Sturz eines 17-Jährigen vom Dach einer Jugendherberge, um zum benachbarten Mädchenzimmer zu gelangen, als Arbeitsunfall anerkannt

Für den Teilnehmer an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildungsmaßnahme bestand bei allen Verrichtungen während des Einführungsseminars, die in innerem Zusammenhang mit der Ausbildung standen, Unfallversicherungsschutz. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 9 U 180/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil L 9 U 180/20 vom 14.12.2021

Zum Unfallversicherungsschutz bei Sturz vom Dach einer Jugendherberge während eines mehrtägigen, durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführten Einführungsseminars

Es ist Teil eines gruppendynamischen Prozesses unter Jugendlichen und Ausdruck alterstypischer Unreife, wenn ein 17-jähriger Auszubildender mit dem Willen, einen gemeinsamen Abend mit weiteren Auszubildenden fortzusetzen und in dem Bewusstsein, dass der Flur durch eine Aufsichtsperson überwacht wird, über das Dach der Jugendherberge zum Nachbarzimmer klettert.

Der lernbehinderte Kläger K begann im September 2014 eine durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft. Im November 2014 fand in der Jugendherberge eine dreitägige Einführungsveranstaltung für die Auszubildenden aus den Bereichen Küche, Hauswirtschaft, Farbe und Holz statt. Hieran nahmen insgesamt 11 Auszubildende, darunter der 17-jährige K als einziger junger Mann seiner Ausbildungsgruppe, und deren Ausbilder teil. Am ersten Abend fanden in der Gruppe Kooperationsübungen statt. Anschließend hielten sich die Teilnehmer in ihren Zimmern auf; K besuchte – zeitweise gemeinsam mit seinem Zimmergenossen – erlaubtermaßen die drei Mädchen im Nachbarzimmer. Es wurde „Blödsinn gemacht, Musik gehört und gequatscht“, auch heimlich Alkohol konsumiert. K trank zwei Wodka Orange, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille führte. Der Betreuer, der den Abend zunächst gegen 22 Uhr beenden wollte, wurde von den Auszubildenden überredet, noch eine Stunde zuzugeben. Gegen 23 Uhr forderte er die Teilnehmer auf, ihre Zimmer aufzusuchen. Der Kläger folgte dieser Aufforderung, kündigte den Mädchen, mit denen er den Abend verbracht hatte, jedoch vorher an, über das Dach ins benachbarte Mädchenzimmer zurückzukommen. Diese hielten seine Ankündigung für einen Spaß. Mindestens eine Teilnehmerin sagte zum K, dass er „das sowieso nicht machen“ werde. Der Betreuer kontrollierte die Einhaltung der Bettruhe etwa gegen 23.30 Uhr und hielt sich auch weiterhin zeitweise im Flur auf, was die Teilnehmer wussten. Nach dem Kontrollbesuch stand K wieder auf, öffnete das Fenster und kletterte auf das Dach, um auf diesem Weg zum Mädchenzimmer zu gelangen und den gemeinsamen Abend fortzusetzen. Dabei verlor er den Halt, stürzte aus etwa 8 m Höhe auf den Boden und erlitt mehrere Frakturen, u. a. im Bereich des linken Oberarms, des Beckens und der Wirbelsäule. Nach diversen Operationen ist beim Kläger eine massive Bewegungseinschränkung des gesamten linken Armes verblieben.

Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) gewährte dem Kläger zunächst einen Vorschuss in Höhe von 2.600 Euro auf die voraussichtlich zu gewährenden Geldleistungen, forderte nach weiterer Überprüfung jedoch den vorgeschossenen Betrag zurück und lehnte die Anerkennung des Sturzes vom November 2014 als Arbeitsunfall ab. Denn der Entschluss, durch das Fenster in das benachbarte Mädchenzimmer zu klettern, stehe grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Teilnehmer der Ausbildung und sei somit dem privaten unversicherten Bereich zuzuordnen. Hinzu komme, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei; es sei bekannt, dass auch bei Erwachsenen Hemmschwellen und Gefahrenbewusstsein bei zunehmendem Alkoholspiegel abnähmen.

Das Sozialgericht hat die von K angefochtene Entscheidung der BG aufgehoben und den Sturz vom November 2014 als Arbeitsunfall anerkannt. Die hiergegen von der BG eingelegte Berufung hat der 9. Senat des Landessozialgerichts zurückgewiesen:

Als Teilnehmer an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildungsmaßnahme sei K bei allen Verrichtungen während des Einführungsseminars unfallversichert gewesen, die in innerem Zusammenhang mit der Ausbildung standen. Das Klettern über das Dach der dreistöckigen Jugendherberge in Richtung des benachbarten Mädchenzimmers mit dem Willen, den gemeinsamen Abend fortzusetzen und mit dem Wissen, dass der Flur überwacht wurde, stehe noch in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch aufgehoben, dass sich K mit seiner Kletterei – objektiv betrachtet – in hohem Maße vernunftwidrig und gefahrbringend verhalten habe. Denn sein Sturz sei Folge seiner altersbedingten Unreife und eines für Jugendliche seines Alters typischen gruppendynamischen Prozesses gewesen. Durch das gemeinsame Verbringen des Abends nach Abschluss des Schulungsprogramms bei Musik, Gesprächen, „Quatsch machen“ und maßvollem Alkoholgenuss sei ein gruppendynamischer Prozess in Gang gesetzt worden. Es erscheine nachvollziehbar und gruppentypisch, dass der jugendliche K den Wunsch verspürt habe, den Abend „zu verlängern“. Seine Idee, den Flur zu vermeiden und nach einem anderen Weg zu suchen, sei insoweit ebenfalls einem gruppendynamischen Prozess entsprungen. Nach der entsprechenden Ankündigung, über das Dach zurückzukommen, die die Mädchen mit Unglauben („das machst du sowieso nicht“) quittiert hätten, sei K, dem seitens seiner Betreuerin im Kreis seiner Kolleginnen das Streben nach „Coolness“ („Hahn im Korb“) attestiert wurde, in einen gewissen Zugzwang geraten. Mit Blick auf diesen gruppendynamischen Prozess habe sich K nach dem nächtlichen Kontrollbesuch jugend- bzw. gruppentypisch schlafend gestellt und seine Ankündigung wahrgemacht, aus dem Fenster zu steigen. Die Idee, die Konfrontation mit einer eventuell im Flur befindlichen Aufsichtsperson durch die Nutzung eines anderen „Weges“ zu vermeiden, erscheine durchaus naheliegend. Die dann von K gewählte Lösung, über das Dach zum Nachbarzimmer zu klettern, sei zwar unvernünftig und leichtsinnig, aber nicht komplett fernliegend. Die Selbstüberschätzung des K, das Mädchenzimmer unfallfrei über das Dach zu erreichen, sei jugendtypisch und unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auch nicht völlig vernunftwidrig. Der nach der Hausordnung der Jugendherberge verbotene, von K nicht bestrittene Konsum von Alkohol lasse den Versicherungsschutz ebenfalls nicht entfallen. So habe keiner der vernommenen Zeugen den Kläger als betrunken beschrieben; auch im erstversorgenden Krankenhaus sei er als ansprechbar, orientiert und lediglich leicht alkoholisiert wirkend eingeschätzt worden. Besondere Auswirkungen einer Alkoholisierung seien damit nicht dokumentiert.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]: Kraft Gesetzes sind versichert (…).14. Personen, die (…) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird, (…).

§ 8 SGB VII: (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…).

Hinweis: Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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Fristverlängerung für Umtausch alter Führerschein-Dokumente

Führerscheininhaber und -inhaberinnen der Jahrgänge 1953 bis 1958 sollen mehr Zeit zum Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente erhalten. Der Bundesrat stimmt am 11. Februar 2022 einer Regierungsverordnung zu, die diverse Regelungen zu Erwerb, Geltung und Umschreibung von Führerscheinen enthält. Setzt die Bundesregierung die sog. Maßgaben der Länder um, kann sie die Verordnung in Kraft setzen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.02.2022

Führerscheininhaber und -inhaberinnen der Jahrgänge 1953 bis 1958 sollen mehr Zeit zum Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente erhalten: Nur unter dieser sowie weiteren Bedingungen stimmte der Bundesrat am 11. Februar 2022 einer Regierungsverordnung zu, die diverse Regelungen zu Erwerb, Geltung und Umschreibung von Führerscheinen enthält. Setzt die Bundesregierung die sog. Maßgaben der Länder um, kann sie die Verordnung in Kraft setzen.

Gestaffelte Umtauschfristen

Hintergrund ist eine EU-Vorgabe, die spätestens zum Jahr 2033 den Umtausch sämtlicher Führerscheindokumente in europaweit einheitlich lesbare und fälschungssichere Kartenformate bestimmt. Dies betrifft ca. 43 Millionen Dokumente – die Fahrerlaubnis selbst ist davon unberührt. Damit nicht alle Führerscheine zum Ende der Frist gleichzeitig umzutauschen sind und lange Wartezeiten entstehen, gelten in Deutschland gestaffelte Umtauschfristen. In der ersten Stufe müssen Führerscheinbesitzer der Jahrgänge 1953 bis 1958 ihre alten Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, umtauschen. Diese Frist möchte der Bundesrat aufgrund der aktuellen Belastungen der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr auf den 19. Juli 2022 verschieben. Betroffene sollen keine Sanktionen fürchten müssen, wenn sie ihren alten Führerschein angesichts der aktuellen Corona-Situation noch nicht rechtzeitig umtauschen konnten.

Vorgaben zum Online-Unterricht und Umschreibung ausländischer Führerscheine

Die Verordnung enthält zahlreiche Vorgaben zum Verfahren bei der Führerscheinprüfung, der Fahrlehrerausbildung, zum Online-Unterricht für die theoretische Fahrschulausbildung sowie zur Umschreibung ausländischer Führerscheine – unter anderem für die Länder Albanien, Moldau, Kosovo, das Vereinigte Königreich und Nordirland. Sie können ebenfalls nur in Kraft treten, wenn die Bundesregierung die Änderungswünsche der Länder einpflegt.

Mehr Online-Unterricht

So möchte der Bundesrat den Online-Unterricht bereits dann erlauben, wenn Präsenzunterricht zwar möglich ist, aber Einschränkungen unterliegt. Nach den Plänen der Bundesregierung im zugrundeliegenden Verordnungsentwurf ist Voraussetzung, dass Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden kann bzw. darf.

Nächste Schritte

Die Bundesregierung entscheidet, ob und wie schnell sie die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben umsetzt und die geänderte Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, damit sie im dritten Folgemonat in Kraft treten kann.

Appell für Digitales Lernen

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat die von der Bundesregierung geplanten Regeln zum digitalen Fahrschulunterricht als unzureichend. Er spricht sich dafür aus, die guten Erfahrungen der Fahrschulen mit digitalen Formaten rasch dauerhaft rechtlich zu verankern. Er fordert den Bund auf, Rahmenbedingungen für verstärktes E-Learning in der theoretischen Fahrschulausbildung zu schaffen und hierbei die fachliche Expertise der Länder einzubeziehen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristen, wann diese sich damit befasst, gibt es nicht

Quelle: Bundesrat

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Keine „individuelle Lösung“ bei der Müllabfuhr

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht (Az. 5 MB 42/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Beschluss 5 MB 42/21 vom 09.02.2022

Mit Beschluss vom 9. Februar 2022 hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht.

Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der ca. 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 m von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende der Sackgasse wohnenden Antragsteller des Verfahrens heißt dies, dass er seine Tonne ca. 180 m eigenverantwortlich transportieren muss. Diese Entscheidung hat der 5. Senat in zweiter Instanz bestätigt und den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Kreises geändert. Eine geeignete Wendemöglichkeit bestehe nicht. Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs sei aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend dürfe die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der Berufsgenossenschaft und der Gesetzlichen Unfallversicherung maximal 150 m betragen. Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 m – gebe es nicht. Sofern dem Antragsteller die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, sei er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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Bundesrat fordert Ausweiskontrollen beim Boarding

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass Fluggesellschaften die Identität ihrer Passagiere beim Boarding kontrollieren und mit den Buchungsdaten der Tickets abgleichen müssen. Dies ist bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Am 11. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, eine entsprechende Ergänzung im Luftsicherheitsgesetz beim Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.02.2022

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass Fluggesellschaften die Identität ihrer Passagiere beim Boarding kontrollieren und mit den Buchungsdaten der Tickets abgleichen müssen. Dies ist bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Am 11. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, eine entsprechende Ergänzung im Luftsicherheitsgesetz beim Bundestag einzubringen.

Identität der Passagiere nicht gesichert

Der Bundesrat warnt vor Gefahren für die Luftverkehrssicherheit, wenn unklar bleibt, wer eigentlich an Bord eines Flugzeuges geht: Gibt jemand bei der Buchung eine falsche Identität an und wird vor dem Einsteigen nicht kontrolliert, bleibt die falsche Identität unerkannt. Diese Informationslücke könnten Kriminelle und Terroristen zur Verschleierung ihrer Reiserouten ausnutzen. Die Arbeit von Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität werde erschwert, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Vorbild Frankreich

In anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Belgien oder Spanien sind Fluggesellschaften bereits verpflichtet, die Identität eines Fluggastes durch Abgleich von Ausweis und Buchungsdaten sicherzustellen.

Erneuter Versuch

Mit dem aktuellen Beschluss bekräftigt der Bundesrat eine frühere Forderung: Schon am 21. September 2018 hatte er – ebenfalls auf Initiative von Niedersachsen – einen gleichlautenden Entwurf (BR-Drs. 321/18) beim Bundestag eingebracht. Dieser ihn vor Ablauf der 19. Legislaturperiode nicht abschließend beraten, sodass er der Diskontinuität unterfiel.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wird zunächst der neuen Bundesregierung zugeleitet, die dazu innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen für dessen Beratungszeit gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat will Bußgelder für Mietwucher verdoppeln

Mietwucher soll härter bestraft werden. Dies fordert der Bundesrat. Am 11. Februar 2022 beschloss er auf Initiative von fünf Ländern, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.02.2022

Mietwucher soll härter bestraft werden. Dies fordert der Bundesrat. Am 11. Februar 2022 beschloss er auf Initiative von fünf Ländern, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Doppelte Bußgelder

Der Bundesrat schlägt vor, den Bußgeldrahmen für unangemessen hohe Mietforderungen auf 100.000 Euro zu verdoppeln. Das geltende Bußgeld von 50.000 Euro sei angesichts des anhaltend knappen Wohnungsmarktes nicht mehr zeitgemäß.

Nicht mehr erforderlich: das Ausnutzen der Zwangslage

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen außerdem dafür sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt wird. Danach würde es ausreichen, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist. Bislang müssen Mieter nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat. Dieses Ausnutzen lasse sich in der Praxis kaum nachweisen, weshalb die Vorschrift zum Mietwucher faktisch ins Leere laufe, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Zweiter Anlauf

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltsgleichen Entwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht – er war dort jedoch nicht abschließend beraten worden. Mit Ende der 19. Legislaturperiode unterfiel er daher der so genannten Diskontinuität. Nun soll sich der 20. Deutsche Bundestag damit befassen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Zunächst kann die Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates Stellung nehmen. Anschließend leitet sie beide Dokumente dem Bundestag zu. Feste Fristen für dessen Beratungen gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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Neue Initiative zu herrenlosen Konten

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür setzen sich Niedersachsen und Bremen mit einer Initiative ein. Am 11. Februar 2022 wurde die Initiative im Bundesratsplenum vorgestellt und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.02.2022

Erben sollen künftig leichter Auskünfte über mögliche Konten oder Depots von Verstorbenen aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten. Dafür setzen sich Niedersachsen und Bremen mit einer Initiative ein. Am 11. Februar 2022 wurde die Initiative im Bundesratsplenum vorgestellt und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen.

Milliardenvermögen auf Bankkonten

Hintergrund sind Schätzungen, wonach zwischen zwei und neun Milliarden Euro auf sog. herrenlosen Konten von Verstorbenen liegen, ohne dass ihre Erben davon wissen: Hinterlässt ein Verstorbener keine Hinweise auf ihm gehörende (Online-)Konten, so ist es für Erben nach aktueller Rechtslage schwer, davon Kenntnis zu erhalten. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein scheitern häufig am Bankgeheimnis.

Bundesweites Verzeichnis gefordert

Zur Lösung des Problems schlagen Niedersachsen und Bremen ein bundesweites Verzeichnis beim Bundesamt für Justiz vor, an das automatisiert Daten Verstorbener sowie die Namen ihrer Kreditinstitute zu melden sind, sofern kein Erbe in angemessener Zeit Anspruch darauf erhoben hat. Ein entsprechendes Verfahren wird seit 2015 beim Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen praktiziert.

Das Bundesamt soll die Daten in einem öffentlich einsehbaren Register im Internet führen. Mögliche Erben könnten so Informationen erhalten, mit denen sie ihre Vermögensansprüche gegenüber den Banken geltend machen können. Anlassloses Durchstöbern Nichtberechtigter soll durch Registrierungsvorgaben verhindert werden.

Neuauflage mit Änderungen

Niedersachsen hatte bereits im Juni 2020 eine ähnliche Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht, diese jedoch nach Überarbeitung zugunsten des neuen Gesetzentwurfs zurückgezogen.

Wie es weitergeht

Die Fachausschüsse – federführend der Rechtsausschuss, mitberatend Finanz- und Innenausschuss – befassen sich Ende Februar mit dem Vorschlag. Sobald die Ausschussberatungen abgeschlossen sind, kann das Plenum dann über die Frage abstimmen, ob es den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen möchte.

Quelle: Bundesrat

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Fitnessstudio verschwieg Kund:innen im Lockdown Recht auf Beitragserstattung

Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kund:innen nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das entschied das LG Berlin nach einer Klage des vzbv (Az. 52 O 158/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 52 O 158/21 des LG Berlin vom 09.12.2021 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen irrführende Online-Mitteilung eines Studiobetreibers

  • Kund:innen durften für die Zeit der Schließung nur zwischen Spende, Laufzeitverlängerung und Trainings-Gutschein wählen.
  • LG Berlin: Irreführende Mitteilung konnte Mitglieder davon abhalten, auf ihren Erstattungsanspruch zu bestehen.
  • Anmeldung zur Musterfeststellungsklage möglich: vzbv lässt Anspruch auf Beitragserstattung für coronabedingte Schließzeiten feststellen.

Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kund:innen nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt. In einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios lässt der vzbv über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher:innen können sich dieser Klage jetzt anschließen.

„Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden.“

Recht auf Beitragserstattung verschwiegen

Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite verkündete der Anbieter, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kund:innen über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher:innen die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.

Online-Mitteilung war irreführend

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder würden sie ganz überwiegend so verstehen, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und würde die Mitglieder davon abhalten, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren.

Quelle: vzbv

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Mieterpaar erhält aufgrund der Mietpreisbremse Geld zurück

Das AG München verurteilte Vermieter aus dem Landkreis Starnberg, ihren Mietern überbezahlten Mietzins wieder zurückzuzahlen. Zudem müsse die künftig zu zahlende Miete reduziert werden (Az. 453 C 22593/20).

AG München, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 453 C 22593/20 vom 23.06.2021

Das Amtsgericht München verurteilte am 23.06.2021 zwei Vermieter aus dem Landkreis Starnberg, ihren beiden Mietern 3.295,44 Euro überbezahlten Mietzins wieder zurückzuzahlen. Zudem stellte es fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft nur 896,25 Euro betragen darf.

Die beiden Kläger mieteten Ende des Jahres 2019 eine Drei-Zimmer Wohnung in Neuhausen-Nymphenburg. Die 69 qm große Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Als Miete wurde im Mietvertrag 1.171 Euro vereinbart, zuzüglich Abschlagszahlungen für Heizung, Warmwasser und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 130 Euro.

Die Kläger meinen, dass die vereinbarte Miete erheblich über dem Mietspiegel der Stadt München liege und daher gegen die sog. Mietpreisbremse verstoße. Sie forderten die Vermieter daher mehrfach dazu auf, die Miete zu verringern und überbezahlte Miete zu erstatten.

Die Beklagten hielten die Miete für angemessen. Sie trugen unter anderem vor, dass der Vormieter bereits 2016 einen Vertrag mit einer Kaltmiete von 1.105 Euro unterzeichnet habe. Der Münchner Mietspiegel habe „nichts mit der Realität der Münchner Mieten zu tun“. Dies zeige sich auch in den Unterschieden zwischen den Preisen im Mietspiegel und im Wohnungsmarktbarometer der Landeshauptstadt München. Sie beantragten Klageabweisung.

Der zuständige Richter gab den Mietern recht:

„Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins in Höhe von 1.171 Euro erweist sich (…) in Höhe von 274,62 Euro als unwirksam. Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in einem Verordnungsgebiet nach § 556d Abs. 2 BGB. Die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete darf daher die ortsübliche Vergleichsmiete (…) um höchstens 10 % übersteigen. (…) Die durchschnittliche ortsübliche Miete nach dem Mietspiegel für München 2019 liegt (…) bei 11,81 Euro pro Quadratmeter (…).“

Das Gericht verdeutlichte, dass die Angaben im Mietspiegel nicht pauschal übernommen werden können, sondern immer im Einzelfall der Zustand des konkreten Mietobjekts zur Ermittlung der ortsüblichen Miete beurteilt werden muss.

„Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete mittels des Mietspiegels ist zwar zu beachten, dass diese kein feststehender Betrag ist, sondern sich in einem Spannenbereich mit oberer und unterer Grenze bewegt. Für vollständig identische Wohnungen werden nicht identische Mietpreise vereinbart. Neben objektiven Kriterien spielen bei der Mietpreisvereinbarung auch subjektive Gesichtspunkte, wie z. B. besonderes Verhandlungsgeschick, eine Rolle. Darüber hinaus unterscheiden sich die vereinbarten Mieten für identische Wohnungen auch nach der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses. Aus diesem Grund bewegt sich die ortsübliche Vergleichsmiete immer in einem Spannenbereich.“

Darüber hinaus legte das Gericht fest, dass auch die in der Zukunft zu zahlende Miete verringert werden muss.

Als vollständig unterlegene Partei müssen die Vermieter nun neben den Verfahrenskosten auch die Anwaltskosten der Kläger tragen.

Die Berufung gegen das Urteil verwarf das LG München I mit Beschluss vom 23.12.2021, Az. 14 S 10254/21.

Quelle: AG München

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Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf

Die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung blieb vor dem LG Coburg ohne Erfolg. Die Verkäuferin hatte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20 Jahre zuvor ein Verbrechen ereignet hatte (Az. 11 O 92/20).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 11 O 92/20 vom 06.10.2020 (rkr)

Das „Horrorhaus“

Die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger Täuschung blieb ohne Erfolg. Die Verkäuferin hatte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20 Jahre zuvor ein Verbrechen ereignet hatte.

Im Jahr 2018 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Wohnanwesen zur eigenen Benutzung. In diesem Haus hatte im Jahr 1998 ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Als die jetzt beklagte Verkäuferin ihrerseits das Anwesen im Jahr 2004 erwarb, wusste sie von dem Verbrechen selbst nichts, sondern erfuhr erst einige Jahre später davon.

Nachdem die Klägerin von dem Verbrechen erfahren hatte, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und wollte den Kauf rückgängig machen. Sie meinte, die Beklagte hätte auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord aus früheren Zeiten hinweisen müssen. Sie habe die Klägerin arglistig getäuscht. Das Haus sei schwer veräußerbar und sein Wert gemindert.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sah es dabei aus zweierlei Gründen nicht als gegeben an.

Zum einen bestand schon keine Hinweispflicht der Klägerin. Eine solche ungefragte Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten darf. Eine allgemeine Pflicht, Umstände zu offenbaren, die für den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein können, gibt es aber nicht. Eine Pflicht, beim Verkauf eines Hauses ungefragt auf ein dort verübtes Verbrechen hinzuweisen, kann deshalb zwar durchaus bestehen. Dies gilt nach der Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, weil die Bedeutung dieses Ereignisses für eine Kaufentscheidung im Lauf der Zeit erfahrungsgemäß immer weniger wird. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses an die Klägerin mehr als 20 Jahre, sodass die Beklagte schon deshalb nicht mehr zur ungefragten Offenbarung des Verbrechens verpflichtet war.

Zum anderen konnte die Klägerin auch ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht nachweisen. Diese erfuhr selbst erst von den Morden, nachdem sie das Haus im Jahr 2004 erworben hatte. Nach eigenen Angaben machte das der Beklagten auch nichts aus. Vielmehr wohnte sie noch mehr als 10 Jahre in dem Anwesen, ohne sich über dessen Vergangenheit groß Gedanken zu machen. Dementsprechend spielte der Doppelmord beim Verkauf des Hauses für die Beklagte auch keine entscheidende Rolle. Das Gericht war deshalb gerade nicht davon überzeugt, dass die Beklagte beim Verkauf an die Klägerin davon ausgegangen war, dass diese das Anwesen in Kenntnis des Verbrechens nicht ebenso erworben hätte. Das wäre aber Voraussetzung für ein arglistiges Vorgehen der Beklagten gewesen. Zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kam es deshalb nicht.

Die gegen das Urteil des Landgerichts Coburg gerichtete Berufung nahm die Klägerin nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg zurück.

Quelle: LG Coburg

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EuGH zur gerichtliche Zuständigkeit für Scheidungsverfahren

Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zu begründen, darf sich lt. EuGH nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers richten (Rs. C-522/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zum Urteil C-522/20 vom 10.02.2022

Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zu begründen, darf sich nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers richten.

Da der Besitz der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats dazu beiträgt, dass eine tatsächliche Beziehung zu diesem besteht, ist es nicht offensichtlich unangemessen, in einem solchen Fall nur einen mindestens sechsmonatigen (statt einjährigen) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu verlangen.

Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit etwas mehr als sechs Monaten in Österreich lebt, hat bei einem österreichischen Gericht einen Antrag auf Auflösung der Ehe mit seiner deutschen Ehegattin gestellt, mit der er in Irland gelebt hatte.

In den ersten beiden Instanzen wurde sein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen.

Die sog. Brüssel-IIa-Verordnung über die Zuständigkeit in Ehesachen1 verlangt in einem solchen Fall nämlich, dass sich der Antragsteller seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Der Antragsteller ist jedoch der Ansicht, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer nur mindestens sechs Monate betragen dürfe, wie dies in der Verordnung für den Fall vorgesehen sei, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitze. Es stelle eine verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, wenn von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ein längerer Mindestaufenthalt verlangt würde.

Der vom Antragsteller angerufene Oberste Gerichtshof (Österreich) teilt diese Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Ungleichbehandlung mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Er hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das in Art. 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dieser Ungleichbehandlung nicht entgegensteht.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Verordnung sicherstellen soll, dass eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung wahrnehmen.

Unter diesem Blickwinkel befindet sich ein Antragsteller, der Angehöriger dieses Mitgliedstaats ist und wegen einer ehelichen Krise den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehepaars verlässt und beschließt, in sein Herkunftsland zurückzukehren, grundsätzlich nicht in einer Situation, die mit der eines Antragstellers vergleichbar wäre, der nicht die Angehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und infolge einer Ehekrise dorthin umzieht.

Denn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats unterhält zu diesem zwangsläufig institutionelle und rechtliche sowie in der Regel kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Bindungen. Solche Bindungen können folglich bereits zur Feststellung der tatsächlichen Beziehung beitragen, die zu dem Mitgliedstaat bestehen muss. Damit wird außerdem für den anderen Ehegatten eine gewisse Vorhersehbarkeit gewährleistet, da dieser damit rechnen kann, dass möglicherweise bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Der Gerichtshof hält es daher nicht für offensichtlich unangemessen, dass diese Bindungen vom Unionsgesetzgeber bei der Bestimmung der erforderlichen Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wurden.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

Quelle: EuGH

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