Für eine faire und innovative Datenwirtschaft: EU-Kommission legt Vorschlag zu EU-Datengesetz vor

Das am 23.02.2022 von der EU-Kommission vorgeschlagene Datengesetz soll für mehr Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Chancen für datengesteuerte Innovationen eröffnen und Daten für alle zugänglicher machen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.02.2022

Neue Vorschriften sollen künftig regeln, wer die in den Wirtschaftssektoren der EU erzeugten Daten nutzen darf und Zugriff darauf hat. „Wir wollen Verbrauchern und Unternehmen noch mehr Mitspracherecht darüber einräumen, was mit ihren Daten geschehen darf, indem klargestellt wird, wer zu welchen Bedingungen Zugang zu den Daten hat. Dies ist ein zentraler Digitalgrundsatz, der zur Schaffung einer robusten und fairen datengesteuerten Wirtschaft beitragen und Leitsatz für den digitalen Wandel bis 2030 sein wird“, sagte Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin. Das am 23.02.2022 von der EU-Kommission vorgeschlagene Datengesetz wird für mehr Fairness im digitalen Umfeld sorgen, einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern, Chancen für datengesteuerte Innovationen eröffnen und Daten für alle zugänglicher machen.

„Heute machen wir einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Erschließung einer Vielfalt an Industriedaten in Europa zum Wohle von Unternehmen, Verbrauchern, Behörden und der Gesellschaft insgesamt“, ergänzte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Bisher wird nur ein geringer Teil der Industriedaten genutzt, und das Wachstums- und Innovationspotenzial ist enorm. Das Datengesetz gewährleistet, dass Industriedaten unter voller Einhaltung der europäischen Vorschriften weitergegeben, gespeichert und verarbeitet werden. Das Gesetz ist ein Eckpfeiler einer starken, innovativen und souveränen europäischen Digitalwirtschaft.“

Die Datenmenge nimmt kontinuierlich zu, aber ihr Potenzial wird nicht ausgeschöpft, denn 80 Prozent der Industriedaten werden nie genutzt. Das Datengesetz geht die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Hindernisse an, die der Datennutzung im Wege stehen. Mit den neuen Vorschriften sollen mehr Daten weiterverwendet werden und so die Wirtschaftsleistung der EU bis 2028 voraussichtlich um zusätzliche 270 Mrd. Euro gesteigert werden.

Dieses Datengesetz ist der letzte horizontale Baustein der Datenstrategie der EU-Kommission. Das Daten-Governance-Gesetz, auf das sich die EU-Gesetzgeber im November 2021 bereits geeinigt haben, schafft Verfahren und Strukturen, die die gemeinsame Datennutzung von Unternehmen, Einzelpersonen und der öffentlichen Hand vereinfachen. Mit dem Datengesetz wird hingegen klargestellt, wer unter welchen Bedingungen aus Daten Wert schöpfen kann.

Der Vorschlag für das Datengesetz beinhaltet:

  • Maßnahmen, damit Nutzer Zugang zu den von ihren vernetzten Geräten erzeugten Daten haben, die häufig ausschließlich von Herstellern gesammelt werden, und diese Daten an Dritte weitergeben können, die anschließende Dienste oder andere datengesteuerte innovative Dienste anbieten. Es bietet nach wie vor Anreize für Hersteller, in eine hochwertige Datenerzeugung zu investieren, weil es ihnen ermöglicht, die durch die Datenweitergabe entstehenden Kosten zu decken, und gleichzeitig ausschließt, dass die von ihnen bereitgestellten Daten verwendet werden, um damit in direkten Wettbewerb zu ihrem Produkt zu treten.
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausgewogenen Verhandlungsmacht für KMU durch Verhinderung von Ungleichgewichten in Verträgen über die gemeinsame Datennutzung. Das Datengesetz schützt KMU vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, die von einer Vertragspartei mit einer deutlich stärkeren Verhandlungsposition vorgegeben werden. Die Kommission wird auch Mustervertragsbedingungen entwickeln, um KMU dabei zu helfen, faire Verträge über die gemeinsame Datennutzung abzufassen und auszuhandeln.
  • Mittel für Behörden für den Zugang zu und die Nutzung von Daten im Besitz des Privatsektors, die unter besonderen Umständen und vor allem bei öffentlichen Notständen wie Überschwemmungen und Waldbränden benötigt werden oder aber zur Wahrnehmung eines rechtlichen Mandats, sofern Daten nicht anderweitig verfügbar sind. Der Datenzugang ist erforderlich, damit rasch und sicher reagiert werden kann und Unternehmen dabei möglichst wenig belastet werden.
  • Neue Vorschriften, damit Kunden effektiv wechseln können zwischen Anbietern von Cloud-Datenverarbeitungsdiensten, und führt Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübermittlungen ein.

Zudem werden im Datengesetz bestimmte Aspekte der 1990 erlassenen Datenbankrichtlinie überarbeitet, um Investitionen in die strukturierte Darstellung von Daten zu schützen. So wird präzisiert, dass Datenbanken, die Daten von Geräten und Objekten des Internets der Dinge enthalten, keinem gesonderten Rechtsschutz unterliegen sollten. Dies garantiert, dass sie zugänglich sind und genutzt werden können.

Verbraucher und Unternehmen haben Zugang zu den von ihren Geräten erzeugten Daten und können sie für anschließende Dienste und Dienste mit Zusatznutzen wie vorausschauende Wartung verwenden. Dank zusätzlicher Informationen können Verbraucher und Nutzer wie landwirtschaftliche Betriebe, Fluggesellschaften und Bauunternehmen bessere Entscheidungen treffen und z. B. hochwertigere oder nachhaltigere Produkte und Dienste erwerben und damit zu den Zielen des Grünen Deals beitragen.

Unternehmen und Industrieakteure haben Zugang zu mehr Daten und profitieren von einem Wettbewerbsmarkt für Daten. Anbieter von anschließenden Diensten können ihre Dienste besser auf den jeweiligen Bedarf ihrer Kunden zuschneiden und so mit Herstellern konkurrieren, die vergleichbare Dienste anbieten. Außerdem können Daten zusammengeführt werden, um vollkommen neue digitale Dienste zu entwickeln.

Zur Unterstützung der europäischen Datenstrategie hat die Kommission am 23.02.2022 auch einen Überblick über die gemeinsamen europäischen Datenräume vorgelegt, die gegenwärtig in verschiedenen Sektoren und Bereichen entwickelt werden.

Quelle: EU-Kommission

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Tarifliche Freistellungstage und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist. So das BAG (Az. 10 AZR 99/21).

BAG, Pressemitteilung vom 23.02.2022 zum Urteil 10 AZR 99/21 vom 23.02.2022

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.

Die Parteien sind an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 8. November 2018 (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeitnehmergruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Der Kläger wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistellungstage. An zwei der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lehnte eine Nachgewährung ab. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt verlangt festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von zwei Arbeitstagen zusteht. Er hat gemeint, dieser Anspruch sei durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden. Vielmehr müsse die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stehe dem entgegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass sie die freien Tage festgelegt und den Kläger von der Verpflichtung entbunden habe, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Auslegung des MTV ergibt, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt werden kann. Er besteht als originärer Erfüllungsanspruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen – z. B. wegen einer langandauernden Erkrankung – im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, geht der Freistellungsanspruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht realisierten Freistellungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Quelle: BAG

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 23.02.2022

Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn – Minijob-Entgeltgrenze wird auf 520 Euro erhöht

Das Bundeskabinett hat am 23.02.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit. Von der Erhöhung profitieren über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Die Anhebung kommt insbesondere den Leuten zu Gute, die in der Pandemie dieses Land am Laufen gehalten haben. Darüber hinaus ist ein Mindestlohn von 12 Euro auch aus ökonomischer Sicht von Vorteil. Denn damit stärken wir die Kaufkraft und geben einen wichtigen Impuls für die wirtschaftliche Erholung.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Entwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.

In der Kabinettsitzung wurde zudem verabredet, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Quelle: BMAS

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Erste Folgenabschätzung über eine Anpassung des Rechtsrahmen für EU-Statistiken

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine erste Folgenabschätzung zur Anpassung des Rechtsrahmens für EU-Statistiken veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.02.2022

Die EU-Kommission hat am 21.02.2022 eine erste Folgenabschätzung zur Anpassung des Rechtsrahmens für EU-Statistiken veröffentlicht. Der derzeit geltende Rechtsrahmen für europäische Statistiken stammt von 2009 und wurde bereits 2015 überarbeitet. Allerdings stellt die EU-Kommission fest, dass europäische Statistiken nicht mehr dem Informationsbedarf und den Erwartungen der Nutzer gerecht werden. Hierfür soll die Erstellung von Statistiken nun modernisiert und neue Datenquellen (u. a. von Unternehmen) erschlossen werden.

Als Probleme bei der Erstellung, Qualität und Aktualität europäischer Statistiken wurden konkret genannt:

  • Neue Datenquellen und -technologien werden nicht in vollem Umfang genutzt.
  • Ämter können nicht schnell und flexibel genug auf Nachfrage der Nutzer reagieren.
  • Der Datenaustausch zwischen den ESS-Partnern ist sehr begrenzt.
  • Die Aufgaben der ESS-Partner sind nicht aktuell und unspezifisch.
  • Die Rollen der statistischen Stellen in den Datenökosystemen sind unpräzise.

Darum wird die EU-Kommission die folgenden Optionen für einen Rechtsrahmen für EU-Statistiken prüfen:

  • Nichtlegislative Maßnahmen: Gewährleistung des Zugangs zu in privatem Besitz befindlichen Daten mit nichtlegislativen Mitteln.
  • Gezielte Überarbeitung der bestehenden Verordnung: Anpassung der Verordnung, um Datenquellen und digitale Technologien besser ausschöpfen zu können. Mechanismen entwickeln, die das ESS reaktionsfähiger machen. Festlegung neuer Rollen der statistischen Stellen, sowie Aktualisierung der Aufgaben der ESS-Partner.
  • Umfassende Änderung der bestehenden Verordnung: Einführung vollständig harmonisierter Maßnahmen durch eine neue Verordnung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Deckungsklagen gegen die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Diesel-Abgas-Fällen

Das LG Düsseldorf entschied in zwei Fällen, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen hat und wann nicht (Az. 9 O 257/21 und 9a O 180/21).

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zu den Urteilen 9 O 257/21 vom 02.02.2022 und 9a O 180/21 vom 21.02.2022 (nrkr)

Im Landgericht Düsseldorf ist in den letzten Wochen in zwei Urteilen entschieden worden, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen habe und wann nicht. Deckungsschutz ist zu gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird allgemein schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden (BGH, Beschluss v. 07.03.2007, IV ZB 37/06, Rn. 7). In den Diesel-Abgas-Fällen ist also zu klären, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Zunächst entschied die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2022 (Az. 9 O 257/21) zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist. Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG abgewiesen. Trotzdem sah die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf „die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte.“ Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2021 (Az. VI ZR 128/20) der dortigen Revision des Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Am 21.02.2022 wies die 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 9a O 180/21) eine Deckungsklage ab zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieser Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Quelle: LG Düsseldorf

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Kommission startet nächsten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Digitales Europa

Die EU-Kommission hat am 22.02.2022 die zweite Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.02.2022

Die EU-Kommission hat am 22.02.2022 die zweite Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Digitales Europa veröffentlicht. Die Aufforderung folgt auf die Annahme der Arbeitsprogramme und die erste Reihe von Aufforderungen vom November 2021. Sie richten sich an Unternehmen, Organisationen und öffentliche Verwaltungen aus den Mitgliedstaaten, den EFTA/EWR-Ländern sowie an Einrichtungen aus anderen mit dem Programm assoziierten Ländern.

Im Rahmen dieser Förderung werden über 249 Mio. Euro in verschiedene Bereiche investiert: Datenräume, europäische Blockchain-Infrastruktur, Schulungen für fortgeschrittene digitale Kompetenzen, digitale Lösungen für bessere Behördendienste, Projekte zur Erprobung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) zur Verbrechensbekämpfung und KI-Testeinrichtungen. Letztere werden KI für die Bereiche Fertigung, Lebensmittel, Gesundheit und intelligente Gemeinschaften testen.

Darüber hinaus werden Zuschüsse in Höhe von 43 Mio. Euro für die Cybersicherheit im Gesundheitswesen und die Einrichtung eines Netzes von Zentren bereitgestellt, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit unterstützen sollen. Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet am 17. Mai 2022. Weitere Aufforderungen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ werden voraussichtlich im Sommer 2022 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission

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Klage von Anwohnern gegen das sog. aufgesetzte Gehwegparken in Wohnstraßen teilweise erfolgreich

Das VG Bremen hat zur Problematik von aufgesetzt auf dem Gehweg parkenden Autos Stellung genommen und hat die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, erneut über den Antrag von Anwohnern zu entscheiden, die erreichen wollen, dass dagegen eingeschritten wird (Az. 5 K 1968/19).

VG Bremen, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil 5 K 1968/19 vom 22.02.2022

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat am 22.02.2022 ein Urteil zu aufgesetzt auf dem Gehweg parkenden Autos veröffentlicht (Az. 5 K 1968/19). Das Gericht hat die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, erneut über den Antrag von Anwohnern zu entscheiden, die erreichen wollen, dass dagegen eingeschritten wird.

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in Bremen. In den von ihnen bewohnten Straßen (Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff) wird seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt, obwohl dies dort nicht erlaubt wurde. Ihr Antrag auf Einschreiten gegen diesen verkehrsordnungswidrigen Zustand wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Die Behörde führte aus, dass sie keinen Handlungsspielraum habe, wenn sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Verkehrsschilder seien nicht aufzustellen, da den Autofahrern die Parkvorschriften bekannt seien. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und anschließend evaluieren müsse. Sie könne beispielsweise anordnen, dass die Autos entfernt werden, Zwangsmittel anwenden, Pfähle installieren oder Verkehrsschilder aufstellen. Welche Maßnahme sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Der ordnungswidrige Zustand müsse aber beendet werden, da die Gehwege durch das aufgesetzte Gehwegparken zu eng seien, um sie ungehindert und gefahrlos zu nutzen.

Dem ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt: Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Die Vorschriften, aus denen das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens folgt (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO), dienten nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Straßenverkehrsbehörde könne als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und sei insbesondere nicht auf das Aufstellen von Verkehrsschildern beschränkt. Da die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Erlasses von Entfernungsanordnungen, des Aufstellens von Verkehrsschildern, des Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen gegeben seien, stehe der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls dürfe sich die Straßenverkehrsbehörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Denn die Kläger seien aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Verstöße erheblich in ihrem Recht, die Gehwege beim Verlassen und Wiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser zu nutzen, beeinträchtigt. Die Straßenverkehrsbehörde könne sie auch nicht darauf verweisen, sich an die Ordnungsbehörden wenden zu können, da diese in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht einschritten und die Kläger damit faktisch rechtsschutzlos gestellt seien. Auch die von einem Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde betroffenen Autofahrer könnten sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“, verkehrsordnungswidrig aufgesetzt zu parken, berufen.

Da die Klageanträge der Kläger teilweise unzulässig waren, war die Klage teilweise abzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der im Rahmen des Verfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Quelle: VG Bremen

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Preisanpassungsklausel für Netflix-Abos ungültig

Der Streaming-Dienst Netflix räumte sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden (Az. 52 O 157/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil 52 O 157/21 des LG Berlin vom 16.12.2021 (nrkr)

LG Berlin gibt vzbv-Klage gegen den Streaming-Dienst statt

  • Klausel knüpfte Erhöhung der Abo-Preise an eine Änderung der „Gesamtkosten“.
  • LG Berlin: Regeln für Preisänderungen sind nicht ausreichend verständlich und benachteiligen die Kund:innen unangemessen.
  • Schon die frühere Preisanpassungsklausel von Netflix war rechtswidrig.

Der Streaming-Dienst Netflix räumte sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden, die den Streaming-Dienst in Deutschland für den amerikanischen Mutterkonzern anbietet.

„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.“

Weitreichendes Recht auf Preisänderungen

Netflix räumte sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.

Klare Kriterien fehlen

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, damit Kund:innen eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern sei jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.

Frühere Netflix-Klausel war ebenfalls rechtswidrig

Der vzbv hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.

Netflix hat gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (Az. 23 U 15/22) eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 2022

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Anordnung des Rückbaus eines teileingestürzten Fachwerkhauses bestätigt

Das VG Göttingen hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine bauordnungsrechtliche Verfügung bestätigt, mit der die Eigentümer zum Rückbau des bereits teileingestürzten Gebäudes verpflichtet worden sind (Az. 2 B 245/21).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zum Beschluss 2 B 245/21 vom 17.02.2022

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschluss vom 17.02.2022 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine bauordnungsrechtliche Verfügung bestätigt, mit der die Eigentümer zum Rückbau des bereits teileingestürzten Gebäudes verpflichtet worden sind (Az. 2 B 245/21).

Das betroffene Fachwerkwohnhaus wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Ortsteil Steina der Stadt Bad Sachsa errichtet und 1988 in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Im Jahr 2011 erbten die Antragsteller die bereits zu diesem Zeitpunkt sanierungsbedürftige Immobile. Nachdem ein Anwohner mitgeteilt hatte, dass eine Windfeder auf den Gehweg zu stürzen drohte, wurde einer der Antragsteller im Jahr 2012 vom damals zuständigen Landkreis Osterode am Harz darauf hingewiesen, dass das Dach des Fachwerkwohnhauses zu reparieren sei. Im Jahr 2013 erkundigte sich die Behörde nach dem Sachstand, ohne, dass hierauf eine Reaktion folgte. Im Jahr 2014 erklärten die Antragsteller den Verzicht auf das Eigentum.

Nachdem im Jahr 2017 mehrere Dachziegel auf das Nachbargrundstück gefallen waren, verpflichtete der nun zuständige Landkreis Göttingen die Antragsteller im Februar 2019 auf Grundlage des Denkmalschutzgesetzes zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage. Während des gerichtlichen Verfahrens stürzte am 20.08.2021 ein Teil des Fachwerkwohnhauses ein.

Der Landkreis Göttingen ließ das verbliebene Gebäude auf seine Statik prüfen und gelangte zu dem Ergebnis, dass es nicht mehr standsicher sei. Bei einem weiteren Einsturz könnte Baumaterial auf den angrenzenden Gehweg und das Nachbargrundstück fallen. Daher gab er den Antragstellern nach vorheriger Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.12.2021 auf, innerhalb von vier Wochen das Fachwerkwohnhaus bis zur Oberkante des Kellers fachgerecht zurückzubauen und den Keller des Gebäudes zu verschließen. Zugleich drohte er die Ersatzvornahme an. Hiergegen haben die Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie meinen, dass sie nicht in Anspruch genommen werden könnten, nachdem sie bereits im Jahr 2014 auf das Eigentum an der Immobilie verzichtet hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei noch keine Gefahr von dem Gebäude ausgegangen. Jedenfalls seien ihnen Aufwendungen auf das Grundstück nicht zumutbar.

Den einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht abgelehnt. Der Landkreis dürfe die Antragsteller für den Rückbau in Anspruch nehmen. Der im Jahr 2014 ausgeübte Eigentumsverzicht sei sittenwidrig und daher unwirksam. Die Antragsteller hätten im Zeitpunkt des Entschlusses zur Eigentumsaufgabe mit einer behördlichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Angesichts des mit Lichtbildern dokumentierten Zustandes und des Anwohnerhinweises auf Schäden am Dach sei von dem Gebäude schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen. Ein behördliches Einschreiten habe auch angesichts der Schreiben des Landkreises Osterode am Harz aus den Jahren 2012 und 2013 nahegelegen. Aufgrund dieser Umstände sei anzunehmen, dass die Antragsteller sich einer Inanspruchnahme hätten entziehen wollen. Deshalb könnten sie als Eigentümer in Anspruch genommen werden. Der Rückbau sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beseitigungsaufwand den Restwert des Grundstückes überschreite. Ausgehend vom Bodenrichtwert liege der Grundstückswert nach dem Rückbau des Fachwerkwohnhauses und Entfall der Denkmaleigenschaft voraussichtlich über den Beseitigungskosten, die vom Landkreis mit 30.000 Euro veranschlagt wurden.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: VG Göttingen

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Bundesgerichtshof bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagens

Der vom Präsidium des BGH vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat hat entschieden, dass Käufern von vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21).

BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zu den Urteilen VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21 vom 21.02.2022

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22.07.2021) hat am 21.02.2022 entschieden, dass Käufern von vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen, deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zusteht.

Sachverhalt

In beiden Verfahren nehmen die Kläger die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.

Der Kläger im Verfahren VIa ZR 8/21 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 30.213,79 Euro einen Neuwagen VW Golf Cabrio „Life“ TDI von der Beklagten als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.

Die Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 36.189 Euro einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen. Das Fahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte.

Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 – über den sog. Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Beide Kläger ließen ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat auf die im Jahr 2020 erhobene Klage im Verfahren VIa ZR 8/21 die Beklagte wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Klägers unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht zugesprochenen Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Zwar bestehe dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers nach § 826 BGB gegen die Beklagte. Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Kläger im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Beklagte auch zumutbar gewesen. Die Beklagte dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe.

Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Kläger gegen die Beklagte nicht geltend machen. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Beklagten erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Klägers nicht eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Kläger Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs aus.

Das Berufungsgericht hat die Revision „hinsichtlich des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB“ zugelassen. Mit seiner Revision hat der Kläger, der eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.

Im Verfahren VIa ZR 57/21 hat das Landgericht die im Jahr 2020 erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar lägen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem „sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein“, sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle.

Der Klägerin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf „Restschadensersatz“ aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Beklagten aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Revision „in Anbetracht der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Umfang des im Fall des Neuwagenkaufs über einen Vertragshändler im Sinne des § 852 Satz 1 BGB Erlangten“ zugelassen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin, die eine wirksame Zulassungsbeschränkung in Zweifel gezogen hat, ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIa. Zivilsenat hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Berufungsgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der VIa. Zivilsenat die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der Sache VIa ZR 57/21 auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat. Dabei waren folgende Erwägungen für die Entscheidungen leitend:

Der VIa. Zivilsenat ist davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Berufungsgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.

Im Verfahren VIa ZR 57/21 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen. Im Verfahren VIa ZR 8/21 hat sich der VIa. Zivilsenat der Auffassung des VII. Zivilsenats angeschlossen, den Kläger habe jedenfalls ab dem Jahr 2016 jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal getroffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2022). Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, so dass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.

Der VIa. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass sich die Beklagte auch im Verfahren VIa ZR 8/21 auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz „verzichtet“ habe. Diesen Verzicht habe das Berufungsgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Berufungsgerichte auch entschieden, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte beteiligt hätten.

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Beklagte, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Beklagte im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Beklagte eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht „erlangt“ habe die Beklagte dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstrecke.

Von dem erlangten Kaufpreis (VIa ZR 8/21) bzw. Händlereinkaufspreis (VIa ZR 57/21) könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.

Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der VIa. Zivilsenat die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten:

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Quelle: BGH

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