Universitätsprofessor verliert Ruhegehalt im sog. Göttinger Organspendeskandal

Das VG Göttingen entschied, dass einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt wird (Az. 5 A 6/18).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 22.04.2022 zum Urteil 5 A 6/18 vom 16.03.2022

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 16.03.2022 entschieden, dass einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt wird (Az. 5 A 6/18).

Der Beklagte war bis zu einem von der Klägerin im Juli 2012 ausgesprochenen Amtsführungsverbot als Leiter der Abteilung für Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum für Innere Medizin der Universitätsmedizin Göttingen tätig. Die Klägerin machte im Disziplinarklageverfahren geltend, dass dieser eine der zentralen Figuren des sog. Göttinger Organspendeskandals und für diverse Manipulationen von Blutwerten verantwortlich gewesen sei. Eine weitere Beschäftigung des Beklagten, der während des Gerichtsverfahrens in den Ruhestand trat, habe daher aufgrund eines endgültig eingetretenen Vertrauensverlusts nicht mehr zumutbar erfolgen können.

Dagegen machte der Beklagte geltend, von etwaigen Blutwert-Manipulationen zur Steigerung der Chancen auf Erhalt eines Spenderorgans nichts gewusst zu haben, da für die entsprechenden Entscheidungen allein der seinerzeit angeklagte Operateur zuständig gewesen sei, der auch persönlich von den gesteigerten Transplantationszahlen profitiert habe.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr ist es auch angesichts der Aussagen einiger bereits im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten vernommener Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im Zeitraum der Jahre 2009 bis einschließlich 2011 in mindestens elf Fällen für die Manipulation von Laborwerten verantwortlich gewesen sei, um den von seinen Patienten erreichten MELD-Score und damit die Chancen auf Zuteilung eines Spenderorgangs zu erhöhen. Auch wenn ihm kein eigenhändiges Handeln nachzuweisen sei, habe er jedenfalls seine Mitarbeiter in konkreten Fällen angewiesen, Manipulationen vorzunehmen und damit seine Führungsposition missbraucht. Überdies habe der Beklagte für die Behandlung eines Transplantationspatienten einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro ohne Berechtigung vereinnahmt, verschwiegen und erst auf späteren Vorhalt an die Klägerin abgeführt.

Die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust, der bei Beamten im Ruhestand nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG die Aberkennung des Ruhegehalts gebiete. Die Kammer teile die Bewertung der Klägerin, wonach das vorsätzliche Erschleichen von unberechtigten Organzuweisungen die Grundlagen des ärztlichen Berufs erschüttere.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegenden Umstände bereits Gegenstand umfassender strafrechtlicher Ermittlungen waren, die zunächst zur Aussetzung des gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens geführt hatten. Nach dem durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.05.2015 (Az. 6 Ks 4/13) erfolgten Freispruch des seinerzeit zunächst allein angeklagten Operateurs, bestätigt durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 5 StR 20/16), waren auch die übrigen Strafverfahren eingestellt und das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wiederaufgenommen worden.

Quelle: VG Göttingen

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Messstellenbetreiber müssen Einbau digitaler Stromzähler rechtzeitig ankündigen

Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messtellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor dem geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das LG Münster auf Klage des vzbv (Az. 024 O 36/21)

vzbv, Pressemitteilung vom 21.04.2022 zum Urteil 024 O 36/21 des LG Münster vom 27.01.2021 (nrkr)

  • Kurzfristigen Termin für Einbau digitaler Stromzähler angekündigt, obwohl Kund:innen vorher nicht über den Austausch informiert wurden.
  • Mit dem Einbau beauftragtes Unternehmen hatte in vergleichbarem Fall bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben.
  • LG Münster: Die Terminankündigung war rechtswidrig. Das Unternehmen muss Vertragsstrafe zahlen.

Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messstellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor dem geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das Landgericht Münster nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte wiederholt einen Termin in nur zwei bis drei Wochen angekündigt, ohne dass Kund:innen zuvor informiert wurden.

„Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen mit dem Einbau digitaler Zähler nicht überrumpelt werden,“ sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Messstellenbetreiber sind verpflichtet mindestens drei Monate vorher über den geplanten Zähleraustausch zu informieren. Erst dann haben Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend Zeit, einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen zu prüfen. Ein konkreter Einbautermin darf deshalb erst für die Zeit nach Ablauf der Frist bestimmt werden. Daran muss sich auch ein vom Messtellenbetreiber beauftragtes Unternehmen halten.“

Termin in nur zwei Wochen angekündigt

Das beklagte Unternehmen, das von der Westnetz GmbH beauftragt war, hatte in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hatten die Kund:innen zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv hatte das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Verstoß gegen Messstellenbetriebsgesetz

Das LG Münster schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen das Messstellenbetriebsgesetz verstieß. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kund:innen auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucher:innen sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerber:innen und damit die Ausübung ihres Wahlrechts zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt.

Beauftragtes Unternehmen war mitverantwortlich

Die gesetzlichen Informationspflichten treffen nach Ansicht des Gerichts zwar nur den Messstellenbetreiber. Das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen.

Nach Auffassung des Gerichts musste das Unternehmen aber nicht darauf hinweisen, dass Kunden den Messstellenbetreiber wechseln können. Das sei ausschließlich Sache des Messstellenbetreibers.

Quelle: vzbv

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Internet ist kein rechtsfreier Raum – Zur Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen u. a.

Das LG Coburg hat zur Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen Stellung genommen. Eine Klage auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos hatte Erfolg (Az. 12 O 68/21).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.04.2022 zum Urteil 12 O 68/21 vom 29.09.2021 (rkr)

Die Klage auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos hatte Erfolg. Eine Geldentschädigung steht der Klägerin dafür jedoch nicht zu.

Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als „vollkommen dumm“, als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“ bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.

Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung im niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte der Beklagte nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht.

Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung dieser Domain sah das Gericht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Das durfte der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung des Gerichts der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort hatte der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ zu unterstreichen. Hierdurch wurde das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Demgegenüber sah das Gericht die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht als gegeben an. Diese kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So lag der Fall hier aber nicht. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin war nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes sind nach der Entscheidung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext war auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.

Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten.

Zuletzt musste der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin teilweise übernehmen.

Quelle: LG Coburg

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Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann lt. ArbG Siegburg dann gerechtfertigt sein (Az. 5 Ca 1849/21).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 5 Ca 1849/21 vom 17.03.2022 (nrkr)

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein.

Der 24-jährige Kläger war bei der Beklagten Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer. Der Kläger fiel bei einer schulischen Prüfung durch; die Nachholprüfung war für den 05./06.10.2021 angesetzt. Der Kläger erschien am 06.10.2021 im Fitnessstudio der Beklagten und legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Der Kläger erhielt am 06.10.2021 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 17.03.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, kam es für die Kammer nicht an. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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BGH entscheidet erneut über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal

Leasing-Kunden mit einem vom Abgasskandal betroffenen Diesel bekommen für die geleisteten Raten in aller Regel keinen Schadensersatz von VW. Der BGH bestätigte in drei Fällen seine bisherige Linie zugunsten des Autobauers (Az. VII ZR 247/21 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zu den Urteilen VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21 vom 21.04.2021

Urteile vom 21. April 2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21; Versäumnisurteil vom 21. April 2022 – VII ZR 783/21

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat am 21.04.2021 erneut über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

Sachverhalt

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.

Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger im Februar/Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin im Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 Euro für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.

In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783/21 zuzüglich der Aufwendungen für das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247/21 und 783/21), beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285/21) zu bemessen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war.

Wie der Bundesgerichtshof mit – nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem – Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 172/2021) entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen heute verkündeten Urteilen bestätigt. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192/20) keiner Entscheidung und konnte auch in den heute verhandelten Verfahren offenbleiben.

In der Sache VII ZR 247/21 hatte das Berufungsgericht gemeint, eine dem Kaufrecht entsprechende Bewertung des Nutzungsvorteils sei hier jedenfalls deshalb vorzunehmen, weil der Gesamtvorgang beziehungsweise Vertrag von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs ausgerichtet gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Klägerin oder gegebenenfalls beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung geworden ist, lässt dies nicht erkennen. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb ist dagegen weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen.

In der Sache VII ZR 285/21 stand die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts, der Wert der Nutzungen sei nicht mit den erfolgten Leasingzahlungen, sondern mit dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit gleichzusetzen, im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen hat. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung.

Im Verfahren VII ZR 783/21 hatte das Berufungsgericht seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel gleichfalls einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Eine Vertragsgestaltung, bei der von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, war auch in diesem Fall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. Vielmehr sah die Leasing-Bestätigung eine abschließende Fahrzeugverwertung durch die Leasinggeberin über den Kraftfahrzeughandel vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bereits der Leasingvertrag auf einen späteren Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgerichtet gewesen sei, was sich insbesondere daran zeige, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2012 auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lässt lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung der Klägerin erkennen, die eine Gleichbehandlung mit einem Fahrzeugkäufer bei der Vorteilsbemessung nicht rechtfertigt.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der für das Sportfahrwerk (Gewindefahrwerk) aufgewendeten Kosten. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten und zutreffend entschieden hat, kann die Klägerin keinen Schadensersatz für den im August 2016 erfolgten Fahrzeugkauf verlangen. Folglich besteht auch kein begründeter Anlass für eine Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund stellt der Einbau des Gewindefahrwerks keine ganz oder teilweise vergebliche, womöglich ersatzfähige Aufwendung dar.

Quelle: BGH

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Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig

Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 412/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 20.04.2022 zum Urteil L 1 KR 412/20 vom 20.04.2022

Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied in einem am 20.04.2022 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Stadtverordnete wehrt sich gegen höhere Beiträge

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter – „um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro ein „fiktiver Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro“.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen

Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 305/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. 1 BvR 305/21).

Dem Beschluss liegt eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zugrunde. Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Gewässer hatte auf die Feststellung geklagt, dass er Mitglied der örtlichen Fischereigenossenschaft sei. Das VG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, weil das Gericht seiner Meinung nach zu Unrecht den Terminsverlegungsantrag seines – namentlich benannten – erkrankten Prozessvertreters abgelehnt habe.

Der Prozessvertreter hatte unter dem 12.11.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20.11.2020 forderte ihn das OVG Magdeburg auf, die Prozessvollmacht im Original bis zum 27.11.2020 vorzulegen. Diese Frist konnte er jedoch nicht einhalten, weil sich der Postlauf vom Beschwerdeführer an ihn verzögert hatte; auf Nachfrage des Gerichts erläuterte er diese Umstände umgehend. Tatsächlich erhielt er die Vollmacht erst am 08.12.2020 und leitete sie dann umgehend an das OVG weiter, wo sie am 11.12.2020 einging. Er beantragte zudem eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage.

Allerdings hatte das OVG bereits am 03.12.2020 den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil der Prozessvertreter seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht habe nachweisen können. Das Gericht habe dies auch von Amts wegen prüfen dürfen, weil besondere Umstände Anlass für Zweifel begründeten, ob eine hinreichende Prozessvollmacht für das eingeleitete Verfahren bestehe. Denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei keine Vollmacht vorgelegt worden. Zudem habe der Anwalt auf die gerichtliche Anforderung nicht umgehend die Vollmacht vorgelegt oder die Umstände erklärt, die dem entgegenstünden. Auch die Beantragung einer nicht unerheblichen Fristverlängerung könne auf einen fehlenden Kontakt zum Beschwerdeführer hindeuten.

Gegen diesen Beschluss des OVG erhob der Grundstückseigentümer Verfassungsbeschwerde und rügte u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG und auf ein faires Verfahren.

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es habe für das OVG kein Anlass bestanden, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Gerichte dürften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken unzumutbar verkürzen. Genau dies sei hier aber geschehen.

Einen Mangel der Vollmacht dürfe das Gericht nach § 67 VI 3 und 4 VwGO nur ausnahmsweise von Amts wegen berücksichtigen, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dazu berechtigten Anlass geben. Dafür reiche der Fristablauf alleine nicht. Der Mandant habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde seinen Anwalt namentlich benannt, das spreche unmissverständlich für dessen Bevollmächtigung. Für „überhaupt nicht nachvollziehbar“ hält das BVerfG, weshalb die Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hier auf einen Abbruch des Kontakts des Bevollmächtigten zum Beschwerdeführer hindeuten sollte. Zudem habe eine Frist von einer Woche für die Vorlage der Vollmacht im Original auf keinen Fall ausgereicht. Eine solche Begrenzung habe jedenfalls in diesem Fall der Effektivität des Rechtsschutzes widersprochen, zumal kein besonderer Eil- und Beschleunigungsbedarf bestanden habe und die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 8/2022

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Corona-Arbeitsschutzverordnung: Informationen der BRAK aktualisiert

Die BRAK hat ihre Informationen für Anwältinnen und Anwälte zur Ende März geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Sie berücksichtigt u. a. Basisschutzmaßnahmen und den Wegfall der Homeofficepflicht.

BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Die BRAK hat ihre Informationen für Anwältinnen und Anwälte zur Ende März geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Sie berücksichtigt u. a. Basisschutzmaßnahmen und den Wegfall der Homeofficepflicht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 20.03.2022 neu gefasst. Sie gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, soweit sie Arbeitgeber sind.

Kernanliegen der neu gefassten Corona-ArbSchV ist, die für einen Übergangszeitraum weiterhin erforderlichen Basisschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen seien, sei das Ansteckungsrisiko durch COVID-19 in allen Lebensbereichen noch vorhanden. Ansteckungen bei der Arbeit müssten daher weiterhin verhindert werden, um Beschäftigte vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen und die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicherzustellen.

Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehören u. a. Maßnahmen zur Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel, die Verminderung betrieblicher Personenkontakte (z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice) sowie Testangebote und das Bereitstellen von Masken durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und sie dann in sein betriebliches Hygienekonzept aufzunehmen.

Da die Neufassung der Corona-ArbSchV aber keine grundlegend neuen Anforderungen an den Arbeitgeber enthält, besteht grundsätzlich kein Anpassungsbedarf für das betriebliche Hygienekonzept, sofern es den bisherigen Anforderungen der Corona-ArbSchV genügt und die dort beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung ist entfallen sowie die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 8/2022

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Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 01.08.2022

Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung. Die BRAK hat dazu Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung. Die BRAK hat dazu Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe treten zum 01.08.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Einer der Kernpunkte der Reform ist, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten.

Die FAQ beantworten unter anderem die Fragen, ob sich künftig neben einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften absichern müssen, in welcher Höhe die Versicherung abzuschließen ist und was passiert, wenn eine Gesellschaft unterversichert ist.

Mit der Versicherungspflicht für ausländische Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der LLP im Speziellen befassen sich Zimmermann/Dörne in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 8/2022

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