Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

Der BGH hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Az. I ZR 123/25).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil I ZR 123/25 vom 03.06.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil vom 8. Juni 2023 – C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 UWG (Auszug)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

(…)

§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 100 GG (Auszug)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (…) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (…)

Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anwälte müssen konkret warnen, wenn sich Chancen verschlechtern

Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin. Der BGH entschied: Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden.

BRAK, Mitteilung vom 03.06.2026

Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen ihre Mandantschaft über verschlechterte Erfolgsaussichten einer laufenden Klage belehren – und nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist, so der BGH. Die Aufklärung müsse eine so konkrete anwaltliche Einschätzung der veränderten Risiken enthalten, dass Mandantinnen und Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könnten. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandantinnen und Mandanten. Weist die Kanzlei lediglich darauf hin, dass die Versicherung in jedem Fall zahlen werde, setzt sie sich damit einem Haftungsrisiko aus (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).

Erfolgschancen der Klage verschlechterten sich im Prozess

Eine Kanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Klage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fielen jedoch mehrere Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten, wonach eine Verjährung eingetreten sei. Sie stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten BGH-Zivilsenats.

Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin. Ihre rechtliche Einschätzung beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass ja der im hiesigen Verfahren zuständige vierten BGH-Zivilsenat noch nicht in der Frage entschieden habe und die Rechtsschutzversicherung unabhängig davon zahlen müsse, dass die Klage fortgeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich für eine Fortführung, die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nun verlangt die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Rückerstattung der ausgezahlten Anwaltsgebühren. Die Kanzlei habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. In den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung erfolglos, doch der BGH gab ihr nun Recht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen habe die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie ihre Mandantin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten habe.

BGH: Mandanten müssen konkret über Veränderungen aufgeklärt werden

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung sei es, Mandantinnen und Mandanten verständlich über das ungefähre Risiko einer Klage aufzuklären, sodass diese eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Sei danach eine Klage praktisch aussichtslos (geworden), müssten Anwältinnen und Anwälte der Mandantschaft von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten. Allein der Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reiche dann nicht.

Eine entsprechende Aufklärung sei aber nicht erst verpflichtend, wenn die bereits erhobene Klage aussichtslos geworden sei. Diese Pflicht bestehe bereits, wenn sie die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechterten. Nur so erhielten Klägerinnen und Kläger die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Klage neu zu bewerten. Habe sich eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt, müsse ein Rechtsberater im Zweifel von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abraten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Kanzlei ihre Mandantin konkreter über die veränderten Erfolgsaussichten des Rechtsstreits belehren müssen. Dabei reiche auch nicht die bloße Mitteilung, welche Umstände sich verändert hätten. Vielmehr hätte der anwaltliche Hinweis auch eine anwaltliche Einschätzung der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthalten müssen. Ganz konkret hätte hier mitgeteilt werden müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil andere Instanzgerichte bereits parallele Klagen gegen dieselben Beklagten abgewiesen hätten, der dritte BGH-Zivilsenat in der entscheidenden Rechtsfrage bereits entschieden hatte und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats bestanden hätten.

Aufklärungspflicht gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung

Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl gegenüber rechtsschutzversicherten wie auch gegenüber nicht versicherten Mandantinnen und Mandanten. Schließlich seien Klagen nicht nur eine finanzielle Angelegenheit. Ein Rechtsstreit erfordere schließlich Zeit und Aufmerksamkeit. Auch die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner könnten negativ beeinflusst werden.

Nicht ausreichend sei aus diesem Grund der Hinweis gewesen, dass die Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.

Abschließend konnte der BGH den Rechtsstreit jedoch nicht entscheiden, sondern verwies zurück an das OLG. Dieses muss nun klären, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Modernisierte EU-weite Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung treten in Kraft

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten seit 01.06.2026 EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Korruption untergräbt unsere Demokratien und die Sicherheit unserer Gesellschaften. Diese neuen Vorschriften sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Engagements für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Zusammen mit unserer bevorstehenden Strategie senden sie eine klare Botschaft: Diese Kommission wird entschlossen gegen diejenigen vorgehen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit missbrauchen.“

Einheitliche Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten

Die neuen Vorschriften schaffen einen einheitlicheren EU-weiten Rahmen, indem sie die Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten harmonisieren – darunter Bestechung, Unterschlagung, Einflussnahme, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter, Behinderung der Justiz und korruptionsbedingte Bereicherung. Die Richtlinie legt zudem Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen fest.

Die Bekämpfung der Korruption ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission, wie in den Politischen Leitlinien für 2024–2029 unterstrichen, und ein zentrales Element der umfassenderen Bemühungen der EU zum Schutz der Demokratie und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Richtlinie ist Teil einer umfassenderen Agenda zur Korruptionsbekämpfung, neben der EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung, für die bis zum 6. Juli eine öffentliche Konsultation und ein Aufruf zur Einreichung von Beiträgen laufen.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026 die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche gegenüber der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte.

Zum Zeitpunkt der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim im Jahr 2021 wohnte die Klägerin noch im Gemeindegebiet. Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin eine Umbettung der Urne in das Gebiet der Gemeinde Schöffengrund, nachdem sie dorthin umgezogen war. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde Wölfersheim mit der Begründung ab, dass hierfür erforderliche besondere Gründe, die das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen, nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führte die Klägerin aus, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, da dieser sich mit seiner in der Gemeinde Wölfersheim wohnhaften Familie überworfen habe, was letztlich auch den Umzug der Klägerin erforderlich gemacht habe. Die Klägerin leide seit dem Tod ihres Ehemannes und dem Verlust der Wohnung in der Gemeinde Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung. Ein Aufsuchen des Waldfriedhofs sei ihr unzumutbar, da bereits das Aufsuchen des Gebietes der Gemeinde Wölfersheim aufgrund der dort lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychische Belastungen hervorrufe. Dem ist die Gemeinde Wölfersheim u. a. mit dem Verweis darauf, dass die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße, entgegengetreten.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass nach den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zwar der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt sei. Das nichtsdestotrotz bestehende Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne sei jedoch Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein solcher besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden, da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären. Auch lasse sich aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie nicht mit hinreichender Sicherheit dessen mutmaßlicher Wille bezogen auf eine Umbettung feststellen. Letztlich sei im Fall der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni 2026, Az.: 8 K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, um Kosten zu senken und Energie zu sparen

Am 30. Mai 2026 traten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 29.05.2026

Am 30. Mai 2026 treten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Warum tut die EU das?

Gebäude sind mit 40 % des Energieverbrauchs in der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen der größte Energieverbraucher in der EU. Ein großer Teil der Gebäude in der EU ist alt, wobei 75 % eine schlechte Gesamtenergieeffizienz aufweisen, macht Renovierung zu einer zentralen Priorität.

Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kann die Lebensbedingungen der Bürger verbessern, dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Kosten zu senken, die Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Treibhausgasemissionen zu senken.

Was unternimmt die EU?

Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden enthält aktualisierte Vorschriften zur schrittweisen Modernisierung von Wohnungen, Büros und öffentlichen Gebäuden in den kommenden Jahrzehnten.

Die EU-Länder sind verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne auszuarbeiten, die auf ihre nationalen Gegebenheiten und ihren Gebäudebestand zugeschnitten sind. Der neue Rahmen ermutigt die EU-Länder, die Gebäuderenovierung, insbesondere für die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf

  • Renovierung: Jedes EU-Land entscheidet, welche Renovierungsmaßnahmen am besten geeignet sind, um die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz schrittweise zu erfüllen.
  • Dekarbonisierung: Nullemissionsgebäude werden zum Standard für neue Gebäude, wobei Solarenergie schrittweise integriert und Kessel für fossile Brennstoffe schrittweise abgebaut werden.
  • Modernisierung und Digitalisierung: einschließlich Anforderungen an intelligente Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden, Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden und Raumklimaqualität in neuen und bestehenden Gebäuden
  • Finanzierung und technische Hilfe:gezieltere Finanzierung zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um sicherzustellen, dass der Übergang sozial gerecht ist

Für die meisten Bürger werden sich die Veränderungen schrittweise vollziehen. Sie können sehen

  • Verstärkte Unterstützung für Renovierungsprojekte zu Hause
  • neue Anreize für Isolierung und effiziente Heizsysteme
  • mehr Solaranlagen
  • strengere Normen für Neubauten
  • stärkere Berücksichtigung der Energieeffizienz beim Kauf oder der Vermietung von Immobilien.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. So das LG Frankenthal (Az. 2 S 132/24).

Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.05.2026 zum Hinweisbeschluss 2 S 132/24 vom 08.05.2026

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Die Richter haben die Ansprüche eines Küchenstudios auf Schadensersatz wegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.

In dem konkreten Fall besuchte eine Frau aus Neustadt während sogenannter Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 Euro verbindlich gekauft worden.

Bereits das Amtsgericht Neustadt hatte der Kundin Recht gegeben und die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem hat sich das Landgericht in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei, so die Richter. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche habe man sich nicht geeinigt. So ergebe sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular, noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder der Verweis auf Sonderpreislisten sei dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.

Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Landgerichts zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal/Pfalz

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AGG-Klage einer nicht-binären Person – Entschädigungsklage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

Das ArbG Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aus geschlechtspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen (Az. 42 Ca 3438/26).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zum Urteil 42 Ca 3438/26 vom 28.05.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen.

Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.

Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.05.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können. Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Staat besser zu gewährleisten: Verwaltungsgerichte sollen deshalb besser gegen sogenannten exekutiven Ungehorsam vorgehen können. Schließlich sollen auch die Regeln über den Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen fortentwickelt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen einen Widerspruch zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Gerade in Zeiten, in denen die Rechtsstaatlichkeit weltweit unter Druck steht, setzt die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ein klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwaltungsgerichte sind wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln – etwa bei der Genehmigung großer Bauprojekte, dem Verbot einer Demonstration oder der Anerkennung von Asylbewerbern.

Mit der Reform stärken wir die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgerichte: Verfahren sollen schneller entschieden werden können. Richterinnen und Richter sollen mehr Verantwortung übernehmen können. Und wir verbessern die Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat. Denn Rechtsstaatlichkeit funktioniert nur, wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen respektieren und umsetzen, auch dann, wenn sie unbequem sind.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, weitreichend verändert. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch im Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll insbesondere nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per einfacher E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Rheinland-Pfalz erprobt als erstes Bundesland die volldigitalisierte juristische Staatsprüfung

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.05.2026

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden. Die Papierwerke, die bislang zu jeder Prüfung selbst mitgebracht wurden, konnten zu Hause bleiben.

Damit ist Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, das eine vollständig digitalisierte und damit anwenderfreundlichere und praxisnähere juristische Staatsprüfung testet. Nach Abschluss der Erprobungsphase soll diese ab der nächsten Prüfungskampagne im kommenden Oktober in den regulären Prüfungsbetrieb überführt werden.

„Die Anforderungen an die juristische Ausbildung und Prüfung verändern sich stetig. Diesem Wandel begegnen wir mit der konsequenten Modernisierung unserer Prüfungsstrukturen. Rheinland-Pfalz zeigt erneut, dass Digitalisierung und rechtsstaatlich verlässliche Prüfungsverfahren erfolgreich miteinander verbunden werden können“, erklärt Justiz- und Verbraucherschutzminister Dr. Helmut Martin.

Bereits seit Oktober 2021 können Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz elektronisch angefertigt werden, seit August 2023 auch die Klausuren der staatliche Pflichtfachprüfung im Ersten Examen. Auch hier kommt Rheinland-Pfalz eine Vorreiterrolle zu.

„Die Kombination aus elektronischer Klausurbearbeitung und digitalem Zugriff auf die Hilfsmittel ist zukunftsorientiert und praxisnah. Darüber hinaus sorgt sie auch für mehr Chancengleichheit unter den Referendarinnen und Referendaren“, so Dr. Martin weiter.

Präsidentin des Landesprüfungsamts für Juristen Birgit Nennstiel freut sich über den gelungenen Probedurchlauf und die durchweg positiven Rückmeldungen der Teilnehmenden. Wichtig sei ihr aber auch der Hinweis, dass die Nutzung digitaler Hilfsmittel ebenso wie die elektronische Anfertigung der Klausuren selbstverständlich freiwillig sind: „Alle Kandidatinnen und Kandidaten können von dieser innovativen Option Gebrauch machen, wenn sie möchten. Auf die bewährten Gesetzessammlungen und Kommentare aus Papier muss aber niemand verzichten.“

Rechtsreferendar Frank Hartmann berichtet: „Ich finde es gut, dass das Prüfungsamt auf die Anliegen der Referendarinnen und Referendare eingegangen ist und die parallele Nutzung von analogen und digitalen Hilfsmitteln zulässt. Die Verknüpfung beider Welten ist ideal.“

Information:

Die digitalen Hilfsmittel in Form der sog. eExamensbibliothek des Beck-Verlags stehen den Referendarinnen und Referendaren bereits seit Mai 2025 zur Verfügung und konnten so bereits über einen längeren Zeitraum hinweg in der Ausbildungspraxis erprobt und getestet werden.

Neben den zur elektronischen Anfertigung der Klausuren erforderlichen Laptops wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Probeexamens ein zusätzlicher Bildschirm zur Anzeige der digitalen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

Grundlage für die weitere Digitalisierung ist eine europaweite Ausschreibung, aus der die IQUL GmbH als technischer Dienstleister hervorgegangen ist. Das Unternehmen stellt die technische Infrastruktur für die elektronischen Prüfungen bereit und begleitet die Umsetzung der weiteren Digitalisierungsschritte.

Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

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EU-Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Digitale Dienste

Die EU-Kommission hat im Rahmen des Gesetzes über Digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der EU sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

EU-Kommission, Mitteilung vom 28.05.2026

Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der Europäischen Union sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Die der Kommission vorliegenden Beweise deuten darauf hin, dass Verbraucher in der EU sehr wahrscheinlich auf illegale Gegenstände auf Temu stoßen werden.

Die Risikobewertung von Temu für 2024 entspricht nicht den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Standards:

Es basiert auf allgemeinen Informationen über Risiken, die den E-Commerce-Sektor als Ganzes betreffen, und nicht auf spezifischen Nachweisen über den eigenen Dienst von Temu, einschließlich öffentlicher Berichte und Tests.

Es wurde ernsthaft unterschätzt, wie oft Verbraucher in der EU mit illegalen Gegenständen konfrontiert werden. Nachweise aus einer in die Untersuchung der Kommission einbezogenen Mystery-Shopping-Übung zeigen, dass ein sehr hoher Prozentsatz der ausgewählten Ladegeräte grundlegende Sicherheitstests nicht bestanden hat, während ein hoher Prozentsatz der getesteten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere darstellte, da sie Chemikalien enthalten, die die gesetzlichen Sicherheitsgrenzen überschreiten oder Erstickungsgefahren aufgrund abnehmbarer Teile darstellen.

Sie hat nicht richtig bewertet, wie die Gestaltung ihres Dienstes – einschließlich Empfehlungssysteme und Produktförderungsprogramme durch verbundene Influencer – die Verbreitungsrisiken illegaler Produkte verstärken könnte.

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind benannte sehr große Online-Plattformen verpflichtet, Systemrisiken im Zusammenhang mit ihren Diensten sorgfältig zu bewerten und entsprechende Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen Verwender in der EU und ihrer Dauer berechnet. Die Nichtdurchführung ordnungsgemäßer Risikobewertungen – einer der Eckpfeiler der Architektur des Gesetzes über digitale Dienste – ist ein besonders schwerer Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat bis zum 28. August 2026 Zeit, der Kommission gemäß Artikel 75 des Gesetzes über digitale Dienste einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Risikobewertung enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.

Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Temu zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Quelle: Europäische Kommission

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