Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das LAG Köln entschieden (Az. 4 Sa 315/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zum Urteil 4 Sa 315/21 vom 11.01.2022

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Quelle: LAG Köln

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Sozialgericht Karlsruhe lehnt Versorgung mit Cannabispräparat ab

Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies entschied das SG Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden und wies dessen Klage gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat ab (Az. S 15 KR 2520/20).

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zum Urteil S 15 KR 2520/20 vom 27.01.2022 (nrkr)

Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe im Fall eines 27-jährigen Auszubildenden und wies dessen Klage gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat ab.

Bei dem 27-Jährigen diagnostizierten seine behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom. Er leidet unter starken dauerhaften Schmerzen, vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine. Die zunächst verschriebenen Schmerzmittel führten nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik. Der behandelnde Arzt verordnete dem Kläger deshalb ein Mundspray, das Cannabisextrakte enthält und üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendet wird. Mit dieser Medikation konnte nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden.

Die Kosten für das Medizinal-Cannabis zu übernehmen, war die Krankenkasse des Klägers jedoch nicht bereit. Sie verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien. In Betracht kämen u. a. eine sog. multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Bei dieser Sachlage sei eine Kostenübernahme der beantragten Therapie mit Cannabinoiden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.

Mit seinem am 21.02.2022 veröffentlichten Urteil vom 27.01.2022 (Az. S 15 KR 2520/20) gab das Sozialgericht Karlsruhe der Krankenkasse Recht. Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln komme nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, befanden die Richterinnen und Richter der 15. Kammer. Da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, fehle es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments. Außerdem seien die Behandlungsmöglichkeiten noch keineswegs ausgeschöpft. Es stünden noch verschiedene allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeiten als Alternative zur Verfügung. Dies schließe eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nach geltender Gesetzeslage aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart angefochten werden.

Hinweise auf einschlägige Rechtsvorschriften

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

(6) 1Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.

Quelle: SG Karlsruhe

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Kabinettsbeschluss – Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

Das Kabinett hat am 18.02.2022 beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld auszuweiten und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.02.2022

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Der Bundestag hat der geplanten Verlängerung der Sonderregelungen zugestimmt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Ob Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe: Für manche Branchen ist es nicht auszuschließen, dass es auch weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommen kann.

Da die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31. März ausläuft, hat der Bundestag dem Beschluss des Kabinetts zugestimmt, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 weiter gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Mit dem Gesetz wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte zu dem Kabinettsbeschluss: „So stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können.“

Weiterhin Planungssicherheit für die Unternehmen

Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt haben sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollen angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

Neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Quelle: Bundesregierung

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Zur Haftung bei Unfall in einem Partywagen der Bahn

Wer haftet, wenn ein Fahrgast in einem Partywagen der Bahn bei einer Vollbremsung stürzt? Mit dieser Frage hatte sich das LG Koblenz auseinanderzusetzen (Az. 3 O 325/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil 3 O 325/20 vom 20.01.2022 (nrkr)

Wer haftet, wenn ein Fahrgast in einem Partywagen der Bahn bei einer Vollbremsung stürzt? Mit dieser Frage hatte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auseinanderzusetzen.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) bietet mit einem Sonderzug samt Partywagen Eisenbahnfahrten an; die Beklagte zu 2) betreibt das dabei genutzte Schienennetz. Am 02.11.2018 befand sich der Party-Zug auf der Bahnstrecke zwischen den Orten K. und L., als er durch eine technische Einrichtung plötzlich zwangsgebremst wurde.

Die Klägerin behauptete, sie habe sich im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche befunden, als der Zug abrupt gebremst habe. Sie sei von stürzenden Mitreisenden zu Boden gerissen worden, wobei sie sich einen Innenbandanriss im Knie zugezogen habe. Die Klägerin verlangte von den beiden Bahnunternehmen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro und die Erstattung ihr entstandener Kosten.

Das Schienenunternehmen wies die Verantwortung von sich, weil die automatische Bremsung durch ein Sicherheitssystem ausgelöst worden sei, als der Zug ein Haltesignal überfahren habe. Der Zugbetreiber wiederum behauptete, die Zwangsbremsung sei durch den Defekt eines zum Schienennetz gehörenden Impulsgebers ausgelöst worden, sodass der Schienennetzbetreiber allein hafte. Außerdem, so die Beklagten, müsse die Klägerin beweisen, dass sich der Sturz so zugetragen habe wie von ihr geschildert. Schließlich trage sie eine Mitschuld, weil sie Alkohol konsumiert und sich nicht festgehalten habe.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen und die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.

Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin tatsächlich nach einer plötzlichen Bremsung im „Samba-Wagen“ auf der Tanzfläche gestürzt sei und sich dabei verletzt habe. Dieser Sturz stelle einen von § 1 Haftpflichtgesetz erfassten Bahn-Betriebsunfall dar.

Auf die Frage, warum eine Zwangsbremsung ausgelöst worden sei, komme es – so das Gericht weiter – im Schadensersatzprozess der Klägerin nicht an. Beide Unternehmen seien als Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des Haftpflichtgesetzes anzusehen und hafteten der Klägerin gemeinsam. Die rechtliche Trennung von Zugbetreiber auf der einen und Schienenbetreiber auf der anderen Seite dürfe nämlich nicht dazu führen, dass der bei einem Unfall geschädigte Bahnreisende feststellen müsse, welcher Betriebsteil für einen Unfall die Verantwortung trage. Diese Frage betreffe ausschließlich die interne Haftungsverteilung zwischen den beiden Bahnunternehmen.

Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Fahrgästen, die sich in dem für Feiern eingerichteten Wagen auf der Tanzfläche aufhielten, könne man nicht vorwerfen, sich nicht festgehalten zu haben, zumal es keine Haltemöglichkeiten gegeben habe. Auch der Alkoholkonsum mindere den Anspruch der Klägerin nicht, weil er für den Sturz nicht ursächlich gewesen sein. Die Zwangsbremsung stelle im Übrigen auch keinen Fall „höherer Gewalt“ dar, der die Haftung der Beklagten ausschließe.

Quelle: LG Koblenz

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Berufskrankheiten: Schwerhörigkeit durch Hubschrauberlärm?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht (Az. L 14 U 107/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.02.2022 zum Urteil L 14 U 107/20 vom 20.01.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine 14-monatige Tätigkeit im Groundhandling von Hubschraubern selbst bei erhöhter Lärmbelastung nicht zur Anerkennung eines beruflichen Hörschadens ausreicht.

Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann, der für einen offshore-Helikopterservice in Ostfriesland arbeitete. Im Laufe seines Berufslebens war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Kfz-Mechaniker, Filmvorführer und Bauarbeiter tätig. In den Jahren 2016 und 2017 arbeitete er für den Helikopterservice als Bodenabfertiger.

Als bei ihm ein starker Tinnitus auftrat, äußerte sein behandelnder HNO-Arzt gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) den Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK). Er führte dazu aus, dass der Mann in den ersten Monaten seiner Arbeit nur mit unzureichendem Gehörschutz versorgt gewesen sei.

Die BG lehnte die Anerkennung ab. Die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der errechnete Lärmpegel nicht hoch genug gewesen sei. Die beruflichen Belastungen seien nicht ausreichend um eine Lärmschwerhörigkeit als BK zu verursachen. Demgegenüber meinte der Mann, dass er erheblichem Dauerlärm ausgesetzt gewesen sei. Seine Hörbeschwerden seien erstmalig bei dem Helikopterservice aufgetreten; davor habe er keine Beeinträchtigungen gehabt.

Das LSG hat mehrere Gutachten eingeholt, in deren Folge eine Lärmmessung am Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Auch deren Werte reichten für die Anerkennung einer BK nicht aus. Hierzu hat sich das Gericht auf die fachmedizinischen „Königsteiner Empfehlungen“ gestützt, wonach sich eine Lärmschwerhörigkeit nur bei einer hohen und langen Dauerbelastung (mehrere Jahre/Jahrzehnte ≥ 85 db(A)) entwickeln könne. Zwar habe der Lärmpegel am Arbeitsplatz des Mannes ca. 90 db (A) betragen, jedoch habe die Belastung nur 14 Monate gedauert und er habe in dieser Zeit Gehörschutz getragen. Außerdem erreichten auch Einzel-Schallspitzen nicht den Grenzwert von 150-165 db (C).

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 134/21).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18.02.2022 zum Urteil 9 U 134/21 vom 16.02.2022

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

Zum Sachverhalt: Der als Kläger an dem Rechtsstreit beteiligte Immobilienmakler begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von diesem vorgenommener Bewertungen auf der Bewertungsplattform „Google Places“.

Der Beklagte hatte den Makler in Bezug auf eine im Internet offerierte Wohnung zunächst aufgefordert, dem Verkäufer ein unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass er keine „unseriösen“ Angebote weitergebe. Der Beklagte erhielt daraufhin ein Exposé und gab ein höheres – weiter unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes – Angebot ab. Dieses führte aber ebenfalls nicht zum Vertragsschluss, weil die Wohnung zu einem über dem Angebot des Beklagten liegenden Preis an einen anderen Interessenten vermittelt wurde.

Im Rahmen seiner Bewertung des Maklers auf der Internetplattform hat der Beklagte später ausgeführt: „Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Das Landgericht Flensburg hat die Klage auf Unterlassung der Bewertung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die in der Internetbewertung abgegebene Erklärung, den Immobilienmakler persönlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, ist als Vorhalt eines arroganten Geschäftsgebarens zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung ist aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig. Sie enthält in Form des wörtlichen Zitats einer Äußerung des Maklers eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen (einschließlich der schlechtmöglichsten Ein-Stern-Bewertung) Werturteile. Dabei steht das durch eine Tatsachenbehauptung kolorierte Werturteil, sich aufgrund des als arrogant und wenig hilfsbereit empfundenen Verhaltens des Klägers nicht als Kunde gefühlt zu haben, derart im Vordergrund, dass von einer einheitlichen, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallenden Meinungsäußerung auszugehen ist.

Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hat das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs zurückzutreten. Dem Werturteil liegt eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Makler zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat, Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Klage einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten auch in der Berufungsinstanz erfolglos

Die Klage einer französischen Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt und die von einem Fußball-Bundesligisten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 250.000 Euro verlangt, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg (OLG Karlsruhe, Az. 15 U 54/21).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.02.2022 zum Urteil 15 U 54/21 vom 18.02.2022

Die Klage einer französischen Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt und die von einem Fußball-Bundesligisten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 250.000 Euro verlangt, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. Februar 2022 die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen.

Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit „auf dem Markt“ seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, unter anderem der Spieler S. Am 10.7.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S. bestehe. Am 14.7.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 Euro pro Saison. Am 17.7.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.8.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.

Diesen Sachverhalt hat das Oberlandesgericht so gewertet, dass zwischen den Parteien kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen ist. Bei einem Nachweismaklervertrag besteht die – vergütungspflichtige – Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten. Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schuldet der Makler demgegenüber die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es war daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies war aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Quelle: OLG Karlsruhe

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EP-Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) hat am 8. Februar 2022 einen Entwurf einer Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.02.2022

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) hat am 8. Februar 2022 einen Entwurf einer Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht.

In dem Stellungnahmeentwurf für den federführenden Rechtsausschuss des EP (JURI) des Berichterstatters Helmut Scholz (DE/GUE) soll die Sichtweise des AFCO-Ausschusses auf den derzeitigen Gesetzgebungsprozess der EU dargelegt werden. Der Berichtsentwurf bezieht sich dabei auf die entsprechende Mitteilung der Europäischen Kommission zur besseren Rechtsetzung, welche im April 2021 veröffentlicht wurde. Inhaltlich wird begrüßt, dass die Kommission ihre Bemühungen für eine bessere Rechtsetzung verstärkt hat und den Konsultationsprozess für Interessenträger ausgebaut hat. Dabei fordert er auch, die Bürgerinnen und Bürger stärker als bisher in den Gesetzgebungsprozess miteinzubeziehen und auch die interinstitutionellen Beziehungen im Gesetzgebungsprozess zu stärken.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 3/2022

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Beschlussfassung des Deutschen Bundestags zum ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Die ERP-Programme gehören zu den schlagkräftigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Kellner: „Die Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 durch den Deutschen Bundestag ist eine gute Nachricht für den deutschen Mittelstand. Denn wir wollen die Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital in Rekordhöhe von fast 10 Milliarden Euro unterstützen. Damit eröffnen wir Möglichkeiten für wegweisende Investitionen in die Zukunft, insbesondere der Transformation hin zu einer klimaneutralen und digitalen Wirtschaft und helfen den Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“

Um kleine und mittlere Unternehmen auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie besonders wirkungsvoll aus der Krise zu begleiten, wurde die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme zum Beginn des Jahres 2022 vereinfacht und verbessert. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie größeren Mittelständlern steht künftig jeweils ein eigenes Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland sowie von Gründungen und Unternehmensübernahmen zur Verfügung: Der neue ERP-Förderkredit KMU bietet allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro, mit nicht mehr als 249 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro zinsgünstige Kredite mit attraktiven Konditionen aus dem ERP-Sondervermögen an. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, sowie für Vorhaben von KMU in Regionalfördergebieten gelten nochmals verbesserte Konditionen. Für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro steht der KfW-Förderkredit großer Mittelstand mit zinsgünstigen Konditionen zur Verfügung. In beiden Programmen beträgt der Kredithöchstbetrag 25 Mio. Euro pro Vorhaben. Je nach Finanzierungszweck kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren vereinbart werden. Den durchleitenden Banken und Sparkassen bietet die KfW die Option einer teilweisen Übernahme des Kreditrisikos (Haftungsfreistellung) von 50 % für Unternehmen, die seit mindestens 3 Jahren am Markt sind, um eine positive Kreditentscheidung zu erleichtern. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können bereits seit dem 01.07.2021 Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus den Mitteln des Marschallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe. Zudem trägt sie zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWK

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Sozialwahlen 2017 für ungültig erklärt

Das LSG Hessen hat die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sozialwahlen 2017 für ungültig erklärt, da ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden war (Az. L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zu den Urteilen L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18 vom 17.02.2022

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat Altersrentenbezieher zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen

Die in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie in der Gruppe der Arbeitgeber im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG wurden lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt. Dadurch wurden insbesondere Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen sind daher ungültig und müssen wiederholt werden. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in drei Verfahren.

Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände fechten Wahlen an

Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie z. B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt.

Landesozialgericht stellt Wahlfehler fest und erklärt die Wahlen für ungültig

Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Wahlen für ungültig erklärt. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden.

Bis zum 31. Dezember 2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen.

Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 44 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen (…)

  1. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu
    einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der
    Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, (…).

§ 47 SGB IV

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (…)

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

  1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
  2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

§ 50 SGB IV

(1) Wahlberechtigt ist, wer (…)

  1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

§ 51 SGB IV

(1) Wählbar ist, wer (…)

  1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

§ 57 SGB IV

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

§ 32 SGB IV (gültig bis 31.12.2012)

Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.

§ 131 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b (…) ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Die Revision wurde jeweils zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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