Kein „Public Value“-Status für Teleshoppingsender

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. So entschied das OVG NRW (Az. 13 A 2858/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.05.2026 zum Urteil 13 A 2858/24 vom 27.05.2026

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Der Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass der Senat nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen hat. Die dabei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Programm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW

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Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue Syndrom

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann (Az. L 4 KR 401/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Urteil L 4 KR 401/21 vom 28.04.2026

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund eines CFS.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Bewilligung diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Die Kasse lehnte die Anträge aus verschiedenen Gründen ab, u.a. weil die Produkte generell nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, nicht für die Erkrankung des Klägers zugelassen, nicht apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben waren.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Die begehrten Präparate würden jedenfalls gegen die Symptome seines schweren CFS helfen und das Gesamtbild der Erkrankung verbessern.

Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Hierzu hat er sich auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wonach die Produkte im Falle des Klägers sinnvoll und empfehlenswert seien. Zwar seien die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, allerdings befinde sich der Kläger aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, die eine medizinische Mindestevidenz ausreichen lasse. Die vom Gutachter herangezogenen Evidenzgrade könnten bei der Beurteilung einer rechtlichen Mindestevidenz im Sinne des § 2 Abs 1a SGB 5 berücksichtigt werden und führten hier zu einem Leistungsanspruch.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen

Bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte hat der Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 62/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 17 U 62/24 vom 29.04.2026

Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte.

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.

Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.06.2019 gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30.06.2019 bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 Euro mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte der Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus.

Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.

Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Verfahrensrechtliche Regelung zur Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffungen verfassungsgemäß?

Das OLG Düsseldorf hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen (Az. VII-Verg 6/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Beschluss VII-Verg 6/26 vom 22.05.2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleister der Bundeswehr und möchte Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen. In dem von ihr durchgeführten Vergabeverfahren wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen und nicht das der Antragstellerin zu erteilen. Den darauf gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die 1. Vergabekammer des Bundes am 21.01.2026 zurück. Dagegen wandte sie sich am 30.01.2026 mit einer an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichteten sofortigen Beschwerde. Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Damit bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft. Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) soll die sofortige Beschwerde bei Bundeswehrbeschaffungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wenn sie gültig wäre, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechtsverletzung durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung festzustellen. Wenn sie ungültig wäre, dann muss der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortgesetzt werden muss. Deshalb hat der Vergabesenat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage ein:

„Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?“

Aktenzeichen: VII-Verg 6/26

Aktenzeichen der Vergabekammer: VK 1 – 128/25

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Verfahren vereinfachen, Verwaltung entlasten

Die Bundesregierung hat Vereinfachungen in der Verwaltung auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen und die öffentliche Hand zu entlasten. Das Gesetz zum Bürokratierückbau im Bereich des BMI wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.05.2026

Die Bundesregierung hat Vereinfachungen in der Verwaltung auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Verfahren zu vereinfachen und die öffentliche Hand zu entlasten. Das Gesetz zum Bürokratierückbau im Bereich des BMI wurde nun vom Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung setzt damit ihre Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung konsequent fort. Sie will Verwaltungsvorgänge vereinfachen, Hürden abbauen und digitale Lösungen in der Bundesverwaltung verankern.

Verfahren vereinfachen und digitale Prozesse stärken

Verfahren sollen einfacher werden, Doppelstrukturen reduziert und digitale Prozesse gestärkt werden. Konkret geht es unter anderem um folgende Schritte:

  • Planungs- und Genehmigungsverfahren werden digitalisiert und beschleunigt. Künftig können Ergebnisse der Verfahren vollständig digital übermittelt werden. Das baut digitale Hürden ab und die Genehmigungsprozesse werden spürbar verkürzt.
  • Die DE-Mail wird abgeschafft. Das Kommunikationsverfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird eingestellt. Damit entfallen Betriebskosten und Prüfpflichten für Verwaltung und Wirtschaft.
  • Das Melderecht wird entbürokratisiert. So entfällt etwa die Meldepflicht für Binnenschiffer ohne festen Wohnsitz. Das entlastet die Meldebehörden und insbesondere die Wirtschaft.
  • Das Bundeskriminalamt soll von Bürokratie entlastet werden. Durch die Befreiung von verschiedenen Dokumentations- und Berichtspflichten, wird mehr Zeit für die operative Polizeiarbeit gewonnen.

Bürokratierückbau als Teil der Modernisierungsagenda

Mit dem Gesetz bringt die Bundesregierung die Umsetzung ihrer Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung voran. Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wir haben den Anspruch, dass wir wieder an die Spitze kommen“. Die neuen Regelungen zum Bürokratierückbau im Bereich des Bundesinnenministeriums stehen unter diesem Vorzeichen: Sie entlasten die Verwaltung und stärken damit die Handlungsfähigkeit des Staates.

Quelle: Bundesregierung

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Gewissensnot berechtigt Tram-Bahnfahrer nicht, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern

Das ArbG München hat entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern (Az. 4 Ca 15395/25).

ArbG München, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 4 Ca 15395/25 vom 20.05.2026 (nrkr)

Das Arbeitsgericht München hat am 20.05.2026 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.

Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Das Arbeitsgericht München musste entscheiden, ob sich ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer aus Gewissensgründen weigern kann, diese Trambahn zu fahren. Der Kläger war in rund 1 ¾ Jahren nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung die Tram zu fahren eine Ermahnung, gegen die er Klage erhob. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das Arbeitsgericht noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO gebietet es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –, BAGE 137, 164-177, Rn. 23). Im Streitfall hat sich der Trambahnfahrer darauf berufen, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die Beklagte berief sich darauf, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts müsse die Beklagte als Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des klagenden Trambahnfahrers mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiere. Ferner sei von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten sei. Umgekehrt müsste die Beklagte sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Kläger nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Das Arbeitsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers nicht höher zu bewerten sei, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und daher zurücktreten müsse.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 4 Ca 15395/25).

Quelle: Arbeitsgericht München

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Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 1267/23 und 9 A 617/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zu den Urteilen 9 A 1267/23 und 9 A 617/24 vom 21.05.2026

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden.

Das Eisenbahn-Bundesamt hatte auf Grundlage dieser Regelung gegenüber den klagenden privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen Gebühren festgesetzt. Die dagegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies nun jeweils die Berufung des Eisenbahn-Bundesamts zurück.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:

Die Gebührenposition für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht verstößt gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der Fassung vom 20.07.2017 und vom 11.06.2019. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebühren in Rechtsverordnungen über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden.

Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I BEGebV in der bis zum 30.07.2021 geltenden Fassung, die für Überwachungsmaßnahmen Gebühren „nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro“ vorsieht, ist nach ihrem objektiven Regelungsgehalt weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet. Eine Festgebühr liegt nicht vor, da die Position keinen exakt festgelegten Betrag vorgibt, sondern eine Unter- und Obergrenze bestimmt, innerhalb derer die Behörde die konkrete Gebührenhöhe festsetzen kann. Eine Zeitgebühr scheidet ebenfalls aus, da die Formulierung „nach Aufwand“ nicht zwingend auf eine Bemessung nach dem konkret angefallenen Zeitaufwand schließen lässt. Der Begriff des „Aufwands“ kann ebenso gut als Bezugnahme auf den allgemeinen Verwaltungsaufwand verstanden werden und deutet damit eher auf die Festlegung eines Gebührenrahmens hin.

Da die Gebührenposition weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet ist, verstößt sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1a Satz 1 AEG und ist nichtig. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren sind daher rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann das Eisenbahn-Bundesamt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Bundestag beschließt Modernisierung des Anwaltsnotariats

Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6048) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Das Parlament hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441, 21/5868) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6048) beschlossen. Der neue Titel des Gesetzes lautet damit „Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen war der Regierungsentwurf im Ausschuss noch um diverse sachfremde Regelungen ergänzt worden.

In dritter Beratung stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke für den geänderten Gesetzentwurf, die AfD enthielt sich. In zweiter Beratung wurde auf Antrag der AfD-Fraktion getrennt abgestimmt. Die Artikel 4 bis 6 des Gesetzes wurden einstimmig angenommen. Dabei handelt es sich um die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, der Gewerbeordnung und des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten.

Beim Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und bei den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu, während sich die AfD-Fraktion enthielt. Zudem wurde eine Entschließung mit den Stimmen der vier Fraktionen bei Enthaltung der AfD-Fraktion verabschiedet. Ein Entschließungsantrag der AfD (21/6050), in dem die Fraktion unter anderem gefordert hatte, dass die notarielle Fachprüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden kann, wurde mit der Mehrheit aller anderen Fraktionen abgelehnt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regelung verfolgt das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem kann die Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus verlängert werden.

Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern, wird die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erleichtert, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig kann die notarielle Fachprüfung direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden. Es wird auch möglich, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern. Die örtliche Wartezeit wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.

Die Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit werden künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet. Dies soll vor allem Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen. Bezüglich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung reicht es künftig aus, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es ist nicht mehr nötig, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft (Az. 4 W 4/26).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Beschluss 4 W 4/26 vom 31.03.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.

Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Social-Media-Angebote zur Verfügung, u. a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u. a. kommentiert:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Stellungnahmen zu neuen RTS-Entwürfen der AMLA

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2026

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

Während Art. 19 Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten betrifft, behandelt Art. 28 Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind. Insbesondere der Art. 22 des RTS-Entwurfs dazu behandelt Sammelanderkonten. In seiner derzeitigen Gestaltung wird das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt. Banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken müssten schematisch auch auf anwaltliche Konten Anwendung finden, was mit deren Verschwiegenheit nicht vereinbar wäre und im Ergebnis dazu führen dürfte, dass Sammelanderkonten seitens der Banken nicht mehr angeboten werden. Es bedarf mithin ausdrücklicher Regelungen, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigen. Die BRAK bietet dazu einen ergänzenden Textvorschlag an: Die Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten einer Überprüfung durch die in den Mitgliedstaaten zuständigen Aufseher unterliegt, die den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. h) GwVO entspricht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2026

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