Feuerwehrkosten für Großbrand in Schlachthof nicht erstattungsfähig

Das VG Minden entschied, dass die Stadt Paderborn die durch einen Brand in einem Paderborner Schlachthof entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes selbst tragen muss (Az. 3 K 2474/19).

VG Minden, Pressemitteilung vom 22.11.2021 zum Urteil 3 K 2474/19 vom 22.11.2021 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat mit Urteil vom 22. November 2021 entschieden, dass die Stadt Paderborn die durch einen Brand in einem Paderborner Schlachthof entstandenen Kosten eines Feuerwehreinsatzes selbst tragen muss. Der Schlachthof war am 8. Februar 2016 durch einen Großbrand zerstört worden. Zur Brandbekämpfung führte die Feuerwehr der Stadt Paderborn einen umfangreichen Einsatz durch. Hierfür zog sie unter anderem Unterstützung weiterer Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks heran, über 300 Einsatzkräfte waren vor Ort.

Drei Jahre nach dem Brand, im Juli 2019, machte die Stadt Paderborn dann Kosten in Höhe von 53.867,42 Euro gegenüber der Klägerin als Betreiberin des Schlachthofs geltend. Dagegen wendet sich das Unternehmen nun erfolgreich mit seiner Klage.

Die 3. Kammer hat den Kostenbescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich seien. Dies habe u.a. den Hintergrund, dass im Fall von Unglücksfällen wie insbesondere Brandereignissen niemand von einer Alarmierung der Feuerwehr abgeschreckt werden solle, weil er eine Kostenbelastung fürchte. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne die Stadt daher die Kosten von Feuerwehreinsätzen verlangen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung könne beispielsweise bei Anlagen bestehen, von den besondere Gefahren ausgingen. Auch die Eigentümer von Industrie- und Gewerbebetrieben könnten – jedenfalls für Kosten von Sonderlöschmitteln – haften. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

Ein Anspruch der Stadt gegen die Klägerin als Eigentümerin eines Gewerbebetriebes scheide vorliegend schon deshalb aus, weil die Stadt Paderborn nur eine der Gesellschaften der Unternehmensgruppe in Anspruch genommen habe, die zwar Betreiberin aber eben nicht Eigentümerin des Schlachthofs gewesen sei. Das Eigentum habe bei einer anderen Gesellschaft gelegen.

Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen besonderer Gefahren der Anlage bestehe gegen die Klägerin nicht. Dieser Anspruch setze voraus, dass auch eine Haftung nach anderen Vorschriften bestehe. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere bestehe entgegen der Ansicht der beklagten Stadt kein Anspruch aus dem Umwelthaftungsgesetz, da sich auf dem Betriebsgelände kein Ammoniak Tank – der eine Haftung grundsätzlich hätte begründen können – befunden habe. Die am Standort betriebene Ammoniakkälteanlage begründe dagegen keine Haftung der Klägerin.

Die Beklagte kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Minden

Powered by WPeMatico

Herabsetzung der Erwerbsminderung rechtswidrig

Das VG Trier hat der Klage eines ehemaligen Polizeibeamten, der sich gegen die Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. auf 80 v. H. durch das beklagte Land Rheinland-Pfalz wendet, stattgegeben (Az. 1 K 1467/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 22.11.2021 zum Urteil 1 K 1467/21.TR vom 19.10.2021

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Klage eines ehemaligen Polizeibeamten, der sich gegen die Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – von 100 v. H. auf 80 v. H. durch das beklagte Land Rheinland-Pfalz wendet, stattgegeben.

Der Kläger hat im März 1990 in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall erlitten, woraufhin in der Folgezeit eine hundertprozentige Erwerbsminderung für ihn festgestellt wurde. Im Oktober 2019 hat das beklagte Land nach Einholung eines aktuellen Gutachtens den MdE auf 80 v. H. herabgesetzt, da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Bereich eines Knies und eines Handgelenks verbessert habe.

Die hiergegen im März 2021 erhobene Klage hat mangels ausreichender Begründung der Herabsetzungsentscheidung Erfolg. Die Richter der 1. Kammer kamen zu dem Schluss, dass sich eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers, die eine Herabsetzung des Grades der MdE von 100 v. H. auf 80 v. H. rechtfertigen würde, den hierzu getroffenen Feststellungen im eingeholten Gutachten nicht entnehmen lasse. Dabei fehle zum einen überhaupt eine Begründung, wieso aufgrund der – angesichts der Vielzahl der bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers – geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers eine nicht unerhebliche Gesamtverbesserung der – MdE – um 20 v. H. gerechtfertigt sei. Zum anderen fehlten sämtliche Ausführungen zu der Auswirkung dieser geringfügigen Verbesserung auf die Gesamtfunktionalität und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

Powered by WPeMatico

EU-Kommission holt Stellungnahmen zur geplanten Überarbeitung der EU-Beihilfevorschriften für den Breitbandausbau ein

Die EU-Kommission hat eine gezielte öffentliche Konsultation eingeleitet und alle Interessenträger aufgefordert, zur geplanten Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze Stellung zu nehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.11.2021

Die Europäische Kommission hat am 19.11.2021 eine gezielte öffentliche Konsultation eingeleitet und alle Interessenträger aufgefordert, zur geplanten Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Breitbandnetze (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) Stellung zu nehmen. Alle Interessenträger können bis zum 11. Februar 2022 an der öffentlichen Konsultation teilnehmen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Alle Interessenträger sind nun eingeladen, zu den von uns vorgeschlagenen gezielten Änderungen der Breitbandleitlinien Stellung zu nehmen. Wir wollen es für die Mitgliedstaaten einfacher machen, den Ausbau von Breitbandnetzen, einschließlich Gigabit- und 5G-Netzen, zu fördern. Aber es geht auch darum, die Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, wenn der Markt keine Ergebnisse liefert.“

Die Breitbandleitlinien sollen den Ausbau und die Nutzung von Breitbandnetzen in Gebieten mit unzureichender Netzanbindung (z. B. abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten) in der EU erleichtern. Wenn für kommerzielle Betreiber keine Investitionsanreize bestehen, können die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien unter bestimmten Voraussetzungen moderne Infrastrukturen fördern, die hochwertige und erschwingliche Konnektivitätsdienste für Endnutzer bereitstellen und die digitale Kluft verringern. Mit Blick auf den Schutz privater Investitionen sind öffentliche Eingriffe jedoch untersagt, wenn private Betreiber investieren. Der faire Wettbewerb zwischen den Betreibern soll durch wettbewerbliche Auswahlverfahren, Technologieneutralität und Anforderungen bezüglich des offenen Zugangs gefördert werden.

Die Kommission hat eine Evaluierung der derzeitigen Breitbandleitlinien vorgenommen. Dabei stellte sie fest, dass die geltenden Leitlinien gut funktionieren, im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen und einen wichtigen Beitrag zum Ausbau von Breitbandnetzen geleistet haben. Gleichwohl sind einige gezielte Anpassungen erforderlich, um im Einklang mit den aktuellen EU-Prioritäten den neuesten Markt- und Technologieentwicklungen sowie dem rasch steigenden Konnektivitätsbedarf Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission nun eine Reihe gezielter Änderungen vor:

  • Einführung neuer Geschwindigkeitsschwellen für öffentlich geförderte Gigabit-Festnetze und Bereitstellung zusätzlicher Erläuterungen bezüglich der Förderung des Ausbaus mobiler Netze. So soll dem wachsenden Konnektivitätsbedarf der Endnutzer Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten wie auch den Interessenträgern Klarheit über die Fördervoraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Marktversagens und die Leistungsanforderungen an staatlich geförderte Netze) verschafft werden.
  • Einführung einer neuen Kategorie möglicher Beihilfen in Form von nachfrageseitigen Maßnahmen zur Unterstützung der Nutzung fester und mobiler Netze (Gutscheine). Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll anhand der neueren Kommissionsbeschlüsse präzisiert werden, welche Kriterien die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zugrunde legt.
  • Präzisierung bestimmter Begriffe, die für die beihilferechtliche Prüfung der Kommission von Bedeutung sind, wie z. B. Kartierung, vor der Beihilfegewährung durchzuführende öffentliche Konsultationen, wettbewerbliches Auswahlverfahren, Verpflichtungen bezüglich des Zugangs auf Vorleistungsebene und Ausbau der geförderten Netze mit privaten Mitteln.

Der Entwurf der überarbeiteten Breitbandleitlinien sowie nähere Angaben zur öffentlichen Konsultation sind online abrufbar.

Nächste Schritte

Der Entwurf der überarbeiteten Breitbandleitlinien, der Gegenstand der am 19.11.2021 eingeleiteten Konsultation ist, wird gegen Ende des Konsultationszeitraums auch auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert. So wird sichergestellt, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger ausreichend Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf des Kommissionsvorschlags Stellung zu nehmen.

Die neuen Breitbandleitlinien sollen Mitte 2022 angenommen werden.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Klage eines Polizeibeamten auf Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall erfolgreich

Das VG Augsburg hat der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen (Az. Au 2 K 20.2494 ).

VG Augsburg, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil Au 2 K 20.2494 vom 21.10.2021

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 der Klage eines Polizeibeamten stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall anzuerkennen. Inzwischen liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor und wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Der Kläger, ein Polizeibeamter der Bayerischen Polizei, nahm ab dem 9. März 2020 an einem Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung in Eichstätt teil. Am 11. März 2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an COVID-19 erkrankt war. Der Kläger fuhr am 13. März 2020 zum Wochenende nach Hause und verspürte in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 grippeähnliche Symptome (Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Ein am 16. März 2020 durchgeführter PCR-Test ergab beim Kläger einen positiven Befund hinsichtlich einer COVID-19 Erkrankung. Von den insgesamt 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Lehrgangs erkrankten 19 an COVID-19. Der Lehrgang wurde am 16. März 2020 abgebrochen.

Am 25. Mai 2020 beantragte der Kläger beim Freistaat Bayern (Landesamt für Finanzen) die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 15. Juli 2020 mit der Begründung ab, dass kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, während dem eine Ansteckung möglich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während eines Lehrgangs nicht genüge.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 13. August 2020 Widerspruch, den das Landesamt für Finanzen am 26. Oktober 2020 zurückwies.

Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 25. November 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage des Polizeibeamten mit Urteil vom 21. Oktober 2021 statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, die Corona-Infektion des Klägers als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG anzuerkennen.

Zur Begründung führt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg aus, dass zwar kein Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vorliege, weil es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit dem Coronavirus während der Lehrgangswoche vom 9. bis 13. März 2020 reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19 Erkrankung als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit als Dienstunfall). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit seien in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der Kläger sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad – intensiv Sport getrieben. Das Gelände der Bereitschaftspolizei habe der Kläger auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an COVID-19 erkrankt seien. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ansteckung im privaten Umfeld.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Daher kann der Freistaat Bayern gegen das Urteil – Au 2 K 20.2494 – innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheidet.

Quelle: VG Augsburg

Powered by WPeMatico

Bundesrat stimmt Maßnahmenkatalog zur Corona-Bekämpfung zu

Am 19. November 2021 hat der Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.11.2021

Am 19. November 2021 hat der Bundesrat Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag nur einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bundesweiter Katalog als Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt – dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung

Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung

Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden COVID-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente

Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Direkt nach der Sondersitzung wurde das Gesetz der Bundesregierung zugeleitet. Sie organisiert das Verfahren zur Gegenzeichnung der zuständigen Regierungsmitglieder und Unterzeichnung des Bundespräsidenten sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen

Das AG München entschied, dass die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigt (Az. 453 C 3432/21).

AG München, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil 453 C 3432/21 vom 09.06.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 19.06.2021 das beklagte Ehepaar, ihre Drei-Zimmer-Mietwohnung von 77 qm in München-Ramersdorf zu räumen und an die auf Eigenbedarf klagende Vermieterin unter Gewährung einer Frist bis 31.12.2021 herauszugeben.

Die ursprünglichen Vermieter der aufgrund Mietvertrages zum 01.03.2013 für nun 759 Euro monatlich zuzüglich 60 Euro Heizkostenpauschale den Beklagten überlassenen Wohnung übertrugen diese im Sommer 2020 an ihre klagende Großnichte gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro. Die Klägerin verpflichtete sich zudem auf Wunsch der Übergeber, ein über 80-jähriges Ehepaar, sie bei Einkäufen, Besorgungen sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen. Das Eigenbedarfskündigungsschreiben vom 15.10.2020 begründete die Klägerin damit, für ihre derzeit bewohnte 50 qm große Zwei-Zimmerwohnung, die etwa 2,7 km entfernt sei, 1.300 Euro Miete zahlen zu müssen. Großonkel und Großtante seien altersbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Hilfe der Klägerin bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs sei Voraussetzung und Grund für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gewesen, die sich im selben Wohnhaus befände, wie die ihrer Verwandten. Sie arbeite nicht erst seit Corona im Homeoffice, könne einerseits deswegen im Notfall auch rasch Hilfe leisten und benötige andererseits dafür auch ein Arbeitszimmer. Sie wolle die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Katzen beziehen.

Die Beklagten halten eine Hilfeleistung auch aus der derzeitigen Entfernung für möglich. Diese sei auch noch nicht erforderlich. Bei engen finanziellen Verhältnissen sei ihnen eine Wohnungssuche nicht zumutbar. Ein Umzug würde die gesundheitliche angeschlagene Situation der Ehefrau erheblich verschlechtern.

Vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen waren gescheitert. Die Beklagten hatten für die aufgrund Umzug umgekehrt erforderliche Unterbringung ihrer beiden Katzen in einer Katzenpension 10.220 Euro, für den Ausgleich zu erwartender höherer Miete im 5-Jahreszeitraum weitere 26.460 Euro gefordert, während die Klägerin lediglich 6.250 Euro angeboten hatte.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, ist grundsätzlich zu achten. Der Nutzungswunsch muss aber hinreichend bestimmt und konkret sein und ernsthaft verfolgt werden, er muss von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen werden und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (…). Angesichts des aus Sicht des Gerichts detaillierten und vollumfänglich nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrags der Klägerin bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an dem vorgetragenen Eigennutzungswunsch der Klägerin. Auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Großonkels und der Großtante der Klägerin kommt es hierbei gar nicht an. Bereits angesichts des Alters (…) ist eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst eine aktuell blendender Gesundheitszustand in keiner Weise gegen den Nutzungswunsch der Klägerin sprechen würde.“

Auch der attestierte Bluthochdruck der gerade über 70-jährigen Beklagten mit Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall begründe noch nicht die Annahme einer der Kündigung entstehenden besonderen Härte im Sinne des Gesetzes.

Auch sei zur behaupteten Unmöglichkeit, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, nicht ausreichend vorgetragen worden: „Die vorgetragenen Bemühungen, sich über Onlineportale, in denen gerichtsbekannt ein hohes Aufkommen an Mietinteressenten generiert wird, um die Anmietung einer Wohnung zu bemühen, reicht jedenfalls zur Erfüllung der Obliegenheit der Beklagten, eine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden, nicht aus, zumal sich der substantiierte Vortrag allesamt auf Anfragen aus dem Jahr 2021 somit mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der Kündigung bezieht. (…)

„Den Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts aber vorliegend eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 zu gewähren (…). Angesichts der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen und des ebenfalls fortgeschrittenen Alters der Beklagten bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen sind diese auf dem Mietmarkt im Großraum München zweifellos unterprivilegiert.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico

Wann hat ein Bus Vorfahrt, der von einer Haltestelle abfährt?

Das OLG Celle hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Bus, der von einer Haltestelle abfährt, Vorfahrt hat (Az. 14 U 96/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 19.11.2021 zum Urteil 14 U 96/21 vom 10.11.2021

Oberlandesgericht Celle urteilt: Busfahrer muss beweisen, dass er rechtzeitig geblinkt hat

Ein Fahrzeug muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen, wenn es vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt (§ 10 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, StVO). Fährt ein Linienbus aber von einer Haltestelle ab, müssen Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach § 20 Abs. 5 StVO nötigenfalls warten. Wer haftet für einen Schaden, wenn es trotzdem bei der Abfahrt eines Busses zu einem Unfall kommt?

Als ein Pkw im November 2019 in Verden an einer Haltestelle an einem Bus vorbeifahren wollte, fuhr dieser auf die Fahrbahn auf. Noch beim Anfahren des Busses stießen die Fahrzeuge zusammen; es entstand ein Schaden von gut 10.000 Euro. Der Busfahrer behauptete zwar, den linken Blinker eingeschaltet zu haben, konnte das aber nicht beweisen.

Der u. a. für Streitigkeiten in Folge von Verkehrsunfällen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat jetzt mit Urteil vom 10. November 2021 entschieden, dass der Busunternehmer dem Halter des Pkw den überwiegenden Teil seines Schadens ersetzen muss (Az. 14 U 96/21). § 20 Abs. 5 StVO schränkt zwar den Vorrang des fließenden Verkehrs ein, sodass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist. Dafür muss der Fahrer eines Busses aber den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen und sich vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen.

Bislang ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wer in welcher Höhe haftet, wenn dieser Ablauf nicht mehr sicher aufzuklären ist. Grundsätzlich wird ein Verschulden des Einfahrenden vermutet, hier also des Busfahrers. Das OLG Celle hat entschieden, dass diese Vermutung nur dann entkräftet ist, wenn der Busfahrer beweist, dass er sich richtig verhalten hat. Weil er das im vorliegenden Fall nicht konnte, muss der Busunternehmer den überwiegenden Teil des Schadens ersetzen.

§ 20 Abs. 1 StVO bestimmt zwar weiter, dass an haltenden Omnibussen nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf, insbesondere nur mit mäßiger Geschwindigkeit, im Einzelfall auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Hier stand aber aufgrund eines Gutachtens fest, dass der Pkw nur mit 30 km/h an dem Bus vorbeigefahren war. Deshalb führte nur die sog. Betriebsgefahr des Pkw dazu, dass dessen Halter ¼ des Schadens selbst tragen muss.

Insbesondere das Kammergericht in Berlin hatte in zwei früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten, ein Pkw-Fahrer müsse widerlegen, dass ein Busfahrer rechtzeitig geblinkt habe. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen.

Quelle: OLG Celle

Powered by WPeMatico

Richterdaten müssen nicht herausgegeben werden

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das entschied das VG Berlin (Az. 2 K 6.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 18.11.2021 zum Urteil 2 K 6.19 vom 18.11.2021

Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (fortan: Senatsverwaltung) muss personenbezogene Daten der Berliner Richterinnen und Richter nicht zugänglich machen, sofern diese nicht eingewilligt haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin betreibt das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dort können sich Anwälte über Richter austauschen, um sich auf Gerichtsprozesse vorzubereiten. Die Klägerin beantragte im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Übermittelung im Einzelnen aufgeschlüsselter Informationen über die im Land Berlin beschäftigten Richterinnen und Richter, wie z. B. Name, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsumfang. Dies lehnte die Senatsverwaltung unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie wolle die Gerichtsbarkeiten transparenter machen; dies liege im öffentlichen Interesse und wiege schwerer als gegenläufige Interessen. Letzteren komme schon deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil die Daten bereits im vom Deutschen Richterbund herausgegebenen Handbuch der Justiz veröffentlicht seien. Davon unabhängig stehe der Klägerin auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Übermittelung derselben Daten zu, die der Deutsche Richterbund erhalte.

Die 2. Kammer hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Dem Auskunftsanspruch stehe der Schutz personenbezogener Daten entgegen, soweit die Richterinnen und Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten gegenüber der Klägerin eingewilligt hätten. Die Klägerin verfolge überwiegend Privatinteressen, weil sie mit den begehrten Daten ihr Bewertungsportal auf- bzw. ausbauen und damit ihr Geschäftsmodell verwirklichen wolle. Ihr Interesse, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, sei nicht vom Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes erfasst. Mit den begehrten Daten könne weder staatliches Verwaltungshandeln kontrolliert, noch die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert werden. Darüber hinaus stünden auch bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es sich um Daten aus Personalakten handele. Auf das Datennutzungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber dem Deutschen Richterbund sei nicht zu beanstanden, weil bezüglich des Handbuchs der Justiz entsprechende zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vorlägen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

Powered by WPeMatico

Digitales Rechtssystem – BRAK positioniert sich mit Forderungen

Im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizminister:innen hat die BRAK einen umfangreichen Forderungskatalog zur Digitalisierung der Justiz vorgelegt.

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2021

Im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizminister:innen am 11./12.11.2021 hatte die BRAK einen umfangreichen Forderungskatalog zur Digitalisierung der Justiz vorgelegt. Aus Sicht der BRAK muss das mit der Digitalisierung verbundene Potenzial genutzt werden, um den Zugang zum Recht für alle gleichermaßen zu sichern und zu stärken. Digitale Konzepte für Rechtsuchende setzten allerdings zwingend auch einen flächendeckenden, funktionierenden elektronischen Rechtsverkehr voraus. Dazu bedürfe es einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur. Unverzichtbar sei zudem, dass Rechtsuchende in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuziehen können, wenn sie dies wünschen, und dass digitale Lösungen auch durch die Anwaltschaft für ihre Mandanten nutzbar sind. Die Digitalisierung dürfe keine Abstriche bei rechtsstaatlichen Garantien mit sich bringen.

Die Diskussion zur Digitalisierung der Justiz und die Bereitschaft aller Beteiligten, die in Deutschland bereits umgesetzten Digitalisierungsschritte weiter voranzutreiben, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Mit dem ab Anfang 2022 verpflichtend zu nutzenden besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) habe die BRAK einen entscheidenden Beitrag zu diesem Prozess geleistet. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe in der Rechtspflege sei damit zugleich Vorreiterin und Garantin einer funktionierenden digitalen Justiz.

Mit ihrem umfangreichen Papier stellt die BRAK nicht nur Forderungen hinsichtlich der Ausstattung der Gerichte auf, sondern unterbreitet auch konkrete Vorschläge zur Ausstattung von Gerichten und zur Ausgestaltung von Onlineverfahren und Justizportalen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 23/2021

Powered by WPeMatico

Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln

Das OLG Hamm hat in einem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, zwei der drei Beklagten insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 Euro bzw. 40.000 Euro verurteilt (Az. 24 U 74/16).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.11.2021 zum Urteil 24 U 74/16 vom 18.11.2021 (nrkr)

Der 24. Zivilsenat hat am 18.11.2021 in dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, zwei der drei Beklagten insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 Euro bzw. 40.000 Euro verurteilt und im Übrigen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.03.2016 (Az. 4 O 420/14, LG Paderborn) bestätigt. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe – so der 24. Zivilsenat – fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt sei. Hierdurch sei eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Dies widerspreche dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Sie seien dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet.

Bei dem dritten beklagten Landwirt konnte der 24. Zivilsenat auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen allerdings nicht feststellen, dass dieser durch Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Klägers eingewirkt hätte.

Quelle: OLG Hamm

Powered by WPeMatico