Kein Cannabis von der Krankenkasse wegen Alkoholsucht

Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht gegen die Krankenkasse daher nicht. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 429/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil L 1 KR 429/20 vom 28.04.2022

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht daher nicht. Dies entschied in einem am 28.04.2022 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beantragt Cannabis wegen „Saufdruck“

Ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gießen beantragte gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die letzten 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.

Standardtherapie bei Alkoholerkrankung vorhanden

Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden.

Der behandelnde Arzt habe nicht substanziiert begründet, dass die Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten.

Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Besserer Austausch von Börsen und Finanzbehörden

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (20/1500).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2022

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (20/1500). Damit sollen Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkannt werden können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels geschützt werden. Der Bundesrat will damit auch Lehrern aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Daher soll der Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes geändert werden, der die Verschwiegenheitspflicht regelt. Das Börsengesetz führe dazu, dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Tatsachen, die ihnen vorliegen oder die etwa auf Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörden hin von den Börsenaufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden könnten, nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sein könnten. Die Verschwiegenheitspflicht sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von Daten an die Finanzbehörden gewesen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein wichtiges Ziel sei. Die Cum-Ex-Sachverhalte hätten eindrücklich gezeigt, dass der Informationsaustausch über Handelsdaten hierbei eine wichtige Rolle spielen könne. Die Verschwiegenheitspflicht beruhe jedoch zum Teil auf EU-Vorgaben. Die Bundesregierung will daher prüfen, inwieweit eine entsprechende Regelung unter Beachtung der europäischen Bestimmungen praktikabel und konkret umgesetzt werden könne.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 201/2022

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Bundestag beschließt Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

Der Deutsche Bundestag hat am 28.04.2022 nach 2./ 3. Beratung den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.04.2022

Der Deutsche Bundestag hat am 28.04.2022 nach 2./ 3. Beratung den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.

Dazu Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die vorgezogene Absenkung der EEG-Umlage auf null bereits zur Jahresmitte ist in der aktuellen Hochpreisphase eine wichtige und dringliche Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für viele Gewerbekunden. Zugleich ist es ein wichtiger Anreiz für den Ausbau erneuerbarer Energien.“

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird die EEG-Umlage bereits in diesem Jahr abgeschafft und ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Zielsetzung des Gesetzes ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein.

Quelle: BMWK

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EU und internationale Partner legen Erklärung zur Zukunft des Internets vor

Am 28.04.2022 haben die EU, die Vereinigten Staaten von Amerika und zahlreiche internationale Partner eine Erklärung zur Zukunft des Internets vorgelegt, in der die Zielvorstellung und die Grundsätze eines vertrauenswürdigen Internets dargelegt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2022

Am 28.04.2022 haben die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und zahlreiche internationale Partner eine Erklärung zur Zukunft des Internets vorgelegt, in der die Zielvorstellung und die Grundsätze eines vertrauenswürdigen Internets dargelegt werden. Die Partner unterstützen eine Zukunft für ein Internet, das offen, frei, global, interoperabel, zuverlässig und sicher ist, und bekräftigen ihr Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet und in der gesamten digitalen Welt. Bislang haben 60 Partner, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die Erklärung gebilligt, und es wird erwartet, dass in den kommenden Wochen weitere Länder diesem Beispiel folgen werden. Die Liste der Unterzeichner ist hier abrufbar.

Die Erklärung zur Zukunft des Internets steht im Einklang mit den in der EU fest verankerten Rechten und Grundsätzen und baut auf der Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen auf, deren gemeinsame Unterzeichnung die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen hat.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen erklärte: „Das Internet hat die Menschheit zusammengebracht wie nie zuvor in der Geschichte. Heute formulieren gleich gesinnte Länder aus aller Welt zum ersten Mal eine gemeinsame Zielvorstellung für die Zukunft des Internets, damit die Werte, an die wir glauben, nicht nur offline, sondern auch online geschützt werden, damit das Internet zu einem sicheren Ort und einem vertrauenswürdigen Raum für alle wird und damit es unserer individuellen Freiheit dient. Denn die Zukunft des Internets ist auch die Zukunft der Demokratie, die Zukunft der Menschheit.“

Die Erklärung zur Zukunft des Internets wurde am 28.04.2022 auf einer vom Nationalen Sicherheitsrat des Weißen Hauses organisierten Hybrid-Veranstaltung in Washington, D.C., auf den Weg gebracht. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, und Thierry Breton, der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar, nahmen daran per Videokonferenz teil.

Die Unterstützer der Erklärung bekräftigen, dass das Internet die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten demokratischen Grundsätze, Grundfreiheiten und Menschenrechte stärken muss. Sie teilen die Überzeugung, dass das Internet als ein einziges dezentrales Netz der Netze funktionieren sollte, in dem digitale Technologien vertrauenswürdig eingesetzt werden, Diskriminierung von Personen keinen Platz hat, der Markt der Online-Plattformen bestreitbar bleibt und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen möglich ist.

Mit der Veröffentlichung dieser Erklärung bringen die Partner auch ihre tiefe Besorgnis über die Unterdrückung der Internetfreiheiten durch einige autoritäre Regierungen, den Einsatz digitaler Instrumente zur Verletzung der Menschenrechte, die zunehmenden Auswirkungen von Cyberangriffen, die Verbreitung von illegalen Inhalten und Desinformation und die übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht zum Ausdruck. Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bewältigung dieser Entwicklungen und Risiken. Sie teilen auch die Überzeugung, dass digitale Technologien das Potenzial haben, Konnektivität, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Die derzeitige Lage in der Ukraine führt uns auf dramatische Weise die Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Internets vor Augen, vor allem in Form von vollständigen oder teilweisen Abschaltungen. Zudem besteht die Gefahr einer Zersplitterung des Internets, denn die russische Regierung droht mit einer teilweisen oder vollständigen Abkoppelung vom weltweiten Internet. Und es besteht die Gefahr, dass das Internet missbraucht wird, denn wir sehen derzeit eine Zunahme von Cyberangriffen, Online-Zensur und Desinformation. Dies zeigt erneut, wie wichtig es ist, unsere Maßnahmen zur Verteidigung des globalen offenen Internets zu verstärken, das eine treibende Kraft für die Volkswirtschaften und Gesellschaften weltweit ist.

Die Partner werden zusammenarbeiten, um fortan ihr Versprechen einzulösen, die Menschen miteinander zu verbinden, und die Grundsätze der Erklärung unter Wahrung ihrer Regelungsautonomie in konkrete Strategien und Maßnahmen umsetzen. Weitere Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Branche, werden eingeladen, die Erklärung zu unterstützen und ihre Umsetzung zu erleichtern. Die Partner werden diese Grundsätze weltweit im Rahmen des multilateralen Systems fördern.

Stimmen aus dem Kommissionskollegium

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „Das Internet ist Teil unseres täglichen Lebens. Angesichts der Macht der Unternehmen und Staaten sollte Europa für das Internet ein klares Leitmotiv haben: die Macht der Menschen. Unsere Zielvorstellung ist ein globales, offenes Internet, in dem sich die Menschen frei äußern können und die Unternehmen die Chance haben, im Wettbewerb zu bestehen und innovativ zu sein. In vielen Ländern auf der ganzen Welt wird darüber nachgedacht, wie es am besten gelingen kann, die Chancen des Internets zu maximieren und die Risiken für ihre Bevölkerungen zu minimieren.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, ergänzte: „Die Erklärung zur Zukunft des Internets ist eine klare Botschaft in Zeiten geopolitischer und digitaler Umwälzungen: Die EU ist entschlossen, das Internet frei, offen, global, interoperabel, zuverlässig und sicher zu halten. Wir stellen uns Bestrebungen entgegen, das Internet aufzuspalten, und werden weiterhin mit unseren Partnern in der ganzen Welt zusammenarbeiten, um die Menschenrechte im Internet und im gesamten digitalen Ökosystem zu schützen. Die Erklärung zur Zukunft des Internets erweitert den gesetzlich geregelten digitalen Raum und bringt Koalitionen gleich gesinnter Partner zusammen, die die Zielvorstellung eines auf den Menschen ausgerichteten digitalen Wandels teilen. Sie zeigt, dass die digitale Diplomatie der EU ein wirksamer Bestandteil unseres außenpolitischen Instrumentariums ist.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton sagte: „Online wie offline sollten die Menschen frei, sicher und in der Lage sein, ihre Bestrebungen zu verwirklichen. Das hat Europa in seiner DNA, und wir sind entschlossen, mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um ein offenes, neutrales, interoperables und sicheres Internet zu fördern, in dem unsere Rechte geschützt werden und Illegales entfernt wird, in dem Innovationen gedeihen und alle Menschen Zugang zu den Inhalten und Diensten ihrer Wahl haben. Mit dieser Erklärung soll sichergestellt werden, dass die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte durch das Internet und die Nutzung digitaler Technologien gestärkt und nicht geschwächt werden.“

Nächste Schritte

Die Erklärung ist eine inklusive Initiative, und die Partner werden weiterhin auf andere Regierungen zugehen, damit auch sie sich der Erklärung anschließen. Alle Partner werden auch den Privatsektor, internationale Organisationen, Fachkreise, Hochschulen und die Zivilgesellschaft sowie andere einschlägige Interessenträger weltweit zur partnerschaftlichen Mitarbeit aufrufen, um die Zielvorstellung eines offenen, freien, globalen zuverlässigen und sicheren Internets zu verwirklichen.

All diese Bemühungen werden im Sommer 2022 in eine Veranstaltung münden, auf der die Partner mit der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft erörtern werden, wie die Erklärung und ihre Grundsätze die Zukunft des globalen Internets stärken und unterstützen können. In den nächsten Monaten werden auch Workshops zu diesem Thema stattfinden.

Die Leitprinzipien der Erklärung sind zwar nicht rechtsverbindlich, sie sollten jedoch den politischen Entscheidungsträgern, den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den Organisationen der Zivilgesellschaft als Richtschnur dienen.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

Durch die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft darf der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden. So Generalanwalt de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache IG Metall und ver.di (Rs. C-677/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-677/20 vom 28.04.2022

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-677/20, IG Metall und ver.di

Generalanwalt Richard de la Tour: Durch die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft darf der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden.

Dieser Wahlgang ist ein prägendes Element der Regelung über die Arbeitnehmerbeteiligung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen der Umwandlung sein.

Im Jahr 2014 wurde die deutsche Aktiengesellschaft SAP in eine Europäische Gesellschaft (SE), die SAP SE, umgewandelt. Vor und nach der Umwandlung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gleichen Teilen aus Vertretern der Aktionäre und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Vor der Umwandlung wurden die Arbeitnehmervertreter jedoch gemäß den deutschen Rechtsvorschriften in zwei getrennten Wahlgängen gewählt, von denen einer der Wahl der Kandidaten der Gewerkschaften vorbehalten war.

Der Umwandlung ging der Abschluss einer Vereinbarung zwischen SAP und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertrat, über die künftige Arbeitnehmerbeteiligung in der SAP SE voraus. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Gewerkschaften bei Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 12 weiterhin das Recht haben, Kandidaten vorzuschlagen, für deren Wahl aber nicht mehr in den Genuss eines getrennten Wahlgangs kommen.

Als die SAP SE tatsächlich beabsichtigte, ihren Aufsichtsrat auf 12 Mitglieder zu verkleinern, wandten sich deutsche Gewerkschaften, darunter die IG Metall (Industriegewerkschaft Metall) und die ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), an deutsche Gerichte.

In diesem Kontext hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ersucht. Nach dieser Richtlinie muss in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das vor der Umwandlung in eine SE bestand.

Das Bundesarbeitsgericht möchte daher wissen, ob der gesonderte Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat einer aus der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts hervorgegangenen SE beibehalten werden muss oder ob durch die Aushandlung der Beteiligungsvereinbarung davon abgewichen werden kann.

In seinen Schlussanträgen vom 28.04.2022 schlägt Generalanwalt Jean Richard de la Tour als Antwort vor, dass die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums die Durchführung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Kandidaten zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen darf, wenn diese Besonderheit existiert und in dem für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden nationalen Recht zwingend ist.

Was Deutschland und somit den Fall der SAP SE betrifft, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.

Quelle: EuGH

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Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben

Solche Klagen können lt. EuGH unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne entsprechenden Auftrag erhoben werden (Rs. C-319/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-319/20 vom 28.04.2022

Solche Klagen können unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne entsprechenden Auftrag erhoben werden.

Meta Platforms Ireland, vormals Facebook Ireland, ist die für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks Facebook in der Union Verantwortliche.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Deutschland, im Folgenden: Bundesverband) erhob gegen Meta Platforms Ireland eine Unterlassungsklage, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich gemacht habe1 und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) hält die Klage des Bundesverbands für begründet, hegt aber Zweifel an ihrer Zulässigkeit.

Er stellt sich nämlich die Frage, ob einem Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie dem Bundesverband seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2 noch die Befugnis zustehe, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Außerdem merkt er an, dass aus der DSGVO abgeleitet werden könne, dass die Prüfung ihrer Einhaltung in erster Linie den Aufsichtsbehörden obliege.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass mit der DSGVO eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen worden ist. Allerdings eröffnen einige Bestimmungen der DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche nationale Vorschriften, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen, vorzusehen, sofern diese Vorschriften nicht gegen den Inhalt und die Ziele dieser Verordnung verstoßen. Insoweit haben die Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen geknüpft ist.

Zunächst einmal fällt ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das darin besteht, die Rechte der Verbraucher zu gewährleisten. Der Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder über unlautere Geschäftspraktiken kann nämlich mit einem Verstoß gegen eine Vorschrift über den Schutz personenbezogener Daten einhergehen.

Ferner kann eine solche Einrichtung eine Verbandsklage unabhängig von einem ihr erteilten Auftrag nur dann erheben, wenn „ihres Erachtens“ die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO infolge einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person verletzt worden sind, ohne dass von ihr verlangt würde, dass sie die Person, die von der Datenverarbeitung konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung der Rechte aus den Datenschutzvorschriften behauptet.

Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Schließlich steht die DSGVO nicht nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen im Wege von Verbandsklagen gegen Verletzungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte gegebenenfalls über Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorgegangen werden kann.

Fußnoten

1 Wenn der Nutzer des App-Zentrums bestimmte dieser Spiele aufruft, erscheint der Hinweis, dass die Nutzung der betreffenden Anwendung es der Spielegesellschaft ermögliche, eine Reihe von personenbezogenen Daten zu erheben, und sie dazu berechtige, im Namen dieses Nutzers Informationen zu veröffentlichen. Mit der Nutzung stimmt der Nutzer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzpolitik der Spielegesellschaft zu.
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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EuGH zu Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechten

Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva übertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein. So der EuGH (Rs. C-237/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-237/20 vom 28.04.2022

Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva übertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Der Heiploeg-Konzern (im Folgenden: Heiploeg-alt) bestand aus mehreren Gesellschaften, die im Fisch- und Meeresfrüchtegroßhandel tätig waren. In den Jahren 2011 und 2012 häufte Heiploeg-alt erhebliche Verluste an. 2013 wurde dann gegen vier Konzerngesellschaften wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße in Höhe von 27 Millionen Euro verhängt. Da keine Bank bereit war, die Geldbuße zu finanzieren, wurde ein Pre-pack-Verfahren eingeleitet.

Beim pre-pack handelt es sich um eine Praxis des niederländischem Rechts, die auf die Rechtsprechung zurückgeht. Mit ihr soll ermöglicht werden, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen Tätigkeit fortgeführt wird (going concern), aufgelöst wird und so die Gläubiger so gut wie möglich befriedigt werden und die Arbeitsplätze so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die in einem solchen Verfahren organisiert werden, werden durch einen „designierten Insolvenzverwalter“ vorbereitet, dessen Aufgaben durch das zuständige Gericht, das ihn bestellt, und durch die Weisungen, die ihm dieses Gericht und der „designierte Insolvenzrichter“ erteilen, bestimmt werden. Der „designierte Insolvenzrichter“ wird zu diesem Zweck vom zuständigen Gericht bestellt. Der „designierte Insolvenzverwalter“ steht unter seiner Aufsicht. Wird in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet, überprüft das zuständige Gericht, ob sich diese Personen in vollem Umfang an die ihnen erteilten Weisungen gehalten haben. Ist dies nicht der Fall, bestellt es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens andere Personen zum Insolvenzverwalter und zum Insolvenzrichter.

Im vorliegenden Fall bestellte das zuständige Gericht im Januar 2014 auf Antrag von Heiploeg-alt zwei „designierte Insolvenzverwalter“ und einen „designierten Insolvenzrichter“. Als im selben Monat über das Vermögen von Heiploeg-alt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurden dieselben Personen zu Insolvenzverwaltern bzw. zum Insolvenzrichter bestellt.

Auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Veräußerung von Aktiva wurde der Großteil der Geschäftstätigkeiten von Heiploeg-alt von zwei niederländischen Gesellschaften (im Folgenden: Heiploeg-neu) übernommen, die am 21. Januar 2014 ins Handelsregister eingetragen wurden. Nach dieser Vereinbarung übernahm Heiploeg-neu die Arbeitsverträge von etwa zwei Dritteln der Beschäftigten von Heiploeg-alt. Sie sollten dieselben Tätigkeiten ausüben, allerdings zu schlechteren Arbeitsbedingungen.

Die Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV, niederländischer Gewerkschaftsbund) legte gegen das Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren über Heiploeg-alt eröffnet wurde, Berufung ein. Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Insolvenz von Heiploeg-alt unausweichlich gewesen sei und deshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen greife. Heiploeg-neu sei daher nicht an die Arbeit- und Beschäftigungsbedingungen gebunden, die vor dem Übergang gegolten hätten.

Nach der Richtlinie 2001/231, deren Ziel es ist, die Arbeitnehmer insbesondere dadurch zu schützen, dass die Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte bei einem Unternehmensübergang gewährleistet wird, müssen für die genannte Ausnahme drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sein. Zweitens muss dieses Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein. Drittens muss das Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (oder eines von einer solchen Stelle ermächtigten Insolvenzverwalters) stehen.

Die FNV legte gegen das Berufungsurteil beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein. Sie macht geltend, dass die genannte Ausnahme bei einem Pre-pack-Verfahren nicht greife, so dass die Arbeitsbedingungen der übernommenen Beschäftigten beibehalten werden müssten.

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof entscheidet, dass der Erwerber bei einem in einem Pre-Pack-Verfahren vorbereiteten Übergang wie dem, um das es im vorliegenden Fall geht, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer2 zu wahren. Das betreffende Verfahren muss allerdings durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum einen stellt der Gerichtshof zu der Voraussetzung der Eröffnung eines Konkursverfahrens oder ein entsprechenden Verfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers3 fest, dass die Insolvenz des Veräußerers im vorliegenden Fall unausweichlich war und dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das diesem vorausgegangene Pre-pack-Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers durchgeführt wurden. Der Übergang des Unternehmens ist in diesem Insolvenzverfahren erfolgt.

Die Ausnahme von der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer dient dazu, die ernsthafte Gefahr einer Verschlechterung des Werts des veräußerten Unternehmens oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte auszuschließen. Hingegen ist Ziel eines Pre-pack-Verfahrens, das einem Insolvenzverfahren vorausgeht, dass die Gläubigergemeinschaft so gut wie möglich befriedigt wird und die Arbeitsplätze soweit wie möglich erhalten bleiben. Der Gerichtshof ergänzt, dass mit dem Rückgriff auf ein mit dem Ziel der Auflösung einer Gesellschaft durchgeführtes Pre-pack-Verfahren die Chancen für eine Befriedigung der Gläubiger erhöht werden sollen. Insgesamt betrachtet werden das Pre-pack-Verfahren und das Insolvenzverfahren also im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 mit dem Ziel der Auflösung des Unternehmens durchgeführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Pre-pack-Verfahren aber durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.

Zum anderen stellt der Gerichtshof – auch hier mit der Einschränkung, dass das Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein muss – fest, dass das Pre-pack-Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/23 unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle durchgeführt worden ist. Der „designierte Insolvenzverwalter“ und der „designierte Insolvenzrichter“ werden nämlich von dem für das Pre-pack-Verfahren zuständigen Gericht bestellt, das deren Aufgaben bestimmt, und, wenn in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wird, überprüft, wie sie diese ausgeübt haben. Es entscheidet nämlich, ob es im Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter dieselben Personen bestellt oder nicht.

Im Übrigen wird der im Pre-pack-Verfahren vorbereitete Übergang erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen. Der Insolvenzverwalter und der Insolvenzrichter können es ablehnen, die Veräußerung durchzuführen, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass sie nicht im Interesse der Gläubiger des Veräußerers ist. Außerdem muss der „designierte Insolvenzverwalter“ nicht nur im Insolvenzbericht über seine Verwaltung der vorbereiteten Phase Rechenschaft ablegen. Er haftet auch unter denselben Voraussetzungen wie der Insolvenzverwalter.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2001/23), Art. 5 Abs. 1.
2 Es handelt sich um die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Rechte. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie betrifft den Übergang der Rechte und Pflichten aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen mit dem Veräußerer auf den Erwerber. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie verbietet die Kündigung von Arbeitsverhältnissen allein wegen des Unternehmensübergangs.
3 Der Gerichtshof unterscheidet insoweit zwischen dem Pre-pack-Verfahren, um das es im vorliegenden Fall geht, und demjenigen, um das in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/17), ergangen ist. Er weist darauf hin, dass Letzteres nicht mit dem Ziel der Auflösung des betreffenden Unternehmens durchgeführt wurde.

Quelle: EuGH

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Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 2.21 und 6 C 3.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zu den Urteilen 6 C 2.21 und 6 C 3.21 vom 27.04.2022

Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben. Auf die Revisionen der Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2019 – 6 C 5.18 und 6 C 6.18, vgl. Pressemitteilung 23/2019 vom 28. März 2019).

Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist der 6. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniert in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und verstößt damit gegen die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV).

§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung steht allerdings seinerseits nicht uneingeschränkt in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung näher ausgeformt hat. Danach beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken. Daher sind die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung überwiegend erfüllt: Anders als § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG determiniert die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, so dass kein Eingriff in die ausschließliche Kompetenz der Union für die Währungspolitik vorliegt. Auch führt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.

Ein Unionsrechtsverstoß liegt jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio können sie wegen der damit verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund liegt in dem Barzahlungsausschluss auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Diese Rechtsverletzungen führen jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeordnet, dass § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Da die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügen, können sie sich auf diese Maßgabe nicht berufen.

Quelle: BVerwG

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EuGH zur Übermittlung bestimmter Angaben über Geschäfte, die die Beherbergung von Touristen betreffen, an die Steuerverwaltung

Laut EuGH widerspricht es nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und insbesondere die für eine elektronische Plattform für Unterkünfte Verantwortlichen (hier: Airbnb) durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte zu übermitteln, die die Beherbergung von Touristen betreffen (Az. C-674/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.04.2022 zum Urteil C-674/20 vom 27.04.2022

Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und insbesondere die für eine elektronische Plattform für Unterkünfte Verantwortlichen durch regionale Rechtsvorschriften dazu verpflichtet werden, der Steuerverwaltung bestimmte Angaben über Geschäfte zu übermitteln, die die Beherbergung von Touristen betreffen.

Die regionale Rechtsvorschrift, die einen Betreiber zur Übermittlung bestimmter Angaben über Touristenunterkünfte verpflichtet, ist ihrer Art nach eine steuerliche Vorschrift und daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausgenommen.

Airbnb Ireland ist eine irische Gesellschaft, die gegen Entgelt über ein elektronisches Portal unter anderem Geschäftsbeziehungen zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern anbahnt, die Beherbergungsleistungen anbieten.

Gemäß einer Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) über die Regionalsteuer auf Touristenunterkünfte wurde Airbnb Ireland dazu aufgefordert, der Steuerverwaltung der Region Angaben über die im Jahr 2017 getätigten Geschäfte zu übermitteln, die Touristen betreffen.

Das Unternehmen war indessen der Auffassung, dass die Übermittlung solcher Informationen gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstoße, und beantragte daher beim belgischen Verfassungsgerichtshof, die Vorschrift der streitigen Ordonnanz, aus der sich diese Mitteilungspflicht ergibt, für nichtig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese Vorschrift in der Form, in der sie auf jene Anwendung findet, die für eine elektronische Plattform für Beherbergungsdienstleistungen verantwortlich sind, eine Steuervorschrift darstellt, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr1 ausgenommen ist. Außerdem möchte der Verfassungsgerichthof vom Gerichtshof wissen, ob die genannte Vorschrift insofern eine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen kann, als sie zur Übermittlung derjenigen Daten an die Steuerverwaltung verpflichtet, die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen betreffen.

In seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf der Grundlage der Vorschriften der Verträge erlassen worden ist, die Bestimmungen über die Steuern von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, da der Erlass von Bestimmungen über die Steuern unter andere Vorschriften dieser Verträge fällt.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass das Steuerwesen nach den Erwägungsgründen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

Der Gerichtshof räumt zwar ein, dass es sich bei Vermittlungsdienstleistungen für Immobilien wie den von Airbnb Ireland erbrachten um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, die die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Indessen ist nach Auffassung des Gerichtshofs die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz in der Form, wie diese Vorschrift auf die Verantwortlichen einer elektronischen Plattform für die Erbringung derartiger Dienstleistungen Anwendung findet und was ihren Inhalt betrifft, nicht von dieser Ordonnanz zu trennen, die selbst eine steuerliche Regelung darstellt. Demnach fällt die fragliche Vorschrift in den „Bereich der Besteuerung“, der ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist.

Was zweitens die Frage betrifft, ob die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz mit dem Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Union vereinbar ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen über die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen für sämtliche Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung gilt, und zwar unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Vermittler und unabhängig davon, wie die genannten Dienstleistungen von ihnen erbracht werden.

Daraus zieht der Gerichtshof den Schluss, dass die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz nicht diskriminierend ist, sondern sich darauf beschränkt, die betroffenen Dienstleistungserbringer zu verpflichten, Daten über die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen aufzubewahren sowie diese Daten auf Verlangen der Steuerverwaltung der Region an diese Steuerverwaltung zu übermitteln, damit die Steuern für die Vermietung der fraglichen Mietgegenstände exakt erhoben werden können.

Was insbesondere das Vorbringen betrifft, es bestehe die Gefahr, dass Immobilienvermittlungsdienstleistungen wie die von Airbnb Ireland erbrachten stärker von der fraglichen Vorschrift der streitigen Ordonnanz betroffen würden, führt der Gerichtshof aus, dass eine stärkere Betroffenheit nur die größere Zahl von Geschäften, die diese Vermittler vornehmen, sowie deren jeweiligen Marktanteil widerspiegelt. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für eine bestimmte Dienstleistung zu verursachen, und die die Dienstleistungserbringung in gleicher Weise ungeachtet dessen betreffen, welchem Mitgliedstaat der Erbringer angehört, keine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen können.

Nach Ansicht des Gerichtshofs läuft die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz insofern nicht dem freien Dienstleistungsverkehr in der Union zuwider, als sie für sämtliche Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten gilt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

Quelle: EuGH

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Corona-Prämie für Pflegekräfte – erforderliche Arbeitsleistungen

Beschäftigte haben nach § 150a SGB XI für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Laut LAG Berlin-Brandenburg muss diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen (Az. 5 Sa 1708/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2022 zum Urteil 5 Sa 1708/21 vom 24.03.2022

Beschäftigte haben nach § 150a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg muss diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt.

Die Pflegekraft war vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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