Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt (Az. 4 A 1381/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 4 A 1381/18 vom 10.03.2022

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil entschieden, dass die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verstößt.

Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin mit Sitz in Hildesheim führt mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrer Stadt mit der Begründung angeordnet, die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 4. Senat ausgeführt: Die Klägerin ist im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe. Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum unzulässig

Das VG Frankfurt entschied, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist (Az. 7 K 201/20).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 7 K 201/20 vom 10.03.2022 (nrkr)

Mit am 10.03.2022 verkündetem Urteil hat die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main, das zu der Durchführung eines Bürgerentscheids führen sollte, nicht zulässig ist.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“, weil die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte.

Diesen Beschluss hat das Gericht nunmehr als rechtmäßig erachtet.

Damit ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen in dem Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien, zum Beispiel sei es nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten nicht, ob und in welchen Einkommensklassen sie sich wiederfinden können. Damit bestehe die Gefahr, dass die unterschreibenden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten.

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesellschaftsrechtlichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte.

Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kostendeckungsvorschlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdifferenzierung bedurft.
Bei der Abfertigung der Pressemitteilung lagen die Urteilsgründe noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

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Kein Fairnessausgleich für den VW-Beetle – Berufung der Erbin eines Konstrukteurs zurückgewiesen

Das OLG Braunschweig hat die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe (Az. 2 U 47/19).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 2 U 47/19 vom 10.03.2022

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 10.03.2022 die Berufung der Erbin eines früheren Karosseriekonstrukteurs und späteren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG zurückgewiesen (Az. 2 U 47/19). Der Senat bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, wonach der Klägerin kein Anspruch gegen die Volkswagen AG auf eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des VW-Käfers zustehe.

Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen früheren Konstrukteurs, der als Angestellter in den Jahren 1934 bis 1938 an der Entwicklung des als Ur-Käfer bezeichneten Fahrzeugs beteiligt war. Sie geht davon aus, dass die äußere Gestaltung des Ur-Käfers auf ihn zurückzuführen sei und sich sein Werk auch heute noch in dem Modell VW-Beetle/Käfer fortsetze. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem damaligen Lohn ihres Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs stehe ihr eine weitere Vergütung, ein sog. Fairnessausgleich, nach § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu.

Die Berufung blieb aus verschiedenen Gründen erfolglos. Nach Auffassung des Senats habe die Klägerin zum einen nicht nachgewiesen, dass ihr Vater tatsächlich Urheber der äußeren Gestaltung des Ur-Käfers sei. Dieser Bewertung stünden auch nicht die öffentlichen Äußerungen von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung der VW-Karosserie beteiligt gewesen, und von Ferdinand Piëch, ihr Vater habe „für den Käfer (…) die Karosserie konstruiert“ entgegen. Diese Aussagen ließen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen konkreten Beitrag ihr Vater geleistet habe. Die von der Klägerin als Nachweis seiner Urheberschaft eingereichten Zeichnungen zeigten entweder nicht den Ur-Käfer, wie er später hergestellt und produziert worden sei, oder sie hätten nicht eindeutig ihrem Vater zugeordnet werden können.

Zum anderen scheitere der Fairnessausgleich auch daran, dass kein schutzfähiges Werk vorliege. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterlägen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie es sich auf den von der Klägerin eingereichten Skizzen zeige, die ihrer Ansicht nach von ihrem Vater stammten, noch die äußere Gestaltung des Ur-Käfers, stellten eine nach Urheberrecht schutzfähige Schöpfung dar. So seien die seitens der Klägerin hervorgehobenen Gestaltungselemente, wie beispielsweise das Trittbrett, das „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel, bereits damals bekannt und bei anderen Fahrzeugen zu finden gewesen.

Selbst für den Fall, dass von einer schutzfähigen Gestaltung des auf den Skizzen abgebildeten Fahrzeugs oder des Ur-Käfers auszugehen sei, stellte sich deren Verwendung in dem Nachfolgemodell VW-Beetle/Käfer als eine freie zulässige Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG a. F. dar. Trotz der Übereinstimmung einzelner Gestaltungselemente spiegele sich der Gesamteindruck der früheren Fahrzeuge nicht in dem neuen Modell wieder.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit, dagegen die Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu erheben.

Angewendete Normen

§ 32a UrhG

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

(…)

§ 24 UrhG a. F.

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig

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UWG-Novelle: Regelungen zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch werden evaluiert

Eine Studie im Auftrag des BMJ soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.03.2022

Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.

Ziel des „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, das am 01.12.2020 in Kraft trat, war in erster Linie die Eindämmung von Abmahnmissbrauch und die Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands. Damit sollte der in den vorangegangenen Jahren stark zunehmenden Praxis entgegengewirkt werden, dass Unternehmen und Verbände Abmahnungen primär aussprechen, um Gewinne bzw. Vertragsstrafen zu vereinnahmen. Das Gesetz sieht eine Evaluierung vor, allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen.

Eine Forschungsgruppe um Prof. Dr. Wiebe von der Universität Göttingen führt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz derzeit eine Studie durch, in der die Praxis von Abmahnungen seit Inkrafttreten der UWG-Novelle evaluiert werden soll. Zudem sollen Reformpotenziale gefunden und bewertet werden. In einer noch bis Mitte März laufenden Online-Umfrage werden Industrie- und Handelskammern, Berufs- und Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Justizangehörige befragt.

Die BRAK hatte sich in das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ mit zwei Stellungnahmen eingebracht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 5/2022

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Überdosis Nachhaltigkeit – DStV besorgt über KMU in der Wertschöpfungskette

Der Vorschlag der EU-Kommission zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen versucht künftige Belastungen von KMU zu vermeiden. Dennoch befürchtet der DStV, dass sich KMU in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen einstellen müssen.

DStV, Mitteilung vom 09.03.2022

Der Vorschlag der EU-Kommission zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen versucht künftige Belastungen von KMU zu vermeiden. Dennoch befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.), dass sich KMU in den Wertschöpfungsketten großer Unternehmen auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen einstellen müssen.

Nach dem Lieferkettengesetz und der derzeit verhandelten EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die EU-Kommission mit der EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen einen weiteren Pflichtenkatalog für die Unternehmen auf den Gesetzgebungsweg gebracht.

Dabei geht der Anwendungsbereich des Vorschlags der EU-Kommission noch über den Ansatz des Lieferkettengesetzes hinaus. Neben Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro sollen auch Kapitalgesellschaften in ressourcenintensiven Sektoren ab 250 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro verpflichtet werden. Zudem soll die Wertschöpfung nicht auf die Lieferkette beschränkt werden, sondern die gesamte Wertschöpfung vor- und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen umfassen.

Dabei sieht der DStV durchaus positive Aspekte des Vorschlags, insbesondere das Vorhaben, KMU grundsätzlich vom Anwendungsbereich auszunehmen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der DStV während der Konsultation der EU-Kommission diese Forderung aufgestellt, weil der Aufwand für KMU, die vorgeschlagenen Nachhaltigkeitspflichten zu erfüllen, unverhältnismäßig hoch wären.

Dennoch sieht der DStV im Vorschlag wesentliche Nachteile für KMU, die als Teil der Wertschöpfungskette zur Erfüllung der Verpflichtungen von Großunternehmen beitragen müssten. Nachdem KMU in der Wertschöpfungskette teilweise bereits durch den Vorschlag zur nachhaltigen Berichterstattung in die Pflicht genommen werden, droht durch die Umsetzung der Richtlinie eine doppelte Belastung. Es steht deshalb zu befürchten, dass einige KMU Großkunden verlieren werden, weil sie die Auflagen beider Gesetzesinitiativen nicht mehr werden erfüllen können.

Zwar stellt die EU-Kommission ein vages Maßnahmepaket zur Unterstützung von KMU in Aussicht. Der DStV sieht darin aber keinen Ersatz für verhältnismäßige, einfache und formalisierte Standards für KMU, um ihrer Sorgfaltspflicht in zumutbarer Weise nachzukommen.

In jedem Fall sieht der DStV in der Gesetzesinitiative eine Herausforderung für Unternehmen und für den Berufstand, weil der Beratungsbedarf im Bereich Nachhaltigkeit weiter zunehmen wird.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Kommission unterstützt 225 Reformprojekte für mehr Nachhaltigkeit, digitalen Wandel und effiziente Verwaltung

Moderne öffentliche Verwaltungen, nachhaltiges Wachstum und krisenfeste Volkswirtschaften: Die EU-Kommission hat am 09.03.2022 225 Projekte genehmigt, bei denen die EU-Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung von Reformen unterstützt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Moderne öffentliche Verwaltungen, nachhaltiges Wachstum und krisenfeste Volkswirtschaften: Die EU-Kommission hat am 09.03.2022 225 Projekte genehmigt, bei denen die EU-Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung von Reformen unterstützt werden. Deutschland erhält bei fünf Projekten in den Bereichen Nachhaltigkeit, öffentliche Ausgaben, Finanzsektor und digitale öffentliche Verwaltung technische Unterstützung. Elisa Ferreira, EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen, erklärte: „Wir haben uns von der Pandemie noch nicht erholt, da ist vor zwei Wochen bereits eine weitere Krise über Europa hereingebrochen. Mit dem Instrument für technische Unterstützung wird den Mitgliedstaaten und Regionen auch weiterhin Hilfe bei der Umsetzung von Reformen geleistet, die ihre Resilienz verbessern, ihre Wachstumsstrategien stützen, sie fit für den grünen und den digitalen Wandel machen und für eine effiziente und agile öffentliche Verwaltung sorgen können.“

Viele von diesen Projekten sind auch Teil der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne.

Die Reformen in den Mitgliedstaaten werden durch dieses so genannte Instrument für technische Unterstützung mit einer Mittelausstattung in Höhe von 116,8 Mio. Euro im Jahr 2022 unterstützt. Das Instrument ist bedarfsgesteuert und bietet maßgeschneidertes Fachwissen. Es ist außerdem flexibel und kann sich auf Antrag der Mitgliedstaaten schnell an ihren aufkommenden Bedarf anpassen.

Stärker zielgerichtete Unterstützung

Die Projekte richten sich weitgehend an den Top-Prioritäten der Kommission aus. Im Wege des Instruments werden die Mitgliedstaaten auch 2022 bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen für den grünen und den digitalen Wandel sowie bei der Verbesserung der operativen Leistungsfähigkeit und Effizienz ihrer Verwaltungen unterstützt. 36 Prozent der Anträge legen beispielsweise den Schwerpunkt auf die Ziele des Grünen Deals und 51 Prozent auf den digitalen Wandel. Des Weiteren betreffen 57 Prozent der für 2022 ausgewählten Anträge auf Unterstützung durch das Instrument Reformen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten.

Das Arbeitsprogramm des Instruments für technische Unterstützung enthält 2022 außerdem einige Neuerungen:

  • Mehrländer- oder multiregionale Projekte: Projekte zur technischen Unterstützung bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen in mehreren Mitgliedstaaten oder Regionen, die auf dieselben Prioritäten ausgerichtet sind. Mit diesen Projekten werden wechselseitige Lernprozesse und die Entwicklung gemeinsamer Herangehensweisen durch den Peer-to-Peer-Austausch gefördert.
  • Leuchtturmprojekte, die von der Kommission zur Unterstützung von notwendigen Reformen in verschiedenen Mitgliedstaaten konzipiert werden; welche an den Top-Prioritäten der EU ausgerichtet sind. Das Leuchtturmprojekt „Unterstützung der Renovierungswelle“ wendet sich beispielsweise an Mitgliedstaaten, die Reformen zur Förderung von Gebäuderenovierungen ausarbeiten und durchführen möchten. Mit dem Leuchtturmprojekt „Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder“ werden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder unterstützt. Es bietet technische Hilfe bei der Durchführung von Aktionen und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Kinderarmut und sozialer Ausgrenzung.

50 Prozent der Anträge betreffen Leuchtturmprojekte etwa im Zusammenhang mit Tourismus, Renovierungswelle, Gender Mainstreaming, öffentlicher Verwaltung und Integration von Migrantinnen und Migranten, und bei 30 Prozent der Anträge handelt es sich um Mehrländer- oder multiregionale Projekte.

Quelle: EU-Kommission

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Kabinett bringt Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg

Das Bundeskabinett hat die vom BMWK vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage und zu deren Weitergabe an die Letztverbraucher beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Das Bundeskabinett hat am 9. März 2022 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage und zu deren Weitergabe an die Letztverbraucher beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

„Die Abschaffung der EEG-Umlage kann den Druck etwas mindern. Wir müssen aber angesichts der jetzt exorbitant gestiegenen Preise über weitere Entlastungen reden. Vor allem müssen wir unsere Energieversorgung auf robustere Füße stellen. Sowohl bei den LNG-Terminals als auch beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze brauchen wir Tesla-Tempo. Als Bundesregierung werden wir dafür alle Hebel in Bewegung setzen. Ich bin sicher, dass auch die Länder dies tun werden.“

Bundesminister Robert Habeck

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit der am 9. März 2022 beschlossenen Formulierungshilfe treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg noch früher entgegen: Bereits ab dem 1. Juli 2022 soll keine EEG-Umlage mehr erhoben werden. Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Quelle: BMWK

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Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung wird erarbeitet

Nach Angaben der Bundesregierung wird der Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung „innerhalb der Bundesregierung im engen Austausch mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Verein der Kanalsteurer erarbeitet“ (20/896).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 09.03.2022

Nach Angaben der Bundesregierung wird der Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung „innerhalb der Bundesregierung im engen Austausch mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Verein der Kanalsteurer erarbeitet“. Zunächst solle der Erlass der Rechtsverordnung mit einer Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über das Kanalsteurwesen verknüpft werden, heißt es in der Antwort der Regierung (20/896) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/782). Die Abgeordneten hatten sich erkundigt, warum die Kanalsteurer-Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde und in ihrer Anfrage auf eine Antwort der Bundesregierung (19/3808) aus dem August 2018 verwiesen, wonach die Inkraftsetzung der Kanalsteurer-Verordnung für die damals laufende 19. Legislaturperiode geplant gewesen sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 95/2022

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Kostenlose Abgabe eines nichtverschreibungspflichtigen Schmerzgels an Apotheker zu Demonstrationszwecken zulässig

Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 161/15).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2022 zum Urteil 6 U 161/15 vom 10.02.2022 (nrkr)

Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 09.03.2022 veröffentlichtem Urteil. Die Abgabe verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen.

Beide Parteien vertreiben apothekenpflichtige Arzneimittel. Das Sortiment der Beklagten umfasst ein nicht verschreibungspflichtiges Schmerzgel mit einem Apothekenabgabepreis von 9,97 Euro. Dieses Arzneimittel gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten kostenlos an Apotheken ab. Die Verkaufsverpackungen waren dabei mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ gekennzeichnet.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Sie sieht in dieser Abgabe einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Landgericht hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG bejaht. Auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Landgerichts hatte der BGH den EuGH zur Auslegung der § 47 Abs. 3 AMG zugrundliegenden Richtlinie angerufen. Dieser entschied, dass die Richtlinie nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe (EuGH, Urteil vom Urt. v. 11.06.2020 – C-786/18).

Im daraufhin neu durchzuführenden Berufungsrechtzug wies das OLG nunmehr die Unterlassungsanträge der Klägerin zurück. Die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstieße gemäß der Auslegung des EuGH nicht gegen § 47 Abs. 3 AMG. Es liege aber auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, entschied das OLG. Nach § 7 Abs. 1 HWG sei es unzulässig, “Zuwendungen und sonstige Werbegaben … anzubieten oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich … um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt“. Hier sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen. Die Außendienstmitarbeiter hätten den Apotheken jeweils nur ein einzelnes Exemplar zu Demonstrationsprodukts überlassen. Der Einkaufswert habe bei 5,34 Euro gelegen. Durch den Aufdruck „zu Demonstrationszwecken“ werde das Produkt jedoch nicht mit dem handelsüblichen Original gleichgesetzt. Sein Wert sei wesentlich geringer. Die überwiegend geöffnet übergebenen Packungen überschritten jedenfalls nicht die Ein-Euro-Grenze.

Darüber hinaus habe aber auch nicht die Gefahr der Weitergabe der Packung an Apothekenkunden und damit eine realistische Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers bestanden. Das Überlassen eines einzelnen Exemplars mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ habe erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers bzw. seines Personals gedient. Der Apotheker habe gewöhnlich kein nennenswertes Interesse, nur einem einzelnen Kunden ein Probeexemplar überlassen zu können. „Eine für den Betrieb wirtschaftlich interessante Kundenbindung lässt sich so nicht aufbauen“, stellt das OLG fest. Die Klägerin habe nicht widerlegen können, dass es allein darum gegangen sei, “den Apothekern Konsistenz und Geruch des Produkts vorzuführen“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Rat legt seinen Standpunkt fest

Der Rat der EU hat seine Position zum Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.03.2022

Der Rat hat am 24.02.2022 seine Position zum Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt. Sobald das EU-Parlament seinen Standpunkt beschlossen hat, werden beide Institutionen den Vorschlag in informellen Beratungen (sog. Trilog) verhandeln, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am EU- Kommissionsvorschlag vor:

  • Die EU-Mitgliedstaaten sollen nach Verabschiedung der Richtlinie 18 Monate Zeiten haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
  • Damit Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung haben, wird vorgeschlagen die Fristen wie folgt anzupassen:
    • auf am oder nach dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre: große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mind. 500 Beschäftigten (sie befinden sich bereits heute im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie 2014/95/EU);
    • auf am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre: große Unternehmen (gemäß Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU)1, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen, aber zukünftig in den Anwendungsbereich der CSRD fallen;
    • auf am oder nach dem 01.01.2026 beginnende Geschäftsjahre: börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • Um börsennotierte KMU nicht unnötig zu belasten, sollen sie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
    • kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
    • Beschreibung der Politik des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
    • wichtigste tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, oder Behebung
    • wichtigste Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist und die Art und Weise, wie es diese Risiken steuert
    • Schlüsselindikatoren
  • In den Berichterstattungsstandards wird berücksichtigt, dass Unternehmen nicht immer problemlos, Informationen von den verschiedenen Akteuren in ihren Wertschöpfungsketten, insb. KMU, einholen können. So soll Unternehmen in den ersten drei Jahren der Anwendung der Richtlinie mehr Flexibilität eingeräumt werden, indem sie die Informationen veröffentlichen, die ihnen über die Geschäftsbeziehungen und die Lieferkette vorliegen, und eine Erklärung beifügen, dass Unternehmen aus der Wertschöpfungskette die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben.
  • Um die Lesbarkeit und Auffindbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erleichtern, sollen Unternehmen Nachhaltigkeitsdaten in einem klar ausgewiesenen eigenen Abschnitt des Lageberichts veröffentlichen.
  • Abschlussprüfung:
    • Es wird klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für die Durchführung der Abschlussprüfung und für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gestatten können. Zudem wurden die Anforderungen an unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen präzisiert.
    • Verkürzung der Dauer der praktischen Ausbildung, die zur Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt, auf acht Monate
    • Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, werden bestimmte Nichtprüfungsleistungen verboten, wenn er bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt (Art. 25 c).
    • Die EU-Kommission nimmt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Standards zur Erlangung der hinreichenden Prüfsicherheit an.

1 Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

a) Bilanzsumme: 20.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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