Rückforderung von Sozialleistungen

Das OLG Oldenburg hat in einem Erbfall betreffend der Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger entschieden (Az. 3 U 121/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Beschluss 3 U 121/21 vom 17.12.2021

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im Erbfall.

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs. 1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung.

Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es noch um rund 12.000 Euro.

Quelle: OLG Oldenburg

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Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 170/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Urteil 21 K 170/20 vom 18.01.2022

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung noch ohne Weiteres möglich und zumutbar sei; ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Neue EU-Gesetzgebung zu standardessentiellen Patenten: EU-Kommission startet öffentliche Konsultation

Welche Patente sind wirklich entscheidend für Normen? Wer besitzt die Lizenzen dafür? Wie viel Geld sollen Unternehmen für den Erwerb solcher Rechte zahlen oder damit verdienen? Dazu besteht derzeit wenig Klarheit in der EU. Das will die EU-Kommission ändern und hat am 15.02.2022 eine Sondierung und eine öffentliche Konsultation zu standardessentiellen Patenten (SEPs) eröffnet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Welche Patente sind wirklich entscheidend für Normen? Wer besitzt die Lizenzen dafür? Wie viel Geld sollen Unternehmen für den Erwerb solcher Rechte zahlen oder damit verdienen? Dazu besteht derzeit wenig Klarheit in der EU. Das will die EU-Kommission ändern und hat am 15.02.2022 eine Sondierung und eine öffentliche Konsultation zu standardessentiellen Patenten (SEPs) eröffnet. SEPs sind Patente, die Technologien schützen, die für eine Norm erforderlich sind. Bis zum 9. Mai 2022 können interessierte Parteien ihre Ansichten und Erfahrungen, um das derzeitige System zu verbessern, einreichen. Geplant ist eine EU-Verordnung.

Mit der Sondierung bittet die EU-Kommission um Beiträge zu den wichtigsten Problembereichen, die beim derzeitigen Lizenzierungsrahmen festgestellt wurden. Darüber hinaus möchte sie mit der parallel laufenden öffentlichen Konsultation Meinungen zu spezifischeren Fragen im Zusammenhang mit der SEP-Lizenzierung und einem möglichen neuen SEP-Lizenzierungsrahmen einholen, unter anderem zur Transparenz, zur Lizenzierung zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) und zur Durchsetzung eines solchen Systems.

Wie im Aktionsplan 2020 zum geistigen Eigentum angekündigt, will die Kommission die richtigen Voraussetzungen für ein transparentes, berechenbares und effizientes SEP-System schaffen. Die Sondierung und die öffentliche Konsultation bauen auf den Bewertungen zu SEPs in den letzten Jahren auf, darunter eine Reihe von Studien, eine Expertengruppe zur Lizenzierung und Bewertung von SEPs, eine Mitteilung aus dem Jahr 2017 über die Festlegung eines EU-Konzepts für SEPs“ sowie neuere Webinare mit wichtigen Akteuren in diesem Bereich.

Quelle: EU-Kommission

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Online-Eheschließung in Utah unwirksam

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das VG Düsseldorf im Eilverfahren entschieden (Az. 7 L 122/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.02.2022 zum Beschluss 7 L 122/22 vom 15.02.2022

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15.02.2022, der den Beteiligten am 16.02.2022 zugestellt wurde, im Eilverfahren entschieden.

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt. Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Einmaliger Heizkostenzuschuss geplant

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Die Vorlage soll im Bundestag am 18.02.2022 in erster Lesung beraten werden.

Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf – neben Empfängern von Wohngeld – nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) bzw. 175 Euro (zwei berücksichtige Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen. Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 56/2022

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Bundesgerichtshof verwirft sog. taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

Bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Der BGH hat die Sache daher zurückverwiesen (Az. VI ZR 937/20).

BGH, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil VI ZR 937/20 vom 15.02.2022

Sachverhalt

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat dem Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 200.000 Euro verurteilt.

Nach der vom Berufungsgericht hierbei angewendeten Methode der sog. taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes ergibt sich dessen Höhe in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) und 40 Euro bei 100 % Grad der Schädigungsfolgen angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor „taggenau“ errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der oben aufgeführten Methode grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers (Stufe III) hat das Berufungsgericht im Streitfall keinen Gebrauch gemacht.

Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.

Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (…)

Quelle: BGH

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Hohe Abfindung wirksam vereinbart – kein Rückforderungsanspruch

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines im Jahr 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat das LAG Hamm entschieden (Az. 6 Sa 903/21).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 6 Sa 903/21 vom 15.02.2022

Stadt Iserlohn unterliegt in zweiter Instanz mit Rückforderungsanspruch

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24. Januar 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch Urteil vom 15. Februar 2022 entschieden. Damit änderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 7. April 2021 (Az. 1 Ca 737/20) ab. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30. April 2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800 Euro brutto. Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nach der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der Sitzung nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

Quelle: LAG Hamm

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Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften

Ein Schüler einer Grundschule kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger bzw. dem Land NRW die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zu den Eilbeschlüssen 12 B 1683/21 und 12 B 1713/21 vom 14.02.2022

Ein Schüler einer Grundschule in Bünde kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger bzw. dem Land NRW die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit zwei Eilbeschlüssen vom 14. Februar 2022 entschieden und damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unterrichtsräumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfallversicherungsträger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung sich daraus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung von technischen Schutzmaßnahmen.

In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren blieb der Antragsteller schon deswegen ohne Erfolg, weil den dort versicherten Schülerinnen und Schülern aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukommt.

Dagegen spricht Vieles dafür, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülerinnen und Schülern die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden kann, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken. Im konkreten Fall war ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich. In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten ist zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes ist aber nicht ausnahmslos gefordert. Bei Unterschreitung der Mindestwerte kann dem in bestimmten Fällen u. a. mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Insbesondere aber sind Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt. Dem wird mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungsintervalle treffen. Die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 andererseits sind damit angemessen in Ausgleich gebracht. Angesichts der zum Infektionsschutz vorgesehenen Lüftungsintervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) kann und muss die Einhaltung der Raumlufttemperatur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftreinigungsgeräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule werden mobile Luftreinigungsgeräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule nicht eingehalten werden, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Schwerbehinderte Bewerber dürfen bei Stellenvergabe nicht benachteiligt werden

Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, ist in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. So entschied das VG Mainz (Az. 4 K 1036/20).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 14.02.2022 zum Urteil 4 K 1036/20 vom 28.01.2022

Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, ist in der Regel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorliegt, bewarb sich auf eine von einer Verwaltungsbehörde für einen Bürosachbearbeiter ausgeschriebene Stelle. Sie verfügt u. a. über die Fachhochschulreife und eine dreijährige Ausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie. Die Beklagte teilte ihr mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werde, und wies den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass die in der Ausschreibung verlangte Berufsausbildung zur Kauffrau/zum Kaufmann (alle Fachrichtungen) bei dem Ausbildungsberuf der Fachfrau für Systemgastronomie nicht gegeben sei. Ein relevanter Anteil an kaufmännischen Inhalten werde in der dem Bereich des Gastgewerbes zuzuordnenden Ausbildung nicht vermittelt. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte auf die Klage der abgelehnten schwerbehinderten Bewerberin zur Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes der für die ausgeschriebene Stelle geltenden Besoldungsgruppe (2.417,74 Euro) als Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz setze einen Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot voraus. Die Klägerin habe eine Benachteiligung dadurch erfahren, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Von einer Einladung dürfe nach den geltenden Rechtsvorschriften abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Eine ersichtliche Nichteignung für die ausgeschriebene Stelle könne mit Blick auf die Vorbildung der Klägerin als Fachfrau für Systemgastronomie hier indes nicht angenommen werden. Zwar laute diese Berufsbezeichnung nicht auf Kauffrau. Dieser formale Aspekt trete jedoch hinter dem Umstand zurück, dass die Ausbildung nach Auskünften von Industrie- und Handelskammern und in den einschlägigen Berufskreisen als kaufmännische Ausbildung angesehen werde. Unstreitig weise auch die betreffende Ausbildungsordnung kaufmännische Inhalte auf. Handele es sich demnach bei der von der Klägerin absolvierten Berufsausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie um eine kaufmännische Ausbildung und seien auch die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen fachlicher Art gegeben, fehle es der schwerbehinderten Klägerin nicht evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Ihre Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei daher gesetzeswidrig unterlassen worden. Dieser Pflichtenverstoß begründe auch die (von der Beklagten hier nicht widerlegte) Vermutung, dass die Klägerin nicht aus anderen Gründen als die Behinderung oder die fachliche Eignung von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei.

Quelle: VG Mainz

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LSG Celle schließt Gesetzeslücke bei Elterngeld

Das Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen (Az. L 2 EG 4/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.02.2022 zum Urteil L 2 EG 4/20 vom 24.01.2022

Das Berufsleben von Kameraleuten beim Film besteht häufig aus befristeten Engagements. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass Mütter bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwangerschaft keine neue Beschäftigung bekommen.

Geklagt hatte eine Kameraassistentin aus dem Landkreis Harburg. Sie verdiente ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie im Jahre 2017 schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld.

Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Mutter, wobei er für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von 0,00 Euro zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften.

Dem hielt die Frau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. Denn bei der Arbeit gebe es neben Tragebelastungen beim Umbau von Kamera und Stativ auch Nachtarbeit und tägliche Arbeitszeiten bis zu 13 Stunden. In der Folge erhalte sie nicht – wie vom Gesetzgeber gewollt – Elterngeld auf Grundlage der letzten 12 Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.

Das LSG hat zur Berechnung auf die letzten 12 Arbeitsmonate abgestellt und hierzu die gesetzlichen Krankheitsregelungen analog angewandt. Es hat die erweiterte Gesetzesauslegung mit dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag werdender Mütter begründet, die einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft hätten. Der Gesetzgeber habe den Fall von abhängigen Kettenbeschäftigungen übersehen, in welchem eine neue Beschäftigung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht in Betracht komme. Das „besondere gesundheitliche Risiko“ Schwangerer dürfe ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Dabei sei eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nur ein Teil des Risikos, das sich auch in anderen Bereichen auswirken könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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