Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam

Das ArbG Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat (Az. 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21).

AG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zu den Urteilen 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21 vom 06.04.2022

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.

Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.

Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.

Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: ArbG Berlin

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Ruhen bei unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Abs.1 Nr. 5 SGB V

Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Krankengeldes müsse hier lt. SG Gießen also gezahlt werden (Az. S 7 KR 635/21).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil S 7 KR 635/21 vom 22.03.2022 (nrkr)

Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Für den Fall, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, ist für die Einhaltung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

Sachverhalt

Streitgegenständlich ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs für vier Tage. Der Kläger war als Arbeitnehmer krankenversichert und wegen Bandscheibenbeschwerden arbeitsunfähig.

Zunächst wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.06.2020 attestiert und gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag, den 29.06.2020 (Scandatum) bei der Beklagten ein. Die Beklagte erließ einen Ruhensbescheid für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis zum 28.06.2020. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen. Das dazwischenliegende Wochenende sei nicht seine Schuld. Die Beklagte berief sich in ihrer Widerspruchsentscheidung auf das Überschreiten der Wochenfrist.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht gegeben.

Nach dessen Wortlaut müsse zur Verhinderung des Ruhens die „Arbeitsunfähigkeit“ gemeldet werden und zwar spätestens eine Woche nach ihrem „Beginn“. Zwar knüpfe der Wortlaut die Meldefrist an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zu melden sei jedoch nicht nur die erstmalige AU, sondern auch jede mit einer Folgebescheinigung attestierte weitere AU. Liege der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung bereits vor, bedürfe es allerdings keiner weiteren Meldung der AU für den dort bescheinigten Zeitraum. Die Meldeobliegenheit treffe den Kläger bei Folgefeststellungen also erst, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung neu zu befinden sei (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B). Die Frist sei nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 B 3 KR 48/18 B, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2018 – L 1 KR 333/17). Die Frist ende eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspreche, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann oder weiterbestanden habe. Ende die Frist – wie hier – danach an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, so werde sie nach § 26 Abs. 3 SGB X auf den nächsten Werktag verlängert.

Neu zu melden sei folglich die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag des zuletzt bescheinigten Endes der AU. Ende – wie hier – die bereits festgestellte und gemeldete AU an einem Freitag (hier: 19.06.), sei die weitere AU ab Samstag das meldepflichtige Ereignis. Bei Fortbestehen derselben Erkrankung reiche es nach Maßgabe von § 46 Satz 2 SGB V sogar aus, eine weitere ärztliche AU-Feststellung am Montag zu veranlassen. Beide Ansätze führten zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Ablauf der Wochenfrist am übernächsten Montag (hier: 29.06.).

Lasse man dagegen – wie die beklagte Krankenkasse – die Meldefrist bereits am Freitag (hier: 26.06.) enden, führe dies bei Folgefeststellungen zu unbilligen Ergebnissen. Der Versicherte, der am Samstag (20.06.) erstmals erkranke, müsse dies bis zum Montag (29.06.) melden. Für den Versicherten, der AU bis zum Freitag (19.06.) schon gemeldet habe und nur die ab Samstag fortbestehende weitere AU melden müsse, laufe die Frist bereits am Freitag (26.06.) ab.

Quelle: SG Gießen

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Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. Meme) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk nach einer Entscheidung des LG Frankfurt ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Außerdem steht ihr ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu (Az. 2-03 O 188/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 2-03 O 188/21 vom 08.04.2022 (nrkr)

Diensteanbieter muss Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. Meme) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.

Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem folgendes Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat Renate Künast darauf geklagt, dass Meta es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihrer Klage stattgegeben.

Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. „Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen,“ erklärte die Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung. „Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.“ Und weiter: „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall.“

Die Kammer stellte weiter fest: „Die Beklagte hat nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird“.

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen.

Die Kammer erklärte: „Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.“

Das Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 188/21) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden

Quelle: LG Frankfurt

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Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8. April 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8. April 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gestaffelt nach Haushaltsgröße

Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Pfändungssicher

Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.

Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 geplant

Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.

Bundesrat fordert dauerhafte Entlastung bei Energiekosten

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Haushalte mit geringem Einkommen umgehend eine Lösung zu finden, um die steigenden Energiekosten dauerhaft und nachhaltig abzufedern.

Klimakomponente beim Wohngeld

Die Länder verlangen von der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigte Klimakomponente umzusetzen und insbesondere die steigenden Wohnkostenbelastungen nach energetischen Sanierungen im Wohngeld abzubilden.

Die Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch erfolgen, betont der Bundesrat in der Entschließung. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie der Bund die finanziellen Auswirkungen allein tragen kann.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat unterstützt Regierungspläne zum neuen Mindestlohn

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn zum 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, weist er auf einige weitere zu prüfende Aspekte hin.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn um 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, bittet er um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.

Was die Bundesregierung plant

Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die sog. Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung.

Auch Mini- und Midi-Job-Grenze soll steigen

Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, sog. Mini-Jobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen.

Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat will kommunales Vorkaufsrecht stärken

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Sozial ausgewogene Quartiere schützen

Angesichts steigender Bodenrichtwerte, Grundstückskaufpreise, Mieten und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bedürfe es eines starken und effektiven staatlichen Instruments – insbesondere in sozialen Erhaltungsgebieten. Zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt lebendiger, sozial ausgewogener städtischer Quartiere mit bezahlbaren Mieten reiche der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen bzw. Umwandlungen allein nicht aus, betont der Bundesrat.

Schnelle Gesetzesänderung gefordert

Daher fordert er die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um das Baugesetzbuch anzupassen: Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt.

Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Entschließungsantrag ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen habe. Demnach sei das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten künftig schon dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird. Selbst wenn die Gemeinde Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde, reiche das zur Begründung des Vorkaufsrechts nicht mehr aus.

Auf mögliche zukünftige, zu einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führende Entwicklungen könnten die Kommunen nicht mehr reagieren, daher sei gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.

Bundesregierung entscheidet

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

Wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste verurteilte das AG München einen Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben (Az. 417 C 7060/21).

AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 417 C 7060/21 vom 13.10.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war unter Anderem geregelt: „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung bzw. Teile davon über verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.

Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben:

„Der Beklagte (…) gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots (…) von ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben sind aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig.

Unstreitig zeigen die Lichtbilder des Angebotes (…) die streitgegenständliche Wohnung. Auch ist die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben.

Der aus der Anlage (…) ersichtliche Text, mit dem die Wohnung (…) angeboten wurde, richtet sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen. (…)

Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung (…) war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen.“

In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterin sah das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte.

Das Gericht führte aus, dass „jedenfalls durch die Abmahnung vom 01.04.2020 wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen wurde, [dem Beklagten] deutlich vor Augen geführt [wurde], dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.

Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte (…) nicht einmal ein halbes Jahr später erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen. Der Beklagte (…) gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der Untervermietung nicht unterrichtet habe, da er davon ausging, eine Genehmigung nicht zu erhalten. Er setzte sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweg, statt mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der Miete, zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders schwer, da der Beklagte (…) Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete bzw. zu vermieten versuchte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zulässig

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. So entschied das BVerwG (Az. 3 C 9.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil 3 C 9.21 vom 07.04.2022

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. April 2022 entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war 2008 und 2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 1. September 2017 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kläger behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben. Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete, konnte nicht festgestellt werden; der Vorgang wurde bei der Bußgeldstelle aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der beklagte Landkreis vom Kläger gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.

Der vom Kläger daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geändert und die Klage abgewiesen. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (… wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss …) rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. Für die Anwendung dieser Vorschrift genüge nicht jeder Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift; er müsse straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden sein. Daher könne der Beklagte die Anwendung der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 1. September 2017 stützen. Stattdessen finde die Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage jedoch im Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (… sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen …). Solche Tatsachen ergäben sich hier daraus, dass der Kläger im Juli 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille geführt habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Außerdem sei bei ihm nach dem Verkehrsunfall vom 1. September 2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Der vom Kläger behauptete Nachtrunk sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung; er habe hierzu keine substanziierten und schlüssigen Angaben gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen für geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt vom 1. September 2017 keine Bedenken.

Fußnote

§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) … sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, …

Quelle: BVerwG

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EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verbraucherfreundlich reformieren

Der vzbv hat eine Stellungnahme zum Novellierungsvorschlag der EU-Kommission veröffentlicht.

vzbv, Mitteilung vom 07.04.2022

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Novellierungsvorschlag der EU-Kommission

Die Europäische Kommission gibt in ihrem Vorschlag zur Novellierung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) erstmals das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 aus und schlägt etwa die Einführung von verbindlichen Mindest-Effizienzstandards für die energetisch schlechtesten Gebäude vor. Jedoch zeugt der begrenzte Fokus der Treibhausgasreduktion während der Betriebsphase und fehlende Ambition im Hinblick auf die signifikante Senkung des Heizenergiebedarfs durch umfassende energetische Modernisierungen von einer konzeptionellen Schieflage, die Nachbesserungen dringend nötig macht.

Die Europäische Kommission definiert einen neuen Nullemissionsgebäude-Standard, der ab 2027 für Neubauten gelten und das ausgemachte Ziel für den gesamten Gebäudebestand bis 2050 sein soll. Mit der Einführung von „Minimum Energy Performance Standards“ (MEPS) sollen Gebäude der zwei schlechtesten Effizienzklassen, gemäß der überarbeiteten und harmonisierten Gebäude-Energieausweise, bis 2030/2033 mindestens bis auf Klasse E saniert werden. Die Mitgliedsstaaten müssen die Ausgestaltung und Umsetzung zentraler Maßnahmen zur Zielerreichung regelmäßiger und umfassender darlegen und einkommensschwache Haushalte dabei besonders berücksichtigen.

Der vzbv begrüßt unter anderem,

  • die erstmalige Festschreibung des Ziels, bis 2050 in der Europäischen Union einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen,
  • die Einführung von Mindest-Effizienzstandards (MEPS) für die energetisch schlechtesten Gebäude,
  • die geplante Priorisierung einkommensschwacher und von Energiearmut betroffener Verbraucher:innen bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen.

Der vzbv fordert unter anderem,

  • die Ziele Netto-Null-Betriebsenergie und Treibhausgasneutralität über den gesamten Lebenszyklus für den Gebäudebestand bis 2050,
  • die Effizienzsteigerung und tiefe Sanierung als Priorität, um den Energiebedarf in der Betriebsphase zu verringern und somit die kostenoptimale Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zu ermöglichen,
  • für die MEPS weitere Meilensteine einzuziehen, die Nutzung von Sanierungspässen vorzuschreiben, sowie klare Vorgaben für den Einsatz finanzieller Mittel zur Umsetzung der MEPS primär bei einkommensschwachen Haushalten zu definieren.

Quelle: vzbv

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EU soll globale Maßstäbe bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz setzen

Nach anderthalb Jahren hat der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz des EU-Parlaments (AIDA) seine Arbeit abgeschlossen. Der DStV begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

DStV, Mitteilung vom 07.04.2022

Nach anderthalb Jahren hat der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz des EU-Parlaments (AIDA) seine Arbeit abgeschlossen. Der DStV begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Im September 2020 wurde der Sonderausschuss für Künstliche Intelligenz (KI) des EU-Parlaments (AIDA) eingesetzt. Laut Mandat hat der Ausschuss mehrere Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählt herauszufinden, wie sich die Nutzung von KI auf verschiedene Bereiche der europäischen Wirtschaft auswirkt. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt liegt auf der Analyse der KI-Strategien von Drittländern und der Erstellung eines Fahrplans zur Nutzung von KI-Anwendungen in der EU. Im Abschlussbericht des Ausschusses geben die Abgeordneten nun diesbezügliche politische Empfehlungen für das Jahr 2030 ab.

Unter anderem sprechen die Abgeordneten sich dafür aus, die öffentliche Debatte über den Einsatz von KI stärker auf das beachtliche Potenzial der Technologie zur Unterstützung der Menschen und der Wirtschaft zu fokussieren. Außerdem fordern die Abgeordneten in ihrem Bericht die EU-Kommission dazu auf, eigene globale Standards zur Nutzung von KI zu setzen, um die eigene „digitale Wettbewerbsfähigkeit“ zu wahren. Sollten die Standards zur Nutzung von KI in Zukunft dagegen außerhalb Europas gesetzt werden, so droht die EU, nach Ansicht der Mitglieder des Ausschusses, im globalen Wettlauf um die technologische Führungsrolle weiter ins Hintertreffen zu geraten.

Der rumänische Ausschussvorsitzende Dragoş Tudorache der liberalen Fraktion (Renew) betonte, wie wichtig es sei, einem auf den Menschen ausgerichteten Ansatz bei der Nutzung von KI zu folgen. Die Regeln zur Nutzung von KI sollten zudem im Einklang mit europäischen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Grundrechten stehen.

Schließlich weisen die Abgeordneten in ihrem Bericht darauf hin, dass durch die Nutzung von KI komplexe ethische und rechtliche Fragen aufgeworfen werden. Die automatisierte Datenverarbeitung ermögliche es autoritären Staaten etwa, die Freiheit ihrer Bürger und Bürgerinnen weiter einzuschränken und „social scoring“ zu betreiben. Diese Praktiken stellten eine Gefahr für Bürgerrechte dar. Auch die Tatsache, dass große Plattformbetreiber immer mehr Daten über ihre Nutzer und Nutzerinnen sammeln, sei kritisch zu sehen und gehe zulasten des Datenschutzes.

Für die Angehörigen der beratenden und prüfenden Berufe muss beim Einsatz von KI-Systemen erkennbar sein, auf welcher Datenbasis das verwendete KI-System seine Entscheidungen trifft. Dies ist unabdingbar, damit Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen können. Zudem sollte die finale Entscheidung über die Bewertung eines Sachverhalts beim Menschen verbleiben. KI kann den Berufsstand in seiner täglichen Arbeit unterstützen. Sie kann aber keinesfalls das Fachwissen der beratenden und prüfenden Berufsmitglieder ersetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, einen auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen Ansatz für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz in Europa zu fördern.

Der Bericht des deutschen Berichterstatters Axel Voss (CDU) wurde mit 25 zu 2 Stimmen, bei 6 Enthaltungen, im Sonderausschuss AIDA angenommen. Im Mai soll im Plenum über den Bericht abgestimmt werden. Der Bericht soll die EU-Kommission dazu auffordern, die Position des EU-Parlaments zu KI bei zukünftigen EU-Initiativen entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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