EP-Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) hat am 8. Februar 2022 einen Entwurf einer Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.02.2022

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) hat am 8. Februar 2022 einen Entwurf einer Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht.

In dem Stellungnahmeentwurf für den federführenden Rechtsausschuss des EP (JURI) des Berichterstatters Helmut Scholz (DE/GUE) soll die Sichtweise des AFCO-Ausschusses auf den derzeitigen Gesetzgebungsprozess der EU dargelegt werden. Der Berichtsentwurf bezieht sich dabei auf die entsprechende Mitteilung der Europäischen Kommission zur besseren Rechtsetzung, welche im April 2021 veröffentlicht wurde. Inhaltlich wird begrüßt, dass die Kommission ihre Bemühungen für eine bessere Rechtsetzung verstärkt hat und den Konsultationsprozess für Interessenträger ausgebaut hat. Dabei fordert er auch, die Bürgerinnen und Bürger stärker als bisher in den Gesetzgebungsprozess miteinzubeziehen und auch die interinstitutionellen Beziehungen im Gesetzgebungsprozess zu stärken.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 3/2022

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Beschlussfassung des Deutschen Bundestags zum ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.02.2022

Das ERP-Wirtschaftsplangesetz für 2022 hat am 17.02.2022 den Deutschen Bundestag passiert. Die ERP-Programme gehören zu den schlagkräftigsten Instrumenten der deutschen Wirtschaftsförderung. Auf der Grundlage des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 können kleine und mittlere Unternehmen von einer deutlich aufgestockten Förderung bei der Kredit- und Beteiligungskapitalfinanzierung profitieren.

Der Parlamentarische Staatssekretär Michael Kellner: „Die Verabschiedung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für das Jahr 2022 durch den Deutschen Bundestag ist eine gute Nachricht für den deutschen Mittelstand. Denn wir wollen die Unternehmen mit zinsgünstigen Krediten und Beteiligungskapital in Rekordhöhe von fast 10 Milliarden Euro unterstützen. Damit eröffnen wir Möglichkeiten für wegweisende Investitionen in die Zukunft, insbesondere der Transformation hin zu einer klimaneutralen und digitalen Wirtschaft und helfen den Unternehmen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.“

Um kleine und mittlere Unternehmen auch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie besonders wirkungsvoll aus der Krise zu begleiten, wurde die Struktur der ERP-Förderkreditprogramme zum Beginn des Jahres 2022 vereinfacht und verbessert. Kleinen und mittleren Unternehmen sowie größeren Mittelständlern steht künftig jeweils ein eigenes Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland sowie von Gründungen und Unternehmensübernahmen zur Verfügung: Der neue ERP-Förderkredit KMU bietet allen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Mio. Euro, mit nicht mehr als 249 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von max. 43 Mio. Euro zinsgünstige Kredite mit attraktiven Konditionen aus dem ERP-Sondervermögen an. Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind, sowie für Vorhaben von KMU in Regionalfördergebieten gelten nochmals verbesserte Konditionen. Für größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro steht der KfW-Förderkredit großer Mittelstand mit zinsgünstigen Konditionen zur Verfügung. In beiden Programmen beträgt der Kredithöchstbetrag 25 Mio. Euro pro Vorhaben. Je nach Finanzierungszweck kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren vereinbart werden. Den durchleitenden Banken und Sparkassen bietet die KfW die Option einer teilweisen Übernahme des Kreditrisikos (Haftungsfreistellung) von 50 % für Unternehmen, die seit mindestens 3 Jahren am Markt sind, um eine positive Kreditentscheidung zu erleichtern. Durch die Einführung des sogenannten negativen Bankeneinstands können bereits seit dem 01.07.2021 Endkreditnehmerzinsen ab 0,01 % angeboten werden.

Das ERP-Sondervermögen fördert seit über 70 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus den Mitteln des Marschallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Insgesamt leistet die ERP-Förderung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen und der freien Berufe. Zudem trägt sie zur Schaffung neuer und zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Quelle: BMWK

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Sozialwahlen 2017 für ungültig erklärt

Das LSG Hessen hat die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sozialwahlen 2017 für ungültig erklärt, da ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden war (Az. L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zu den Urteilen L 9 U 173/18, L 9 U 174/18 und L 9 U 175/18 vom 17.02.2022

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat Altersrentenbezieher zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen

Die in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie in der Gruppe der Arbeitgeber im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG wurden lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt. Dadurch wurden insbesondere Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen sind daher ungültig und müssen wiederholt werden. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in drei Verfahren.

Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände fechten Wahlen an

Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie z. B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt.

Landesozialgericht stellt Wahlfehler fest und erklärt die Wahlen für ungültig

Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Wahlen für ungültig erklärt. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden.

Bis zum 31. Dezember 2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen.

Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 44 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen (…)

  1. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu
    einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der
    Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, (…).

§ 47 SGB IV

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (…)

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

  1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
  2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

§ 50 SGB IV

(1) Wahlberechtigt ist, wer (…)

  1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

§ 51 SGB IV

(1) Wählbar ist, wer (…)

  1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

§ 57 SGB IV

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.

§ 32 SGB IV (gültig bis 31.12.2012)

Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.

§ 131 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b (…) ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

Art. 3 Grundgesetz (GG)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Die Revision wurde jeweils zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Rückforderung von Sozialleistungen

Das OLG Oldenburg hat in einem Erbfall betreffend der Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger entschieden (Az. 3 U 121/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Beschluss 3 U 121/21 vom 17.12.2021

Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im Erbfall.

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs. 1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen.

Ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung.

Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es noch um rund 12.000 Euro.

Quelle: OLG Oldenburg

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Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. So entschied das VG Berlin (Az. 21 K 170/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Urteil 21 K 170/20 vom 18.01.2022

Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschließend bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung noch ohne Weiteres möglich und zumutbar sei; ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: VG Berlin

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Neue EU-Gesetzgebung zu standardessentiellen Patenten: EU-Kommission startet öffentliche Konsultation

Welche Patente sind wirklich entscheidend für Normen? Wer besitzt die Lizenzen dafür? Wie viel Geld sollen Unternehmen für den Erwerb solcher Rechte zahlen oder damit verdienen? Dazu besteht derzeit wenig Klarheit in der EU. Das will die EU-Kommission ändern und hat am 15.02.2022 eine Sondierung und eine öffentliche Konsultation zu standardessentiellen Patenten (SEPs) eröffnet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.02.2022

Welche Patente sind wirklich entscheidend für Normen? Wer besitzt die Lizenzen dafür? Wie viel Geld sollen Unternehmen für den Erwerb solcher Rechte zahlen oder damit verdienen? Dazu besteht derzeit wenig Klarheit in der EU. Das will die EU-Kommission ändern und hat am 15.02.2022 eine Sondierung und eine öffentliche Konsultation zu standardessentiellen Patenten (SEPs) eröffnet. SEPs sind Patente, die Technologien schützen, die für eine Norm erforderlich sind. Bis zum 9. Mai 2022 können interessierte Parteien ihre Ansichten und Erfahrungen, um das derzeitige System zu verbessern, einreichen. Geplant ist eine EU-Verordnung.

Mit der Sondierung bittet die EU-Kommission um Beiträge zu den wichtigsten Problembereichen, die beim derzeitigen Lizenzierungsrahmen festgestellt wurden. Darüber hinaus möchte sie mit der parallel laufenden öffentlichen Konsultation Meinungen zu spezifischeren Fragen im Zusammenhang mit der SEP-Lizenzierung und einem möglichen neuen SEP-Lizenzierungsrahmen einholen, unter anderem zur Transparenz, zur Lizenzierung zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) und zur Durchsetzung eines solchen Systems.

Wie im Aktionsplan 2020 zum geistigen Eigentum angekündigt, will die Kommission die richtigen Voraussetzungen für ein transparentes, berechenbares und effizientes SEP-System schaffen. Die Sondierung und die öffentliche Konsultation bauen auf den Bewertungen zu SEPs in den letzten Jahren auf, darunter eine Reihe von Studien, eine Expertengruppe zur Lizenzierung und Bewertung von SEPs, eine Mitteilung aus dem Jahr 2017 über die Festlegung eines EU-Konzepts für SEPs“ sowie neuere Webinare mit wichtigen Akteuren in diesem Bereich.

Quelle: EU-Kommission

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Online-Eheschließung in Utah unwirksam

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat das VG Düsseldorf im Eilverfahren entschieden (Az. 7 L 122/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.02.2022 zum Beschluss 7 L 122/22 vom 15.02.2022

Wer als Nicht-EU-Bürger mit einer Unionsbürgerin online über die Website der Behörden des Bundesstaates Utah der USA die Ehe schließt, hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Bescheinigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15.02.2022, der den Beteiligten am 16.02.2022 zugestellt wurde, im Eilverfahren entschieden.

Ein türkischer Staatsangehöriger und eine bulgarische Staatsangehörige hatten sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort gegeben, das ein Behördenmitarbeiter des US-Bundesstaates Utah protokolliert hatte. Hierüber haben sie eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ des Staates Utah vorgelegt. Der türkische Staatsangehörige hat bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt, ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen, dass er die für den Erhalt einer sog. Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht hat. Mit einer solchen Aufenthaltskarte wird ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen. Nachdem die Ausländerbehörde diesen Antrag abgelehnt hat, ist nunmehr auch der Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse. Auch in Anwendung des Internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sog. „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Einmaliger Heizkostenzuschuss geplant

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.02.2022

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben den Entwurf eines Heizkostenzuschussgesetzes (20/689) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten unter anderem Empfängern von Wohngeld in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Die Vorlage soll im Bundestag am 18.02.2022 in erster Lesung beraten werden.

Anspruchsberechtigt sollen laut Entwurf – neben Empfängern von Wohngeld – nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sein. Für Wohngeldberechtigte soll der Zuschuss 135 Euro (ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied) bzw. 175 Euro (zwei berücksichtige Haushaltsmitglieder) betragen, für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 35 Euro dazu. Für die übrigen Anspruchsberechtigten soll der Zuschuss 115 Euro betragen. Laut Entwurf sollen von dem Zuschuss „rund 710.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 370.000 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Geförderte, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 65.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen“, profitieren. Dem Bund sollen durch den Zuschuss im Jahr 2022 Mehrausgaben in Höhe von rund 189 Millionen Euro entstehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 56/2022

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Bundesgerichtshof verwirft sog. taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

Bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt. Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Der BGH hat die Sache daher zurückverwiesen (Az. VI ZR 937/20).

BGH, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil VI ZR 937/20 vom 15.02.2022

Sachverhalt

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u. a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat dem Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 200.000 Euro verurteilt.

Nach der vom Berufungsgericht hierbei angewendeten Methode der sog. taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes ergibt sich dessen Höhe in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Das Berufungsgericht hat diese Tagessätze – ausgehend von bestimmten Prozentsätzen eines durchschnittlichen Einkommens – für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 Euro (Intensivstation), 100 Euro (Normalstation), 60 Euro (stationäre Reha) und 40 Euro bei 100 % Grad der Schädigungsfolgen angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor „taggenau“ errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der oben aufgeführten Methode grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers (Stufe III) hat das Berufungsgericht im Streitfall keinen Gebrauch gemacht.

Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.

Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. (…)

Quelle: BGH

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Hohe Abfindung wirksam vereinbart – kein Rückforderungsanspruch

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines im Jahr 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat das LAG Hamm entschieden (Az. 6 Sa 903/21).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 6 Sa 903/21 vom 15.02.2022

Stadt Iserlohn unterliegt in zweiter Instanz mit Rückforderungsanspruch

Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines am 24. Januar 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch Urteil vom 15. Februar 2022 entschieden. Damit änderte sie das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 7. April 2021 (Az. 1 Ca 737/20) ab. Das Arbeitsgericht hatte den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in erster Instanz zur Rückzahlung der Abfindung in Höhe des zugesagten Bruttobetrages verurteilt, was Anlass des Berufungsverfahrens war. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 Euro brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten unter anderem wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells, bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30. April 2019 zahlte die Stadt eine Abfindung in Höhe von 264.800 Euro brutto. Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das Amtsgericht Hagen und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das Arbeitsgericht Iserlohn statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nach der kurzen mündlichen Urteilsbegründung am Schluss der Sitzung nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats gehe auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Es sei auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Selbiges könne allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr habe dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

Quelle: LAG Hamm

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