Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

Die Bundesregierung hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 01.01.2023 auch auf Bundesebene. Hierauf weist das BMJ hin.

BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Der vom Bundesministeriums der Justiz erstellte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes in einem elektronischen Bundesgesetzblatt im Internet schaffen und zugleich das Verkündungs- und Bekanntmachungsrecht konsolidieren sowie modernisieren.

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt ist das ausschließliche Verkündungsorgan für die Gesetze des Bundes. Die Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes kann dagegen bislang in bestimmten Fällen auch im elektronischen Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt erfolgen. Der Bundesanzeiger erscheint bereits seit dem 1. April 2012 ausschließlich elektronisch.

Mit dem Gesetz soll nunmehr ab dem 1. Januar 2023 die amtliche elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes eingeführt werden. Diese bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Das Bundesgesetzblatt wird künftig ausschließlich elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet ausgegeben und wird hierbei das alleinige Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt. Darüber hinaus werden die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG, zusammengeführt.

Der Gesetzentwurf steht unter dem Vorbehalt, dass in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) die verfassungsrechtliche Grundlage zur Modernisierung des Verkündungswesens geschaffen wird. Das insofern federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Ressortbeteiligung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) eingeleitet.

Quelle: BMJ

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Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Die Bundesregierung hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters beschlossen. Hierauf weist das BMJ hin.

BMJ, Mitteilung vom 25.05.2022

Die bei den Amtsgerichten geführten Güterrechtsregister, in die auf Antrag von Ehegatten Eintragungen über deren güterrechtliche Verhältnisse vorgenommen werden, sind weitgehend funktionslos geworden. Von dem mit einer Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung verbundenen Schutz des Rechtsverkehrs wird nur noch selten Gebrauch gemacht.

Der Aufwand für die Führung des Registers steht in keinem Verhältnis mehr zu der geringen rechtlichen und schwindenden praktischen Bedeutung des Güterrechtsregisters. Die meisten Amtsgerichte führen die Register nicht elektronisch. Das hat in einzelnen Ländern zu einem enormen Papieraktenbestand geführt, der aufgrund der sehr langen Aufbewahrungsfristen kostenintensiv zu archivieren ist. Insgesamt ist von weit über 500.000 Eintragungen auszugehen, wobei ein erheblicher Teil der Eintragungen durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug aus dem Bezirk (§ 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) etc. nicht mehr aktuell ist und keine Löschung der Eintragung beantragt wurde.

Im Zuge der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 1; L 113 vom 29.04.2017, S. 62; L 167 vom 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 08.07.2016, S. 30; L 113 vom 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO) wurde eine Reform des Güterrechtsregisters mit einer zeitgemäßen elektronischen Führung und einer Zentralisierung geprüft. Insbesondere die bei einer Reform notwendige Überführung der enormen Altbestände in elektronische Register würde einen sehr hohen Zeit-, Kosten- und Personalaufwand erfordern.

Die Einführung von Artikel 28 der EuGüVO und der EuPartVO führte bislang nicht zu einem Anstieg der Eintragungszahlen und einer vermehrten Nutzung des Registers.

Da somit insgesamt nur noch ein sehr begrenztes Bedürfnis für die Weiterführung des Registers besteht, kann das Güterrechtsregister abgeschafft werden. Das dient dem Bürokratieabbau.

Quelle: BMJ

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Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO lt. BAG vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt. (Az. 6 AZR 497/21).

BAG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 6 AZR 497/21 vom 25.05.2022

Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt.

Die beklagte Arbeitnehmerin erhielt in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag – und damit in von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erfassten Zeiträumen – unter Angabe des Verwendungszwecks für zwei Monate ihr Arbeitsentgelt von dem Konto der Mutter ihres damals bereits zahlungsunfähigen Arbeitgebers. Am 1. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet. Der auf Rückgewähr klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen wegen sog. Inkongruenz angefochten. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Anfechtung in Höhe des Existenzminimums bzw. in Höhe des Mindestlohns unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO seien zwar erfüllt, der Mindestlohn könne aber nicht zurückgefordert werden. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Revision gewandt. Die Beklagte hat Anschlussrevision erhoben und die vollständige Abweisung der Klage verlangt.

Nur die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist die Klage in voller Höhe begründet. Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Quelle: BAG

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Kommandeure müssen bei privaten Internetauftritten die Auswirkungen auf ihr berufliches Ansehen beachten

Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen. (Az. 2 WRB 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Beschluss 2 WRB 2.21 vom 25.05.2022

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 25.05.2022 die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen.

Die überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis.

Das Truppendienstgericht hat diese Disziplinarmaßnahme gebilligt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dürfe eine Soldatin durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erforderten, nicht ernsthaft beeinträchtigen. Die Kommandeurin dürfe zwar grundrechtlich geschützt privat ein promiskuitives Sexualleben führen. Durch die Formulierung in ihrem Profil habe sie aber Zweifel an ihrer moralischen Integrität begründet. Außenstehenden würde der Eindruck vermittelt, dass sie sich selbst und ihre Geschlechtspartner zu reinen Sexobjekten reduziere. Dies wirke sich in der Öffentlichkeit negativ auf die Bewertung ihrer moralischen Integrität und den guten Ruf der Bundeswehr aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Das Truppendienstgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die privaten Äußerungen der Soldatin in einem Partnerschaftsportal von der Öffentlichkeit der Bundeswehr als Ganzes zugerechnet werden. Auch hat es die Bedeutung der Grundrechte im Bereich der privaten Lebensführung nicht ausreichend gewürdigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 GG enthält ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dazu gehört, dass der Einzelne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen und sich für eine promiskuitives Sexualverhalten entscheiden kann. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich nicht nur auf die Intim- und Privatsphäre, sondern schließt das Recht ein, in der Sozialsphäre, das heißt im Internet, Kontakte mit Gleichgesinnten zu suchen.

Die Entscheidung des Truppendienstgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verlangt, dass eine Soldatin in der besonders hervorgehebenen dienstlichen Stellung einer Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für ca. 1.000 Personen bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung nimmt. Sie muss daher Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken. Die Worte „offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erwecken auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßahme beanstandet werden durfte.

Quelle: BVerwG

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Sanierungsanreize und faire Aufteilung: Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO2-Kosten im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.05.2022

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen.

Basis für den am 25.05.2022 verabschiedeten Gesetzentwurf bildeten die zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Bundesbauministerium und dem Bundesjustizministerium geeinten Eckpunkten von Anfang April 2022. Die Ampelkoalition erfüllt damit einen wichtigen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für mehr Klimaschutz im Wärmesektor und eine sozial gerechte Kostenverteilung.

„Der CO2-Preis kann einen wichtigen Beitrag leisten, um unseren Verbrauch von Erdöl, Kohle und Gas zu verringern. Dafür müssen allerdings die gesetzlichen Rahmenbedingungen stimmen. Die Regeln über die Verteilung des CO2-Preises müssen praktikabel sein – und sie müssen die richtigen Anreize setzen. Das heute beschlossene Stufenmodell entspricht diesen Zielvorgaben. Es setzt gerade dort Anreize für energetische Sanierungen, wo diese viel bewirken. Es ist bürokratiearm – und deshalb auch für private Vermieter handhabbar, die nur eine einzelne Immobilie vermieten. Außerdem ist es fair, weil es alle Seiten in die Verantwortung nimmt. Ich bin froh, dass wir die Frage der Verteilung der CO2-Kosten auf diese Weise lösen. Das gefundene Modell ist ein gutes Beispiel für wirkungsorientierten, praxistauglichen Klimaschutz.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

„Wir haben mit der Aufteilung der CO2-Kosten eine Lösung gefunden, die sozial gerecht ist und künftig die Mieter auch entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter häufig unter hohen Energiekosten wegen schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein Vermieter, der das Gebäude gut energetisch saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann sind beispielsweise Dach und Fenster gut gedämmt, sodass vor allem die Mieter durch ihr Verhalten noch dazu beitragen können, Energie einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

„Wohnhäuser energiefest machen, ist eine win-win-win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen. Die Mieter gewinnen, denn sie heizen nicht für die Außenumgebung. Die Vermieter gewinnen, denn sie sparen damit langfristig Kosten ein. Die jetzt getroffene Regelung ist eine Übergangslösung. Wir werden sie deshalb auf ihre Wirkung hin evaluieren und daran arbeiten, Energieausweise als Grundlage für das Modell heranzuziehen. Unser Ziel ist es, zu einem bestimmten Zeitpunkt CO2-neutral zu heizen. Bis wir das erreicht haben, wird der CO2-Preis fair verteilt. Das ist das Versprechen dieser Koalition und das haben wir heute eingelöst.“

Bundesbauministerin Klara Geywitz

Im Einzelnen zu den Inhalten des Gesetzentwurfs

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.

Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.

Wohngebäude/gemischte Nutzung

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² Wohnfläche geknüpft. Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter 10 Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können. Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.

Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden wie z. B. Gebäuden mit Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Dies ist aber nur eine Übergangslösung. Für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität von Nichtwohngebäuden (u. a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen bis zum Ende des Jahres 2024 erhoben werden.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der Kohlendioxidpreis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5 %-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes wird sozialverträglich ausgestaltet. Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gastherme auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung der Anwendungssicherheit des Gesetzes vorsieht. Weiter wird die Bundesregierung die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt wird im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

Die Regelung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten und auf alle Abrechnungszeiträume anwendbar sein, die an oder nach diesem Tag beginnen. Weiter sollen bei der Anwendung des Stufenmodells Brennstofflieferungen außer Betracht bleiben, die nach alter Rechtslage abgerechnet wurden. Für diese liegen den Vermietern noch nicht die Daten vor, die sie für die Einstufung ihres Gebäudes und für die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber ihren Mietern benötigen.

Quelle: BMJ

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Neue Verbraucherschutzvorschriften treten in Kraft

Am 28.05.2022 tritt die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechtsvorschriften der Union in Kraft. Die Vorschriften aktualisieren die Instrumente, die zur Bewältigung der Herausforderungen der digitalen Märkte zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl den Verbrauchern als auch den zuständigen Behörden mehr zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand geben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.05.2022

Am Samstag, den 28. Mai, tritt die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherrechtsvorschriften der Union in Kraft. Die Vorschriften wurden im November 2019 angenommen. Sie aktualisieren die Instrumente, die zur Bewältigung der Herausforderungen der digitalen Märkte zur Verfügung stehen. Sie werden sowohl den Verbrauchern als auch den zuständigen Behörden mehr zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand geben. Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová bekräftigte: „Die neuen Vorschriften zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, dass Europa wirksame Schutzvorkehrungen für die Verbraucher vorsieht. Sie werden sicherstellen, dass die Verbraucher online wie offline vor unlauteren Praktiken geschützt werden, sodass die Verbraucherschutzvorschriften für das digitale Zeitalter gerüstet sind.“

Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders fügte hinzu: „Die europäischen Verbraucher haben Anspruch auf die höchsten Schutzstandards, und diese neuen Vorschriften erfüllen genau diese Verpflichtung. So müssen beispielsweise bei der Online-Suche transparente Informationen über die Art und Weise, wie Angebote eingestuft werden, von den Plattformen bereitgestellt werden. Damit sollen irreführende Geschäftspraktiken vermieden werden. Der Zugang zu individuellen Rechtsbehelfen sowie Sanktionen bei grenzüberschreitenden Verstößen werden ebenfalls verbessert. Sie wird eine gerechte Entschädigung der Opfer und eine echte Abschreckung für die Täter gewährleisten.“

In einer sich ständig weiterentwickelnden digitalen Welt arbeitet die Kommission weiter daran, dass die Rechtsvorschriften für die Zukunft geeignet sind und den Verbrauchern online und offline gleichen Schutz bieten. Interessierte können bis zum 14. Juni Rückmeldungen zum Fitness-Check des EU-Verbraucherrechts zur digitalen Fairness geben.

Die Kommission hat am 25. Mai auch eine Studie über „dunkle Muster“ veröffentlicht, d. h. über die Gestaltung von Benutzeroberflächen, die darauf abzielen, die Verbraucher zu bestimmten Entscheidungen zu verleiten. Ein Factsheet mit weiteren Informationen über die neuen Rechte, die mit der Modernisierungsrichtlinie eingeführt wurden, ist ebenfalls verfügbar.

Quelle: EU-Kommission

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Digitales Bundesgesetzblatt vom Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat den von dem BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.05.2022

Bundesgesetzblatt soll zukünftig elektronisch im Internet veröffentlicht werden

Das Bundeskabinett hat am 25.05.2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wir treiben die Digitalisierung unseres Rechtsstaats konsequent weiter voran. Ab dem kommenden Jahr werden Gesetze und Verordnungen des Bundes elektronisch im Internet verkündet, statt wie bislang in Papierform. Das beschleunigt das Verkündungswesen, schafft Transparenz und spart Ressourcen. Durch den Wegfall der papiergebundenen Abonnements oder Einzelausgaben des Bundesgesetzblatts kann jährlich ein Papierberg in Höhe von bis zu 2,5 Kilometern eingespart werden.“

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der amtlichen elektronischen Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Internetplattform vor. Sie bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Demgegenüber wird das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt unentgeltlich und barrierefrei zur Verfügung gestellt und kann ohne Einschränkung gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden.

Das elektronische Bundesgesetzblatt ist künftig das alleinige Verkündungsorgan für Gesetze und Rechtsverordnungen. In bestimmten Fällen können Rechtsverordnungen bislang nicht nur im Bundesgesetzblatt, sondern auch im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers oder im Verkehrsblatt verkündet werden. Grund dafür ist zum einen, dass die Rechtsverordnungen häufig nur einen sehr kleinen Adressatenkreis haben, zum anderen sind diese teilweise sehr umfangreich. Zudem erscheint der – bereits seit 2012 ausschließlich elektronisch veröffentlichte – Bundesanzeiger wesentlich häufiger als das Bundesgesetzblatt, was in Eilfällen eine raschere Verkündung ermöglicht. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein muss, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.

Die elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes im Internet setzt eine Änderung des Artikels 82 Absatz 1 Grundgesetz durch Ergänzung eines Gesetzesvorbehalts zur Ausgestaltung der Gesetzesverkündung voraus. Ein Entwurf für eine entsprechende Grundgesetzänderung wird parallel unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eingebracht.

Der am 25.05.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BMJ

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Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten: Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsvergütung zu

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann (Az. 2-06 O 52/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Urteil 2-06 O 52/21 vom 18.05.2022 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 Euro. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird.“ Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbstständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint.“ Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen.“ Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

Das Urteil vom 18.05.2022 (Az. 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.

Zur Erläuterung

§ 32 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. (…)“

§ 32a Absatz 1 Urhebergesetz:

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. (…)“

§ 23 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (…) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Quelle: LG Frankfurt

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Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung geboten

Das BVerfG entschied, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, als beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen (Az. 1 BvL 3/18 u. a.).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.05.2022 zum Beschluss 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16 vom 07.04.2022

Mit am 25.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden entschieden, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, als beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.

Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.

Sachverhalt

Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 3,05 %. Für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nicht Eltern sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose, den sozialversicherungspflichtig Beschäftigte stets allein tragen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI). Bis einschließlich 31. Dezember 2021 betrug dieser unverändert 0,25 Beitragssatzpunkte und wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte angehoben.

Der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose geht zurück auf das sogenannte Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001. Das Bundesverfassungsgericht stellte dort fest, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Hingegen erfolgt weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung eine Berücksichtigung der Kindererziehung.

Das Vorlageverfahren 1 BvL 3/18 eines Sozialgerichts sowie die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, das Eltern gegenüber Kinderlosen beitragsrechtlich privilegiert, eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2257/16 stellt sich daneben die Frage der Erforderlichkeit einer beitragsrechtlichen Privilegierung der Eltern auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung; letztere Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als beitragspflichtige Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl ihrer Kinder in gleicher Weise zu Beiträgen herangezogen werden.

I. Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Als Differenzierungsgebot ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen.

II. Auf Grundlage der gesetzgeberischen Erwägungen, die das gegenwärtige Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung tragen, bewirkt die unabhängig von der Kinderzahl erfolgende gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern innerhalb dieser Gruppe eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem zum Nachteil der Eltern mit mehr Kindern.

1. Den Beitragszuschlag für Kinderlose hat der Gesetzgeber mit der „kinderbedingten besonderen finanziellen und sonstigen Belastung“ gerechtfertigt, dem die Mehrbelastung Kinderloser Rechnung tragen solle. Insoweit bestehen jedoch wesentliche Unterschiede in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder auch innerhalb der Gruppe beitragspflichtiger Eltern. Der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung besteht einerseits aus den tatsächlich aufgewendeten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten Konsumausgaben (Realaufwand), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungschancen. Der Umfang des Realaufwands wie derjenige der Opportunitätskosten steigt in Abhängigkeit von der Kinderzahl substantiell an. Zwar ist nicht zu verkennen, dass seit dem Ergehen des Pflegeversicherungsurteils zahlreiche Maßnahmen des allgemeinen Familienleistungsausgleichs zur (anteiligen) Kompensation des Kinderziehungsaufwands, zum Teil in Abhängigkeit von der Kinderzahl, ergriffen und bestehende erweitert wurden. Allerdings bleiben trotz der unternommenen gesetzgeberischen Anstrengungen die Erwerbstätigenquote und das Erwerbsvolumen von Müttern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern nach wie vor substantiell zurück.

2. Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems der sozialen Pflegeversicherung in spezifischer Weise benachteiligt. Denn Eltern mit mehr Kindern werden beitragsrechtlich lediglich in dem gleichen Maße besser gestellt wie Eltern mit weniger Kindern, obwohl der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit wachsender Kinderzahl steigt. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein.

3. Diese Benachteiligung wird innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert. Ein gewisser Ausgleich besteht zwar darin, dass die beitragspflichtigen Versicherten mit mehr Kindern bei gleichen Beiträgen, wie sie beitragspflichtige Versicherte mit weniger Kindern leisten, Versicherungsschutz auch für die anderen Familienangehörigen erhalten. Angesichts des geringen Risikos der Pflegebedürftigkeit von Kindern, dem eine verhältnismäßig geringe Belastung der Sozialversicherungsträger durch die beitragsfreie Mitversicherung entspricht, ist dieser Vorteil aber nicht geeignet, den mit der Mehrbelastung einhergehenden Nachteil hinreichend aufzuwiegen. Auch die Absicherung pflegender Angehöriger in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die Gewährung von Rechten und Leistungen bei Inanspruchnahme von Pflegezeit einschließlich des Pflegeunterstützungsgeldes gleichen den Nachteil nicht aus. Diese Leistungen sind nicht auf den Ausgleich eines kinderzahlabhängigen Erziehungsaufwands, sondern auf den Ausgleich des Pflegeaufwandes und die Stärkung der Pflegebereitschaft ausgelegt.

III. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung der Eltern erweist sich als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

1. Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Frage, wie ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Beitragsrecht gleichheitsgerecht auszugestalten ist, ein großer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft nicht nur die Frage, in welchem Umfang im gewählten System der sozialen Pflegeversicherung der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand im Beitragsrecht zu berücksichtigen ist, sondern auch, auf welche Weise und auf wessen Kosten dies erfolgt.

2. Die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung beitragspflichtiger Eltern ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Geht es – wie vorliegend – um die Prüfung einer typisierenden Regelung, ist insbesondere der mit der Typisierung verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung als ein Sachgrund für die Gleichbehandlung heranzuziehen. Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legt. Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen. Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht. Geht es – wie hier – um die Bewältigung einer mehrpoligen Interessenlage, sind die für die typisierende Regelung sprechenden Gesichtspunkte zugleich zu den Nachteilen und Belastungen ins Verhältnis zu setzen, die durch eine stärker differenzierende Regelung für Dritte oder die Allgemeinheit entstünden.

b) Indem der Gesetzgeber alle beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern unterschiedslos dem gleichen Beitragssatz unterwirft, hat er die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis überschritten.

aa) Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 2019 ist der Anteil der Familien mit einem Kind ungefähr gleich groß wie der Anteil der Familien mit zwei oder mehr Kindern. Es ist anzunehmen, dass sich diese Verteilung unter den Versicherten der sozialen Pflegeversicherung nicht grundlegend anders darstellt. Der Anteil derjenigen, die aufgrund ihrer Kinderzahl einen höheren wirtschaftlichen Erziehungsaufwand haben, ist deswegen nicht verhältnismäßig geringfügig, sondern signifikant.

bb) Die unterschiedslose Beitragsbelastung der Versicherten mit Kindern führt zu einer Benachteiligung der Versicherten mit mehr gegenüber solchen mit weniger Kindern von einigem Gewicht. Je mehr Kinder beitragspflichtige Eltern aufziehen, desto höher ist der wirtschaftliche Erziehungsaufwand und desto mehr übersteigt dieser gegenüber Eltern mit weniger Kindern das – gleiche – Ausmaß an beitragsrechtlicher Besserstellung gegenüber den Kinderlosen, ohne dass dieser Mehraufwand durch den Zuwachs an Versicherungsschutz durch die beitragsfreie Familienversicherung vollständig ausgeglichen würde.

cc) Auch die vergleichsweise geringe absolute Belastungswirkung der Pflegeversicherungsbeiträge rechtfertigt keine weitergehende Typisierung. Jedenfalls vermögen Geringfügigkeitserwägungen substantielle und weit greifende Benachteiligungen im Kernbereich einer Regelung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist auch nicht anzunehmen, dass eine beitragswirksame Differenzierung je nach Anzahl der Kinder für die Versicherten notwendig nur vernachlässigbare Kleinstbeträge hervorbrächte.

dd) Die vorgenommene Typisierung lässt sich auch nicht unter Gesichtspunkten der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen. Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass die Berücksichtigung der Kinderzahl unverhältnismäßige Verwaltungsaufwände verursachte.

ee) Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass eine in Abhängigkeit von der Kinderzahl erfolgende relative Entlastung notwendig die verfassungsrechtliche Belastungsgrenze kinderloser Versicherter oder solcher mit weniger Kindern überschritte. Dies ist schon angesichts der Einkommensabhängigkeit des Pflegeversicherungsbeitrags und des allgemeinen Niveaus des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nicht zu besorgen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, sich den weitergehenden Differenzierungsspielraum nicht oder nicht vollständig durch die „Umverteilung der Beitragslast“ von Eltern mit mehr Kindern auf Eltern mit weniger Kindern und Kinderlose, sondern (anteilig) auf andere Weise, nämlich durch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse oder auch sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu verschaffen.

B. Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

I. In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die gesetzgeberische Konzeption ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung im System der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch beitragswirksam anzuerkennen.

Insbesondere die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) dient im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung – neben dem Schutz vor erziehungsbedingten Versorgungsnachteilen im Alter – auch der Honorierung des Wertes der Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begründet die Kindererziehungszeit eine eigenständige Rentenanwartschaft (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten werden zu den Entgeltpunkten für andere Beitragszeiten addiert, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf der Leistungsseite stellt sich zugleich als faktische Entlastung auf der Beitragsseite dar. Ohne die leistungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten müsste der kindererziehende Versicherte den entsprechenden Anwartschaftsteil durch höhere Beiträge erwerben.

II. In dieser gesetzgeberischen Ausgestaltung liegt keine Benachteiligung der Eltern. Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Kindererziehungsaufwand durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten nicht schon im System der Rentenversicherung selbst hinreichend berücksichtigt wird.

Reduziert der ein rentenrechtliches Durchschnittseinkommen beziehende Elternteil seinen Erwerbsumfang und erbringt aus diesem Grund nur entsprechend verringerte Beiträge, führen die Kindererziehungszeiten für die Dauer von drei Jahren im Umfang der Reduzierung zum vollständigen Ausgleich des erziehungsbedingten Anwartschaftsnachteils. Insoweit bringt die rentenrechtliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten auch bereits in der Erwerbsphase einen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil hervor. Eine darüber hinausgehende Ausgleichswirkung ergibt sich insoweit, wie die rentenrechtliche Anerkennung nicht bereits zum Ausgleich eines Sicherungsdefizits „verbraucht“ wird.

Damit hat der Gesetzgeber einen hinreichenden Ausgleich für den wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwand geschaffen. Mit der Kappung des Umfangs der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten durch die Beitragsbemessungsgrenze hat der Gesetzgeber der im Beitragsrecht allgemein geltenden „Leistungsbemessungsgrenze“ Rechnung getragen, die den Renten einerseits ihre existenzsichernde Funktion erhält, dabei aber andererseits die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für die Allgemeinheit sicherstellt. Die zeitliche Begrenzung der Kindererziehungszeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Opportunitätskosten in den ersten Lebensjahren des Kindes besonders intensiv ausfallen. Zudem durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die abseits des Rentenrechts in Verfolgung seines Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergriffenen Instrumente zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu einer Steigerung der Erwerbsquote und des Erwerbsumfangs insbesondere bei Müttern führen.

C. Auch im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Krankenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

I. In Ansehung der die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung tragenden Strukturprinzipien bestehen zwischen beitragspflichtigen Eltern und Kinderlosen allerdings gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede. Der in Familien mit Kindern bestehende mehrfache Bedarf an Krankenversicherungsschutz zieht erhöhten Unterhaltsaufwand nach sich, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien Familienversicherung durch eigene Beiträge abdecken müssten. Diesen Unterhaltsmehraufwand hat der Gesetzgeber durch Schaffung der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung selbst im Wege faktischer Beitragsentlastung anerkannt.

II. Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand durch die beitragsfreie Familienversicherung und die sie flankierenden kinderbezogenen Leistungen nicht nur anerkannt, sondern schon im System hinreichend kompensiert wird.

Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitlichen Vorsorge werden – anders als pflegebezogene Leistungen – in erheblichem Umfang auch schon in Kindheit und Jugend in Anspruch genommen. Hierbei und auch bei dem diesen Leistungen zu Grunde liegenden Versicherungsschutz handelt es sich um einen in der Phase der Kindererziehung und -betreuung wirtschaftlich spürbaren Vorteil.

Das Ausmaß dieses Vorteils lässt sich nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass beitragspflichtige Eltern mehr in das Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung einzahlen, als sie und ihre mitversicherten Angehörigen an Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Sie befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als kinderlose erwerbstätige Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, bei denen die Differenz zwischen eigenen Beitragszahlungen und in Anspruch genommenen Leistungen vielfach noch größer ausfällt und die mit ihren Beiträgen solidarisch die beitragsfreie Mitversicherung dadurch mitfinanzieren, dass – würden Kinderlose von einem entsprechenden Beitragsanteil freigestellt – beitragspflichtige Eltern höhere Beiträge zu entrichten hätten.

Quelle: BVerfG

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Europäische langfristige Investmentfonds: Rat legt Standpunkt fest

Die EU macht weitere Fortschritte bei der Kapitalmarktunion, einem Plan zur Schaffung eines Binnenmarkts für Kapital, dessen Ziel es ist, den Fluss von Investitionen und Ersparnissen in der gesamten EU in Gang zu bringen, was Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Investoren zugutekommen soll. Der Rat hat am 24.05.2022 seinen Standpunkt zu einer vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) festgelegt, mit der diese Investmentfonds attraktiver werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 24.05.2022

Die EU macht weitere Fortschritte bei der Kapitalmarktunion, einem Plan zur Schaffung eines Binnenmarkts für Kapital, dessen Ziel es ist, den Fluss von Investitionen und Ersparnissen in der gesamten EU in Gang zu bringen, was Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Investoren zugutekommen soll. Der Rat hat am 24.05.2022 seinen Standpunkt zu einer vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) festgelegt, mit der diese Investmentfonds attraktiver werden sollen.

Der Rechtsrahmen für ELTIF enthält detaillierte Vertragsbedingungen über zulässige Vermögenswerte und Investitionen, die Diversifizierung und Portfoliozusammensetzung, die Obergrenzen für Hebelfinanzierung und den Vertrieb. ELTIF sind die einzige Art von Fonds, die für langfristige Investitionen bestimmt sind und grenzüberschreitend sowohl an professionelle Anleger als auch an Kleinanleger vertrieben werden können. Seit der Annahme der Verordnung im Jahr 2015 wurden jedoch aufgrund erheblicher Einschränkungen im Vertriebsprozess (Nachfrageseite) sowie strenger Vorschriften für die Portfoliozusammensetzung (Angebotsseite) nur wenige ELTIF aufgelegt. Folglich ist die ELTIF-Branche relativ klein und beschränkt sich auf nur vier Mitgliedstaaten. Es bestehen ungenutzte Möglichkeiten zur Schaffung eines zusätzlichen Kanals zur Mobilisierung von Kapital für die Finanzierung langfristiger Projekte.

Da ELTIF dafür ausgelegt sind, langfristige Investitionen zu lenken, sind sie gut geeignet, einen Beitrag zur Finanzierung des grünen und des digitalen Wandels zu leisten. Sie können eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, Finanzmittel an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und in langfristige Projekte wie Verkehrsinfrastruktur, soziale Infrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung oder -verteilung zu leiten.

Mit dem Vorschlag sollen eine Reihe von Einschränkungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite überwunden werden. Die vorgeschlagene Überprüfung betrifft den Umfang der zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen, die Anforderungen für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von ELTIF. Für Kleinanleger wird es leichter werden, in ELTIF zu investieren, insbesondere indem das Erfordernis einer anfänglichen Mindestinvestition von 10.000 Euro aufgehoben und gleichzeitig ein starker Anlegerschutz gewährleistet wird.

In seinem Standpunkt hebt der Rat drei Prioritäten hervor:

  • mehr Finanzmittel für KMU und langfristige Projekte bereitstellen, u. a. indem bestehende Einschränkungen für die Portfoliozusammensetzung von ELTIF aufgehoben werden und eine neue Kategorie von „professionellen Anlegern vorbehaltenen ELTIF“ geschaffen wird;
  • die Rolle von Kleinanlegern stärken, indem ELTIF für diese Anleger attraktiver gemacht und eine Reihe bestehender Einschränkungen überprüft werden;
  • dennoch hohe Standards für den Anlegerschutz wahren.

Hintergrund

Die Kommission hat ihr Paket zur Kapitalmarktunion, das auch den ELTIF-Vorschlag umfasst, am 25. November 2021 vorgelegt.

Nachdem der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, ist er nun bereit, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, sobald auch dieses seinen Standpunkt festgelegt hat, um eine Einigung über die endgültige Fassung des Textes zu erzielen.

Quelle: European Union, 2022

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