Rat und EU-Parlament einigen sich auf Novellierung der NIS-Richtlinie

Am 13.05.2022 haben Rat und EU-Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die Novellierung der NIS-Richtlinie erzielt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten das Gesetz innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.05.2022

Am 13.05.2022 haben Rat und EU-Parlament eine vorläufige politische Einigung im Hinblick auf die Novellierung der NIS-Richtlinie erzielt. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Mitgliedstaaten das Gesetz innerhalb von 21 Monaten in nationales Recht umsetzen.

Anwendungsbereich

Unter den Anwendungsbereich der NIS 2.0 fallen alle Unternehmen, die den vorgesehenen Größen-Schwellenwert reißen und die in den von der Richtlinie erfassten Sektoren tätig sind oder Dienstleistungen erbringen. In der Praxis werden also alle mittleren und großen Unternehmen, die z. B. Cloud-Computing-Dienste anbieten, von der Richtlinie erfasst sein.

Meldepflichten (Artikel 20)

Im Hinblick auf die Meldepflichten wurde ein Kompromiss erzielt, wonach ein betroffenes Unternehmen im Falle eines Vorfalls der zuständigen Behörde innerhalb von 24 Stunden eine Frühwarnung und innerhalb von 72 Stunden eine Meldung über den Vorfall übermitteln muss. Auf Ersuchen eines CSIRT muss ein betroffenes Unternehmen einen Fortschrittsbericht über den laufenden Vorfall vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Abwassergebühren zu hoch

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert (Az. 9 A 1019/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 9 A 1019/20 vom 17.05.2022

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 17.05.2022 in einem Musterverfahren entschieden und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert.

Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg – das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.

Zur Begründung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Oer-Erkenschwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam. Die Gebühren waren insgesamt um rund 18 % überhöht. Neben einem geringfügigen Rechenfehler (doppelter Ansatz der Abschreibungen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer Anlage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist unzulässig. An der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Diese Kombination von Abschreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulation, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeitwertes sowie einer kalkulatorischen Nominalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppelten Inflationsausgleich beinhaltet.

Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Basis der bisherigen Rechtsprechung – angesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der hier gewählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdkapitalzinsen ermittelt wurde, geht über eine angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufgewandten Kapitals hinaus. Das Oberverwaltungsgericht hält es bei einer einheitlichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geldanlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen. Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erkenschwick ansonsten gewählten Methode ein Zinssatz von 2,42 %.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern

Der EuGH entschied bzgl. missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen, dass nationale Verfahrensgrundsätze unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern dürfen (Az. C-693/19 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zu den Urteilen C-693/19, C-831/19, C-725/19 und C-869/19 vom 17.05.2022

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze dürfen unionsrechtliche Rechte Einzelner nicht behindern.

Der Effektivitätsgrundsatz verlangt eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Klauseln.

Mit seinen Urteilen vom 17.05.2022 entscheidet die Große Kammer des Gerichtshofs über mehrere Vorabentscheidungsersuchen spanischer, italienischer und rumänischer Gerichte, die die Auslegung der Richtlinie 91/13/EWG1 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen betreffen.

Der Gerichtshof wird dazu befragt, ob nationale Verfahrensgrundsätze wie die Rechtskraft Befugnisse insbesondere der nationalen Vollstreckungsgerichte zur Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln einschränken können. Es geht um die Frage, ob Grundsätze des innerstaatlichen Verfahrensrechts mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind, die eine solche Prüfung, einschließlich einer Prüfung von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht, auf der Vollstreckungsebene in Anbetracht dessen nicht gestatten, dass bereits zuvor erlassene Entscheidungen nationaler Gerichte vorliegen.

Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl im Unionsrecht als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollten die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können2.

Allerdings erinnert der Gerichtshof auch daran, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt3.

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht die Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen4.

Anschließend verweist der Gerichtshof darauf, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen muss5 und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird6.

Die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, sind im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Nationale Verfahrensbestimmungen müssen dem Effektivitätsgrundsatz genügen und mithin das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erfüllen7.

Insoweit kann nach der Auffassung des Gerichtshofs ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden8.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen erlässt der Gerichtshof die vier Urteile.

Rechtssache C-869/19 Unicaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L und der Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria SAU, in deren Rechte die Unicaja Banco SA eingetreten ist. Dieser Rechtsstreit betrifft eine unterbliebene amtswegige Prüfung seitens des Berufungsgerichts im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Bank hat Frau L ein Hypothekendarlehen gewährt. Der Vertrag enthielt eine Mindestzinsklausel, wonach der variable Zinssatz niemals unter 3 % fallen durfte. Frau L erhob Klage gegen die Bank mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Klausel und der Erstattung der unrechtmäßig erhobenen Beträge. Sie machte geltend, die Klausel müsse wegen fehlender Transparenz für missbräuchlich erklärt werden. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, setzte der Restitutionswirkung in Anwendung einer nationalen Rechtsprechung jedoch zeitliche Grenzen. Das von der Bank angerufene Berufungsgericht erkannte auch nicht auf die vollständige Erstattung der gemäß der Mindestzinssatzklausel gezahlten Beträge, da Frau L das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung angefochten habe. Nach spanischem Recht könne das Berufungsgericht, wenn ein Teil eines Urteilstenors von keiner der Parteien in Frage gestellt werde, ihm nicht seine Wirkung absprechen oder ihn abändern. Diese Regel weise Ähnlichkeit mit der Regelung der Rechtskraft auf. Der spanische Oberste Gerichtshof möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das nationale Recht mit dem Unionsrecht insbesondere insoweit vereinbar ist, als ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem der Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge zeitliche Grenzen gesetzt werden, einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/13 nicht von Amts wegen aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf.

Unter Verweis auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die Restitutionswirkungen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Beträge beschränkt, die auf Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, nachdem die Gerichtsentscheidung verkündet worden war, mit der die Missbräuchlichkeit festgestellt wurde9.

Ferner vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung der betreffenden nationalen gerichtlichen Verfahrensgrundsätze den Schutz dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt. Das Unionsrecht steht nämlich der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegen, nach denen das nationale Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen diesen Verstoß aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.

Rechtssache C-600/19 Ibercaja Banco

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MA und der Ibercaja Banco SA über einen Antrag auf Zinszahlungen an das Kreditinstitut, nachdem MA und PO den zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag nicht erfüllt haben.

Das zuständige Gericht ordnete die Vollstreckung aus dem Hypothekentitel der Ibercaja Banco an und gestattete die Pfändung zu Lasten der Verbraucher. Erst im Vollstreckungsverfahren, genauer gesagt nach der Versteigerung der mit der Hypothek belasteten Immobilie, machte MA die Missbräuchlichkeit der Verzugszinsklausel und der Mindestzinssatzklausel geltend, also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtskraft- und die Ausschlusswirkung es weder dem Gericht erlaubten, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu prüfen, noch es dem Verbraucher erlaubten, die Missbräuchlichkeit der Klauseln geltend zu machen. Der Vertrag war bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen geprüft worden, doch wurde die Prüfung der streitigen Klauseln weder ausdrücklich erwähnt noch begründet.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisverfahren geltend zu machen, wenn diese Klauseln bereits bei der Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens von Amts wegen von dem Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin geprüft wurden, die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek gestattet wird, aber keine – selbst summarische – Begründung enthält, die diese Prüfung belegt, und in dieser Entscheidung nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beurteilung, zu der das Gericht am Ende dieser Prüfung gelangt ist, nicht mehr in Frage gestellt werden kann, wenn nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wird.

Wenn das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet ist und die Eigentumsrechte an der Immobilie an einen Dritten übertragen worden sind, kann allerdings das Gericht nicht mehr eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es kann die Rechtssicherheit der bereits an einen Dritten erfolgten Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage stellen. Der Verbraucher muss jedoch in einer solchen Situation, um seine Rechte aus der Richtlinie wirksam und vollständig ausüben zu können, in der Lage sein, in einem nachfolgenden gesonderten Verfahren die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Hypothekendarlehensvertrags geltend zu machen, um Ersatz des finanziellen Schadens zu erlangen, der durch die Anwendung dieser Klauseln verursacht wurde.

Verbundene Rechtssachen C-693/19 SPV Project 1503 und C-831/19 Banco di Desio e della Brianza u. a.

Diese Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich SPV Project 1503 Srl und Dobank SpA als Bevollmächtigte der Unicredit SpA auf der einen sowie YB auf der anderen Seite bzw. die Banco di Desio e della Brianza SpA und weiteren Kreditinstituten auf der einen sowie YX und ZW auf der anderen Seite gegenüberstehen. Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage rechtskräftig gewordener Vollstreckungstitel. Die italienischen Vollstreckungsgerichte werfen die Frage nach der Missbräuchlichkeit der Vertragsstrafeklausel und der Verzugszinsklausel der Darlehensverträge sowie bestimmter Klauseln der Bürgschaftsverträge auf. Auf der Grundlage dieser Verträge haben die Gläubiger den Erlass von Mahnbescheiden erwirkt, die unanfechtbar geworden sind. Die Gerichte weisen allerdings darauf hin, dass sich nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Verfahrensrechts in dem Fall, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlege, die Rechtskraft eines Mahnbescheids darauf erstrecke, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags nicht missbräuchlich seien, und zwar selbst dann, wenn der Richter, der den Mahnbescheid erlassen habe, die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in keiner Weise ausdrücklich geprüft habe.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche nationale Regelung die dem nationalen Gericht obliegende Pflicht aushöhlen kann, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen. Die an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu stellende Anforderung verlangt, dass das Vollstreckungsgericht – auch erstmals – beurteilen darf, ob Vertragsklauseln womöglich missbräuchlich sind, die als Grundlage für einen von einem Gericht auf Antrag eines Gläubigers erlassenen Mahnbescheid gedient haben, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat.

Rechtssache C-725/19 Impuls Leasing România

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IO und der Impuls Leasing România IFN SA über eine Beschwerde gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf einen Leasingvertrag. Das rumänische Gericht weist darauf hin, dass der Leasingvertrag, auf dessen Grundlage das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bestimmte Klauseln enthalte, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.

Die rumänische Regelung gestattet es indessen dem Gericht, das mit einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung befasst ist, nicht, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers zu prüfen, ob die Vertragsklauseln eines Leasingvertrags missbräuchlich sind, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der einen vollstreckbaren Titel darstellt, weil es einen ordentlichen Rechtsbehelf gibt, mit dem die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags von dem Gericht, das mit diesem Rechtsbehelf befasst wird, überprüft werden kann. Zwar steht dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, der sich vom demjenigen unterscheidet, der das Vollstreckungsverfahren betrifft, die Möglichkeit zu Gebote, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Verbraucher, der die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, ist jedoch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen, die auf der Grundlage des Gegenstandswerts des Rechtsbehelfs berechnet wird.

Der Gerichtshof hält es allerdings für wahrscheinlich, dass ein in Zahlungsverzug geratener Schuldner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die erforderliche Sicherheitsleistung zu stellen. Zudem dürfen derartige Kosten den Verbraucher nicht davon abhalten, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln prüfen zu lassen. Dies scheint indessen umso mehr dann der Fall zu sein, wenn der Gegenstandswert der eingelegten Rechtsbehelfe den Gesamtwert des Vertrags bei weitem übersteigt. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Unionsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

Fußnoten

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08.
3 Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14.
4 Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15 (vgl. Pressemitteilung Nr. 144/16).
5 Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11.(vgl. Pressemitteilung Nr. 30/13).
6 Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18.
7 Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19 (vgl. Pressemitteilung Nr. 100/21).
8 Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C-495/19.
9 Urteil Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15.

Quelle: EuGH

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Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies entschied das VG Berlin (Az. 13 K 184/19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.05.2022 zum Urteil 13 K 184/19 vom 31.03.2022

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 u. a. die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtslos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach würden aber wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholte Gutachten ergebe die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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EU und USA stärken transatlantische Partnerschaft

Die EU und die USA wollen bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Handel und Technologie stärker zusammenarbeiten. Auf dem zweiten Treffen des Handels- und Technologierats (TTC) in Paris bekräftigten beide Parteien die zentrale Rolle dieser Initiative für die erneuerte transatlantische Partnerschaft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.05.2022

Die EU und die USA wollen bei der Bewältigung globaler Herausforderungen in den Bereichen Handel und Technologie stärker zusammenarbeiten. Auf dem zweiten Treffen des Handels- und Technologierats (TTC) in Paris bekräftigten beide Parteien die zentrale Rolle dieser Initiative für die erneuerte transatlantische Partnerschaft. „Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die zentrale Bedeutung unserer Zusammenarbeit mit den USA in wirtschaftlichen und technologischen Fragen erneut unterstrichen. Diese Zusammenarbeit geht über unsere Reaktion auf den Krieg hinaus. Gemeinsam mit unseren transatlantischen Partnern können wir eine positive Vision für unsere Volkswirtschaften und für eine demokratische Verwaltung des Internets auf der Grundlage der Würde und Integrität des Einzelnen entwickeln“, sagte Exekutiv-Vizepräsidenten Margrethe Vestager. „Wenn wir gemeinsam handeln, können wir die Maßstäbe für die Wirtschaft von morgen setzen. Wir bündeln unsere Kräfte, und wenn zwei so entschlossene Partner die Führung übernehmen, können wir das Blatt wenden.

Exekutiv-Vizepräsidenten der EU-Kommission, Margrethe Vestager und Valdis Dombrovskis, sowie US-Außenminister Antony Blinken, die US-Handelsministerin Gina Raimondo und die US-Handelsbeauftragte Katherine Tai, die den gemeinsamen Vorsitz des TTC haben, kündigten unter anderem neue Initiativen zu Lieferketten, Lebensmittelsicherheit, Ausfuhrkontrollen, neuen Technologien, digitaler Infrastruktur und zum Handel an. „Diese Initiativen werden unsere gemeinsamen Werte bekräftigen, unsere globale Wettbewerbsfähigkeit stärken und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Familien auf beiden Seiten des Atlantiks zugutekommen“, unterstrichen US-Präsident Joe Biden und EU-Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen in einem gemeinsamen Statement zum TTC.

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident und EU-Kommissar für Handel und Ko-Vorsitzender des TTC, sagte: „Ich freue mich, dass wir auf dieser zweiten TTC-Sitzung vereinbart haben, unsere Zusammenarbeit mit den USA auszubauen, um neue und aufkommende Herausforderungen im globalen Handel als vertrauensvolle Partner anzugehen. Wir werden eng zusammenarbeiten, um unsere Lieferketten zu sichern und die weltweite Ernährungssicherheit zu verbessern. Wir werden auf unserer beispiellosen transatlantischen Koordinierung bei den Ausfuhrkontrollen gegen Russland aufbauen, um unsere Ansätze in diesem kritischen Bereich weiter anzugleichen und gleichzeitig den Handel mit der Ukraine zu fördern. Wir werden auch bei der Förderung eines umweltfreundlichen Handels zusammenarbeiten, zum Beispiel durch ein umweltfreundliches öffentliches Beschaffungswesen“.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, fügte hinzu: „Die transatlantische Zusammenarbeit bei Lieferketten und digitalen Technologien ist für die Verteidigung unserer gemeinsamen Interessen und Werte von entscheidender Bedeutung. Nachdem wir mit den Vereinigten Staaten erfolgreich an Engpässen in der Lieferkette für Impfstoffbestandteile gearbeitet haben, freue ich mich über das gemeinsame Bestreben, die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten in anderen Bereichen, von Rohstoffen bis hin zu Halbleitern, zu stärken. Der Pariser Gipfel ist ein wichtiger Moment für den Rat für Handel und Technologie, um den transatlantischen Dialog in konkrete Ergebnisse umzusetzen.“

Quelle: EU-Kommission

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Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 12 L 25/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.05.2022 zum Beschluss VG 12 L 25/22 vom 05.05.2022

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, der im Gerichtsverfahren ausdrücklich als Rechtsanwalt auftrat, wandte sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Er reichte seinen Schriftsatz vorab per Telefax und sodann schriftlich bei Gericht ein. Er halte diesen Weg wegen noch nicht behobener Zugangsstörungen für zulässig. Auch wegen des damit verbundenen Aufwands sei es ihm nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze einzuscannen, um sie elektronisch nachzureichen.

Die 12. Kammer hat den Eilantrag mangels wirksamer Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht verwies auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete. Hier sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten. Gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Grundschullehrer haben keinen Anspruch auf gleiche Besoldung wie Studienräte

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen (Az. 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.05.2022 zu den Urteilen 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18 vom 13.05.2022

Grundschullehrer haben keinen Anspruch darauf, wie Studienräte besoldet zu werden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch zwei heute in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile entschieden und damit die Klagen zweier Grundschullehrerinnen abgewiesen.

Die Klägerinnen sind als Beamtinnen auf Lebenszeit in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Sie begehren die Einstufung in die mit einem höheren Grundgehalt ausgewiesene Besoldungsgruppe A 13 sowie die Gewährung einer Studienratszulage. Sie sind der Auffassung, dass sowohl ihre Ausbildungen wie auch ihre ausgeübten Tätigkeiten sich von denen der mit A 13 zuzüglich einer Studienratszulage besoldeten Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht oder jedenfalls nicht mehr so wesentlich unterschieden, dass die ungleiche Besoldungshöhe im Eingangsamt berechtigt sei.

Hintergrund der Klageverfahren ist die Änderung der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen, die seit Inkrafttreten des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) 2009 für alle Lehramtsbefähigungen den Abschluss eines Bachelor- und eines Masterstudiengangs sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes verlangt und in weiten Teilen angeglichen wurde. Eine der Klägerinnen absolvierte ihre Ausbildung nach den Regelungen des LABG 2009. Die andere Klägerin studierte im Rahmen des zuvor durchgeführten Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“, in dem die Angleichung noch nicht vollständig umgesetzt war.

Die Kammer hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Besoldung sei nicht zu niedrig bemessen. Die Einstufungen der Lehrerinnen in die Besoldungsgruppe A 12 stehe mit dem Verfassungsrecht in Einklang. Die Verknüpfung der Funktion der Lehrer mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen mit einem (Einstiegs-)Amt der Besoldungsgruppe A 12 sei wegen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber in diesem Bereich eröffnet sei, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil trotz durch das LABG 2009 weitgehend angeglichener Bildungsvoraussetzungen für die verschiedenen Lehrämter inhaltliche Unterschiede zwischen den Lehramtsbefähigungen bestünden. Zudem unterscheide sich der Berufsalltag von Lehrern mit der Lehramtsbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen von dem der Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in einem Maße, das die abweichende Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 als sachgerecht rechtfertige und nicht willkürlich sei. Im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ habe es zudem maßgebliche Unterschiede in der Ausbildung gegeben.

Gegen die Entscheidung kann die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf

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EuGH: DSGVO steht Verbandsklage nicht entgegen

Der EuGH entschied nun, dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt (Rs. C-319/20). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-319/20 des EuGH vom 28.04.2022

Der EuGH hat am 28. April 2022 in der Rechtssache Meta Platforms Ireland (Rs. C-319/20) entschieden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen Meta Platforms Ireland (vormals Facebook Ireland) eine Unterlassungsklage erhoben, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern bereitstellte und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und Verbrauchern sowie zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstieß. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für begründet, aber zweifelte an der Klagebefugnis des Verbandes und somit an der Zulässigkeit der Klage. Der EuGH entschied nun, dass ein Verband eine klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO ist, wenn er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt. Ein solcher Verband könne unabhängig von einem ihm erteilten Auftrag Klage erheben, wenn seines Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO verletzt worden seien. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die betroffene Person individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung behauptet werde.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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Verabschiedung neuer Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und Vertikal-Leitlinien

Die EU-Kommission hat eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und dazu gehörige Leitlinien angenommen. Die BRAK hatte sich am Konsultationsverfahren beteiligt.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022

Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2022 eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung und dazu gehörige Leitlinien angenommen. Die BRAK hatte sich am vorangegangenen Konsultationsverfahren beteiligt.

Dadurch sollen für Unternehmen einfachere, klarere und aktuelle Vorschriften bereitgestellt werden. Sie sollen dadurch ihre Liefer- und Vertriebsvereinbarungen leichter auf Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht überprüfen können. Abgestimmt sind die Regelungen auf ein zunehmend durch elektronischen Handel und Online-Verkäufe geprägtes Geschäftsumfeld. Sie sehen insbesondere eine Einschränkung des geschützten Bereichs in Bezug auf den zweigleisigen Vertrieb und Paritätsverpflichtungen vor, eine Erweiterung des geschützten Bereichs in Bezug auf den aktiven Verkauf und den Online-Verkauf. In Kraft treten sollen die Regelwerke am 1. Juni 2022.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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EuGH: Pauschalbegrenzung des Streitwerts zulässig

Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen (Rs. C-559/20). Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2022 zum Urteil C-559/20 des EuGH vom 28.04.2022

Der EuGH hat am 28. April 2022 ein Urteil in der Sache C-559/20 gefällt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine natürliche Person ein Videospiel zum Download auf einer Filesharing-Plattform angeboten, wogegen die Rechteinhaberin eine Abmahnung erwirkte und schließlich Klage erhob und gewann. Der Unterlegene wurde nur zur Erstattung eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht wandte sich an den EuGH. Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten die zu tragenden Kosten für unterliegende natürliche Personen, die außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geistiges Eigentum verletzt haben, durch eine Deckelung des Streitwerts, wie in § 97a UrhG, niedrig halten dürfen, wenn die Möglichkeit besteht, die spezifischen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen und bei Unbilligkeit die Kosten höher anzusetzen. Die Höchstbeträge, die geltend gemacht werden können, dürfen im Verhältnis zu den Gebühren, die ein Anwalt normalerweise verlangt, nicht zu niedrig sein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 09/2022

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