Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

Das VG Münster hat die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten (Az. 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21).

VG Münster Pressemitteilung vom 17.06.2022 zu den Urteilen 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21 vom 313.05.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 31. Mai 2022 die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten aus dem Kreis Coesfeld abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.

Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige, wie z.B. Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungsreinigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.

Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend: Der Bundesgesetzgeber habe Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem: Die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum der Pflege- bzw. Betreuungsdienste. Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste erfolgen solle.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das VG Münster hat die Klagen eines Mannes abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte (Az. 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21).

VG Münster, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zu den Urteilen 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 vom 13.05.2022 und 08.06.2022 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: VG Münster

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Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig

Das BMI darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 16 A 857/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 16 A 857/21 vom 15.06.2022

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 15.06.2022 verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Weiteres Absicherungsinstrument (Margining) aus dem Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen startet

Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es laut BMF um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität.

BMF, Pressemitteilung vom 17.06.2022

Das Kriegsgeschehen in der Ukraine hat spürbare Auswirkungen auch auf deutsche Unternehmen. Stark gestiegene Energiepreise stellen für viele Unternehmen eine Belastung dar. Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium deswegen bereits im April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt. Dieses Paket wird Schritt für Schritt umgesetzt. Nach dem Ende April bzw. Anfang Mai bereits das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramm gestartet sind, kann nun das dritte Instrument an den Start gehen. Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Diese Maßnahme ist wichtig und notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert. Erste Beratungsgespräche sind ab sofort möglich.

Wir lassen weder unsere Bürgerinnen und Bürger noch unsere Betriebe mit den stark steigenden Energiepreisen allein. Mit diesem Absicherungsinstrument erweitern wir die Maßnahmen, die wir bereits unternommen haben, um die Preisentwicklungen abzufedern. Wir greifen den Unternehmen unter die Arme, die ohne eigenes Zutun aufgrund der extremen Entwicklung an den Energiemärkten in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Krieg in der Ukraine und gerade die letzten Tage haben erneut deutlich gemacht, dass wir uns so schnell wie möglich aus der Klammer russischer Importe befreien. Eine beschleunigte Energiewende ist hierfür das A und O. Für die Versorgungssicherheit brauchen wir funktionierende und stabile Energiemärkte. Damit dies gewährleistet ist, müssen wir Energieunternehmen, bei der Sicherung ihrer Liquidität unterstützen. Sonst riskieren wir eine instabile Energieversorgung. Daher schaffen wir ein neues Instrument. Energieunternehmen, die Erdgas, Strom und Emissionszertifikaten an den Terminbörsen handeln, um ihre Produktion zu steuern und abzusichern, müssen Sicherheitsleistungen, also Marginings erbringen. Diese steigen, je höher die Preise sind. Das kann für Unternehmen zu einem Liquiditätsproblem werden – sie haben im Zweifel auch bei insgesamt guter Aufstellung nicht die Mittel parat, um diese Marginings zu leisten. Deshalb sichern wir die Unternehmen über KfW-Kredite ab, damit diese notwendigen Sicherheitsleistungen auch im aktuellen Preisumfeld erbracht werden können.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

Der Krieg in der Ukraine hat uns nochmal schmerzhaft und drastisch vor Augen geführt, wie wichtig die Souveränität und die Resilienz Deutschlands und Europas ist. Der Energiesektor spielt hierbei eine zentrale Rolle, denn die Stabilität der Energieversorgung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft. Die KfW wird ihren Beitrag leisten, um die Energie- und Versorgungssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhalten. Zugleich werden wir unser Engagement für die Entwicklung und Nutzung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz weiter ausbauen.

Der Vorstandsvorsitzende der KfW, Stefan Wintels

Nähere Informationen zu dem Finanzierungsinstrument:

Mit Bundesgarantie unterlegte KfW– Kreditlinien zur Liquiditätsunterstützung für Sicherheiten (sog. Margins) an den Terminmärkten für Strom, Erdgas und Emissionszertifkate

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

Was wird finanziert?

Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden.
Finanziert werden nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten

  • für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland; sowie
  • für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland.

Spekulative Positionen werden nicht finanziert.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein.
Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss ohne Kreditgewährung gefährdet sein.
Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich.
Positives Ergebnis einer Bonitätsprüfung und Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.

Welche Konditionen gelten?

Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart.
Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert.
Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.

Verfahren:

Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647 curt.distler@de.pwc.com
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639 bernd.papenstein@de.pwc.com
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.

Beginn und Befristung:

Für das Finanzierungsinstrument kann ab sofort ein Beratungsgespräch geführt werden.
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet und ist voraussichtlich Ende Juni 2022 möglich. Es ist aber bereits jetzt sinnvoll ein Beratungsgespräch zu führen und die Antragstellung vorzubereiten.
Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.

Quelle: BMF

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Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister: BRAK begrüßt geplante Zentralisierung

Die BRAK sieht die geplante Schaffung einer zentralen Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister.

BRAK, Mitteilung vom 15.06.2022

Die BRAK sieht die geplante Schaffung einer zentralen Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Die wichtigsten Defizite in Bezug auf Inkassodienstleistungen würden damit jedoch nicht behoben.

Mit dem Mitte Mai vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt werden; die bisherige Aufsicht auf Landesebene durch unterschiedliche Gerichte und Behörden wird abgeschafft. Zudem sollen die Bußgeldvorschriften für geschäftsmäßig erbrachte unerlaubte Rechtsdienstleistungen ausgeweitet werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen im Grundsatz. Die Zentralisierung der Aufsicht beim BfJ sei ein erster wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Darauf, dass die bisherige zersplitterte und uneinheitliche Aufsichtsstruktur völlig unzureichend ist, hatte die BRAK bereits in früheren Stellungnahmen im Zusammenhang mit Legal Tech-Angeboten hingewiesen.

Die Schaffung einer zentralen Aufsicht dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die wichtigsten Defizite bei der Registrierung von Inkassodienstleistungen damit nicht gelöst werden. Unklar sei insbesondere, was alles unter die Rechtsdienstleistungserlaubnis nach § 2 RDG falle; diese Rechtsunsicherheit beseitige das sog. Legal Tech-Gesetz nicht. Die erforderliche Sachkunde sei in § 11 RDG nach wie vor unzureichend geregelt, insbesondere für komplexe Rechtsgebiete wie Kartellrecht, das von gewerblichen Unternehmen im Gewand der Inkassodienstleistung angeboten werde. Hier bleibe der Gesetzgeber aufgefordert, für eine insgesamt kohärente Regelung zu sorgen, da diese Probleme nicht allein auf Verwaltungsebene und durch Zivilgerichte gelöst werden könnten.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Stärkung der Aufsicht nicht zu Lasten zivilrechtlicher Maßnahmen gehen dürfe und dass es keiner Änderung des § 3 RDG bedürfe; diese zentrale Vorschrift im RDG sollte nicht ohne Not geändert werden.

Außerdem regt die BRAK aus Anlass des Referentenentwurfs Änderungen im Zusammenhang mit § 59o BRAO n. F. an, der zum 01.08.2022 in Kraft treten wird. In Gesprächen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie mit Haftpflichtversicherern habe sich gezeigt, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 59o BRAO n. F. Rechtsunsicherheiten bestehen. Die BRAK spricht sich daher für eine Klarstellung sowie für eine Änderung des Gesetzeswortlauts aus.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2022

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Verstöße gegen schriftlich fixierte Arbeitsbedingungen

Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates ab, wonach die Behörden der Zollverwaltung für die Überprüfung der schriftlichen Nachweise nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zuständig sein sollen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Die Bundesregierung lehnt die Forderung des Bundesrates ab, wonach die Behörden der Zollverwaltung für die Überprüfung der schriftlichen Nachweise nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zuständig sein sollen. Das schreibt sie in ihrer Gegenäußerung (20/2245) zu einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1636) zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Sachlich zuständig für diese Kontrolle sei die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Da die Länder bereits jetzt Bundesgesetze ausführten, die auf arbeitsrechtlichen Begrifflichkeiten beruhen, seien zudem Grundqualifikationen in den Ländern vorhanden, schreibt die Regierung.

„Die Behörden der Zollverwaltung haben dagegen nicht die Aufgabe, das NachwG zu kontrollieren und zu sanktionieren. Die Kontrolle des NachwG dient der Transparenz im Arbeitsverhältnis und nicht der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Zudem liegt ein Schwerpunkt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung auf der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der organisierten Formen von Schwarzarbeit und nicht auf der bloßen Verfolgung von individualrechtlichen Nachweisverstößen“, erläutert die Regierung weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2022

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Virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Aktiengesellschaften sollen Hauptversammlungen dauerhaft auch virtuell abhalten dürfen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs, den die Bundesregierung vorgelegt hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.06.2022

Aktiengesellschaften sollen Hauptversammlungen dauerhaft auch virtuell abhalten dürfen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs (20/2246), den die Bundesregierung vorgelegt hat. Damit soll die aktuell geltende, am 31. August 2022 auslaufende Sonderregelung verstetigt und weiterentwickelt werden. Diese hatte es Aktiengesellschaften in der Corona-Pandemie erstmalig ermöglicht, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell – also ohne physische Präsenz der Aktionäre – abzuhalten. In der Praxis sei das Format gut angenommen worden und habe sich „im Großen und Ganzen“ bewährt, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. So seien etwa steigende Teilnehmerzahlen beobachtet worden. Durch eine Regelung im Aktiengesetz (AktG) solle es Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen nun ermöglicht werden, virtuelle Hauptversammlung künftig als zusätzliche Form der Versammlung zu nutzen. In ihren Satzungen könnten Gesellschaften entsprechende Bestimmungen oder Ermächtigungen des Vorstands vorsehen, heißt es im Gesetzentwurf.

Die Regierung plant jedoch, die virtuelle Hauptversammlung an einige zusätzliche Voraussetzungen wie etwa die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung sowie die Sicherstellung des elektronischen Frage- und Rederechts geknüpft werden. Zudem sei die virtuelle Hauptversammlung so zu organisieren, dass die Rechtewahrnehmung durch die Aktionäre weitgehend der bei einer Präsenzversammlung gleiche, heißt es im Entwurf. Auch solle es Aktionären möglich sein, Stellungnahmen bereits im Vorfeld der Versammlung einzureichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 300/2022

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Entwurf für GWB-Novelle für kommendes Jahr geplant

Spätestens im kommenden Jahr will die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für eine Weiterentwicklung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorlegen, wie einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu entnehmen ist.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.06.2022

Spätestens im kommenden Jahr will die Bundesregierung einen Regierungsentwurf für eine Weiterentwicklung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorlegen, wie einer Antwort (20/2151) auf eine Kleine Anfrage (20/1712) der CDU/CSU-Fraktion zu entnehmen ist. In Sachen des Verbraucherschutzes habe sich die Bundesregierung „vorgenommen zu prüfen“, wie das Bundeskartellamt gestärkt werden könne, um bei erheblichen, dauerhaften und wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Verstöße zu ermitteln und abzustellen. Die Prüfung sei jedoch noch nicht abgeschlossen, heißt es weiter. Eingriffsbefugnisse seien dem Bundeskartellamt nicht eingeräumt worden, als der Behörde seit der Novelle im Juni 2017 die Befugnis zu verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchungen verliehen wurde. So ist das Bundeskartellamt nicht in der Lage, Rechtsverstöße auch durch behördliches Eingreifen abzustellen, schreibt die Bundesregierung.

Als einen Bereich des Verbraucherschutzes, bei dem die private Rechtsdurchsetzung an ihre Grenzen stoße, nennt die Bundesregierung digitale Geschäftsmodelle, die auf Algorithmen und verschlüsselten Datenströmen beruhten. Diese seien für Klägerinnen und Kläger sowie für Verbraucherzentralen praktisch nicht zugänglich, so entstünden Nachweisschwierigkeiten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 298/2022

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Bundeskabinett beschleunigt naturverträglichen Windkraft-Ausbau deutlich

Das Bundeskabinett hat am 15.06.2022 Entwürfe des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 15.06.2022

Das Bundeskabinett hat am 15.06.2022 Entwürfe des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Die gesetzlichen Anpassungen werden den naturverträglichen Ausbau von Windenergie in Zukunft deutlich beschleunigen. Sie setzen das Zwei-Prozent-Flächenziel aus dem Koalitionsvertrag und die Eckpunkte „Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land“ um, welche das Bundesumwelt- und das Bundeswirtschaftsministerium Anfang April vorgestellt haben.

Bundeswirtschaftsminister Habeck: „Gemeinsam mit allen Bundesländern bringen wir den Ausbau der Windenergie nach vorne. Mit dem Gesetz legen wir fest, welches Bundesland in Zukunft wie viel Fläche für den Ausbau der Windenergie bereitstellt. Das Gesamtziel für Deutschland ist zwei Prozent. Wir teilen das regional fair auf, berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen. Es bleibt Sache der Länder zu entscheiden, wie sie ihre Flächenziele erfüllen. Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus.“

Bundesbauministerin Geywitz: „Wir stellen die planerische Steuerung von Windenergieanlagen auf eine Positivplanung um. Voraussetzung für die Zulassung von Windenergieanlagen ist eine vorhergehende Planung, entweder im Regional- oder im Flächennutzungsplan. In diesen Planungen werden alle öffentlichen und privaten Belange, die für oder gegen die Anlagen sprechen, berücksichtigt. Auch landesgesetzliche Mindestabstände bleiben weiter möglich. Sie dürfen aber der Erreichung der Flächenziele in den einzelnen Ländern nicht entgegenstehen. Die Verfehlung der Flächenziele zu bestimmten Stichtagen wird künftig aber Folgen für die Planungen der Länder haben. Damit dies nicht passiert, vereinfachen und beschleunigen wir die Planungsverfahren.“

Bundesumweltministerin Lemke: „Die Klimakrise und das Artenaussterben sind die beiden großen ökologischen Krisen, die wir jetzt gemeinsam und gleichzeitig angehen müssen. Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm. Wir bringen also zwei Ziele zusammen.“

Der Ausbau der Windenergie ist entscheidend, um sowohl die Unabhängigkeit von fossilen Importen zu stärken als auch die Klimaziele zu erreichen. Der Entwurf des EEG 2023 hebt deshalb die Ausbaupfade für die Windenergie an Land deutlich an. Damit ausreichend Flächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen, sind mittel- bis langfristig etwa zwei Prozent der Bundesfläche nötig. Dieses Ziel wurde im Koalitionsvertrag verankert. Derzeit sind bundesweit 0,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen. Nur 0,5 Prozent sind tatsächlich verfügbar.

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land verpflichtet die Bundesländer bis Ende des Jahres 2032, einen Anteil von 1,8 bis 2,2 Prozent ihrer Landesfläche für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Die Stadtstaaten müssen 0,5 Prozent ihrer Landesflächen ausweisen. Die Verteilung berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen der Bundesländer. Das Gesetz sieht ein Zwischenziel von 1,4 Prozent für Ende 2026 vor.

Die Zulassung von Windenergieanlagen wird im Baugesetzbuch auf eine Positivplanung umgestellt. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen künftig in dafür eigens planerisch ausgewiesenen Gebieten privilegiert zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Länder die Flächenziele zum jeweiligen Stichtag erreichen. Werden sie dagegen verfehlt, lebt die Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder auf, bis die Flächenziele erreicht sind. Durch diese Umstellung auf eine Positivplanung werden die Planungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.

Neu konzipiert wird auch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die pauschale gesetzliche Mindestabstandsregelungen der Länder erlaubt: Die Bundesländer müssen dabei sicherstellen, dass sie trotz dieser Abstandsregelungen die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie dies nicht, werden die landesgesetzlichen Abstandsregeln nicht angewandt.

Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und hohe ökologische Standards garantiert.

Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen, werden für die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitliche Standards gesetzt. Für die Signifikanzprüfung wird eine Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.

Zur Erleichterung der Ausnahmeerteilung wird zunächst klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Alternativenprüfung und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung werden vereinfacht. Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land werden artenschutzbezogene Vorgaben in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter präzisiert.

Das Bundesamt für Naturschutz bekommt den Auftrag, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen, mit denen insbesondere die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten unterstützt werden sollen. Zur Finanzierung dieser Programme sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.

Quelle: BMWK

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2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

An der „2G+-Regel“ kann ein Sportverband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. So das OLG Köln (Az. I – 4 W 27/22).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Beschluss I – 4 W 27/22 vom 10.06.2022

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband kann für die Teilnahme an Wettkämpfen zulässigerweise ein Hygienekonzept erstellen, nach dem die Teilnehmenden den Nachweis erbringen müssen, dass sie vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden oder eine entsprechende Infektion überstanden haben und als genesen gelten. An dieser „2G+-Regel“ kann der Verband ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen festhalten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 10.06.2022 – I-4 W 27/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln (Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 15 O 120/22) im Ergebnis bestätigt.

Die zuvor für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 von ihrem Spitzensportverband nominierte Antragstellerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung der so genannten 2G+-Regel abhängig zu machen. Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war der Genesenenstatus der Antragstellerin gemäß § 22a InfSchG im April 2022 ausgelaufen; einen Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht vorgelegt. Der Verband hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle.

Mit dem Beschluss hat der Senat die von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhalt der vorgenannten SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten sei. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dass der Antragsgegner gehindert gewesen sei, wettkampfbezogene Hygieneregeln aufzustellen oder seine Nominierungsentscheidung von der Einhaltung dieser Regeln abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen. Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.

Quelle: OLG Köln

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