Posttraumatische Belastungsstörung kann auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein

Das BSG hat entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit in Betracht kommen kann, den Fall zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Az. B 2 U 19/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zum Urteil B 2 U 19/23 R vom 24.03.2026

Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/23 R).

Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht hatten es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprüfungsverfahren führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht.

Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landessozialgericht im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttraumatische Belastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) 1Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind…

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Quelle: Bundessozialgericht

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Kein Anspruch auf vorzeitiges „Verbrenner-Aus“

Der BGH hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt (Az. VI ZR 334/23, VI ZR 365/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zu den Urteilen VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 vom 23.03.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.

Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.

Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.

Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(…)

§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(…)

Artikel 2 Grundgesetz (GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(…)

Artikel 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)

(…)

(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)

(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:

a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verkehrssicherungspflichten bei Auto-Cross-Rennen

Das LG Osnabrück wies die Klage einer Zuschauerin eines Auto-Cross-Rennens ab, da dem Veranstalter keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden konnte und der ungewöhnliche Unfall für ihn nicht vorhersehbar war (Az. 1 O 2326/25).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 1 O 2326/25 vom 16.03.2026 (nrkr)

Am Montag, dem 16. März 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau gegen einen Verein, welcher im Juni 2022 in Haren (Ems) ein Auto-Cross-Rennen ausgerichtet hatte (Az. 1 O 2326/25). Die Frau wurde durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dass der Beklagte nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie forderte Schadenersatz- und Schmerzensgeld.

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den schriftlichen Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass den Beklagten als Veranstalter des Auto-Cross-Rennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht sei jedoch nicht feststellbar.

Zunächst erläuterte die Kammer den allgemeinen Haftungsmaßstab des Beklagten: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht habe diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu, so die Kammer, sei darauf abzustellen, welche Maßnahmen ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrssicherungspflicht für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin könnten keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen würden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeute dieses für den betroffenen Veranstalter, dass er solche Maßnahmen zu ergreifen habe, welche sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenen Gefährdung, bestimmen würden.

Sodann führte die Kammer aus, dass allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, den Beklagten nicht von einer eigenständigen Prüfung der potenziellen Gefährdungen entbinden würde. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedoch der Schadensablauf sehr ungewöhnlich sei. Das Rad des Fahrzeuges habe sich auf gerader Strecke gelöst, sei zunächst über den 2,5 m hohen Zaun geflogen, auf das Dach eines Pavillons geprallt und sei dann gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen. Ferner sei nicht feststellbar, dass es in der Vergangenheit bei diesem Streckenabschnitt dazu gekommen sei, dass sich Räder oder andere Fahrzeugteile von den Fahrzeugen gelöst hätten und über den Absperrzaun in den Zuschauerbereich geflogen wären. Dass dieses Geschehen für den Beklagten vorhersehbar gewesen wäre, sei daher nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass auch in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, sei allerdings nicht erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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„Medium“: Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich die Antragstellerin, die sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“ bezeichnet, u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“ (Az. 3 W 6/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Beschluss 3 W 6/26 vom 11.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts (Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 02.03.2026, Az. 2-12 O 305/25) bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u. a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teilte sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u. a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beschädigter Dekohase: Schadensersatz im Nachbarschaftsstreit

Das AG München verurteilte eine Nachbarin zur Zahlung von 20 Euro Schadensersatz, da sie die Beschädigung des Dekohasen nicht substanziiert bestritten und keine Rechtfertigungsgründe dargelegt hatte (Az. 172 C 23447/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil 172 C 23447/24 vom 02.01.2025 (rkr)

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30 cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u. a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 02.01.2025 in vollem Umfang statt und führte u.a. aus:

„Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20 Euro schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, sodass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […], so ist dies Sache von Herrn […]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt [wird]. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Justiz digitalisieren, Verfahren vereinfachen

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 19.03.2026 im Deutschen Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute im Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung bringt die Digitalisierung in Deutschland voran, auch im Bereich der Zwangsvollstreckungen. Der Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen wurde nun im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit setzt sie wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: die Fortführung der Digitalisierung der Justiz und einen konsequenten Bürokratieabbau für Staat und Verwaltung. Verfahren der Zwangsvollstreckung werden deutlich vereinfacht und Prozesse zunehmend digitalisiert.

Wesentliche Regelungen

  • Die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung wird deutlich reduziert. Bislang wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung elektronisch erteilt, während die Urkunden, welche die Vollstreckungsvoraussetzungen belegen, in Papierform den Vollstreckungsbehörden zugeleitet werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten, diese Urkunden analog der Aufträge künftig auch in elektronischer Form übermitteln zu können.
  • Die Gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden weiterhin vom Formularzwang bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen ausgenommen. Dadurch werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher deutlich reduziert.
  • Die Bundesregierung strebt langfristig den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitel an. Diese soll letztlich auch dem Schutz des Schuldners dienen und ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten. Die Datenbank wird die Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter vereinfachen.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat vor allem Änderungen vorgenommen, die die Pflicht von Kreditinstituten betreffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Weitere Änderungen betreffen den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Regelungen in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Regeln für E-Scooter verschärft

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Hier lesen Sie, was sich außerdem ändert.

Die Zahl der Unfälle mit Elektro-Scootern hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei in Deutschland im vergangenen Jahr knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen zu Schaden kamen. Das waren etwa 27 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die Bundesregierung hat reagiert und neue Fassungen der sog. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat der Novelle mit kleinen Änderungen am 19.12.2025 zugestimmt. Die neuen Regelungen werden nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge werden an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse angepasst. So müssen beispielsweise neu zugelassene E-Scooter ab 2027 verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Das soll zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Auch höhere Sicherheitsanforderungen an die Batterien und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen sind vorgesehen.

Die neuen technischen Regelungen sollen erst ab dem Jahr 2027 für Neufahrzeuge gelten. Ältere Fahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, können auch weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll es den Herstellern ermöglichen, die Produktion ihrer Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anpassungen an Radverkehr

Darüber hinaus werden die Regeln für E-Roller an den Radverkehr angepasst. So sollen Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern künftig wie Radfahrer bei einer roten Ampel den Grünpfeil nutzen dürfen.

E-Scooter werden oft auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen rücksichtlos abgestellt, was zu Behinderungen führen kann. Deshalb hat die Bundesregierung auch hier nachgeschärft. Städte und Gemeinden bekommen nun mehr Befugnisse, sie können selbst Regelungen für das Abstellen von Miet-E-Rollern festlegen.

Grundsätzlich können Fahrräder und E-Scooter weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden.

Verwarngeld erhöht

Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an das für den Radverkehr angeglichen – und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen von 5 Euro auf 25 Euro.

Verschärfte Haftung bei Unfällen mit E-Scootern

Die Bundesregierung hat zudem weitere Maßnahmen beschlossen. So will sie es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem sind mehr Konsequenzen für die Halter von Elektro-Scootern vorgesehen. Künftig sollen diese haften und zudem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Klage gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze in der Gemeinde Wangerland abgewiesen

Das VG Oldenburg hat über die Klage eines an der Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, der die Strände der Gemeinde Wangerland aufsucht und gegen die Parkentgelte für strandnahe Parkplätze geklagt hat (Az. 6 A 1883/24).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 6 A 1883/24 vom 18.03.2026 (rkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 18. März 2026 über die Klage eines an der niedersächsischen Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, welcher die Strände der Gemeinde Wangerland zum Strandspaziergang, Baden oder zum Wattwandern aufsucht und sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf dortigen strandnahen Parkplätzen gewandt hat (Az. 6 A 1883/24).

Nach Auffassung des Klägers handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren, sodass es zu einer erneuten großflächigen Kommerzialisierung des Strandzugangs käme, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränkt das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein.

Die Kammer sieht das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen nicht durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern der Gemeinde Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Eine vom Kläger eingewandte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist hierin nicht zu sehen. Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Eilantrag eines Gleitschirmfliegervereins gegen Windenergieanlage erfolglos

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 22 B 1325/25.AK).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss 22 B 1325/25.AK vom 19.03.2026

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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GKV-Beiträge auch auf bAV-Kapitalleistung trotz Weiterzahlung an Rentenversicherung

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil L 10 KR 366/24 vom 26.11.2025 (nrkr)

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden.

Dies hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 26.11.2025 entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die beklagte Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen (sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem.

Dies verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht, was in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei. Weiter wäre es nur mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand möglich, Härten bei der Beitragserhebung in Fällen wie dem vorliegenden zu vermeiden, denn hierzu hätten die gesetzlichen Krankenkassen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten der DRV dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von Rentenabschlägen eine Ausgleichszahlung geflossen sei sowie aus welchen Mitteln diese gegebenenfalls stammte und ob auf diese Mittel ihrerseits bereits Beiträge zur GKV angefallen seien. Es obliege zudem der freien Entscheidung der Versicherten, ob sie eine Kapitalleistung in eine andere Altersversorgung reinvestierten oder anderweitig verwendeten. Vorliegend habe sich der Kläger angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 3/26 R.).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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