Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert

Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 13/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil B 2 U 13/20 vom 31.03.2022

Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 31.03.2022 entschieden (Az. B 2 U 13/20 R).

Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen. Während des „Kennenlern-Praktikums“ fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.

Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Das eigene – unversicherte – Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert,

  1. Beschäftigte,
  2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

14. Personen, die

a) nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. …

§ 3 Versicherung kraft Satzung (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; …

Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (einschließlich 5. Satzungsnachtrag vom 20.11.2014)

§ 52 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen

(1) Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber

b) als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,

f) als Praktikantinnen und Praktikanten,

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

Quelle: BSG

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Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen von Reisenden – Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. So entschied das LG Köln (Az. 32 O 334/20).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil 32 O 334/20 vom 08.03.2022 (nrkr)

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben.

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schließlich noch das Handgelenk gebrochen hatte.

Der Kläger macht für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach.

Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 für 12.604 Euro.

Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.

Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen.

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen ist.

Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung vom 08.03.2022 zum Az. 32 O 334/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Bundesregierung unterstützt Initiative der EU-Kommission für nachhaltige Produkte

Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine „Sustainable Products Initiative“ (SPI) sowie einen Vorschlag für eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht. Dazu hat das BMWK Stellung genommen.

BMWK, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine „Sustainable Products Initiative“ (SPI) sowie einen Vorschlag für eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht. Die bislang geltende Ökodesign-Richtlinie soll von einer neuen Verordnung abgelöst werden. Die alte Ökodesign-Richtlinie macht nur für eine kleine Anzahl an Produkten Vorgaben zur Reparierbarkeit und Langlebigkeit, z. B. für Waschmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte, Beleuchtung und Motoren. Künftig sollen auch Textilien, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien vom Ökodesign umfasst werden. Insbesondere Textilien, die im EU-Binnenmarkt verkauft werden, sollen künftig strengere Anforderungen an nachhaltige Produktion, Haltbarkeit und Kreislauffähigkeit erfüllen. BMUV und BMWK unterstützen das Grundanliegen der EU-Kommission für mehr nachhaltige Produkte im Binnenmarkt.

„Nachhaltige Produkte sollen in Zukunft der Standard in der EU sein. Ressourcen sind endlich. Daher müssen Produkte langlebiger und besser reparierbar werden. Das nutzt der Umwelt und den Verbraucher*innen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine macht das Einsparen von Ressourcen und Energie noch dringlicher. Daher unterstützen wir, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen hohen Anforderungen an das Ökodesign. Wichtig ist, dass künftig die EU-Vorgaben auch für Produkte mit großen Märkten, wie Textilien oder Möbel, gelten sollen. So sparen wir Energie und Ressourcen in der Produktion und kommen einem Recht auf Reparatur auf alle physischen Produkte einen großen Schritt näher. Mit der Textilstrategie können wir hoffentlich einige Irrwege der Bekleidungsindustrie beenden. Gerade Kleidung wird häufig nicht nachhaltig und auf Kosten von Umwelt oder Menschenrechten produziert. Wenn wir für den EU-Binnenmarkt verbindliche Qualitätsanforderungen für alle Textilien vorschreiben, dann wird das auch die globalen Produktionsbedingungen im Textilsektor verbessern.“

Verbraucherstaatssekretärin Christiane Rohleder

„Das europäische Ökodesign hat eine lange und erfolgreiche Geschichte und hat bereits in der Vergangenheit erheblich zur Steigerung der Energieeffizienz und Verbesserung des Verbraucherschutzes in Europa beigetragen. In der heutigen Zeit ist die Minderung unseres Energieverbrauchs – entweder durch direkte Einsparungen oder mittelbar durch eine verbesserte Materialeffizienz und einen besseren Ressourcenschutz – auch eine Frage der europäischen Sicherheit und Souveränität. Mit den jetzt geplanten Änderungen und der inhaltlichen Erweiterung verbinde ich die Erwartung, dass das europäische Ökodesign ein effektiver Schlüssel für die erfolgreiche Transformation der Wirtschaft hin zu Klimaneutralität wird.“

Staatssekretär Udo Philipp

Mit der Sustainable Products Initiative (SPI) will die EU-Kommission Energieeffizienz- und Ressourcenschutzanforderungen an eine Vielzahl von Produktgruppen regeln. Anders als die bisher geltende Ökodesign-Richtlinie soll die neue Verordnung nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern für fast alle physischen Produkte gelten. Die Verordnung soll künftig den rechtlichen Rahmen vorgeben, mit dem Anforderungen für Umwelt- und Ressourcenschutz an Produkte gestellt werden können. Die neue Ökodesign-Verordnung stellt selber keine direkten Anforderungen an Produkte. Sie gibt aber vor, welche Anforderungen in zukünftigen Produktverordnungen gestellt werden sollen und können. Die Kommission wird einen Zeitplan für die Erarbeitung prioritärer Produktverordnungen vorlegen. Neu ist, dass der gesamte Lebenszyklus der Produkte Beachtung bei neuen Umweltschutzanforderungen finden soll. Die Vorgaben aus der Verordnung sollen zukünftig zu längerer Haltbarkeit, Austauschbarkeit von Einzelteilen und zu mehr Reparierbarkeit führen. Außerdem wird der Einsatz von Rezyklaten und damit das Recycling insgesamt gestärkt. So konkret waren die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie bislang nicht.

Mit der Textilstrategie nimmt die EU-Kommission die Transformation im Bekleidungssektor in den Fokus. Mit den neuen, umfassenden und strengeren Vorgaben soll die nicht-nachhaltige „Fast Fashion“ eingeschränkt und die Kreislauffähigkeit der Produkte gesteigert werden; etwa durch das Zusammenspiel mit der auf Textilprodukte ausgeweiteten Ökodesign-Verordnung. Aktuell befinden sich jährlich mehr als 20 Milliarden Kleidungsstücke in der EU im Umlauf. Demnach bestehen aus Sicht von BMUV und BMWK große Potenziale, um eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Beide Ministerien setzen sich dafür ein, dass im EU-Binnenmarkt verbindliche Vorgaben für nachhaltiges Produktdesign im Textilsektor erreicht werden. Insbesondere die immer weiter verbreitete Beimischung billiger und massenhaft verwendeter synthetischer Fasern (Elastan) erschweren eine sortenreine Sortierung und damit ein potentielles Recycling. Darüber hinaus setzen sich die Ministerien für verbindliche Vorgaben bezüglich der Beimischung von textilen Rezyklatfasern in neu produzierte Bekleidung ein. Denn schon ab 2025 gilt im Binnenmarkt die Pflicht zur getrennten Sammlung von Alt-Textilien und die gesammelte Menge an alter Kleidung wird ansteigen. Allerdings fehlt bislang in der EU eine Infrastruktur für ein „Faser-zu-Faser“-Recycling im industriellen Maßstab. Um die hochwertige Erfassung und Verwertung von Alttextilien zukünftig sicherzustellen, untersucht das BMUV in einem Forschungsvorhaben, wie eine erweiterte Herstellerverantwortung implementiert werden kann. Die europäische Textilstrategie hat ebenfalls eine Empfehlung für eine erweiterte Herstellerverantwortung gegeben, so dass unsere Überlegungen zeitlich passgenau sind, um auch im europäischen Kontext handlungsfähig zu bleiben.

Die am 30.03.2022 vorgestellten Entwürfe für „Sustainable Products Initiative“ (SPI) und Textilstrategie werden nun zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie im EU-Parlament beraten. Anschließend werden sie im Trilogverfahren behandelt, bevor die EU-Kommission sie veröffentlichen kann.

Quelle: BMWK

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Bonus für Pflegekräfte auf den Weg gebracht

Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt werden. Das Kabinett hat den Entwurf eines Pflegebonusgesetzes beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2022

Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt werden. Das Kabinett hat den Entwurf eines Pflegebonusgesetzes beschlossen.

„Pflegekräfte sorgen mit ihrem besonderen Einsatz dafür, dass Deutschland bisher die Pandemie bewältigen konnte. Dafür wollen wir uns erneut auch mit einer Prämie bedanken“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.

Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen wird auf 3.000 Euro angehoben. Bis zu dieser Höhe sind die Prämien dann auch sozialabgabenfrei.

„Aber wir werden es nicht bei diesem Bonus belassen. Arbeitsbedingungen und Bezahlung von Pflegekräften müssen insgesamt deutlich besser werden. Gute Pflege ist eine immer wichtiger werdende Stütze unserer Gesellschaft. Für den Aufbau der Pflege werden wir uns weiter einsetzen“, betont Lauterbach.

Individuelle Bonuszahlungen in den Kliniken

Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Millionen zur Auszahlung der Einmalzahlung. Dies sind laut Bundesgesundheitsministerium 837 Kliniken in Deutschland. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Bis zu 550 Euro in der Altenpflege

Mit weiteren 500 Millionen Euro soll der Bonus für Altenpflegekräfte finanziert werden, die zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30. Juni bis spätestens 31. Dezember 2022 in folgender Höhe ausgezahlt werden:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Azubis bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.

Zusätzliche klarstellende Regelungen

Darüber hinaus regelt das Pflegebonusgesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Quelle: Bundesregierung

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Zum Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung

Das LG Berlin entschied, dass Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen könnten, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt hätten (Az. 19 S 9/21).

LG Berlin, Pressemitteilung vom 30.03.2022 zum Urteil 19 S 9/21 vom 24.03.2022 (nrkr)

Mit Urteil vom 24. März 2022 zum Aktenzeichen 19 S 9/21 hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin die Berufungen eines Fluggastportalbetreibers gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Wedding zurückgewiesen und dazu entschieden, dass Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) geltend machen könnten, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt hätten.

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit waren bei der beklagten Fluggesellschaft für fünf Personen für einen Gesamtpreis von 1.008,57 Euro fünf Plätze für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahre 2020 gebucht und auch bezahlt worden. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug von dem spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben.

Einer der fünf Fluggäste trat weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer der fünf Fluggäste trat den Hinflug nicht an. Beide Fluggäste traten jeweils ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an die Klägerin ab, die als sog. Legal Tech-Unternehmen abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht. Die Klägerin verklagte sodann die Beklagte aus abgetretenem Recht des einen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 12b C 556/20 vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen und aus abgetretenem Recht des anderen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 19a C 553/20 vor dem Amtsgericht Wedding ebenfalls auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hat in beiden amtsgerichtlichen Verfahren jeweils nicht vorgetragen, wer von den fünf Personen die fraglichen Flüge gebucht habe, da sie die – zwischen den Parteien streitige – Auffassung vertreten hat, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche zustehen würden und zwar unabhängig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.

Die Abteilungen 12b und 19a des Amtsgerichts Wedding haben die beiden Klagen jeweils als unbegründet abgewiesen. Die dagegen jeweils eingelegten Berufungen der Klägerin hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren verbunden und mit Urteil vom 24. März 2022 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Damit hatte die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Zur Begründung ihrer Entscheidung haben die Richter*innen der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 24. März 2022 ausgeführt, dass eine Auslegung des Art. 8 Abs.1a der europäischen Fluggastrechteverordnung als der hier relevanten Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung von Flugticketkosten gegenüber einer Fluggesellschaft zu dem Ergebnis führe, dass Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast sei, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt habe.

So zeige ein systematischer Vergleich des Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung mit Art. 8 Abs. 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung, dass Fluggästen die „Erstattung der Flugscheinkosten“ nach der Intention des Verordnungsgebers nur dann zustehen solle, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet hätten. Ferner solle einem Verbraucher – als Fluggast – nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur dann eine Erstattung zustehen, wenn er auf den zugrundeliegenden Vertrag eine Zahlung geleistet habe. Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabhängig von einem zugrundeliegenden Vertrag und unabhängig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes sei aus einem Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung mithin nicht zu folgern.

Werde dem „nicht selbst buchenden“ Fluggast dagegen kein eigenes Erstattungsrecht aus Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung eingeräumt, wenn die Buchung nicht in seinem Namen erfolgt sei, sondern er den Flugpreis nur an seinen „buchenden“ Vertragspartner, z. B. an ein Reiseunternehmen gezahlt habe, führe das auch nicht dazu, dass dieser Fluggast schutzlos gestellt wäre. Vielmehr stehe diesem Fluggast das (eigene) Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Vertragspartner, z. B. dem Reiseveranstalter, zu.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass die in dem Rechtsstreit zu klärende Frage, ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung aktivlegitimiert sei, grundsätzliche Bedeutung habe und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: Kammergericht Berlin – www.berlin.de

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Gesetzliche Neuregelungen April 2022

Die Bundesregierung informiert über gesetzliche Neuregelungen im April 2022.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.03.2022

Corona-Basisschutz bleibt, Erleichterungen bei Kurzarbeit

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes bleibt ein Basis-Schutz erhalten. Je nach Infektionslage sind lokal begrenzte strengere Regelungen möglich. Hilfsangebote werden verlängert. Reisen wird wieder einfacher.

Corona

Mehr Normalität im Alltag

Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend wegfallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das Landesparlament dies beschließt. Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes greift seit dem 20. März.

Homeoffice bleibt eine Option

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Das heißt, ab 1. April gilt weiterhin die eingeschränkte Vermögensprüfung, Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und vereinfachte Bewilligung vorläufiger Leistungen. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Zugang zum Kinderzuschlag bleibt erleichtert

Der Kinderzuschlag unterstützt vor allem Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können sie einen Zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

Akuthilfe für pflegende Angehörige verlängert

Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung die Akuthilfe für pflegende Angehörige bis 30. Juni 2022 verlängert. Bis zu 20 Arbeitstage können Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird.

Reisen wird wieder leichter

Die Einreise nach Deutschland wird wieder einfacher: Seit 3. März ist kein Land mehr als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen.

Arbeit / Soziales

Frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus

Sofern Auftragnehmer oder Auftraggeber Zweifel haben, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, können sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten. Diese bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Status der oder des Erwerbstätigen, sodass bei den Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen wird.

Quelle: Bundesregierung

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Informationsseite der BRAK zur Ukraine

Die BRAK bündelt auf einer Sonder-Website Informationen rund um den Krieg in der Ukraine für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Flüchtlinge und Asylsuchende.

BRAK, Mitteilung vom 29.03.2022

Die BRAK bündelt auf einer Sonder-Website Informationen rund um den Krieg in der Ukraine für Kolleginnen und Kollegen sowie für Flüchtlinge und Asylsuchende.

Auf der Sonderseite sind tagesaktuelle Informationen zur politischen Entwicklung zusammengestellt. Ferner gibt es eine umfangreiche Liste mit Links zu Informationen für Geflüchtete etwa zu Einreise, Aufenthaltsrecht, Unterkünften usw. Aufgelistet werden außerdem Links zu verschiedenen Möglichkeiten, Geflüchtete etwa mit rechtlicher Beratung, Unterkunft, Arbeitsplätzen o. ä. zu unterstützen.

Quelle: BRAK, Sondernewsletter Nachrichten aus Berlin

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Kein Anspruch auf Duldung einer ungenehmigten Wettvermittlungsstelle

Das VG Gießen hat einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle abgelehnt (Az. 4 L 207/22).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 22.03.2022 zum Beschluss 4 L 207/22 vom 18.03.2022 (nrkr)

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen gegen den Lahn-Dill-Kreis gerichteten Antrag auf vorläufige (weitere) Duldung einer in Wetzlar ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle abgelehnt.

Einer der Antragsteller besitzt eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nach Maßgabe des im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages. Die Vermittlung dieser Sportwetten bedarf auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages aber ebenfalls der Erlaubnis, die hier nicht vorlag.

Mit Bescheid vom Dezember 2021 hatte das Land Hessen die Erteilung abgelehnt, wogegen eine Klage beim Verwaltungsgericht Gießen anhängig ist. Im Januar 2022 teilte der Lahn-Dill-Kreis dem Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit, dass wegen des illegalen Betriebs jederzeit mit ordnungs- und strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen sei und eine Duldung der Wettvermittlungsstelle allein wegen des noch laufenden Klageverfahrens abgelehnt werde. Mit ihrem bei Gericht angebrachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wollten die Antragsteller erreichen, dass der Lahn-Dill-Kreis die Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Genehmigung duldet.

Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht Gießen nicht entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts, ist ein Einschreiten des Lahn-Dill-Kreises im Hinblick auf den rechtswidrigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle grundsätzlich solange gerechtfertigt, wie eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wurde. Erst die Erteilung der Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder die Einreichung einer auf die Erlaubniserteilung gerichteten Klage, berechtige die Antragsteller zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle und schließe damit ein Einschreiten des Antragsgegners aus.

Ein Anspruch auf Duldung eines formell illegalen, also ohne erforderliche Erlaubnis betriebenen Glücksspiels könne nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis an sich erfüllt seien und dies für die Behörde offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung, erkennbar sei. Hiervon sei nicht auszugehen.

Die Entscheidung (Beschluss vom 18. März 2022, Az. 4 L 207/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Quelle: VG Gießen

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Keine Mitfinanzierung von Bereitschaftsdiensten

Privatärzte müssen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorläufig nicht mitfinanzieren. Das entschied das LSG Hessen (Az. L 4 KA 3/22 B ER).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zum Beschluss L 4 KA 3/22 B ER vom 17.03.2022

Privatärzte müssen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vorläufig nicht mitfinanzieren.

Landessozialgericht sieht ernstliche Zweifel an Ermächtigungsgrundlage

Ob die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV) dazu ermächtigt ist, von Privatärzten Beiträge zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes der KV heranzuziehen, sei ernsthaft zu bezweifeln. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die Bereitschaftsdienstverordnung der KV liege nach summarischer Prüfung nicht vor. Dies entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Privatarzt widerspricht Beitragsforderung der KV

Ein niedergelassener Arzt betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt am Main. Von ihm forderte die KV Beiträge in Höhe von 7.500 Euro für die Jahre 2019 bis 2021 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Der Arzt wandte dagegen ein, dass die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht gelte. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

LSG: Ernstliche Zweifel an hinreichender Ermächtigungsgrundlage

Die Richter des Landessozialgerichts ordneten die aufschiebende Wirkung der gegen die Beitragsbescheide erhobenen Widersprüche des Arztes bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren sei davon auszugehen, dass es an einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage fehle.

Die Rechtssetzungskompetenz der KV sei auf die Konkretisierung der Rechte und Pflichten des Bereitschaftsdienstes der Vertragsärzte beschränkt. Die KV könne hingegen nicht über Satzungsrecht den Kreis der zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der KV verpflichteten Ärzte erweitern und daher Privatärzte nicht zur Finanzierung dieses Bereitschaftsdienstes heranziehen.

Auch das Hessische Heilberufsgesetz enthalte keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die von der KV erlassene Regelung. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten an dem Bereitschaftsdienst der KV bzw. der entsprechenden Befreiungsbedingungen und Beitragspflichten gesetzlich geregelt sein. Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere sei die Vorgaben für die Finanzierung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes nicht hinreichend gesetzlich geregelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Klagen (Hauptsacheverfahren) des Arztes sind vor dem Sozialgericht Marburg anhängig. Mehrere parallel gelagerten Streitigkeiten anderer Privatärzte sind sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht Marburg (1. Instanz) und am Hessischen Landessozialgericht (Berufungs- oder Beschwerdeinstanz) anhängig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 75 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung (…) Umfang sicherzustellen (…).

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), (…).

§ 77 SGB V

(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). (…)

§ 81 SGB V

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über (…)

§ 23 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG)

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

(…)

  1. soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des §2 Abs.1 Satz1 Nr.1 in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen und sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen,

(…)

§ 24 HeilBG

Das Nähere zu §23 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu §23 Nr.2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.

Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen (BDO)

§ 3 BDO – Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD)

(3) Am ÄBD nehmen grundsätzlich die privat niedergelassenen Ärzte (Privatarzt) am Ort ihres Praxissitzes entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Hessischen Beilberufsgesetz teil (…)

§ 9 BDO – Finanzierung des ÄBD

(3) Bei Privatärzten wird abweichend von Abs. 2 zur Deckung des Gesamtaufwandes nach Abs. 4 zusätzlich zu den Erträgen nach Abs. 1 als pauschaler ÄBD-Beitrag die Hälfte des in Abs. 2 genannten Höchstbeitrages je Quartal erhoben. (…)

Quelle: LSG Hessen

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EU-Kommission und USA einigen sich auf neuen transatlantischen Datenschutzrahmen

EU-Kommission und Vereinigte Staaten haben sich im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Der neue Datenschutzrahmen soll den transatlantischen Datenverkehr fördern und die vom EuGH in der Schrems II-Entscheidung vom Juli 2020 geäußerten Bedenken ausräumen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.03.2022

EU-Kommission und Vereinigte Staaten haben sich im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Das gaben beide Seiten am 25.03.2022 in einer gemeinsamen Erklärung bekannt. Der neue Datenschutzrahmen soll den transatlantischen Datenverkehr fördern und die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Schrems II-Entscheidung vom Juli 2020 geäußerten Bedenken ausräumen. Die USA verpflichten sich darin zu Reformen, die den Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aktivitäten stärken.

Im Rahmen des transatlantischen Datenschutzrahmens werden die Vereinigten Staaten neue Garantien einführen, um sicherzustellen, dass die Signalüberwachung zur Verfolgung der festgelegten Ziele der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist, einen zweistufigen unabhängigen Rechtsbehelfsmechanismus mit verbindlichen Befugnissen zur Anordnung von Abhilfemaßnahmen einrichten und die strenge und mehrschichtige Aufsicht über Signalüberwachungsmaßnahmen verbessern, um die Einhaltung der Beschränkungen für Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

Der Transatlantische Datenschutzrahmen ist das Ergebnis von mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der EU unter der Leitung von Handelsministerin Gina Raimondo und Justizkommissar Didier Reynders. Er wird eine dauerhafte Grundlage für den transatlantischen Datenverkehr schaffen, der für den Schutz der Bürgerrechte und die Ermöglichung des transatlantischen Handels in allen Wirtschaftssektoren, auch für kleine und mittlere Unternehmen, von entscheidender Bedeutung ist.

Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs wird der neue Rahmen eine integrative digitale Wirtschaft fördern, an der alle Menschen teilhaben können und in der Unternehmen jeder Größe aus allen unseren Ländern florieren können.

Die Teams der US-Regierung und der Europäischen Kommission werden nun ihre Zusammenarbeit fortsetzen, um diese Vereinbarung in Rechtsdokumente umzusetzen, die auf beiden Seiten verabschiedet werden müssen, um diesen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen in Kraft zu setzen.

Quelle: EU-Kommission

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