Ausfahrt aus Tiefgarage endet in Baugrube: Bauunternehmen haftet für den Fahrzeugschaden

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. So entschied das LG Frankenthal (Az. 9 O 32/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 9 O 32/21 vom 25.03.2022 (nrkr)

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen, so die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Fall.

Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten in Speyer vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage aus, bemerkte dies nicht und und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.

Der Richter der 9. Zivilkammer gab der Pkw-Fahrerin nun recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie bisher ja auch – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal (Pfalz)

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Mietvertragskündigung rechtswidrig

Das AG Frankfurt entschied, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Az. 33 C 2294/21 (29)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 33 C 2294/21 (29) vom 17.03.2022 (nrkr)

Eine ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne weiteres

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)).

In dem entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zu Ausstellungen einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.

Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Buggy blockiert Briefkasten – Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Sturz?

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob derjenige, der einen Kinderwagen beiseiteschiebt (um an seinen Briefkasten zu gelangen) und dabei stürzt, Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 4 O 213/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 4 O 213/21 vom 16.03.2022 (nrkr)

Kann Schmerzensgeld verlangen, wer dabei stürzt, dass er einen Kinderwagen beiseiteschiebt, um an seinen Briefkasten zu gelangen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Koblenz beschäftigt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben von der Beklagten zu 2. jeweils eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bad Neuenahr-Ahrweiler angemietet. Zur Hauseingangstür gelangt man über einen etwa 4 m² großen Treppenabsatz, über dem die Briefkästen der Hausbewohner angebracht sind. Die Beklagte zu 1. stellte auf diesem Treppenabsatz regelmäßig einen Kinderwagen ab.

Die Klägerin behauptete, sie habe am 06.02.2020 den Buggy zur Seite schieben müssen, um an ihren Briefkasten zu gelangen. Dabei sei sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen geblieben und gegen die Hauswand gestürzt, wobei sie sich eine Verletzung an der Schulter zugezogen habe.

Die Klägerin vertrat im Prozess die Auffassung, die Beklagte zu 1. habe den Kinderwagen dort nicht abstellen dürfen und dadurch die Verletzung fahrlässig verursacht; die Beklagte zu 2. habe das als ihre Vermieterin verhindern müssen. Zusammen seien sie wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und schuldeten ihr daher ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro.

Die Beklagten lehnten die Zahlung ab. Sie meinten, der Treppenabsatz sei groß genug, um dort einen Kinderwagen abzustellen. Außerdem bestritten sie den von der Klägerin behaupteten Hergang.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es stelle keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Kinderwagen auf dem Treppenabsatz vor den Briefkästen abgestellt worden sei.

Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, gebe es nicht. Es könne nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugend begegnet werden. Sicherheitsmaßnahmen, die jede Schädigung ausschließen, seien im praktischen Leben nicht erreichbar. Rechtlich geboten – so das Gericht weiter – seien vielmehr nur „die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“.

Dagegen sei hier nicht verstoßen worden. Das Abstellen eines Kinderwagens vor einer Briefkastenanlage begründe nicht die naheliegende Möglichkeit, dass jemand dadurch zu Schaden komme. Es müsse vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand beim Umstellen eines kleinen Kinderwagens verletze. Auf dem Treppenabsatz sei ausreichend Platz, um den Buggy gefahrlos beiseiteschieben zu können.

Weiter erklärte das Gericht, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Hergang außerdem nicht beweisen können. Da sie den Anspruch stelle, müsse sie auch Beweise vorlegen. Es gebe aber keine Zeugen für den Vorfall. Eine Vernehmung der Klägerin selbst hielt das Gericht im konkreten Fall für kein zulässiges Beweismittel.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) (…)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) (…)

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) (…)

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: LG Koblenz

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Verhinderte Wohnungsbesichtigung durch Mieter führt zu außerordentlicher Kündigung

Das AG München verurteilte Mieter, die den Zutritt zur Wohnungsbesichtigung verweigerten, aus der Mietwohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben (Az. 474 C 4123/21).

AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 474 C 4123/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, führt zu außerordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben.

Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer.

Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertrag außerordentlich.

Die Kläger meinen, ihnen stünde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil wie folgt: „Die Kläger können von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (…) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall.

Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger (…) stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar. (…) Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten (…) keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, steht den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.“

Die vorgetragenen Verhinderungsgründe überzeugten die Richterin hingegen nicht: „Ausreichende Verhinderungsgründe haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (…) Soweit die Beklagten vortragen, (…) eine Besichtigung [sei] nicht möglich gewesen, weil der Beklagte (…) am Wochenende (…) Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung (…) keinen zulässigen Beweis angeboten.

Zudem stellt die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, wäre dem Beklagten (…) zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. (…) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (…) habe sich (..) wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liegt kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Kein Cannabis von der Krankenkasse wegen Alkoholsucht

Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht gegen die Krankenkasse daher nicht. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 429/20).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil L 1 KR 429/20 vom 28.04.2022

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden können. Zur Behandlung einer Alkoholerkrankung stehen insbesondere Rehabilitationsbehandlungen zur Verfügung. Ein Anspruch auf Cannabis besteht daher nicht. Dies entschied in einem am 28.04.2022 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beantragt Cannabis wegen „Saufdruck“

Ein 70-jähriger Versicherter aus dem Landkreis Gießen beantragte gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten. Nur damit könne er seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren. Die letzten 15 Jahre habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.

Standardtherapie bei Alkoholerkrankung vorhanden

Auch die Richter beider Instanzen verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden.

Der behandelnde Arzt habe nicht substanziiert begründet, dass die Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten.

Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Besserer Austausch von Börsen und Finanzbehörden

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (20/1500).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2022

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (20/1500). Damit sollen Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkannt werden können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels geschützt werden. Der Bundesrat will damit auch Lehrern aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Daher soll der Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes geändert werden, der die Verschwiegenheitspflicht regelt. Das Börsengesetz führe dazu, dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Tatsachen, die ihnen vorliegen oder die etwa auf Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörden hin von den Börsenaufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden könnten, nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sein könnten. Die Verschwiegenheitspflicht sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von Daten an die Finanzbehörden gewesen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein wichtiges Ziel sei. Die Cum-Ex-Sachverhalte hätten eindrücklich gezeigt, dass der Informationsaustausch über Handelsdaten hierbei eine wichtige Rolle spielen könne. Die Verschwiegenheitspflicht beruhe jedoch zum Teil auf EU-Vorgaben. Die Bundesregierung will daher prüfen, inwieweit eine entsprechende Regelung unter Beachtung der europäischen Bestimmungen praktikabel und konkret umgesetzt werden könne.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 201/2022

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Bundestag beschließt Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

Der Deutsche Bundestag hat am 28.04.2022 nach 2./ 3. Beratung den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 28.04.2022

Der Deutsche Bundestag hat am 28.04.2022 nach 2./ 3. Beratung den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.

Dazu Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die vorgezogene Absenkung der EEG-Umlage auf null bereits zur Jahresmitte ist in der aktuellen Hochpreisphase eine wichtige und dringliche Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für viele Gewerbekunden. Zugleich ist es ein wichtiger Anreiz für den Ausbau erneuerbarer Energien.“

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird die EEG-Umlage bereits in diesem Jahr abgeschafft und ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Zielsetzung des Gesetzes ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein.

Quelle: BMWK

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EU und internationale Partner legen Erklärung zur Zukunft des Internets vor

Am 28.04.2022 haben die EU, die Vereinigten Staaten von Amerika und zahlreiche internationale Partner eine Erklärung zur Zukunft des Internets vorgelegt, in der die Zielvorstellung und die Grundsätze eines vertrauenswürdigen Internets dargelegt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2022

Am 28.04.2022 haben die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und zahlreiche internationale Partner eine Erklärung zur Zukunft des Internets vorgelegt, in der die Zielvorstellung und die Grundsätze eines vertrauenswürdigen Internets dargelegt werden. Die Partner unterstützen eine Zukunft für ein Internet, das offen, frei, global, interoperabel, zuverlässig und sicher ist, und bekräftigen ihr Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet und in der gesamten digitalen Welt. Bislang haben 60 Partner, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die Erklärung gebilligt, und es wird erwartet, dass in den kommenden Wochen weitere Länder diesem Beispiel folgen werden. Die Liste der Unterzeichner ist hier abrufbar.

Die Erklärung zur Zukunft des Internets steht im Einklang mit den in der EU fest verankerten Rechten und Grundsätzen und baut auf der Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen auf, deren gemeinsame Unterzeichnung die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen hat.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen erklärte: „Das Internet hat die Menschheit zusammengebracht wie nie zuvor in der Geschichte. Heute formulieren gleich gesinnte Länder aus aller Welt zum ersten Mal eine gemeinsame Zielvorstellung für die Zukunft des Internets, damit die Werte, an die wir glauben, nicht nur offline, sondern auch online geschützt werden, damit das Internet zu einem sicheren Ort und einem vertrauenswürdigen Raum für alle wird und damit es unserer individuellen Freiheit dient. Denn die Zukunft des Internets ist auch die Zukunft der Demokratie, die Zukunft der Menschheit.“

Die Erklärung zur Zukunft des Internets wurde am 28.04.2022 auf einer vom Nationalen Sicherheitsrat des Weißen Hauses organisierten Hybrid-Veranstaltung in Washington, D.C., auf den Weg gebracht. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, und Thierry Breton, der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar, nahmen daran per Videokonferenz teil.

Die Unterstützer der Erklärung bekräftigen, dass das Internet die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten demokratischen Grundsätze, Grundfreiheiten und Menschenrechte stärken muss. Sie teilen die Überzeugung, dass das Internet als ein einziges dezentrales Netz der Netze funktionieren sollte, in dem digitale Technologien vertrauenswürdig eingesetzt werden, Diskriminierung von Personen keinen Platz hat, der Markt der Online-Plattformen bestreitbar bleibt und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen möglich ist.

Mit der Veröffentlichung dieser Erklärung bringen die Partner auch ihre tiefe Besorgnis über die Unterdrückung der Internetfreiheiten durch einige autoritäre Regierungen, den Einsatz digitaler Instrumente zur Verletzung der Menschenrechte, die zunehmenden Auswirkungen von Cyberangriffen, die Verbreitung von illegalen Inhalten und Desinformation und die übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht zum Ausdruck. Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bewältigung dieser Entwicklungen und Risiken. Sie teilen auch die Überzeugung, dass digitale Technologien das Potenzial haben, Konnektivität, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Die derzeitige Lage in der Ukraine führt uns auf dramatische Weise die Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Internets vor Augen, vor allem in Form von vollständigen oder teilweisen Abschaltungen. Zudem besteht die Gefahr einer Zersplitterung des Internets, denn die russische Regierung droht mit einer teilweisen oder vollständigen Abkoppelung vom weltweiten Internet. Und es besteht die Gefahr, dass das Internet missbraucht wird, denn wir sehen derzeit eine Zunahme von Cyberangriffen, Online-Zensur und Desinformation. Dies zeigt erneut, wie wichtig es ist, unsere Maßnahmen zur Verteidigung des globalen offenen Internets zu verstärken, das eine treibende Kraft für die Volkswirtschaften und Gesellschaften weltweit ist.

Die Partner werden zusammenarbeiten, um fortan ihr Versprechen einzulösen, die Menschen miteinander zu verbinden, und die Grundsätze der Erklärung unter Wahrung ihrer Regelungsautonomie in konkrete Strategien und Maßnahmen umsetzen. Weitere Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Branche, werden eingeladen, die Erklärung zu unterstützen und ihre Umsetzung zu erleichtern. Die Partner werden diese Grundsätze weltweit im Rahmen des multilateralen Systems fördern.

Stimmen aus dem Kommissionskollegium

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „Das Internet ist Teil unseres täglichen Lebens. Angesichts der Macht der Unternehmen und Staaten sollte Europa für das Internet ein klares Leitmotiv haben: die Macht der Menschen. Unsere Zielvorstellung ist ein globales, offenes Internet, in dem sich die Menschen frei äußern können und die Unternehmen die Chance haben, im Wettbewerb zu bestehen und innovativ zu sein. In vielen Ländern auf der ganzen Welt wird darüber nachgedacht, wie es am besten gelingen kann, die Chancen des Internets zu maximieren und die Risiken für ihre Bevölkerungen zu minimieren.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, ergänzte: „Die Erklärung zur Zukunft des Internets ist eine klare Botschaft in Zeiten geopolitischer und digitaler Umwälzungen: Die EU ist entschlossen, das Internet frei, offen, global, interoperabel, zuverlässig und sicher zu halten. Wir stellen uns Bestrebungen entgegen, das Internet aufzuspalten, und werden weiterhin mit unseren Partnern in der ganzen Welt zusammenarbeiten, um die Menschenrechte im Internet und im gesamten digitalen Ökosystem zu schützen. Die Erklärung zur Zukunft des Internets erweitert den gesetzlich geregelten digitalen Raum und bringt Koalitionen gleich gesinnter Partner zusammen, die die Zielvorstellung eines auf den Menschen ausgerichteten digitalen Wandels teilen. Sie zeigt, dass die digitale Diplomatie der EU ein wirksamer Bestandteil unseres außenpolitischen Instrumentariums ist.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton sagte: „Online wie offline sollten die Menschen frei, sicher und in der Lage sein, ihre Bestrebungen zu verwirklichen. Das hat Europa in seiner DNA, und wir sind entschlossen, mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um ein offenes, neutrales, interoperables und sicheres Internet zu fördern, in dem unsere Rechte geschützt werden und Illegales entfernt wird, in dem Innovationen gedeihen und alle Menschen Zugang zu den Inhalten und Diensten ihrer Wahl haben. Mit dieser Erklärung soll sichergestellt werden, dass die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte durch das Internet und die Nutzung digitaler Technologien gestärkt und nicht geschwächt werden.“

Nächste Schritte

Die Erklärung ist eine inklusive Initiative, und die Partner werden weiterhin auf andere Regierungen zugehen, damit auch sie sich der Erklärung anschließen. Alle Partner werden auch den Privatsektor, internationale Organisationen, Fachkreise, Hochschulen und die Zivilgesellschaft sowie andere einschlägige Interessenträger weltweit zur partnerschaftlichen Mitarbeit aufrufen, um die Zielvorstellung eines offenen, freien, globalen zuverlässigen und sicheren Internets zu verwirklichen.

All diese Bemühungen werden im Sommer 2022 in eine Veranstaltung münden, auf der die Partner mit der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft erörtern werden, wie die Erklärung und ihre Grundsätze die Zukunft des globalen Internets stärken und unterstützen können. In den nächsten Monaten werden auch Workshops zu diesem Thema stattfinden.

Die Leitprinzipien der Erklärung sind zwar nicht rechtsverbindlich, sie sollten jedoch den politischen Entscheidungsträgern, den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den Organisationen der Zivilgesellschaft als Richtschnur dienen.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

Durch die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft darf der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden. So Generalanwalt de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache IG Metall und ver.di (Rs. C-677/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-677/20 vom 28.04.2022

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-677/20, IG Metall und ver.di

Generalanwalt Richard de la Tour: Durch die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft darf der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden.

Dieser Wahlgang ist ein prägendes Element der Regelung über die Arbeitnehmerbeteiligung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen der Umwandlung sein.

Im Jahr 2014 wurde die deutsche Aktiengesellschaft SAP in eine Europäische Gesellschaft (SE), die SAP SE, umgewandelt. Vor und nach der Umwandlung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gleichen Teilen aus Vertretern der Aktionäre und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Vor der Umwandlung wurden die Arbeitnehmervertreter jedoch gemäß den deutschen Rechtsvorschriften in zwei getrennten Wahlgängen gewählt, von denen einer der Wahl der Kandidaten der Gewerkschaften vorbehalten war.

Der Umwandlung ging der Abschluss einer Vereinbarung zwischen SAP und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertrat, über die künftige Arbeitnehmerbeteiligung in der SAP SE voraus. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Gewerkschaften bei Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 12 weiterhin das Recht haben, Kandidaten vorzuschlagen, für deren Wahl aber nicht mehr in den Genuss eines getrennten Wahlgangs kommen.

Als die SAP SE tatsächlich beabsichtigte, ihren Aufsichtsrat auf 12 Mitglieder zu verkleinern, wandten sich deutsche Gewerkschaften, darunter die IG Metall (Industriegewerkschaft Metall) und die ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), an deutsche Gerichte.

In diesem Kontext hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ersucht. Nach dieser Richtlinie muss in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das vor der Umwandlung in eine SE bestand.

Das Bundesarbeitsgericht möchte daher wissen, ob der gesonderte Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat einer aus der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts hervorgegangenen SE beibehalten werden muss oder ob durch die Aushandlung der Beteiligungsvereinbarung davon abgewichen werden kann.

In seinen Schlussanträgen vom 28.04.2022 schlägt Generalanwalt Jean Richard de la Tour als Antwort vor, dass die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums die Durchführung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Kandidaten zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen darf, wenn diese Besonderheit existiert und in dem für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden nationalen Recht zwingend ist.

Was Deutschland und somit den Fall der SAP SE betrifft, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.

Quelle: EuGH

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Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben

Solche Klagen können lt. EuGH unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne entsprechenden Auftrag erhoben werden (Rs. C-319/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-319/20 vom 28.04.2022

Solche Klagen können unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer Daten und ohne entsprechenden Auftrag erhoben werden.

Meta Platforms Ireland, vormals Facebook Ireland, ist die für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern des sozialen Netzwerks Facebook in der Union Verantwortliche.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Deutschland, im Folgenden: Bundesverband) erhob gegen Meta Platforms Ireland eine Unterlassungsklage, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich gemacht habe1 und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher verstoßen habe.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) hält die Klage des Bundesverbands für begründet, hegt aber Zweifel an ihrer Zulässigkeit.

Er stellt sich nämlich die Frage, ob einem Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie dem Bundesverband seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)2 noch die Befugnis zustehe, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Außerdem merkt er an, dass aus der DSGVO abgeleitet werden könne, dass die Prüfung ihrer Einhaltung in erster Linie den Aufsichtsbehörden obliege.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass mit der DSGVO eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen worden ist. Allerdings eröffnen einige Bestimmungen der DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche nationale Vorschriften, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen, vorzusehen, sofern diese Vorschriften nicht gegen den Inhalt und die Ziele dieser Verordnung verstoßen. Insoweit haben die Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen geknüpft ist.

Zunächst einmal fällt ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das darin besteht, die Rechte der Verbraucher zu gewährleisten. Der Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder über unlautere Geschäftspraktiken kann nämlich mit einem Verstoß gegen eine Vorschrift über den Schutz personenbezogener Daten einhergehen.

Ferner kann eine solche Einrichtung eine Verbandsklage unabhängig von einem ihr erteilten Auftrag nur dann erheben, wenn „ihres Erachtens“ die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO infolge einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person verletzt worden sind, ohne dass von ihr verlangt würde, dass sie die Person, die von der Datenverarbeitung konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung der Rechte aus den Datenschutzvorschriften behauptet.

Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Schließlich steht die DSGVO nicht nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen im Wege von Verbandsklagen gegen Verletzungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte gegebenenfalls über Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorgegangen werden kann.

Fußnoten

1 Wenn der Nutzer des App-Zentrums bestimmte dieser Spiele aufruft, erscheint der Hinweis, dass die Nutzung der betreffenden Anwendung es der Spielegesellschaft ermögliche, eine Reihe von personenbezogenen Daten zu erheben, und sie dazu berechtige, im Namen dieses Nutzers Informationen zu veröffentlichen. Mit der Nutzung stimmt der Nutzer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Datenschutzpolitik der Spielegesellschaft zu.
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

Quelle: EuGH

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