundet; der Kläger hatte in den Wochen zuvor für den Beklagten in dessen Werkstatt in Bedburg Laptops getestet. Die Parteien wollten noch am selben Tag gemeinsam ein Sonnenstudio besuchen.

Als der Kläger Durst verspürte, bediente er sich aus dem Kühlschrank, der sich hinter der Ladentheke in einem Küchenbereich befand und nahm sich ein Glas aus dem Schrank. Er goss sich die Flüssigkeit aus der Flasche in das Glas und trank diese in einem Zug aus. Dabei nahm er nicht wahr, dass es sich bei der Flüssigkeit um Ammoniaklösung unbekannter Konzentration handelte. Der Beklagte bewahrte das Ammoniakwasser, das auch Salmiakgeist genannt wird, auf, um damit bei Bedarf Handy-Platinen reinigen zu können.

Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen an der Speiseröhre und im Magen, musste in ein künstliches Koma versetzt werden und erholte sich nur langsam. Er verlangt von dem Kläger Schmerzensgeld i. H. v. 18.750 Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten nach einem Getränk gefragt.

Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er behauptet, er habe die Ammoniaklösung in der Limonadenflasche hinter das Sofa seiner Werkstatt gestellt. Beim Aufräumen der Werkstatt habe sein Praktikant die Flasche ohne sein Wissen in den Kühlschrank gestellt. Der Kläger habe zum Vorfallszeitpunkt bereits drei Nächte wegen des Konsums von Amphetaminen nicht geschlafen und deshalb den beißenden Geruch der Flüssigkeit nicht wahrgenommen. Er habe außerdem gar nicht erst hinter die Ladentheke treten dürfen.

Das Gericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich der erlittenen Schäden aus dem Vorfall zustehe. Der Beklagte habe dadurch, dass er mit dem Ammoniak einen gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoff in einer Limonadenflasche gelagert habe, die für andere Personen zugänglich gewesen sei, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Dritte mit dieser Chemikalie nicht in Berührung kommen. Selbst ein Versteck hinter dem Sofa hätte keinen hinreichenden Schutz geboten.

Aufgrund dieser Verkehrssicherungsverpflichtung sei es zu den Gesundheitsbeschädigungen des Klägers gekommen. Dieser habe sich allerdings ein Mitverschulden i. H. v. 25 % anrechnen lassen müssen. Zwar hätten sich die Dämpfe aus der Flasche mit der Ammoniaklösung in der kurzen Zeit, bis er das Glas mit der Lösung getrunken hatte, noch nicht freigesetzt. Dem Kläger sei jedoch aus seiner eigenen Tätigkeit in der Werkstatt des Beklagten bekannt gewesen, womit sich dieser beschäftigt. Vor diesem Hintergrund hätte er nicht ohne ausführliche Prüfung eine farblose, nicht perlende Flüssigkeit aus einer bereits geöffneten und nicht mehr versiegelten Glasflasche mit einem Limonadenetikett trinken dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, um welche Art von Flüssigkeit es sich handelte. Er hätte diese ihm unbekannte Flüssigkeit keinesfalls in einem Zug austrinken dürfen. Dies gelte umso mehr, soweit der Kläger aufgrund seines persönlichen Zustandes davon ausgehen musste, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums beeinträchtigt sein könnte.

Ein höheres Mitverschulden sei dem Kläger jedoch nicht anzurechnen. Nach der Vernehmung eines Zeugen ist das Gericht davon ausgegangen, dass engere Freunde des Beklagten sich jeweils selbst am Kühlschrank hätten bedienen dürfen. Es sei auch nicht erwiesen, dass das von dem Kläger konsumierte Amphetamin starken Durst verursacht hätte, sodass dieser zu unvorsichtig geworden sei.

Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vergleichbare Urteile bei seiner Entscheidung herangezogen.

Die Entscheidung vom 13.05.2022 zum Az. 12 O 459/19 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli: Die Rente steigt – die EEG-Umlage fällt

Mehr Geld für Rentner, flexiblere Zeiten in der Pflege und Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Ende September: Diese und weitere Neuregelungen der Bundesregierung gelten ab Juli. Außerdem werden Mietspiegel rechtssicherer und für online geschlossene Verträge wird die Kündigung einfacher.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2022

Mehr Geld für Rentner, flexiblere Zeiten in der Pflege und Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Ende September: Diese und weitere Neuregelungen gelten ab Juli. Außerdem werden Mietspiegel rechtssicherer und für online geschlossene Verträge wird die Kündigung einfacher.

Durch die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler zu gestalten, können pflegende Angehörige, die berufstätig sind, leichter eine Freistellung in Anspruch nehmen.

Im Ruhestand

Renten steigen deutlich

Die Renten steigen zum 1. Juli 2022: im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Außerdem wird der sogenannte Nachholfaktor wieder eingesetzt. Auch bei Erwerbsminderungsrenten werden Verbesserungen auf den Weg gebracht.

Arbeit

Kurzarbeitergeld bis 30. September verlängert

Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Die Regelung wird zum 30. September 2022 verlängert. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

Pflege

Akuthilfen für pflegende Angehörige verlängert

Durch die Corona-Pandemie sind pflegende Angehörige besonders belastet. Auch wenn noch nicht klar ist, wie es im Herbst konkret weitergehen wird, werden die Akuthilfen bereits jetzt bis Ende Dezember 2022 verlängert. Pflegezeit und Familienpflegezeit können somit flexibler gestaltet werden. Auch können im Akutfall bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.

Gesundheit

Das gilt jetzt bei Corona-Tests

Zum 30. Juni tritt die neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Wichtig: Weiterhin wird es eine flächendeckende Infrastruktur für Bürgertests geben. Bürgerinnen und Bürger müssen sich in bestimmten Fällen mit drei Euro an einem Test beteiligen.

Familie

Grundsicherung: Sofortzuschlag für Kinder und Einmalzahlung für Erwachsene

Ab Juli erhalten rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland monatlich 20 Euro zusätzlich. Dieser Sofortzuschlag wird ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt. Erwachsene Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten einmalig 200 Euro. Die Bundesregierung will so besondere Härten aufgrund der Pandemie und steigender Lebenshaltungskosten abfedern.

Einmaliger Kinderbonus 2022

Für jedes Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Er soll Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen helfen und die stark angestiegenen Preise abfedern. Der Kinderbonus ist Teil einer Reihe von Entlastungen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Er wird ab Juli ausgezahlt und muss nicht extra beantragt werden.

Energie

Keine EEG-Umlage mehr

Stromkunden müssen ab dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Ein entsprechendes Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten.

Verbraucherschutz

Mietspiegel werden rechtssicherer

Anhand von Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen begründen – und Mieter können mit ihrer Hilfe überprüfen, ob diese berechtigt sind. Mietspiegel müssen deshalb den Wohnungsmarkt realistisch abbilden. Zum 1. Juli 2022 treten nun Mindestanforderungen an Mietspiegel in Kraft, um mehr Rechtssicherheit zu erreichen.

Online-Verträge kündigen mit einem Klick

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat bereits wichtige Verbesserungen gebracht. Am Telefon aufgeschwatzte Verträge – etwa Energielieferverträge oder Zeitungs-Abos – sowie überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gehören der Vergangenheit an. Im Online-Bereich reichen oft wenige Klicks, um Verträge abzuschließen. Nun wird ein Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit eingeführt.

Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte

Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern sind zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet. Das gilt, wenn sie selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Für kleine Elektro-Altgeräte ist dies verpflichtend – unabhängig vom Neukauf eines Gerätes, für größere Altgeräte gilt dies beim Kauf eines entsprechenden neuen Gerätes. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird ab dem 1. Juli 2022 entsprechend geändert.

Telefonieren im Ausland ohne Zusatzkosten

Im Ausland telefonieren, im Internet surfen oder Kurznachrichten verschicken: Das ist auch weiterhin ohne zusätzliche Kosten möglich. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben einer Verlängerung der geltenden Regelungen für das Roaming zu Inlandspreisen bis 2032 zugestimmt. Die EU-Verordnung gilt in der EU sowie den EWR-Staaten.

Soziales

Grundsicherung: Sanktionen für ein Jahr ausgesetzt

Jobcenter dürfen vom 1. Juli 2022 bis zum 1. Juni 2023 bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen gegen Arbeitssuchende erlassen. Damit geht die Bundesregierung einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einem Bürgergeld. Wird dieses eingeführt, werden auch Sanktionen und Mitwirkungspflichten neu geregelt.

Finanzen

Sondervermögen: 100 Milliarden Euro für eine leistungsstarke Bundeswehr

Deutschland braucht eine gut ausgestattete Bundeswehr, um den sicherheitspolitischen Herausforderungen gewachsen zu sein. Der Bundestag und der Bundesrat haben dem Sondervermögen zugestimmt. Für umfassende Investitionen stehen nun 100 Milliarden Euro bereit.

Quelle: Bundesregierung

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Der Kinderbonus kommt im Juli

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Bundesregierung möchte damit Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen zusätzlich unterstützen. Die Auszahlung erfolgt ab Juli. Dazu Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.06.2022

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Bundesregierung möchte damit Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen zusätzlich unterstützen. Die Auszahlung erfolgt ab Juli – Fragen und Antworten im Überblick.

Die Bundesregierung will Familien mit Kindern mit dem Kinderbonus zusätzlich unterstützen.

Wie hoch ist der Kinderbonus?

Der Kinderbonus 2022 beträgt einmalig 100 Euro pro Kind. Er soll als zusätzliche Unterstützung für Familien in Zeiten außergewöhnlicher Belastungen helfen und die stark angestiegenen Preise abfedern. Der Kinderbonus 2022 ist Teil einer Reihe von Entlastungen, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat.

Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt im Juli – wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.

Wer hat Anspruch auf den Kinderbonus?

Der Kinderbonus wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Eltern erhalten den Bonus also auch für Kinder, die noch im Jahr 2022 – nach dem Auszahlungsmonat Juli – geboren werden.

Muss man den Kinderbonus beantragen?

Der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Für Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.

Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?

Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Auch beim Unterhaltsvorschuss wird der Bonus nicht angerechnet. Damit kommt er auch Familien mit kleinen Einkommen zugute.

Wo ist der Unterschied zum Kindersofortzuschlag, der auch ab Juli ausgezahlt wird?

Im Gegensatz zum Kinderbonus – der nur einmalig ausgezahlt wird – erhalten Familien mit wenig Einkommen ab Juli 2022 einen monatlichen Kindersofortzuschlag von 20 Euro. Den Sofortzuschlag sollen von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten können, die Anspruch haben auf:

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII);
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt;
  • oder für die Kinderzuschlag bezogen wird.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Entschädigung eines Reiseveranstalters bei pandemiebedingter Reisestornierung im März 2020

Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Das war im März 2020 im Fall des unbekannten und unberechenbaren Pandemiegeschehens nicht möglich. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 132/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 16 U 132/21 vom 30.06.2022

Ein Reiseveranstalter kann im Fall der Reisestornierung keine Entschädigung verlangen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Reisedurchführung erheblich beeinträchtigen. Ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist prognostisch zu beurteilen. Ausreichend ist eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit (20-25 %). Das im März 2020 unbekannte und unberechenbare Pandemiegeschehen ermöglichte keine belastbaren Prognosen, sodass eine Wahrscheinlichkeit von 50:50 bestand. Der Reisesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.06.2022 verkündeter Entscheidung deshalb den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters nach Stornierung abgelehnt.

Der Kläger buchte für sich und seine Frau im August 2018 bei der Beklagten eine mehrtägige Flugreise nach Kanada, die – nach Umbuchung – im Juli/August 2020 stattfinden sollte. Er zahlte den Preis von gut 6.000 Euro an die Beklagte. Nach den Reisebedingungen entfällt im Fall des Rücktritts der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises beträgt. Keine Entschädigung kann verlangt werden, „wenn am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise…erheblich beeinträchtigen“.

Mitte März 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er unter Symptomen des Corona-Virus leide und die Reise im Hinblick auf die Umstände u. a. in Kanada storniere. Eine angebotene Verschiebung der Reise auf das Folgejahr lehnte er ab und begehrte vor dem Landgericht Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Beklagte zahlte nach Klageerhebung 90 % zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagte auch zur Zahlung der zwischen den Parteien streitigen restlichen 10 %.

Die Berufung hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne Rückerstattung auch des restlichen Reisepreises verlangen, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe durch das eindeutig als Rücktritt auszulegende Schreiben des Klägers vom März 2020 ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Entschädigung für die Stornierung in Höhe von den hier geltend gemachten 10 % des Reisepreises. Der Entschädigungsanspruch sei vielmehr gemäß den Reisebedingungen im Hinblick auf vorliegende unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die die Reisedurchführung beeinträchtigten, ausgeschlossen. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliege, sei prognostisch – ex ante – zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu beurteilen. Auf spätere – zwischen Rücktrittserklärung und ursprünglich geplanten Reisebeginn – eintretende geänderte Umstände zu Gunsten oder zulasten einer Partei komme es nicht mehr an. Dabei bestehe ein Rücktrittsrecht wegen nicht voraussehbarer höherer Umstände schon dann, „wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist“. Eine Eintrittswahrscheinlichkeit ab einer Größenordnung von 20 bis 25 % genüge in der Regel. Dies markiere zugleich „die Grenze zwischen lediglich subjektiv empfundenen Gefahren und einer sachlich begründeten Befürchtung für erhebliche Beeinträchtigungen“.

Diese erhebliche Wahrscheinlichkeit habe hier bestanden. Die Parteien seien sich einig, dass bei Kündigung bereits Reisebeschränkungen bestanden und es sich bei dem bis dahin völlig unbekannten SARS-Cov-2-Virus und der möglichen Pandemie um ein unberechenbares Geschehen handele, für dessen weitere Entwicklung im März 2020 keine sicheren oder auch nur belastbaren Prognosen aufgestellt werden konnten. Könne bei zwei Alternativen keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einen oder anderen gemacht werden, bestehe eine Wahrscheinlichkeit von jeweils 50 % zu 50 %.

Soweit zwischen Rücktritt und Reisebeginn ein Zeitraum von vier Monaten gelegen habe, habe der Kläger auch nicht noch abwarten müssen, wie sich die Verbreitung und die Gefahren der Pandemie weiterentwickelten. Eine derartige Wartefrist sei gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Zuwarten sei dem Reisenden auch nicht zumutbar.

Gegen das Urteil ist die Revision zum BGH zugelassen worden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet zum Thema Stiefkindadoption

Heutzutage gibt es immer mehr „Patchwork“-Familien. In manchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 4 UF 101/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Beschluss 4 UF 101/21 vom 08.04.2022

Heutzutage gibt es immer mehr „Patchwork“-Familien. In manchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob eine Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat kürzlich der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde. Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt. Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil nach der Annahme des Kindes eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge ausüben kann.

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall beantragte der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption. Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hat der Adoption zunächst widersprochen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Cloppenburg hat den Antrag des Stiefvaters auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes und mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch den Antrag des Antragstellers auf Adoption mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle die Einwilligung des leiblichen Vaters.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht hat der leibliche Vater zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Stiefvaters mit der Begründung zurückgewiesen, dass der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil, den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen kann.

Das Kind habe zwar erklärt, dass der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmere, indem er z. B. für das Kind koche und es zur Schule bringe. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung des Adoptionsantrags weiter damit begründet, dass das Gesetz auch den Stiefeltern z. B. in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse einräume. Folglich müsse immer geprüft werden, ob diese rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend sei, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Oldenburg

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Neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche: Rat legt seinen partiellen Standpunkt fest

Damit der Unionsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) effizienter funktioniert, wird die EU eine spezielle Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche einrichten. Der Rat der EU hat seinen partiellen Standpunkt zu dem Vorschlag festgelegt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Damit der Unionsrahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) effizienter funktioniert, wird die EU eine spezielle Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche einrichten. Der Rat hat am 29.06.2022 seinen partiellen Standpunkt zu dem Vorschlag festgelegt.

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Straftaten dürfte die neue Behörde einen wichtigen und nützlichen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Sie wird unter anderem zur Harmonisierung und Koordinierung der Aufsichtsmethoden im Finanz- und Nichtfinanzsektor, zur direkten Beaufsichtigung riskanter und grenzübergreifender Finanzunternehmen und zur Koordinierung der zentralen Meldestellen beitragen.

In seinem Standpunkt überträgt der Rat der Behörde zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung bestimmter Arten von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, sofern diese als risikobehaftet gelten. Außerdem wird die Behörde damit betraut, zumindest im ersten Auswahlverfahren bis zu 40 Gruppen und Unternehmen zu beaufsichtigen sowie die vollständige Abdeckung des ihrer Aufsicht unterliegenden Binnenmarkts zu gewährleisten. Auch der Verwaltungsrat erhält bezüglich der Leitung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche weitere Befugnisse.

Der Standpunkt des Rates ist partiell, da noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wo die neue Behörde ihren Sitz haben soll.

Hintergrund

Der Vorschlag ist Teil eines Pakets von Legislativvorschlägen zur Verschärfung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT), das die Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegt hat.

Quelle: Rat der EU

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Einbrecher in Juweliergeschäft kommen mit Beute davon: Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 9 O 3/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 9 O 3/21 vom 20.06.2022 (nrkr)

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Fall entschieden.

Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die etwa 9 Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen.

Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage nun Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Obwohl die Alarmanlage den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden bemerkt und ein erstes Foto gemacht hatte, meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Verkäufer nach Ansicht der 9. Zivilkammer seine Verkäuferpflichten vollständig erfüllt hat. Das Gericht konnte weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation feststellen. Nach dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, so der Gutachter, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Die Systeme seien häufig so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werden soll. Besonders geschickten Einbrechern könne es daher gelingen, durch bestimmte Maßnahmen ein Auslösen des Systems hinauszuzögern oder zu umgehen. Dem Verkäufer und/oder Installateur der Anlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachverständigen Wertung schloss sich die Kammer an.

Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei 2 Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

Das AG Frankfurt entschieden, dass bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Az. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 vom 03.06.2022 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bei Rotlichtverstößen mit einem sog. Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, einem so genannten Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.

Das Amtsgericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.

Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Amtsgerichte: Zuständigkeitsstreitwert soll überprüft werden

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien prüft im Auftrag der Justizministerkonferenz, ob der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden soll. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.06.2022

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien prüft im Auftrag der Justizministerkonferenz, ob der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden soll. Das hätte auch Auswirkungen auf die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz prüft, ob der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG) erhöht werden soll. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hatte in ihrer Sitzung im November 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr ihre Arbeit aufgenommen.

Überprüft werden sollen neben dem Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte in Zivilsachen auch weitere Zuständigkeitsstreitwerte, insbesondere die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO, die Berufungswertgrenzen des § 511 II Nr. 1 ZPO und des § 64 II lit. b ArbGG sowie die Wertgrenzen für verschiedene Beschwerdeverfahren (etwa nach § 567 II ZPO, §§ 66 II 1, 68 I 1 GKG, § 81 II 1 GNotKG, § 33 III 1 RVG). Die Arbeitsgruppe soll bei ihrer Prüfung auch die personalwirtschaftlichen und gerichtsorganisatorischen Folgen berücksichtigen.

Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Die Justizministerkonferenz sieht die Möglichkeit von inflationsbedingten Verschiebungen im Geschäftsanfall zwischen Amts- und Landgerichten. Diese Entwicklung kann sich in den kommenden Jahren fortsetzen, zumal infolge der seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhöhten Inflation.

Eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte hätte spürbare Auswirkungen für die Anwaltschaft. Denn für zivilrechtliche Streitigkeiten vor den Amtsgerichten ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nicht vorgeschrieben. Erst für Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ist eine anwaltliche Vertretung nach § 78 ZPO erforderlich.

Die Anwaltschaft soll nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz zu gegebener Zeit einbezogen werden. Die BRAK wird die Überlegungen kritisch begleiten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 13/2022

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Leitfaden: Einheitliche Umsetzung der EU-Produktvorschriften

Medizinprodukte, Spielzeug, Messinstrumente, Funkanlagen und Düngemittel – für all das gelten EU-Produktvorschriften im europäischen Binnenmarkt, die richtig umgesetzt werden müssen. Wie das geht, erläutert der überarbeitete, sog. „Blaue Leitfaden“ der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.06.2022

Medizinprodukte, Spielzeug, Messinstrumente, Funkanlagen und Düngemittel – für all das gelten EU-Produktvorschriften im europäischen Binnenmarkt, die richtig umgesetzt werden müssen. Wie das geht, erläutert der überarbeitete, sog. „Blaue Leitfaden“ der EU-Kommission.

Damit sollen die Produktvorschriften einheitlich im ganzen Binnenmarkt umgesetzt werden. Der „Blaue Leitfaden“ enthält außerdem Erläuterungen und Ratschläge zum europäischen System der Konformitätsbewertung, zur Akkreditierung von Laboratorien, zur CE-Kennzeichnung und zur Marktüberwachung. Die aktuelle Überarbeitung berücksichtigt die Entwicklungen seit 2016. Er wurde erstmals im Jahr 2000 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

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