Kommission will sozialwirtschaftliche Einrichtungen in Europa stärken

Die EU-Kommission will der europäischen Sozialwirtschaft zum Aufschwung verhelfen und hat dazu am 09.12.2021 einen Aktionsplan präsentiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2021

Die Europäische Kommission will der europäischen Sozialwirtschaft zum Aufschwung verhelfen und hat dazu am 09.12.2021 einen Aktionsplan präsentiert. „Der Aktionsplan für die Sozialwirtschaft füllt die Lücke zwischen unserer Sozialwirtschaft und der Unterstützung, die sie benötigt, um florieren und einen noch größeren Beitrag zu unseren Gesellschaften leisten zu können“, sagte Exekutiv-Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis. „Von der Verringerung des Verwaltungsaufwands für soziale Unternehmer bis hin zur Schaffung von Arbeitsplätzen und neuen Möglichkeiten für die Weiterqualifizierung und Umschulung leistet dieser Aktionsplan einen entscheidenden Beitrag dazu, einen fairen ökologischen und digitalen Wandel sowie eine inklusive Erholung von der Pandemie herbeizuführen.“

Sozialwirtschaftliche Organisationen sind Einrichtungen, die an erster Stelle soziale und ökologische Zwecke verfolgen und den größten Teil ihres Gewinns in die Organisation reinvestieren. Es gibt 2,8 Millionen sozialwirtschaftliche Einrichtungen in Europa, die 13,6 Millionen Menschen beschäftigen und Lösungsansätze für die wichtigsten Herausforderungen unserer Gesellschaften bieten. Ihre Tätigkeiten erstrecken sich auf verschiedene Sektoren und Formen, von Pflegedienstleistungen bis zum Recycling, von Genossenschaften bis zu sozialen Unternehmen. Mehr Unterstützung für die Sozialwirtschaft schafft nicht nur Arbeitsplätze, sondern ermöglicht es Organisationen darüber hinaus, ihre soziale Wirkung in der gesamten EU zu verstärken. Der heutige Aktionsplan für die Sozialwirtschaft macht es sozialwirtschaftlichen Organisationen leichter, sich zu entwickeln und zu wachsen.

Der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige Kommissar Nicolas Schmit erklärte: „Dank ihrer starken lokalen Verankerung kann die Sozialwirtschaft innovative Bottom-up-Lösungen für die zahlreichen globalen Herausforderungen unserer Tage, wie Klimawandel, Digitalisierung und soziale Ausgrenzung, bieten. Die Sozialwirtschaft funktioniert mit und für lokale Gemeinschaften und hat ein enormes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Ich bin überzeugt, dass dieser Aktionsplan dazu beiträgt, Organisationen der Sozialwirtschaft so zu stärken, dass sie wachsen können, Anerkennung finden und einen noch größeren Beitrag zur Gesellschaft leisten.“

Die Kommission schlägt Maßnahmen in drei Bereichen vor:

1. Schaffung der richtigen Voraussetzungen für eine florierende Sozialwirtschaft

Politische und rechtliche Rahmenbedingungen sind von entscheidender Bedeutung für die Schaffung des richtigen Umfelds für den Erfolg der Sozialwirtschaft. Dazu gehören Steuer-, Vergabe- und Beihilferahmen, die an die Bedürfnisse der Sozialwirtschaft angepasst werden müssen.

Diese Themen wird die Kommission im Jahr 2023 mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft angehen. Außerdem wird sie Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für sozialwirtschaftliche Organisationen herausgeben und den Zugang zu Orientierung im Bereich der staatlichen Beihilfen verbessern. Der Aktionsplan zielt auch darauf ab, bewährte Verfahren für eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu verbessern und auch außerhalb der EU-Grenzen den Fokus auf die Sozialwirtschaft zu fördern.

2. Schaffung von Möglichkeiten zur Unternehmensgründung und -entwicklung für sozialwirtschaftliche Organisationen

Sozialwirtschaftliche Unternehmen sollten bei der Betriebsgründung und -entwicklung sowie bei der Umschulung und Weiterqualifizierung ihrer Arbeitnehmer/innen entsprechend unterstützt werden. Für den Zeitraum 2021-2027 will die Kommission ihre Unterstützung über die geschätzten 2,5 Mrd. Euro hinaus aufstocken, die der Sozialwirtschaft zuvor (2014–2020) bereitgestellt worden waren.

Unter anderem wird die Kommission 2023 ein neues EU-Gateway für die Sozialwirtschaft einrichten, damit die Akteure der Sozialwirtschaft alle Informationen, die sie zu EU-Finanzmitteln, -Strategien, -Schulungen und -Initiativen benötigen, an einem Ort gebündelt vorfinden. Außerdem wird sie im Rahmen des Programms „InvestEU“ im Jahr 2022 neue Finanzprodukte auf den Weg bringen und den Zugang zu Finanzmitteln verbessern. Ebenfalls 2022 wird die Kommission ein Europäisches Kompetenzzentrum für soziale Innovation einrichten.

3. Anerkennung der Sozialwirtschaft und ihres Potenzials

Der Aktionsplan soll die Sozialwirtschaft sichtbarer machen und die Anerkennung ihrer Arbeit und ihres Potenzials verbessern. Die Kommission wird Kommunikationsmaßnahmen durchführen, in denen die Rolle und die Besonderheiten der Sozialwirtschaft herausgestellt werden. Außerdem wird die Kommission eine Studie zur Erhebung qualitativer und quantitativer Daten in Auftrag geben, um die Sozialwirtschaft in der gesamten EU besser zu verstehen. Darüber hinaus wird sie Schulungen für öffentliche Bedienstete zu verschiedenen, für die Sozialwirtschaft relevanten Themen organisieren, die Sozialwirtschaft auf regionaler und lokaler Ebene durch die Ankurbelung des grenzüberschreitenden Austauschs fördern und vieles mehr.

Mit dem Aktionsplan leitet die Kommission auch einen „Weg für den Übergang“ ein, um den ökologischen und digitalen Wandel der Sozialwirtschaft im Dialog mit Behörden und interessierten Kreisen zu unterstützen. Die Kommission holt im Rahmen einer EU-Umfrage, die bis zum 28. Februar 2022 läuft, Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Weg für den Übergang ein.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission startet Konsultation zu Leitlinien zu Tarifverträgen für Soloselbstständige

Bürger, Unternehmen, Sozialpartner und alle interessierten Kreise können ab 09.12.2021 an einer öffentlichen Konsultation zum Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge teilnehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2021

Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Sozialpartner und alle interessierten Kreise können ab 09.12.2021 an einer öffentlichen Konsultation zum Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge teilnehmen. „Die Digitalisierung wirkt sich nicht nur auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, sondern auch auf die Arbeitsweise der Menschen aus. Sie bietet Chancen, stellt aber auch einige Menschen vor Herausforderungen. Selbst außerhalb der Plattformwirtschaft ist es für einige Solo-Selbstständige schwierig, bei ihren Arbeitsbedingungen mitzubestimmen. Wir führen nun eine Konsultation zu einem Entwurf für Leitlinien durch, die Rechtssicherheit schaffen und klarstellen sollen, in welchen Fällen das Wettbewerbsrecht den Bemühungen dieser Menschen, durch Tarifverhandlungen ein besseres Ergebnis zu erzielen, nicht entgegensteht“, so Margrethe Vestager, Exekutiv-Kommissionsvizepräsidentin.

Der Leitlinienentwurf ist Teil eines Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit und eine Mitteilung über die umfassende Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Zukunft der Arbeit enthält.

Tarifverträge sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Selbstständige gelten jedoch grundsätzlich als „Unternehmen“ und laufen deshalb Gefahr, gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verstoßen, wenn sie ihre Bezahlung und sonstigen Geschäftsbedingungen kollektiv aushandeln. Daher sind Selbständige oft unsicher, ob sie Tarifverhandlungen führen können.

Der Leitlinienentwurf, zu dem die Kommission nun eine Konsultation durchführt, soll klarstellen, unter welchen Umständen das Wettbewerbsrecht Tarifverträgen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bestimmter Selbstständiger, d. h. von Personen, die vollständig auf sich gestellt arbeiten und keine anderen beschäftigen, nicht entgegensteht. Auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung wird in dem Leitlinienentwurf erläutert, wann Solo-Selbstständige mit Arbeitnehmern vergleichbar sind und somit nicht unter Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.

Zudem wird präzisiert, dass bestimmte Vereinbarungen kein Eingreifen der Kommission nach Artikel 101 AEUV auslösen würden. Dies wäre der Fall, wenn es für Solo-Selbstständige schwierig ist, auf ihre Arbeitsbedingungen Einfluss zu nehmen, weil sie sich in einer schwachen Verhandlungsposition befinden. Da sich die Arbeitsmärkte sich sowohl in der Online- als auch in der Offline-Welt weiterentwickelt haben, sind einige Selbstständige nicht so unabhängig, wie das normalerweise bei diesem Status der Fall ist. Für sie kann es deshalb schwierig sein, ihre Situation zu verbessern. Ihre Arbeitsbedingungen können sich verschlechtern und ihre Einkommen sinken.

Der Leitlinienentwurf deckt ein breites Spektrum von Solo-Selbstständigen ab: Menschen, die wirtschaftlich abhängig sind oder Seite an Seite mit anderen Arbeitnehmern in der Online- und Offline-Welt arbeiten, Menschen, die über Plattformen arbeiten, oder Personen, die ihre Arbeitsbedingungen mit Gegenparteien mit einer gewissen Wirtschaftsmacht aushandeln oder für die gemäß der Urheberrechtsrichtlinie und dem nationalen Arbeitsrecht Tarifverträge gelten.

Der Leitlinienentwurf steht mit einem am 09.12.2021 veröffentlichten Vorschlag im Zusammenhang, der auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit und gleichzeitig auf die Förderung des nachhaltigen Wachstums digitaler Arbeitsplattformen in der Europäischen Union abzielt. Die Kommission legt heute einen Vorschlag für eine Richtlinie und eine Mitteilung über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Plattformarbeit vor. Der Anwendungsbereich des Leitlinienentwurfs ist jedoch nicht auf die Online-Plattformwirtschaft beschränkt.

Nächste Schritte

Interessierte Kreise können bis zum 24. Februar 2022 Stellungnahmen übermitteln, die anschließend von der Kommission geprüft werden. Die endgültige Fassung der Leitlinien soll zusammen mit dem Folgenabschätzungsbericht im zweiten Quartal 2022 veröffentlicht werden. Die endgültigen Leitlinien sind für die Kommission bei der Auslegung und Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften verbindlich.

Quelle: EU-Kommission

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Einigung auf neue Roamingverordnung: Reisende in der EU können weiterhin vom aufschlagsfreien Roaming profitieren

Die EU-Kommission hat die am 09.12.2021 erzielte politische Einigung von Europäischem Parlament und den EU-Mitgliedstaaten über die neue Roamingverordnung begrüßt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2021

Die Europäische Kommission hat die am 09.12.2021 erzielte politische Einigung von Europäischem Parlament und den EU-Mitgliedstaaten über die neue Roamingverordnung begrüßt. Damit wird das bestehende System, bei dem von Bürgerinnen und Bürgern für Anrufe oder Datenverkehr auf Reisen innerhalb der EU keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden dürfen, bis 2032 verlängert. „Schon seit 2017 gibt es keine Roamingaufschläge mehr. Und heute haben wir sichergestellt, dass uns diese Vorteile weitere zehn Jahre lang erhalten bleiben, damit wir auf Reisen in der EU ohne zusätzliche Kosten in Verbindung bleiben, telefonieren, SMS verschicken und im Internet surfen können“, erklärte die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton fügte hinzu: „Urlaub in Griechenland, Österreich oder Bulgarien. Kunden- und Lieferantenbesuche in Italien und Estland… Auslandsreisen ohne Sorgen über die Telefonrechnung sind für alle Europäerinnen und Europäer ein spürbarer Teil eines erlebten EU-Binnenmarkts. Heute sorgen wir nicht nur dafür, dass diese Vorteile erhalten bleiben, sondern steigern sie sogar noch: bessere Qualität, bessere Dienstleistungen, noch mehr Transparenz.“

Die Bürgerinnen und Bürger werden auf Reisen innerhalb der EU ohne zusätzliche Kosten und mit der gleichen Qualität wie zu Hause telefonieren, SMS verschicken und das Internet nutzen können; sie bekommen einen besseren Zugang zu Notrufdiensten, unabhängig davon, wo in Europa sie sich gerade aufhalten; sie erhalten einen Anspruch auf klare Informationen, falls ein Dienst, den sie während des Roamings nutzen, unbeabsichtigte Zusatzkosten verursachen könnte.

Die neue Roamingverordnung

Im Anschluss an den Vorschlag der Kommission für die neue Roamingverordnung vom Februar 2021 werden mit den neuen Vorschriften die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen („Roam like at Home“) für Reisende bis 2032 verlängert, und es werden zusätzliche Vorteile und Schutzvorkehrungen für die Verbraucher eingeführt:

Höhere Qualität für die Verbraucher

Die Verbraucher werden auf ihren Reisen Roamingdienste in der gleichen Qualität bekommen, wie sie es zu Hause gewöhnt sind. Verbraucher, die zu Hause in der Regel 5G-Dienste nutzen, werden auch beim Roaming 5G-Dienste (soweit vorhanden) in Anspruch nehmen können. Wenn sich bestimmte Faktoren auf die Qualität des Roamings auswirken könnten, müssen die Betreiber ihre Kunden unverzüglich darüber informieren.

Vermeidung unerwartet hoher Gebühren

Auf Auslandsreisen müssen unter Umständen Kundendienstnummern, Helpdesks oder Versicherungsgesellschaften angerufen werden. Von zu Hause aus sind solche Dienste in der Regel gebührenfrei oder zu geringen Kosten erreichbar, aus dem Ausland fallen aber oft zusätzliche Gebühren an oder die Verbraucher erhalten dann sogar Horrorrechnungen. Von nun an sind die Betreiber verpflichtet, ihre Kunden im Ausland angemessen über solche zusätzlichen Gebühren zu informieren, damit diese sachkundig entscheiden können, ob sie solche Dienste wirklich in Anspruch nehmen wollen.

Reisende können überraschend hohe Rechnungen erhalten, wenn sich ihr Handy in nicht-terrestrische Netze einbucht, z. B. wenn sie sich in einem Flugzeug oder auf einem Schiff befinden. Die neue Verordnung gewährleistet eine bessere Information und eine automatische Unterbrechung solcher Dienste, sobald eine Kostenschwelle von 50 Euro oder eine andere im Voraus festgelegte Obergrenze erreicht wird. Zudem können die Betreiber weitere Dienste wie das Blockieren des Roamings in Flugzeugen und auf Schiffen anbieten.

Bessere Aufklärung und bessere Erreichbarkeit von Notrufdiensten

Notrufe sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Leben zu retten. Die neue Verordnung wird sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger einfacher kostenlos Notrufe tätigen können und dass dabei auch der Anruferstandort übermittelt wird. Die Betreiber müssen dafür sorgen, dass ihre Kunden über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über den Notruf 112 (die einheitliche europäische Notrufnummer) und andere alternative Zugangsmöglichkeiten, z. B. über Echtzeit-SMS oder über Apps für Menschen mit Behinderungen informiert werden. Bis Juni 2023 werden die Betreiber ihre Kunden automatisch per SMS über vorhandene alternative Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten informieren.

Sicherung der Tragfähigkeit für die Betreiber: Senkung der Obergrenzen für Vorleistungsentgelte

In der neuen Roamingverordnung werden niedrigere Vorleistungsentgelte festgesetzt. Dabei handelt es sich um Entgelte, die der abwickelnde Mobilfunkbetreiber den besuchenden Mobilfunkbetreibern für den Zugang zu seinem jeweiligen Netz in Rechnung stellt, damit deren Kunden im Ausland Roamingdienste nutzen können.

Die Obergrenzen auf der Vorleistungsebene werden in einer Höhe festgesetzt, die sicherstellt, dass es für die Betreiber dauerhaft rentabel bleibt, Roamingdienste zu Inlandspreisen für Verbraucher zu erbringen.

Für Datendienste werden in der neuen Verordnung auf der Vorleistungsebene folgende Entgeltobergrenzen festgesetzt:

  • 2 Euro/GB im Jahr 2022, 1,8 Euro/GB im Jahr 2023, 1,55 Euro/GB im Jahr 2024, 1,3 Euro/GB im Jahr 2025, 1,1 Euro/GB im Jahr 2026 und 1 Euro/GB ab 2027.
  • Für Anrufe: 0,022 Euro/min im Zeitraum 2022–2024 und 0,019 Euro/min ab 2025.
  • Für SMS: 0,004 Euro/SMS im Zeitraum 2022–2024 und 0,003 Euro/SMS ab 2025.

Niedrigere Vorleistungsentgelte kommen den Verbrauchern zugute, weil sie sicherstellen sollten, dass alle Betreiber in der Lage sind, wettbewerbsfähige Roamingtarife nach dem Grundsatz des „Roamings zu Inlandspreisen“ anzubieten.

Nächste Schritte

Die Vorschriften sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten, gerade rechtzeitig, damit den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Roamings zu Inlandspreisen auch weiterhin zugutekommen.

Außerdem sollte die Kommission die Vorschriften für Auslandsverbindungen innerhalb der EU (Anrufe und SMS aus dem Heimatland in einen anderen Mitgliedstaat) überprüfen, um abzuschätzen, inwieweit niedrigere Obergrenzen zum Schutz der Verbraucher notwendig wären.

Quelle: EU-Kommission

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Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten

Die Europäische Kommission schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, um die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU zu unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.12.2021

Die Europäische Kommission schlägt am 09.12.2021 eine Reihe von Maßnahmen vor, um die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu verbessern und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU zu unterstützen.

Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, die ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus erhalten sie zusätzlichen Schutz in Bezug auf die Verwendung des algorithmischen Managements (d. h. automatisierte Systeme, die Managementfunktionen bei der Arbeit unterstützen oder ersetzen). Gemeinsame EU-Vorschriften werden für höhere Rechtssicherheit sorgen, sodass digitale Arbeitsplattformen in vollem Umfang vom wirtschaftlichen Potenzial des Binnenmarkts und gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren können.

Im Rahmen des heutigen Pakets legt die Kommission Folgendes vor:

  • eine Mitteilung über die Vorgehensweise und Maßnahmen der EU im Bereich Plattformarbeit. Die EU-Maßnahmen sollten durch Maßnahmen der nationalen Behörden, der Sozialpartner und anderer einschlägiger Akteure auf ihrer jeweiligen Ebene ergänzt werden. Ein weiteres Ziel ist, die Grundlagen für die Arbeit an künftigen globalen Standards für hochwertige Plattformarbeit zu schaffen;
  • einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Dieser Vorschlag umfasst Maßnahmen zur korrekten Feststellung des Beschäftigungsstatus von Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, sowie neue Rechte für Arbeitnehmer/innen und Selbstständige in Bezug auf algorithmisches Management;
  • einen Entwurf für Leitlinien, um die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge von Solo-Selbstständigen zu klären, die ihre Arbeitsbedingungen verbessern wollen. Dies schließt auch Personen ein, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten.

Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Beschäftigungsstatus

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, den rechtmäßigen Beschäftigungsstatus erhalten, der ihren tatsächlichen Arbeitsregelungen entspricht. Sie enthält eine Liste von Kontrollkriterien, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob es sich bei der Plattform um einen „Arbeitgeber“ handelt. Erfüllt die Plattform mindestens zwei der Kriterien, wird rechtlich davon ausgegangen, dass sie ein Arbeitgeber ist. Den über sie arbeitenden Personen würden daher die mit dem Status „Arbeitnehmer/in“ verbundenen Arbeitnehmerrechte und sozialen Rechte zustehen. Die als „Arbeitnehmer/in“ eingestuften Personen hätten damit gegebenenfalls Anspruch auf den Mindestlohn (sofern vorhanden), Tarifverhandlungen, geregelte Arbeitszeiten und Gesundheitsschutz, bezahlten Urlaub und verbesserten Zugang zum Schutz vor Arbeitsunfällen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Krankheit sowie beitragsabhängige Altersrente. Plattformen haben das Recht, diese Einstufung anzufechten oder „zu widerlegen“, wobei sie nachweisen müssen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Die von der Kommission vorgeschlagenen klaren Kriterien bringen den Plattformen größere Rechtssicherheit und geringere Prozesskosten und erleichtern die Geschäftsplanung.

Algorithmisches Management

Die Richtlinie erhöht die Transparenz bei der Nutzung von Algorithmen durch digitale Arbeitsplattformen, gewährleistet eine Überwachung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch Menschen und sieht das Recht vor, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Diese neuen Rechte werden sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch echten Selbstständigen gewährt.

Durchsetzung, Transparenz und Rückverfolgbarkeit

Die nationalen Behörden haben nur schwer Zugang zu Daten in Bezug auf Plattformen und die Personen, die über diese Plattformen arbeiten, umso mehr, wenn Plattformen in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, wodurch nicht klar ist, wo und von wem Plattformarbeit geleistet wird.

Der Vorschlag der Kommission wird für mehr Transparenz in Bezug auf die Plattformen sorgen, indem die bestehenden Verpflichtungen zur Anmeldung von Arbeitsverhältnissen gegenüber nationalen Behörden klargestellt und die Plattformen aufgefordert werden, den nationalen Behörden wichtige Informationen über ihre Tätigkeiten und die über sie tätigen Personen bereitzustellen.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Bessere Arbeitsbedingungen für ein stärkeres soziales Europa: die Vorteile der Digitalisierung für die Zukunft der Arbeit in vollem Umfang nutzen“ die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und alle einschlägigen Akteure aufgefordert, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorzuschlagen. Sie will damit die Vorteile des digitalen Wandels voll ausschöpfen und die soziale Marktwirtschaft in Europa schützen. Die EU möchte außerdem mit gutem Beispiel vorangehen und einen Beitrag zu künftigen globalen Standards für hochwertige Plattformarbeit leisten. Plattformen sind grenzüberschreitend tätig und erfordern daher auch einen grenzübergreifenden Regulierungsansatz.

Entwurf von Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts

Die Kommission leitet heute außerdem eine öffentliche Konsultation zum Entwurf von Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge für Solo-Selbstständige ein, d. h. Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und keine Mitarbeiter beschäftigen. Dieser Leitlinienentwurf wird für Rechtssicherheit sorgen und sicherstellen, dass das EU-Wettbewerbsrecht die Bemühungen bestimmter Solo-Selbstständiger nicht behindert, ihre Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, per Tarifvertrag zu verbessern, wenn sie sich in einer relativ schwachen Position befinden, z. B. aufgrund einer äußerst ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht. Der Entwurf der Leitlinien deckt sowohl Online- als auch Offline-Situationen ab.

Stellungnahmen von Mitgliedern der Kommission

Die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Da digitale Arbeitsplattformen immer mehr Arbeitsplätze schaffen, müssen wir menschenwürdige Arbeitsbedingungen für all diejenigen gewährleisten, die ihr Einkommen aus dieser Arbeit beziehen. Unser Vorschlag für eine Richtlinie wird auf Plattformen arbeitende Scheinselbstständige dabei unterstützen, ihren Beschäftigungsstatus korrekt zu bestimmen und alle damit verbundenen sozialen Rechte in Anspruch nehmen zu können. Echte Selbstständige auf Plattformen werden durch mehr Rechtssicherheit in Bezug auf ihren Status geschützt, und es werden neue Schutzvorkehrungen gegen die Fallstricke des algorithmischen Managements getroffen. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer sozialeren digitalen Wirtschaft.“

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis‚ zuständig für das Ressort „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, sagte: „Digitale Arbeitsplattformen spielen eine wichtige Rolle in unserer Wirtschaft, da sie Innovationen bringen, Arbeitsplätze schaffen und dazu beitragen, die Nachfrage der Verbraucher/innen zu decken. Die Menschen stehen im Mittelpunkt dieses Geschäftsmodells und haben Anspruch auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und sozialen Schutz. Deshalb schlagen wir heute neue Vorschriften vor, um die Rechtssicherheit für digitale Arbeitsplattformen zu erhöhen, damit sie wachsen können und die Rechte der in der Plattformwirtschaft tätigen Menschen geschützt werden, sodass alle diese Chance optimal nutzen können.“

Der für Beschäftigung und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar Nicolas Schmit fügte hinzu: „Wir müssen das Arbeitsplatzpotenzial digitaler Plattformen optimal nutzen. Wir sollten aber auch dafür sorgen, dass es sich um hochwertige Arbeitsplätze handelt, durch die keine prekären Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, damit über Plattformen arbeitende Menschen über Sicherheit verfügen und ihre Zukunft planen können. Der Vorschlag der Kommission enthält klare Kriterien dafür, wie festzustellen ist, ob eine Plattform ein Arbeitgeber ist; ist dies der Fall, so haben die dort tätigen Arbeitnehmer/innen Anspruch auf einen gewissen Sozialschutz und gewisse Arbeitnehmerrechte. Der technologische Fortschritt muss fair und inklusiv sein, weshalb der Vorschlag auch die Transparenz und die Überwachung der Algorithmen der Plattformen behandelt.“

Nächste Schritte

Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Der Entwurf der Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts durchläuft eine achtwöchige öffentliche Konsultation, um Rückmeldungen von Interessenträgern einzuholen; danach werden die Leitlinien von der Kommission angenommen. Die Leitlinien sind für die Kommission bei der anschließenden Auslegung und Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften verbindlich.

Quelle: EU-Kommission

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Gericht kippt Kontoentgelt bei Bausparverträgen

Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen – auch nicht in der Sparphase. Das hat das OLG Celle nach einer Klage des vzbv gegen die BHW Bausparkasse entschieden (Az. 2 U 1/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 09.12.2021 zum Urteil 2 U 1/19 des OLG Celle vom 17.11.2021 (nrkr)

OLG Celle: Entgelt ist auch in der Sparphase unzulässig

  • BHW verlangte in der Sparphase ein Jahresentgelt von zwölf Euro pro Konto.
  • OLG Celle: Jahresentgelt ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
  • In Rechnung gestellte Positionen sind keine Sonderleistung für die Kund:innen.

Bausparkassen dürfen für die Verwaltung der Bausparkonten kein Jahresentgelt verlangen – auch nicht in der Sparphase. Das hat das Oberlandesgericht Celle nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser hatte zuvor bereits Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen für unwirksam erklärt.

„Hat das Urteil Bestand, hat das Signalwirkung für die gesamte Branche“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Viele Bausparkassen verlangen bis zur Zuteilung des Bausparvertrags jedes Jahr Kontogebühren, Jahresentgelte oder sogenannte Servicepauschalen. Diese Praxis könnte und sollte nun in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof auf den Prüfstand gestellt werden.“

BHW verlangte jährlich 12 Euro pro Bausparkonto

In ihren Tarifbedingungen hatte die BHW für jedes Bausparkonto ein Jahresentgelt von zwölf Euro erhoben. Die Gebühr rechtfertigte die Bausparkasse damit, dass sie das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Bausparverträge laufend bewerten müsse, um Kund:innen den Rechtsanspruch auf ein Bauspardarlehen zu verschaffen.

Kontoverwaltung ist keine Sonderleistung

Das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Jahresentgelt die Bausparer:innen unangemessen benachteiligt und unzulässig ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts Hannover in erster Instanz.

Ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Die Bausparkasse verwalte die Bausparkonten zudem im eigenen Interesse. Bausparer erhielten durch die Verwaltungstätigkeiten keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was sie nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten dürfen. Auch das Bausparkollektiv habe durch das Jahresentgelt keinen Vorteil. Das Geld fließe nicht in die Zuteilungsmasse, sondern stelle eine Ertragsposition dar, die das Jahresergebnis der Bausparkasse erhöht.

Mehrere Gerichte lehnen Kontogebühr ab

Das Urteil ist ein weiterer juristischer Erfolg der Verbraucherschützer:innen zum Thema Bausparen. Erstmals hat nun ein Oberlandesgericht entschieden, dass Entgelte für die Kontoverwaltung in der Sparphase generell unwirksam sind, nicht nur deren nachträgliche Einführung.

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof 2017 nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen in der Darlehensphase unzulässig sind (Az. XI ZR 308/15). Das Oberlandesgericht Koblenz wiederum gab 2019 einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Debeka Bausparkasse statt (Az. 2 U 1/19). Diese hatte nachträglich eine „Servicepauschale“ von zwölf und 24 Euro pro Jahr während der Ansparphase eingeführt. 2018 war der vzbv beim Landgericht Hannover erfolgreich gegen die Landesbausparkasse Nord vorgegangen – das Geldinstitut hatte versucht, über eine Änderung der Vertragsbedingungen ein Jahresentgelt von 18 Euro zu berechnen (Az. 74 O 19/18).

Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen

Das OLG Celle hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv würde es begrüßen, wenn die Bausparkasse damit den Weg zu einem Grundsatzurteil freimacht. „Eine BGH-Entscheidung würde Rechtssicherheit auch für Kund:innen anderer Bausparkassen bringen und viele weitere Klagen überflüssig machen“, sagt David Bode.

Quelle: vzbv

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Bundesgerichtshof zur Werbung für ärztliche Fernbehandlungen

Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf (Az. I ZR 146/20).

BGH, Pressemitteilung vom 09.12.2021 zum Urteil I ZR 146/20 vom 09.12.2021

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.“ für die von einer privaten Krankenversicherung angebotene Leistung eines „digitalen Arztbesuchs“ mittels einer App bei in der Schweiz ansässigen Ärzten. Die Klägerin sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist § 9 HWG mit Wirkung zum 19. Dezember 2019 durch einen Satz 2 ergänzt worden. Danach gilt das nun in Satz 1 geregelte Werbeverbot für Fernbehandlungen nicht, wenn für die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen § 9 HWG in seiner alten und in seiner neuen Fassung verstößt. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine – dem Gesundheitsschutz dienende – Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt, ist die Beklagte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zur Unterlassung der Werbung verpflichtet.

Die Beklagte hat unter Verstoß gegen § 9 HWG in seiner alten Fassung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten geworben, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht. Eine eigene Wahrnehmung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arzt den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch – etwa durch Abtasten, Abklopfen oder Abhören oder mit medizinisch-technischen Hilfsmitteln wie beispielsweise Ultraschall – untersuchen kann. Das erfordert die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und ist im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich.

Nach § 9 Satz 2 HWG in seiner neuen Fassung ist das in Satz 1 geregelte Verbot zwar nicht auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen. Zu diesen Kommunikationsmedien gehören auch Apps. Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Mit den allgemein anerkannten fachlichen Standards sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Es kommt daher nicht darauf an, ob die beworbene Fernbehandlung den Ärzten in der Schweiz schon seit Jahren erlaubt ist. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist vielmehr unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB, der die Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag regelt, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §§ 92, 136 SGB V ergeben. Die Beklagte hat für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine solche umfassende Fernbehandlung den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemeinen fachlichen Standards entspricht. Da die Beklagte dies auch nicht behauptet hatte und insoweit kein weiterer Sachvortrag zu erwarten war, konnte der Bundesgerichtshof abschließend entscheiden, dass die beanstandete Werbung unzulässig ist.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 9 HWG in der bis zum 18. Dezember 2019 geltenden Fassung

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

§ 9 HWG seit dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

§ 630a BGB

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Quelle: BGH

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Geplante Hochzeitsfeier wegen Corona nicht durchführbar – Location kann gekündigt werden

Das OLG Celle hat bezüglich einer abgesagten Hochzeitsveranstaltung zur Mietvertragskündigung der Location entschieden (Az. 2 U 64/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 09.12.2021 zum Urteil 2 U 64/21 vom 02.12.2021

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Celle muss der Mieter aber einen angemessenen Ausgleich zahlen

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Der u. a. für das Mietrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat dieser Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 2. Dezember 2021 nur zum Teil stattgegeben (Az. 2 U 64/21).

Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nach dem Urteil des Senats nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Der Vermieter geht allerdings – anders als noch in erster Instanz entschieden – nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat der Senat die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 Euro zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 Euro beziffert war.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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Digitalisierung der Justiz: Vorläufige Einigung zwischen Ratsvorsitz und Europäischem Parlament über e‑CODEX

Der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am 08.12.2021 eine vorläufige Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über das e‑CODEX-System erzielt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.12.2021

Der Ratsvorsitz und das Europäische Parlament haben am 8. Dezember 2021 eine vorläufige Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über das e‑CODEX-System erzielt. Das Hauptziel dieses Systems besteht darin, die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden effizienter zu gestalten sowie Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen den Zugang zum Recht zu erleichtern.

Nur mit einem modernen Justizsystem, das auch in Krisenzeiten standhalten kann, lässt sich das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zur Justiz und auf ein faires Verfahren gewährleisten. Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Damit wird das e‑CODEX-System zum digitalen Rückgrat der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in der EU. Die e‑CODEX-Verordnung wird ein tragfähiges System bieten, das sicherstellt, dass Justizbehörden in grenzüberschreitenden Verfahren einfach und rasch miteinander kommunizieren können. Dies war eine der Prioritäten des slowenischen Vorsitzes, und wir freuen uns, dass es uns gelungen ist, rasch eine Einigung über den Kompromisstext zu erzielen.

Marjan Dikaučič, slowenischer Justizminister

Mit der Digitalisierung der Justiz soll der Zugang zur Justiz erleichtert, die Gesamteffizienz verbessert und die Widerstandsfähigkeit der Justizsysteme in Krisenzeiten wie der COVID‑19-Pandemie gewährleistet werden. Das e‑CODEX-System (Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E‑Justiz) ist ein wichtiges technologisches, digitales Instrument zur Modernisierung der Kommunikation im Kontext der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit.

Mit e‑CODEX wird die Interoperabilität der von den Justizbehörden verwendeten IT‑Systeme sichergestellt. So können verschiedene nationale E‑Justiz-Systeme miteinander vernetzt werden, um fallbezogene Daten in Zivil- und Strafsachen auszutauschen.

Das System ist seit mehreren Jahren in Entwicklung und wird derzeit noch von einem Konsortium von Mitgliedstaaten und anderen Organisationen verwaltet. Der Kompromiss sieht vor, dass die Verwaltung von e-Codex auf eu‑LISA übertragen wird, um einen tragfähigen, dauerhaften Rechtsrahmen für das System zu schaffen.

Die Agentur soll die Verantwortung für das e‑CODEX-System frühestens am 1. Juli 2023 und spätestens am 31. Dezember 2023 übernehmen. Mit dem vorläufigen Text werden Bestimmungen zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz, Einzelheiten zur Governance und Verwaltungsstruktur innerhalb von eu‑LISA sowie Möglichkeiten für Beiträge der Mitgliedstaaten zur Weiterentwicklung des e‑CODEX-Systems eingeführt.

Weiteres Vorgehen

Die vorläufige Einigung muss vom Rat und dem Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor sie das formelle Annahmeverfahren durchläuft.

Hintergrund

Das e‑CODEX-System besteht aus einer Reihe von Softwarekomponenten, die die Verbindung zwischen nationalen Systemen ermöglichen. So können Nutzer (zuständige Justizbehörden, Angehörige der Rechtsberufe sowie Bürgerinnen und Bürger) Dokumente, amtliche Formulare, Beweismittel oder sonstige Informationen rasch und sicher elektronisch versenden und empfangen. Somit können mit e‑CODEX interoperable und sichere dezentrale Kommunikationsnetze zwischen nationalen IT‑Systemen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen aufgebaut werden. Mit e‑CODEX werden beispielsweise bereits das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel sowie der Austausch in Bezug auf Europäische Ermittlungsanordnungen und Rechtshilfe im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterstützt.

Quelle: Rat der EU

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BGH zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen Nachfolgemodells kann Zuzahlung des Käufers erfordern

Der BGH hat sich erneut mit Fragen betreffend den Nacherfüllungsanspruch eines Käufers eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs beschäftigt und seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterentwickelt (Az. VIII ZR 190/19).

BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil VIII ZR 190/19 vom 08.12.2021

Der Bundesgerichtshof hat sich am 8. Dezember 2021 erneut mit Fragen betreffend den Nacherfüllungsanspruch eines Käufers eines aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaften Neufahrzeugs beschäftigt (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20 et al. – Pressemitteilung Nr. 140/2021) und seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterentwickelt.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Juni 2015 von der beklagten Fahrzeughändlerin im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zum Preis von 19.910 Euro ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden verringerte. Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des sog. Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, teilte der Fahrzeughersteller dem Kläger im Dezember 2016 mit, dass für sein Fahrzeug nunmehr ein zur Beseitigung der Abschalteinrichtung entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update zur Verfügung stehe. Der Kläger lehnte das Aufspielen des Updates ab und verlangte stattdessen im Mai 2017 von der Beklagten die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs des Nachfolgemodells Volkswagen Caddy IV. Die Beklagte verweigerte eine Nachlieferung unter anderem mit der Begründung, dass deren Kosten im Vergleich zu dem Aufwand einer Nachbesserung durch das Software-Update unverhältnismäßig seien.

Bisheriger Prozessverlauf

In den Vorinstanzen hat der Kläger mit seinem auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs gerichteten Begehren keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung; nunmehr § 439 Abs. 4 BGB) verweigern dürfen, weil für die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs in Gestalt des zwischenzeitlich auf den Markt getretenen Nachfolgemodells Volkswagen Caddy IV nach Angaben der Beklagten nunmehr Beschaffungskosten von 27.536,60 Euro anfielen, sodass die Kosten einer solchen Ersatzlieferung (auch nach Abzug des Wertes des vom Kläger zurückzugebenden ursprünglich erworbenen Fahrzeugs) die Kosten für die Umrüstung durch das Software-Update von maximal 100 Euro um mehr als das 117-fache überschritten und damit unverhältnismäßig seien (sog. relative Unverhältnismäßigkeit). Soweit der Kläger demgegenüber eingewandt habe, eine Nachbesserung durch das vom Hersteller entwickelte Update scheide von vornherein aus, weil es zur Installation einer anderen Abschalteinrichtung („Thermofenster“), zu Folgeschäden (Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch u. a.) und zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führte, seien seine Behauptungen ohne Substanz.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines (hier aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines nunmehr hergestellten Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung verlangen kann, wenn dieses einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworbenen Fahrzeug aufweist. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeitseinrede des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung), der den Käufer auf eine kostengünstigere Nachbesserung verweisen will, grundsätzlich den Verkäufer trifft.

Der Senat hat zunächst seine Urteile vom 21. Juli 2021 (VIII ZR 254/20 et al. – Pressemitteilung Nr. 140/2021) bestätigt, wonach eine vom Käufer eines mangelhaften Neuwagens geforderte Ersatzlieferung gemäß § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht bereits deshalb unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und damit ausgeschlossen ist, weil anstelle des ursprünglich erworbenen Fahrzeugmodells zwischenzeitlich ein Nachfolgemodell auf den Markt getreten ist. Vielmehr erstreckt sich die sog. Beschaffungspflicht des Verkäufers in einem solchen Fall – bei beiderseits interessengerechter Auslegung der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen – auch auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, solange der Käufer seinen Nachlieferungsanspruch – wie vorliegend geschehen – innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat.

Soweit in einem solchen Fall das betreffende Nachfolgemodell allerdings – was der Verkäufer darzulegen und ggfs. zu beweisen hat – einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworbenen Modell aufweist, der eine Erhöhung des Listenpreises um ein Viertel oder mehr voraussetzt, ist weiter zu prüfen, ob nach dem nach beiden Seiten interessengerecht auszulegenden Parteiwillen die Ersatzlieferung eines solchen Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Käufers als austauschbar anzusehen ist. Liegt die Differenz der Listenpreise unter diesem Wert, scheidet eine Obliegenheit des Käufers zu einer Zuzahlung aus. Ist die genannte Grenze erreicht, ist bezüglich einer Zuzahlung des Käufers zu beachten, dass sie weder dessen Nacherfüllungsanspruch aushöhlen darf noch den Verkäufer von jeglicher mit der Nacherfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Belastung befreien soll. Daher hat der Käufer die einen erheblichen Mehrwert begründende Differenz zwischen den Listenpreisen nicht vollständig, sondern in der Regel lediglich in Höhe eines Drittels (in Ausnahmefällen bis zur Hälfte) auszugleichen. Falls der Käufer zu einer hiernach angemessenen – im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter nach freiem Schätzungsermessen zu bestimmenden – Zuzahlung nicht bereit sein sollte, entfällt die das Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers und damit auch ein hierauf gerichteter Nachlieferungsanspruch des Käufers. Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben hiervon allerdings unberührt.

Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Kläger im Rahmen seines Nachlieferungsbegehrens beanspruchte Modell der vierten Fahrzeuggeneration des VW Caddy gegenüber dem ursprünglich erworbenen Modell der dritten Generation einen erheblichen Mehrwert aufweist und nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ein entsprechender Nachlieferungsanspruch deshalb nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Klägers in Betracht kommen könnte. Um dies abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings zunächst einer Feststellung der zu vergleichenden Listenpreise durch das Berufungsgericht.

Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der relativen Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung) kommt es nur an, wenn nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Beschaffungspflicht der Beklagten hinsichtlich des Nachfolgemodells besteht. Bezüglich dieser Einrede hat der Senat klargestellt, dass der Verkäufer eine vom Käufer verlangte Nachlieferung wegen im Vergleich zur Nachbesserung unverhältnismäßiger Kosten nur dann verweigern kann, wenn der betreffende Mangel durch die von ihm angebotene Nachbesserung vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt würde. Daran fehlt es aber, falls zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt wird, hierdurch jedoch Folgemängel hervorgerufen werden. Insofern ist zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen der Verkäufer für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm erhobenen Unverhältnismäßigkeitseinrede darlegungs- und beweisbelastet ist.

Vorliegend ist zwar nicht streitig, dass das dem Kläger angebotene Software-Update die Prüfstanderkennungssoftware entfernen und damit den bei Übergabe vorhandenen Sachmangel beseitigen würde. Allerdings hat der Kläger im Rahmen seiner insoweit lediglich sekundären Darlegungslast hinreichend konkret auf – seiner Auffassung nach – durch das Update verursachte Folgemängel und einen unabhängig hiervon am Fahrzeug infolge der Betroffenheit vom sog. Abgasskandal verbleibenden merkantilen Minderwert verwiesen. Insbesondere durfte sich der Kläger dabei auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, denn er kann mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Funktionsweise des Software-Updates keine genaue Kenntnis von dessen konkreten Auswirkungen haben. Ausgehend von der primären Darlegungslast und der Beweislast der Beklagten im Rahmen der von ihr erhobenen Unverhältnismäßigkeitseinrede ist es deshalb – was das Berufungsgericht verkannt hat – ihre Aufgabe, diese vom Kläger hinreichend konkret behaupteten Umstände, gegebenenfalls unter Einholung von zu diesem Zweck angebotener Sachverständigengutachten, auszuräumen. Dies gilt nicht zuletzt für die Behauptung des Klägers, mit dem Software-Update werde erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster) implementiert, der die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entgegenhält, dieses Vorgehen sei zum Schutz von Bauteilen erforderlich.

Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Quelle: BGH

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Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 4/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2021 zum Urteil B 2 U 4/21 R vom 08.12.2021

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 4/21 R).

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1762)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

  1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
  2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Quelle: BSG

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