Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Das LG Düsseldorf hat die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung zurückgewiesen (Az. 2b O 100/21).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil 2b O 100/21 vom 18.05.2022 (nrkr)

Mit Urteil vom 18. Mai 2022 hat die 2b.-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 2b O 100/21) die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in einer Kindertageseinrichtung zurückgewiesen.

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss vor. Vor der Amtshaftungkammer des Landgerichts Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro, also 250 Euro für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverdächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer COVID-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 m befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung gegen das Urteil einlegen.

Quelle: LG Düsseldorf

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Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll zentralisiert werden

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig nicht mehr bei den Landesjustizverwaltungen, sondern zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJ vor, zu dem die BRAK Stellung genommen hat.

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2022

Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig nicht mehr bei den Landesjustizverwaltungen, sondern zentral beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der zudem umfassende Bußgelder für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen bringt. Außerdem enthält der Entwurf Anpassungen im anwaltlichen Berufsrecht.

Mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“, den das Bundesministerium der Justiz Mitte Mai vorlegte, soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Zudem soll eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für geschäftsmäßige unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Nach § 10 RDG müssen sich Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und -berater sowie Personen, die in einem ausländischen Recht beraten wollen, registrieren. In den letzten Jahren haben sich verstärkt Legal Tech-Anbieter als Inkassodienstleister registriert, die sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher wenden.

Zuständig für die Aufsicht über Rechtsdienstleister sind bislang die Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf verschiedene Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die nun vorgesehene Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz soll die bislang zersplitterte Rechtspraxis vereinheitlichen.

Die Zentralisierung der Aufsicht war auch bereits Gegenstand eines Entschließungsantrags, den der Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt verabschiedet hatte. Auch die BRAK hat sich für eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister ausgesprochen.

Neben der zentralen Aufsicht soll mit dem Gesetz ein umfassender Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Die geltenden Bußgeldvorschriften im RDG sind aus Sicht des Ministeriums in vielen Fällen wertungsmäßig nicht nachvollziehbar. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 I RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 I Nr. 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 StBerG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Mit dem Gesetz sollen außerdem kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vorgenommen werden:

Nachgebessert wird das ab dem 01.08.2022 geltende Tätigkeitsverbot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 45 I Nr. 3 BRAO n. F. bei beruflicher Vorbefassung im widerstreitenden Interesse. Es gilt nach §45 II 1 BRAO n. F. auch für Anwältinnen und Anwälte, die ihren Beruf gemeinsam mit der/dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.

Über die Frage, ob das neue Tätigkeitsverbot, das u. a. bei einer Vorbefassung im Rahmen einer Referendarstation greift, auch auf Fälle nebenberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeit in einer Kanzlei ausgedehnt werden soll, hatte die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung im Dezember 2021 intensiv diskutiert, konnte sich aber nicht auf eine Regelung einigen. Das Ministerium griff den von der Satzungsversammlung gegebenen Impuls für eine Klarstellung nun in dem Gesetzentwurf auf.

Weitere im Referentenentwurf vorgesehene Änderungen betreffen die Niederlassung ausländischer Anwältinnen und Anwälte in Deutschland gem. § 206 BRAO n. F. bzw. § 157 PAO n. F., die Gleichstellung von Diplom-Juristen nach dem Recht der früheren DDR sowie kleinere Anpassungen im StBerG.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 10/2022

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Hinweisgeberschutzgesetz: BRAK hält Entwurf für unzureichend

Mit dem geplanten Hinweisgeberschutzgesetz will der Gesetzgeber Personen, die Rechtsverstöße melden oder offenlegen, besser schützen. In ihrer aktuellen Stellungnahme vermisst die BRAK u. a. Anreize zur internen Meldung und die Möglichkeit anonymer Meldungen, zudem hält sie den Bußgeldrahmen für ungenügend.

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2022

Mit dem geplanten Hinweisgeberschutzgesetz will der Gesetzgeber Personen, die Rechtsverstöße melden oder offenlegen, besser schützen. In ihrer aktuellen Stellungnahme vermisst die BRAK unter anderem Anreize zur internen Meldung und die Möglichkeit anonymer Meldungen, zudem hält sie den Bußgeldrahmen für ungenügend.

Mit dem geplanten „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ soll der der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen verbessert und zudem die EU-Hinweisgeberrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der bürokratische Aufwand für die verpflichteten Unternehmen und Behörden soll dabei aber im Rahmen gehalten werden. Zentraler Bestandteil des vom Bundesministerium der Justiz Mitte April vorgelegten Referentenentwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das u. a. Anforderungen an eine Meldung oder Offenlegung im Zusammenhang mit Verstößen vorsieht und einen besonderen Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung wie Kündigungen, Versetzungen oder Disziplinarmaßnahmen bieten soll. Daneben erfolgen Anpassungen u. a. im Dienstrecht.

Die BRAK sieht den Entwurf in ihrer Stellungnahme insgesamt kritisch. Er schaffe – entgegen den Vorgaben in der Hinweisgeberrichtlinie – keinen Anreiz zur vorrangigen Nutzung des internen Meldekanals, um etwa eine Kultur der guten Kommunikation zu fördern. Inhalt und Grenzen der Prüfpflichten, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern obliegen, bleiben aus Sicht der BRAK unklar; sie hält es für notwendig, diese zu konkretisieren und gesetzlich zu verankern. Sie regt an, finanzielle Anreize für Hinweisgeber zu schaffen; die Praxis zeige, dass dies zu einer effektiven Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung gerade bei systemischen Missständen führen könne.

Außerdem fordert die BRAK den Gesetzgeber auf, seine skeptische Haltung gegenüber anonymen Hinweisen zu überdenken. Häufig hänge die Bereitschaft, Verstöße zu melden, davon ab, anonym bleiben zu können; dagegen habe sich in der Unternehmenspraxis die Befürchtung, dass dies zu missbräuchlichen Meldungen führe, nicht bestätigt. Die Aufnahme und Bearbeitung von anonymen Meldungen sollten aus Sicht der BRAK in die Gestaltung der Meldestruktur einbezogen werden – verbunden mit dem Stärken finanzieller Anreize, um eine effektive Schadensbekämpfung und -begrenzung möglicher Verstöße zu gewährleisten.

Die BRAK empfiehlt des Weiteren, den Rahmen eines Bußgelds für eine Ordnungswidrigkeit deutlich zu erhöhen, da „unrichtige Meldungen“ häufig auch den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen können.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 10/2022

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EU-Kommission stellt kurzfristige Soforthilfemaßnahmen zur Bekämpfung hoher Energiepreise vor

Als Reaktion auf mehrere Monate außergewöhnlich hoher und volatiler Energiepreise hat die EU-Kommission am 18.05.2022 weitere kurzfristige Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Energiepreise und zur Bewältigung möglicher Unterbrechungen der Lieferungen aus Russland vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.05.2022

Als Reaktion auf mehrere Monate außergewöhnlich hoher und volatiler Energiepreise hat die EU-Kommission am 18.05.2022 weitere kurzfristige Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Energiepreise und zur Bewältigung möglicher Unterbrechungen der Lieferungen aus Russland vorgeschlagen. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Energiepreis-Toolbox zu nutzen, die Maßnahmen zur Senkung der Energierechnungen der europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher enthält. Darüber hinaus steht den Mitgliedstaaten eine Reihe kurzfristiger Maßnahmen zur Verfügung, die jetzt und in der nächsten Heizperiode genutzt werden können.

Die für Energie zuständige Kommissarin Kadri Simson sagte: „Die EU verfügt über einen gut funktionierenden und vernetzten Energiemarkt, der auch in der heutigen schwierigen Lage weiterhin eine zuverlässige Energieversorgung gewährleistet. Außergewöhnliche Zeiten erfordern jedoch außergewöhnliche Maßnahmen, und wir stellen zusätzliche Schritte vor, mit denen die Mitgliedstaaten die hohen Preise bekämpfen können. Da Russland seinen Krieg in der Ukraine fortsetzt, müssen wir zudem mit Solidaritätsmaßnahmen und möglichen Preisinterventionen für Unterbrechungen der Gasversorgung und deren Auswirkungen vorsorgen. Parallel dazu bringen wir die Arbeiten zur Verbesserung des Strommarktes voran, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen, die Volatilität zu verringern und den grünen Wandel weiter zu unterstützen.“

Quelle: EU-Kommission

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Für mehr Chancengerechtigkeit in der Bildung

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die die Bundesregierung Anfang April auf den Weg gebracht hat. Nun hat das Bundeskabinett einen Notfallmechanismus für das BAföG beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schnell und gezielt unterstützt werden können.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.05.2022

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die die Bundesregierung Anfang April auf den Weg gebracht hat. Nun hat das Bundeskabinett einen Notfallmechanismus für das BAföG beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schnell und gezielt unterstützt werden können.

Was für ein Notfallmechanismus wird im BAföG ergänzt?

Das Bundeskabinett hat für das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – einen Notfallmechanismus beschlossen, damit in zukünftigen Krisensituationen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Ausbildung schnell und gezielt unterstützt werden können.

Dieser Nothilfemechanismus soll dann greifen, wenn es wegen erheblicher Einbrüche auf dem Arbeitsmarkt für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler keine Nebenjobs mehr gibt, die sie neben ihrer Ausbildung ausüben können. Dies gilt für Krisensituationen – wie zum Beispiel während der Corona-Pandemie.

BAföG als Nothilfeförderung soll dann denjenigen offenstehen, die aus persönlichen Gründen sonst kein BAföG bekommen könnten – zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer, nach spätem Fachrichtungswechsel, wegen fehlender Leistungsnachweise oder bei Personen jenseits der Altersgrenze, in Zweitausbildungen oder in Teilzeit.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der BAföG-Reform?

Für Studierende, Menschen in Ausbildung und Schülerinnen und Schüler, die mit BAföG gefördert werden, stehen laut Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger erhebliche Verbesserungen an.

Das BAföG wird mit verschiedenen Maßnahmen attraktiver, moderner und flexibler gestaltet. Die Bundesregierung hat dazu Anfang April dieses Jahres eine Reform auf den Weg gebracht.

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentlichen Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Warum ist die Neuausrichtung des BAföG so wichtig?

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Ziel der Bundesregierung ist deshalb, mit der Reform die Zahl der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger wieder deutlich zu erhöhen.

Was sieht die BAföG-Reform vor?

Der Zugang zur Förderung soll für mehr Menschen geöffnet werden. Vorgesehen sind deshalb weitreichende Maßnahmen, darunter:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts angehoben und vereinheitlicht.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Künftig sollen einjährige in sich abgeschlossene Auslandsstudiengängen gefördert werden, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden.
  • Außerdem wird die Möglichkeit eines Erlasses der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eingeräumt.

Um bei bundesweiten gravierenden Krisensituationen wie beispielsweise die Corona-Pandemie schneller handeln zu können, kann die Bundesregierung künftig die Förderungsdauer des BAföG bei Bedarf entsprechend angemessen verlängern.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Die Reform erfüllt den Großteil der im Koalitionsvertrag vereinbarten Modernisierungsvorhaben des BAföG. Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Die Änderungen sollen überwiegend zum 1. August in Kraft treten und die Wirkung damit für BAföG-Geförderte bereits im kommenden Wintersemester oder Schuljahr spürbar sein. Weitere Maßnahmen, für die umfangreichere Abstimmungen nötig sind, sollen in einem weiteren Schritt umgesetzt und auf den Weg gebracht werden.

Quelle: Bundesregierung

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Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung

Wird Bundeswehrsoldaten in Afghanistan von Selbstmordattentaten/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeugen nur berichtet, reicht dies zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 420/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.05.2022 zum Urteil L 6 VS 420/21 vom 28.04.2022

Wird Bundeswehrsoldaten in Afghanistan von Selbstmordattentaten/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeugen nur berichtet, reicht dies zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus.

Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) reicht es nicht aus, dass dem Betroffenen von lebensbedrohlichen Ereignissen lediglich berichtet wird (hier Selbstmordattentate/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeuge in Afghanistan). Aus einer zu Unrecht anerkannten PTBS als Schädigungsfolge können keine weitergehenden Ansprüche und Schädigungsfolgen (hier Alkoholerkrankung) hergeleitet werden

Die Eltern des heute 51-jährigen Klägers K waren Alkoholiker. Seinen ersten Vollrausch hatte er mit 16. Auch danach konsumierte er regelmäßig Alkohol. Seit 1993 war er als Berufssoldat bei der Bundeswehr tätig, zuletzt bis Mitte 2018 im Bereich Datenverarbeitung. Von Januar bis Juli 2003 und dann wieder von März bis Juli 2004 war er im Auslandseinsatz in Afghanistan. 2003 sind drei Kameraden des K, einer durch eine Landmine, die anderen bei einem Selbstmordattentat umgekommen. Im März 2003 gab es Raketenangriffe auf das Camphouse, K selbst befand sich im Bunker. Im Juli 2003 sind Jugendliche mit einer Mörsergranate auf ihn zugekommen, die sie aber ohne Explosion auf seine Ansprache hin wegwarfen.

Anschließend wurde er bis Ende 2005 für den Einsatz in der Nato-Eingreiftruppe ausgebildet. Seit 2006 kam es wegen einer Nierenkrebsbehandlung und mehreren stationären Aufenthalten wegen einer Alkoholabhängigkeit zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Seit 2018 ist für ihn eine Betreuerin bestellt, zeitgleich wurde er aus der Bundeswehr entlassen.

Im August 2017 erkannte die beklagte Bundesrepublik Deutschland bei K eine PTBS als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an und gewährte Ausgleich bis längstens zum Dienstzeitende nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30, lehnte es aber ab, die Alkoholerkrankung des K als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Denn das Alkoholproblem des K habe bereits im Vorfeld der Afghanistaneinsätze bestanden.

Auf die Klage des K hat das Sozialgericht (SG) im Dezember 2020 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine schwere Alkoholabhängigkeit als weitere Folge der Wehrdienstbeschädigung festgestellt und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Ausgleich nach einem GdS von 50 ab Januar 2010 und nach einem GdS von 80 ab Januar 2018 zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Den Feststellungen des Gerichtssachverständigen folgend könne K weder die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beanspruchen noch sei der gewährte Ausgleich nach einem höheren GdS als 30 zu gewähren. Denn Ks Alkoholabhängigkeit sei schon deshalb nicht als weitere Schädigungsfolge zu berücksichtigen, weil entgegen den Feststellungen der Beklagten eine PTBS als Schädigungsfolge tatsächlich nicht vorliege. So seien die maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer PTBS nicht erfüllt. Insbesondere habe K kein lebensbedrohliches, traumaauslösendes Ereignis in Afghanistan selbst erlebt. Die Alkoholabhängigkeit des K sei im Übrigen auch nicht auf dessen Erlebnisse während seines Einsatzes in Afghanistan zurückzuführen, sondern auf seine familiäre Vorgeschichte und Partnerschaftsprobleme. K habe zudem selbst bestätigt, dass er während des Aufenthalts nur Situationen erlebt habe, die alle anderen Soldaten gleichermaßen betrafen. Hinzu komme, dass er gleich nach seinem Afghanistaneinsatz eine Qualifizierungsmaßnahme in der Nato-Eingreiftruppe mit Übungen in verschiedenen Ländern absolviert habe und hierfür gesundheitlich als geeignet befundet worden sei. Dies sei im Falle einer vorangegangenen schweren Traumatisierung kaum vorstellbar. Dazu passend habe K während seiner gutachterlichen Untersuchung bei der Schilderung der Auslandseinsätze weder Begleiterscheinungen noch Vermeidungsverhalten gezeigt. Demgegenüber habe eine ausgeprägte Unruhe mit ungeordneter und sprunghafter Darstellung bei der nachfolgenden Schilderung der Konflikte mit der Ehefrau bestanden. K sei auch bereits vor dem ersten Auslandsaufenthalt an den Wochenenden häufig betrunken gewesen. Im Übrigen habe sich K während des Auslandseinsatzes nach der Mitteilung, dass seine Ehefrau fremd gehe, die Dienstwaffe in den Mund gesteckt und in der Folge Suizidgedanken immer mit Alkohol bekämpft. Schließlich seien Alkoholexesse grundsätzlich nicht dem Wehrdienst eigentümlich. Hier hätte der Dienst sogar eher stützende, stabilisierende Funktion für den bereits von Jugend an extrem alkoholgefährdeten und Stress mit Alkohol bekämpfenden K gehabt.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Rat und EU-Parlament einigen sich auf Novellierung der NIS-Richtlinie

Am 13.05.2022 haben Rat und EU-Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die Novellierung der NIS-Richtlinie erzielt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten das Gesetz innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.05.2022

Am 13.05.2022 haben Rat und EU-Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die Novellierung der NIS-Richtlinie erzielt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten das Gesetz innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen.

Anwendungsbereich

Unter den Anwendungsbereich der NIS 2.0 fallen alle Unternehmen, die den vorgesehenen Größen-Schwellenwert reißen und die in den von der Richtlinie erfassten Sektoren tätig sind oder Dienstleistungen erbringen. In der Praxis werden also alle mittleren und großen Unternehmen, die z. B. Cloud-Computing-Dienste anbieten, von der Richtlinie erfasst sein.

Meldepflichten (Artikel 20)

Im Hinblick auf die Meldepflichten wurde ein Kompromiss erzielt, wonach ein betroffenes Unternehmen im Falle eines Vorfalls der zuständigen Behörde innerhalb von 24 Stunden eine Frühwarnung und innerhalb von 72 Stunden eine Meldung über den Vorfall übermitteln muss. Auf Ersuchen eines CSIRT muss ein betroffenes Unternehmen einen Fortschrittsbericht über den laufenden Vorfall vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Abwassergebühren zu hoch

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert (Az. 9 A 1019/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 9 A 1019/20 vom 17.05.2022

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 17.05.2022 in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.

Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg – das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.

Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet.

Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung – angesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Das Oberverwaltungsgericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

Der EuGH entschied bzgl. missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen, dass nationale Verfahrensgrundsätze unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern dürfen (Az. C-693/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zu den Urteilen C-693/19, C-831/19, C-725/19 und C-869/19 vom 17.05.2022

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern.

Der Effektivitätsgrundsatz verlangt eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Klauseln.

Mit seinen Urteilen vom 17.05.2022 entscheidet die Große Kammer des Gerichtshofs über mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rumänischer Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91/13/EWG1 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen betreffen.

Der Gerichtshof wird dazu befragt, ob nationale Verfahrensgrundsätze wie die Rechtskraft Befugnisse insbesondere der nationalen Vollstreckungsgerichte zur Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln einschränken können. Es geht um die Frage, ob Grundsätze des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, die eine solche Prüfung, einschließlich einer Prüfung von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht, auf der Vollstreckungsebene in Anbetracht dessen nicht gestatten, dass bereits zuvor erlassene Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen.

Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollten die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können2.

Allerdings erinnert der Gerichtshof auch daran, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt3.

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht die Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen4.

Anschließend verweist der Gerichtshof darauf, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen muss5 und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird6.

Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Nationale Verfahrensbestimmungen müssen dem Effektivitätsgrundsatz genügen und mithin das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllen7.

Insoweit kann nach der Auffassung des Gerichtshofs ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden8.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen erlässt der Gerichtshof die vier Urteile.

Rechtssache C-869/19 Unicaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L und der Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, in deren Rechte die Unicaja Banco SA eingetreten ist. Dieser Rechtsstreit betrifft eine unterbliebene amtswegige Prüfung seitens des Berufungsgerichts im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Bank hat Frau L ein Hypothekendarlehen gewährt. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel, wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte. Frau L erhob Klage gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Klausel und der Erstattung der unrechtmäßig erhobenen Beträge. Sie machte geltend, die Klausel müsse wegen fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt werden. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, setzte der Restitutionswirkung in Anwendung einer nationalen Rechtsprechung jedoch zeitliche Grenzen. Das von der Bank angerufene Berufungsgericht erkannte auch nicht auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge, da Frau L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angefochten habe. Nach spanischem Recht könne das Berufungsgericht, wenn ein Teil eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine Wirkung absprechen oder ihn abändern. Diese Regel weise Ähnlichkeit mit der Regelung der Rechtskraft auf. Der spanische Oberste Gerichtshof möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht insbesondere insoweit vereinbar ist, als ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem der Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitliche Grenzen gesetzt werden, einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 nicht von Amts wegen aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf.

Unter Verweis auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die Restitutionswirkungen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Gerichtsentscheidung verkündet worden war, mit der die Missbräuchlichkeit festgestellt wurde9.

Ferner vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung der betreffenden nationalen gerichtlichen Verfahrensgrundsätze den Schutz dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt. Das Unionsrecht steht nämlich der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegen, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen diesen Verstoß aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.

Rechtssache C-600/19 Ibercaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja Banco SA über einen Antrag auf Zinszahlungen an das Kreditinstitut, nachdem MA und PO den zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erfüllt haben.

Das zuständige Gericht ordnete die Vollstreckung aus dem Hypothekentitel der Ibercaja Banco an und gestattete die Pfändung zu Lasten der Verbraucher. Erst im Vollstreckungsverfahren, genauer gesagt nach der Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie, machte MA die Missbräuchlichkeit der Verzugszinsklausel und der Mindestzinssatzklausel geltend, also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtskraft- und die Ausschlusswirkung es weder dem Gericht erlaubten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu prüfen, noch es dem Verbraucher erlaubten, die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend zu machen. Der Vertrag war bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen geprüft worden, doch wurde die Prüfung der streitigen Klauseln weder ausdrücklich erwähnt noch begründet.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Wenn das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet ist und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten übertragen worden sind, kann allerdings das Gericht nicht mehr eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es kann die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage stellen. Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation, um seine Rechte aus der Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, in der Lage sein, in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.

Verbundene Rechtssachen C-693/19 SPV Project 1503 und C-831/19 Banco di Desio e della Brianza u. a.

Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich SPV Project 1503 Srl und Dobank SpA als Bevollmächtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie YB auf der anderen Seite bzw. die Banco di Desio e della Brianza SpA und weiteren Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite gegenüberstehen. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage rechtskräftig gewordener Vollstreckungstitel. Die italienischen Vollstreckungsgerichte werfen die Frage nach der Missbräuchlichkeit der Vertragsstrafeklausel und der Verzugszinsklausel der Darlehensverträge sowie bestimmter Klauseln der Bürgschaftsverträge auf. Auf der Grundlage dieser Verträge haben die Gläubiger den Erlass von Mahnbescheiden erwirkt, die unanfechtbar geworden sind. Die Gerichte weisen allerdings darauf hin, dass sich nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids darauf erstrecke, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags nicht missbräuchlich seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdrücklich geprüft habe.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche nationale Regelung die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen kann, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat.

Rechtssache C-725/19 Impuls Leasing România

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Impuls Leasing România IFN SA über eine Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf einen Leasingvertrag. Das rumänische Gericht weist darauf hin, dass der Leasingvertrag, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bestimmte Klauseln enthalte, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.

Die rumänische Regelung gestattet es indessen dem Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung befasst ist, nicht, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, ob die Vertragsklauseln eines Leasingvertrags missbräuchlich sind, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der einen vollstreckbaren Titel darstellt, weil es einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, mit dem die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags von dem Gericht, das mit diesem Rechtsbehelf befasst wird, überprüft werden kann. Zwar steht dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, der sich vom demjenigen unterscheidet, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, die Möglichkeit zu Gebote, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Verbraucher, der die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, ist jedoch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen, die auf der Grundlage des Gegenstandswerts des Rechtsbehelfs berechnet wird.

Der Gerichtshof hält es allerdings für wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen. Zudem dürfen derartige Kosten den Verbraucher nicht davon abhalten, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln prüfen zu lassen. Dies scheint indessen umso mehr dann der Fall zu sein, wenn der Gegenstandswert der eingelegten Rechtsbehelfe den Gesamtwert des Vertrags bei weitem übersteigt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08.
3 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14.
4 Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 144/16).
5 Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11.(vgl. Pressemitteilung Nr. 30/13).
6 Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18.
7 Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 100/21).
8 Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19.
9 Urteil Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15.

Quelle: EuGH

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Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies entschied das VG Berlin (Az. 13 K 184/19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 13 K 184/19 vom 31.03.2022

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 u. a. die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtslos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach würden aber wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholte Gutachten ergebe die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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