Vorläufige Anwendung des EU-Einheitspatents beginnt

Das Einheitspatent kann in Europa vorläufig angewandt werden, nachdem eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten die Rechtsinstrumente ratifiziert hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2022

Das Einheitspatent kann in Europa vorläufig angewandt werden, nachdem eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten die Rechtsinstrumente ratifiziert hat. „Das Einheitspatent wird ab jetzt Realität“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton am 19. Januar 2022 in Brüssel. „Der Weg dorthin war lang und schwierig: Die Gespräche dauerten fast 50 Jahre und seit der über das Einheitspatent erzielten Einigung ist ein Jahrzehnt verstrichen.“ Der Weg für die vollständige Einführung des Einheitspatents in den kommenden 12 Monaten sei nun geebnet. Österreich hat am 18. Januar als letztes teilnehmendes Land seine Ratifizierungsurkunde für das Protokoll über die vorläufige Anwendung beim Rat der EU hinterlegt. Damit hat die Frist für die vorläufige Anwendung begonnen.

„Aus Europa kommen einige der bahnbrechenden Innovationen. Wenn wir diesen Weg weiter beschreiten wollen, müssen wir den europäischen Unternehmen und insbesondere den KMU die richtigen Instrumente an die Hand geben, mit denen sie ihre Erfindungen schützen und Nutzen aus ihrem geistigen Eigentum ziehen können“, so Kommissar Breton.

Er betonte weiter: „Mit dem neuen einheitlichen Patentsystem wird genau dieses Ziel erreicht. Es wird nämlich für eine zentrale Anlaufstelle für die Eintragung von Patenten in Europa sorgen und die Kosten für den Patentschutz senken. Zudem wird die Rechtssicherheit erhöht, indem die zentralisierte Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erleichtert wird.

Davon werden alle Unternehmen, insbesondere KMU, profitieren. So werden beispielsweise die Gebühren, die für die Verlängerung eines in bis zu 25 Mitgliedstaaten geltenden Einheitspatents für einen Zeitraum von 10 Jahren anfallen, weniger als 5.000 Euro anstatt wie bisher etwa 29.000 Euro betragen. Durch das Einheitspatent wird auch die Diskrepanz verringert, die bei den Kosten des Patentschutzes zwischen Europa und den USA, Japan und anderen Drittländern besteht.

Patenten kommt als den wirksamsten Instrumenten im Bereich des geistigen Eigentums eine besondere strategische Bedeutung in einer wissensbasierten Wirtschaft zu. Heute ist jedoch eine Verschiebung auf dem Gebiet der Patentierungstätigkeit zu beobachten: Immer mehr Patente stammen aus Nicht-EU-Ländern.

Das Einheitspatent ist ein entscheidender Schritt, mit dem Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der EU in wichtigen strategischen Bereichen gestärkt und der ökologische und digitale Wandel in der EU unterstützt werden. Wir stellen damit sicher, dass unsere immateriellen Vermögenswerte – d. h. unsere Ideen und Erfindungen – geschützt werden und greifbare Fortschritte bringen.“

Während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit wird das einheitliche Patentgericht die notwendigen Maßnahmen abschließen, um den operativen Start des neuen Systems zu gewährleisten.

Die operative Einführung des einheitlichen Patentsystems wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten erforderlichen Urkunde zur Ratifizierung des Übereinkommens über eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit beginnen.

Quelle: EU-Kommission

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Solarenergie, Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien und Strombezugsverträge: Konsultationen

Um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und die Emissionen in Europa bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, hat die EU-Kommission am 18.01.2022 zwei öffentliche Konsultationen im Energiesektor gestartet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.01.2022

Um die Umsetzung des europäischen Grünen Deals zu unterstützen und die Emissionen in Europa bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, hat die Europäische Kommission am 18.01.2022 zwei öffentliche Konsultationen im Energiesektor gestartet. Die Konsultationen betreffen die Solarenergie in der EU und die Verbesserung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Erleichterung von Strombezugsverträgen für diese Energien. Sie sollen gemeinsam dazu beitragen, dass bis 2030 ein Anteil von 40 Prozent erneuerbarer Energien am EU-Energiemix erreicht wird. Alle interessierten Kreise können sich bis zum 12. April 2022 äußern.

Die Kommission wird 2022 eine Strategie für Solarenergie veröffentlichen. Die Konsultation hierzu bittet um Beiträge zu Möglichkeiten der Steigerung von Solarenergiekapazitäten. Bei dieser Konsultation geht es insbesondere um Beiträge zu den wichtigsten Engpässen und Investitionshindernissen im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Die zweite gestern eingeleitete Konsultation dient der Vorbereitung eines Leitfadens der Kommission über bewährte Verfahren zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und des Ausbaus der erneuerbaren Energien, der im Sommer veröffentlicht werden soll. Diese Konsultation betrifft ebenfalls Stromabnahmeverträge für erneuerbare Energien, bei denen es sich um direkte Verträge zwischen Unternehmen und Stromversorgern über die Lieferung erneuerbarer Energie handelt. Die Kommission arbeitet an Leitlinien zur Verringerung der Dauer und Komplexität solcher Vereinbarungen, die dazu beitragen, Investoren bei Projekten für erneuerbare Energien Stabilität und Vorhersehbarkeit zu bieten.

Quelle: EU-Kommission

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Mitnahme des Bürostuhls ins Homeoffice: Kündigung unwirksam

Das ArbG Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden und die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen (Az. 16 Ca 4198/21).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil 16 Ca 4198/21 vom 18.01.2022

Klage gegen das Erzbistum Köln

Das Arbeitsgericht Köln hat in dem Kammertermin am 18.01.2022 über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat unter anderem die gegenüber der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Nach Bewertung des Gerichts ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die vom Erzbistum Köln ausgesprochene „Versetzung in den Ruhestand“ auch nicht in ein Ruhestandsverhältnis überführt worden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses unter anderem durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.07.2021. Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr gegenüber nicht hinreichend nachgekommen.

Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stelle zwar eine Pflichtverletzung dar, die an sich eine Kündigung begründen könne. In der konkreten Situation reiche die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum habe kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 sei unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, sei nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.

Der Klägerin stehe von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei notwendig gewesen, die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht sei es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln

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Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. So das BAG (Az. 5 AZR 217/21).

BAG, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Urteil 5 AZR 217/21 vom 19.01.2022

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u. a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 22 Abs. 1 MiLoG

1Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.2Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie

1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,

3Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

Quelle: BAG

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Anleger von Wirecard haben keinen Schadensersatzanspruch gegen die BaFin

Das LG Frankfurt hat in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verhandelt und die Klagen abgewiesen (Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zu den Urteilen 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20 vom 19.01.2022

Die für Amtshaftungen zuständige 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 19.01.2022 in vier Verfahren über Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhandelt und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von rund dreitausend Euro bis rund sechzigtausend Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen.

Die Richter der Amtshaftungskammer des Landgerichts haben in der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass Schadensersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal nicht bestehen. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte der Vorsitzende.

Die schriftlichen Gründe der heute verkündeten Urteile (zu Az. 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) werden in den nächsten Wochen vorgelegt werden. Mit ihren Urteilen ist die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main einer bereits am 05.11.2021 ergangenen Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-08 O 98/21) gefolgt. Die 8. Zivilkammer hatte eine Klage eines Anlegers von Wirecard-Aktien gegen die BaFin ebenfalls abgewiesen.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung der 8. Zivilkammer ist Berufung eingelegt worden. Die Urteile der 4. Zivilkammer können ebenfalls mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hatte ursprünglich vorgesehen, heute über rund weitere 60 Verfahren von Wirecard-Anlegern gegen die BaFin zu verhandeln. Die Kanzlei, welche diese weiteren Anleger vertritt, hat jüngst einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Ihm wurde nicht stattgegeben. Daraufhin haben diese Anwälte der Anleger einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer gestellt.

Zur Erläuterung

§ 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsgesetz lautet: Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

Quelle: LG Frankfurt am Main

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Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

Der BGH entschied, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist (Az. XII ZB 183/21).

BGH, Pressemitteilung vom 19.01.2022 zum Beschluss XII ZB 183/21 vom 19.01.2022

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine im Jahr 1984 geborene Antragstellerin, die von ihrer leiblichen Mutter, der Antragsgegnerin, Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangte. Bei der Geburt war die in problematischen Familienverhältnissen aufgewachsene Antragsgegnerin gerade 16 Jahre alt geworden. Sie hatte die Schwangerschaft erst im siebten Monat bemerkt und die Hauptschule, deren siebte Klasse sie damals besuchte, ohne Schulabschluss verlassen. Nach der Geburt lebte sie mit der Antragstellerin zunächst in einem Mutter-Kind-Heim und später in einer Mädchen-Wohngemeinschaft, ehe die Antragstellerin von einem Ehepaar adoptiert wurde. Ein im Jahr 1985 durchgeführtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem weiteren Mann. Ende 2003 kam es auf Vermittlung des Jugendamts zu einem Treffen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin im März 2018 erfolglos aufgefordert hatte, Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu benennen, hat sie nun im gerichtlichen Verfahren diese Auskunft verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsgegnerin die Auskunftserteilung unmöglich sei. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist die Bestimmung des § 1618a BGB, nach der Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Auch wenn die Vorschrift keine konkreten Sanktionen bei einem Verstoß vorsieht, können Eltern und Kindern aus ihr wechselseitig Rechtsansprüche erwachsen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dies ist bei der Auslegung des § 1618a BGB* zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich normiert hat. Anders als beim Anspruch des sog. Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über die Identität des leiblichen Kindesvaters, für den das Bundesverfassungsgericht einer Herleitung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB**) eine Absage erteilt und eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert hat, geht es hier nicht allein um die Durchsetzung finanzieller Interessen. Vielmehr wird mit dem Auskunftsanspruch eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gestärkt.

Dass die Antragsgegnerin wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der Antragstellerin ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis zwischen Kind und Mutter ist vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auch keine erheblichen, gegen ihre Auskunftsverpflichtung sprechenden Abwägungsgesichtspunkte vorgetragen, sondern im Gegenteil zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich besteht. Somit hat sie sich nicht auf konkrete Belange berufen, die mit Blick auf ihr ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen könnten, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.

Mit der bloßen Mitteilung, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, hat die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass ihr eine Erfüllung auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen unmöglich ist. Das Oberlandesgericht hat eine Reihe von möglichen Kontaktpersonen aufgelistet, an die sich die Antragsgegnerin wenden kann, um Hinweise zu potenziellen leiblichen Vätern der Antragstellerin zu erhalten. Diesen Nachfragemöglichkeiten fehlt es weder an der Erfolgsaussicht noch sind sie der Antragsgegnerin unzumutbar.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 1618 a BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

**§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: BGH

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EU-Kommission will transnationale Zusammenarbeit der Hochschulen in der EU vertiefen

Die Europäische Kommission will die transnationale Zusammenarbeit der europäischen Hochschulen vertiefen und hat dazu am 18.01.2022 zwei Vorschläge vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.01.2022

Die Europäische Kommission will die transnationale Zusammenarbeit der europäischen Hochschulen vertiefen und hat dazu am 18.01.2022 zwei Vorschläge vorgelegt: eine europäische Hochschulstrategie und einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit. „Exzellente und inklusive Hochschulen sind sowohl eine Voraussetzung als auch eine Grundlage unserer europäischen Lebensweise. Sie fördern offene, demokratische und faire Gesellschaften sowie nachhaltiges Wachstum, Unternehmertum, Integration und Beschäftigung. Unsere heutigen Vorschläge sollen die transnationale Zusammenarbeit auf eine neue Ebene bringen: Durch gemeinsame Werte, mehr Mobilität, eine größere Reichweite und die Ausschöpfung von Synergien wollen wir eine wahrhaft europäische Dimension im Hochschulsektor schaffen“, sagte der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident, Margaritis Schinas.

Die EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, fügte hinzu: „Die heutigen Vorschläge kommen dem gesamten Hochschulsektor zugute, in erster Linie unseren Studierenden. Sie brauchen den modernen transnationalen Campus mit unkompliziertem Zugang zu grenzüberschreitender Mobilität, um einen wirklich europäischen Studienverlauf mit entsprechenden Erfahrungen zu erleben. Wir stehen bereit, um unsere Kräfte mit den Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen in ganz Europa zu bündeln. Gemeinsam können wir Bildung, Forschung und Innovation zum Nutzen der Gesellschaft näher zusammenbringen. Die Allianzen der Europäischen Hochschulen ebnen den Weg dorthin; bis Mitte 2024 werden aus dem EU-Haushalt bis zu 60 solcher Allianzen unter Beteiligung von mehr als 500 Universitäten in ganz Europa unterstützt.“

Europa steht vor enormen Herausforderungen wie Klimawandel, Digitalisierung und Bevölkerungsalterung – und ist zugleich von der größten globalen Gesundheitskrise des Jahrhunderts und ihren wirtschaftlichen Folgen betroffen. Hochschulen und der gesamte tertiäre Bildungssektor haben eine einzigartige Position an der Schnittstelle von Bildung, Forschung und Innovation, bei der Gestaltung nachhaltiger und resilienter Wirtschaftsmodelle und bei der Ausprägung einer umweltfreundlicheren, inklusiveren und digitaleren Gesellschaft.

Die europäische Hochschulstrategie

In Europa gibt es nahezu 5.000 Hochschuleinrichtungen, 17,5 Millionen Studierende und 1,35 Millionen Lehrkräfte im tertiären Bildungsbereich sowie 1,17 Millionen Forscherinnen und Forscher. Mit dieser Strategie sollen alle Hochschulen in Europa unterstützt und in die Lage versetzt werden, sich an die sich wandelnden Bedingungen anzupassen, sich gut zu entwickeln und zu Europas Widerstandsfähigkeit und Erholung beizutragen. Die Strategie ist ein Aufruf an die Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen in ganz Europa, ihre Kräfte zu bündeln. In der Strategie werden eine Reihe wichtiger Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen die europäischen Hochschulen im Hinblick auf vier Ziele unterstützt werden sollen:

  • Stärkung der europäischen Dimension von Hochschulbildung und Forschung;
  • Etablierung der Hochschulen als richtungweisende Wahrzeichen unserer europäischen Lebensweise durch unterstützende Maßnahmen mit Schwerpunkt auf akademischen und wissenschaftlichen Laufbahnen, Qualität und Relevanz für zukunftssichere Kompetenzen, Vielfalt, Inklusion, demokratische Verfahren, Grundrechte und akademische Werte;
  • Aufwertung der Hochschulen als wichtige Akteure beim grünen und digitalen Wandel;
  • Stärkung der Hochschulen als treibende Kraft für Europas weltweite Führungsrolle.

Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die europäischen Hochschuleinrichtungen in die Lage zu versetzen, enger und intensiver zusammenzuarbeiten, die Durchführung gemeinsamer transnationaler Bildungsprogramme und -aktivitäten zu erleichtern, Kapazitäten und Ressourcen zu bündeln oder gemeinsame Abschlüsse zu vergeben. Sie ist eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen und geeignete Bedingungen zu schaffen, um eine solche engere und nachhaltige transnationale Zusammenarbeit, eine wirksamere Durchführung gemeinsamer Bildungs- und Forschungstätigkeiten und der Instrumente des Europäischen Hochschulraums (Bologna) zu ermöglichen. Sie schafft die Voraussetzungen, um die Weitergabe von Wissen zu erleichtern und engere Beziehungen zwischen Bildung, Forschung und innovativen Wirtschaftsakteuren zu knüpfen. Das Ziel besteht insbesondere darin, allen Menschen lebenslang hochwertige Bildungsangebote zur Verfügung zu stellen, bei denen diejenigen Kompetenzen und Fertigkeiten im Vordergrund stehen, die Wirtschaft und Gesellschaft heute am dringendsten benötigen.

Vier Leitinitiativen

Die europäische Dimension von Hochschulbildung und Forschung wird bis spätestens Mitte 2024 durch vier Leitinitiativen gestärkt:

  • Steigerung der Zahl der Europäischen Hochschulen auf 60 bis Mitte 2024, und zwar unter Beteiligung von mehr als 500 Hochschuleinrichtungen und mit einem vorläufigen Erasmus+-Budget von insgesamt 1,1 Mrd. Euro im Zeitraum 2021-2027. Ziel ist es, eine gemeinsame und langfristige strukturelle, nachhaltige und systemische Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln und europäische interuniversitäre Campus-Umgebungen zu schaffen, in denen Studierende, Lehrkräfte und Forschende aus ganz Europa nahtlos mobil sein und gemeinsam neues Wissen über Länder und Fachgebiete hinweg schaffen können;
  • Ausarbeitung eines rechtlichen Statuts für Hochschulallianzen, damit diese ihre Ressourcen, Kapazitäten und Stärken bündeln können, und zwar in Form eines Pilotprojekts im Rahmen von Erasmus+ ab 2022;
  • Hinarbeiten auf einen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss zur Anerkennung des Wertes transnationaler Erfahrungen bei Hochschulqualifikationen, die die Studierenden erwerben, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Durchführung gemeinsamer Programme;
  • Ausweitung der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“ durch Einsatz einer individuellen europäischen Studierendenkennung für alle mobilen Studierenden bis 2022 und für alle Studierenden an Hochschulen in Europa bis Mitte 2024, um die Mobilität auf allen Ebenen zu erleichtern.

Nächste Schritte

Ein koordiniertes Vorgehen der EU, der Mitgliedstaaten, der Regionen, der Zivilgesellschaft und des Hochschulsektors ist von zentraler Bedeutung, um die europäische Hochschulstrategie Wirklichkeit werden zu lassen. Die Kommission fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Hochschulen auf, sich an einer Diskussion über diese politische Agenda zu beteiligen und gemeinsam auf zukunftsfähige Hochschulen hinzuarbeiten.

Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit wird mit den Mitgliedstaaten erörtert. Nach der Annahme durch den Rat wird die Kommission die Mitgliedstaaten und weitere relevante Partner bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Anwendung der HOAI

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen. So entschied der EuGH (Rs. C-261/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261/20 vom 18.01.2022

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.

Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen der Möglichkeit der durch die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz vom deutschen Staat zu verlangen.

2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars in Höhe von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.

Ein Jahr später kündigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI1, nach der der Dienstleistungserbringer für die von ihm erbrachte Leistung Anspruch auf eine Vergütung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz entspricht, und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in Höhe von 102.934,59 Euro geltend zu machen, d. h. eines höheren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.

Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit der Bestimmung der Richtlinie 2006/123 festgestellt habe2, die es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machten, es sei denn diese Anforderungen erfüllten die kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit3. Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage eines Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie, widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gestützt wird, unangewendet lassen muss. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen. Konkret würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedoch aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden kann.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihrerseits verpflichtet sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verstöße festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Behörden nicht allein aufgrund solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.

Dagegen könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland darstellt, dieser Verstoß gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert im Sinne seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.

Fußnoten

1 Nach § 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam.
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht).
3 Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

Quelle: EuGH

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Bundesrepublik Deutschland muss Feuerwehrkosten tragen

Das VG Hannover hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Hannover abgewiesen, mit dem der Bund zur Zahlung von Feuerwehrkosten herangezogen wurde, denn der Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser (Az. 10 A 2803/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 10 A 2803/19 vom 12.01.2022

Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 12. Januar 2021 im schriftlichen Verfahren – die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet – die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Hannover abgewiesen, mit dem der Bund zur Zahlung von Feuerwehrkosten in Höhe von 14.890,55 Euro herangezogen wurde.

Am 2. Oktober 2016 beobachtete eine Passantin einen sich ausbreitenden Ölteppich auf dem Mittellandkanal auf Höhe der Kanalbrücke an der Hannoverschen Straße in Hannover und alarmierte die Feuerwehr der Beklagten. Diese rückte mit über dreißig Feuerwehrleuten und vier Einsatzleitwagen, vier Hilfeleistungs- und Löschfahrzeugen, einem Lastkraftwagen und einem Gerätewagen mit Mehrzweckboot zum Einsatzort aus. Dort stellten die Feuerwehrkräfte fest, dass sich der Ölteppich bereits auf ca. 200 Metern zwischen der Kanalbrücke und dem Misburger-Stichkanal ausgebreitet hatte. Die Feuerwehr schöpfte das Ölgemisch ab und entsorgte es anschließend. Nach etwas mehr als dreieinhalb Stunden konnte der Einsatz abgeschlossen werden.

Die Beklagte stellte der Klägerin die Einsatzkosten in Höhe von 14.890,55 Euro in Rechnung und begründete dies damit, dass es sich bei dem Mittelandkanal um eine Bundeswasserstraße handele und die Klägerin deshalb als Eigentümerin und Zustandsstörerin für die Einsatzkosten hafte.

Die Klägerin machte zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage unter anderem geltend, dass nach § 4 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Fließgewässer nicht eigentumsfähig sei und der Bund folglich nicht als Eigentümer des verunreinigten Wassers für dessen Zustand verantwortlich sein könne. In Ermangelung der tatsächlichen Sachherrschaft des Bundes über das Gewässer könne auch aus dieser keine Zustandsverantwortlichkeit hergeleitet werden.

Die 10. Kammer der Verwaltungsgerichts Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Fassung kostenverantwortlich. Zwar stehe das im Mittellandkanal fließende Wasser, die sog. fließende Welle, und damit auch das mit diesem vermischte Öl nach § 4 Abs. 2 WHG nicht im Eigentum des Bundes. Die Klägerin sei aber Eigentümerin des Gewässerbettes des Mittellandkanals nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG und deshalb als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das im Gewässerbett fließende und damit auch über das verunreinigte Wasser anzusehen. Sie stehe in einer besonderen Nähebeziehung zur „fließenden Welle“, die für die Zustandsverantwortlichkeit konstitutiv sei. Dass der Eigentümer eines fließenden Gewässers in der Regel auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser sei, setze der novellierte § 4 Abs. 2 WHG voraus. Aus diesem Grund könnten der Klägerin die Einsatzkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die 10. Kammer aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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Recht auf Reparatur: Konsultation zu nachhaltigem Konsum von Gütern

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über den nachhaltigen Konsum von Gütern eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.01.2022

Die Europäische Kommission hat am 11. Januar 2022 eine öffentliche Konsultation über den nachhaltigen Konsum von Gütern eingeleitet. Interessierte können ihre Meinung bis zum 5. April 2022 kundtun. Die Konsultation findet im Rahmen der im Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 Gesetzesinitiative zum Recht auf Reparatur statt. „Um unsere Ziele für den ökologischen Wandel zu erreichen, müssen wir sicherstellen, dass Ressourcen nachhaltig genutzt werden“, erklärte Didier Reynders, Kommissar für Justiz und Verbraucher. „Um die Kreislaufwirtschaft und den nachhaltigen Konsum zu fördern, sollten fehlerhafte Produkte nicht entsorgt, sondern repariert werden, damit die Verbraucher sie so lange wie möglich nutzen können.“

Die öffentliche Konsultation soll die Herausforderungen angehen, mit denen Verbraucher konfrontiert sind, wenn sie versuchen, kaputte Produkte zu reparieren. Sie wird die Erfahrungen und Meinungen von Herstellern, Verkäufern, Behörden, Wissenschaftlern und NGOs zusammenführen.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Initiative der Kommission zum Recht auf Reparatur einfließen, die darauf abzielt, den nachhaltigen Konsum zu verbessern, indem die Nutzungsdauer von Gütern z. B. durch Reparaturen verlängert wird. Die Kommission wird Maßnahmen prüfen, die die Reparatur während und nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist fördern. Sie wird eng mit der „Initiative für nachhaltige Produkte“ der Kommission verknüpft sein, die darauf abzielt, Produkte und Güter, die in der EU auf den Markt gebracht werden, nachhaltiger zu gestalten.

Quelle: EU-Kommission

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