Keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland für Käufer eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkws

Käufern eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Pkw stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 6 U 68/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 10.02.2022 zu den Beschlüssen 6 U 68/20 vom 01.07.2021 und vom 27.08.2021 (rkr)

Käufern eines von dem sog. Dieselabgasskandal betroffenen Pkw stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zu.

Der 6. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Zivilrechtsstreit mit der Frage befasst, ob die Bundesrepublik Deutschland wegen der behaupteten mangelhaften Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für Schäden haftet, die der Kläger aufgrund des sog. Dieselabgasskandals geltend gemacht hat.

Der Kläger kaufte im Dezember 2014 einen gebrauchten VW Golf, dessen Motor von dem sog. VW-Dieselabgasskandal betroffen war. In zwei getrennten Rechtsstreiten verklagte er den Hersteller dieses Fahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland. Die Klage gegen den Hersteller hat der Kläger letztlich auf der Basis eines Vergleichs zurückgenommen. Von der Bundesrepublik Deutschland verlangte er Schadensersatz wegen mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.

Das Landgericht Frankenthal/Pfalz hat die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht gegeben seien. Die maßgebenden europarechtlichen Regelungen, Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, würden ausgehend von den Erwägungsgründen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Allgemeininteresse und nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW dienen. Aus dem gleichen Grund scheitere auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach den nationalen Amtshaftungsvorschriften. § 839 Abs. 1 BGB setze für eine Haftung des Staates ebenfalls voraus, dass eine dem Individualschutz dienende Amtspflicht verletzt worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch: Haftung bei Amtspflichtverletzung (Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 BGBl. Teil I Nr. 2, S. 42-341)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1-160

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 171 vom 29.06.2007, S. 1-16

Quelle: OLG Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Entschädigungen für von Corona betroffene Anwältinnen und Anwälte

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht.

Umfangreiche weitere Informationen rund um die Corona-Pandemie für Anwältinnen und Anwälte hat die BRAK auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt. Dort findet sich u. a. eine über 3.400 Entscheidungen umfassende Rechtsprechungsübersicht.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2022

Powered by WPeMatico

Elektronisches Hinterlegungsverfahren: BRAK regt Ergänzungen an

Bayern plant, sein Hinterlegungsgesetz für den elektronischen Rechtsverkehr zu öffnen. Die BRAK begrüßt dies und gibt Anregungen, um Medienbrüche zu beseitigen.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Bayern plant, sein Hinterlegungsgesetz für den elektronischen Rechtsverkehr zu öffnen. Die BRAK begrüßt dies und gibt Anregungen, um Medienbrüche zu beseitigen.

Im Zivil- und Strafverfahren ist in verschiedenen Konstellationen die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten oder Urkunden vorgesehen. Beispiele hierfür sind Zahlungen an unbekannte Gläubiger, Sicherheitsleistungen oder Haftkautionen. Die Hinterlegungsgründe sind im Bundesrecht geregelt, zuständig für Hinterlegungsstellen und -verfahren sind jedoch die Länder. Bayern regelt in seinem Hinterlegungsgesetz von 2010 das im wesentlichen schriftlich ausgestaltete Verfahren.

Mit dem Gesetzentwurf sollen nunmehr die Grundlagen für ein elektronisches Hinterlegungsverfahren geschaffen werden. Da die Hinterlegungsstellen in Bayern bei den Zivilabteilungen der Amtsgerichte verortet sind, orientiert sich der Vorschlag an den Vorschriften der ZPO für den elektronischen Rechtsverkehr.

Die BRAK begrüßt das Vorhaben. Dadurch sei für die Anwaltschaft sichergestellt, dass sie zum Einreichen elektronischer Dokumente das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nutzen könne.

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass Nachweise als elektronische Dokumente eingereicht werden können, wenn sie in elektronischer Form errichtet wurden und sofern sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Dies sieht die BRAK kritisch: So komme es weiterhin zu Medienbrüchen, weil die Verfahrensordnungen nach wie vor verlangen, dass Originale eingereicht werden. Aus Sicht des elektronischen Rechtsverkehrs sieht sie hier dringenden Änderungsbedarf. Sie regt an, die Vorlage eingescannter Originaldokumente ausreichen zu lassen, sofern die Anwältin oder der Anwalt versichert, dass ihr bzw. ihm das Original vorliegt und das Gericht die Möglichkeit hat, die Vorlage des Originals nachzufordern. Einige Gerichte würden dies bereits jetzt pragmatisch so handhaben, es fehle aber an einer Rechtsgrundlage.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2022

Powered by WPeMatico

Aktualisierte Hinweise zu Abwicklung und Vertretung

Die Regelungen für Abwicklung und Vertretung wurden durch die Reform des notariellen Berufsrechts angepasst. Die BRAK hat ihre Informationsmaterialien entsprechend aktualisiert.

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2022

Die Regelungen für Abwicklung und Vertretung wurden durch die Reform des notariellen Berufsrechts angepasst. Die BRAK hat ihre Informationsmaterialien entsprechend aktualisiert.

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts, das am 01.08.2021 in Kraft trat, brachte auch einige für Anwältinnen und Anwälte relevante Veränderungen. Insbesondere wurden die Regelungen für Vertretungen in §§ 53, 54 BRAO und für die Abwicklung einer Kanzlei in § 55 BRAO angepasst. Die augenfälligsten Neuerungen sind, dass eine Vertretung erst bei zweiwöchiger Abwesenheit von der Kanzlei bestellt werden muss und dass man der Vertretung Zugriff auf das eigene beA einräumen muss.

Der BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter hat seine Handlungshinweise sowohl für die Tätigkeit des Vertreters als auch für die Tätigkeit des Abwicklers überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst.

Aktualisiert wurde zudem das Abwicklerlexikon. Es enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i. S. v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Abwicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzuwickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsanwalts.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 3/2022

Powered by WPeMatico

EU-Normungsstrategie veröffentlicht

Am 02.02.2022 stellte die EU-Kommission eine neue EU-Normungsstrategie vor. Die Strategie soll helfen, europäische Standardisierung zu erleichtern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Wandel hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu ermöglichen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.02.2022

Am 02.02.2022 stellte die EU-Kommission eine neue EU-Normungsstrategie (EU Strategy on Standardisation) vor. Die Strategie soll helfen, europäische Standardisierung zu erleichtern und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und den Wandel hin zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu ermöglichen.

Schon seit einiger Zeit gibt es Vorwürfe, die EU werde von anderen Playern wie China in der Standardisierung abgehängt. Außerdem seien die Standardisierungsprozesse in der EU über die drei Organisationen CEN, CENELEC und ETSI zu langwierig und unflexibel. Zusätzlich drohe wegen dem Generationenwechsel bei den Sachverständigen in den Standardisierungsgremien ein Fachkräftemangel.

Die neue Strategie wurde zusammen mit einem Bericht über die Umsetzung der Normungsverordnung von 2012 veröffentlicht, in dem ein langer Einigungsprozess und ein ineffizientes Vorgehen bei der Normung festgestellt wurde.

In der vorgestellten Strategie werden aus diesem Grund zentrale Maßnahmenbündel vorgeschlagen, die unter anderem folgende Aspekte beinhalten:

  • Einen Vorschlag über eine Änderung der Verordnung über die europäische Normung, mit der die Governance des europäischen Normungssystems verbessert werden soll.
  • Veröffentlichung des Normungsbedarfs in strategischen Bereichen im jährlichen Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung. Dabei sollen besondere Normungsdringlichkeiten identifiziert werden. Im Arbeitsprogramm für europäische Normung 2022 betrifft das besonders die Bereiche Datenstandards und Smart Contracts, die Herstellung von COVID-19-Impfstoffen, Recycling kritischer Rohstoffe, Wasserstoff-Wertschöpfungsketten, CO2-armer Zement und die Zertifizierung von Chips.
  • Aufruf der europäischen Normungsorganisationen zur Modernisierung ihrer Governance, sowie zu einem stärkeren Einbezug von KMU.
  • Einrichtung eines Mechanismus für Informationsausaustausch und Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten und nationalen Normungsgremien, sowie enger Handelspartner (z. B. USA und Japan).
  • Förderung von Standardisierungsexperten und Sachverständigen durch Sensibilisierung und Ausbildungsmaßnahmen für Forschende.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Kommission fördert die Qualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern im Baugewerbe

Mit Unterstützung der EU-Kommission hat der Bausektor am 08.02.2022 eine Qualifikationspartnerschaft im Rahmen des Pakts für Kompetenzen ins Leben gerufen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Mit Unterstützung der Europäischen Kommission hat der Bausektor am 08.02.2022 eine Qualifikationspartnerschaft im Rahmen des Pakts für Kompetenzen ins Leben gerufen. Ziel der Partnerschaft ist es, in den nächsten fünf Jahren mindestens 25 Prozent der Arbeitskräfte des Baugewerbes, d. h. drei Millionen Beschäftigte, höher zu qualifizieren oder umzuschulen. Der Schwerpunkt der Partnerschaft liegt auf Kompetenzen in Bereichen wie Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Digitalisierung. Die Partnerschaft wird somit dazu beitragen, dass das Baugewerbe mit dem grünen und digitalen Wandel Schritt hält und die in der EU-Renovierungsinitiative festgelegten Ziele erreicht. Gleichzeitig wird die Partnerschaft die Widerstandsfähigkeit und Attraktivität des Sektors stärken.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, sagte: „Der Bausektor ist ein wichtiger wirtschaftlicher und sozialer Faktor für die lokalen Gemeinschaften in den europäischen Regionen und Städten. Die heutige Partnerschaft für Kompetenzen mit der Bauindustrie wird bessere Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Karriere und digitale Arbeitsmethoden bieten. Die Renovierung und Dekarbonisierung des europäischen Gebäudebestands ist zwar eine große Herausforderung, aber diese Partnerschaft wird es auch allen ermöglichen, die damit verbundenen Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen.“

Nicolas Schmit, Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, sagte: „Das Bauwesen ist auf gut ausgebildete Menschen angewiesen. Neue Technologien und Klimaziele bedeuten, dass die Arbeitnehmer neue Fähigkeiten erlernen und erwerben oder diese auffrischen müssen. Ich begrüße die wichtige Qualifikationspartnerschaft, die heute vom Bauwesen ins Leben gerufen wurde und von der drei Millionen Arbeitnehmer profitieren werden.“

Die Partnerschaft ist Teil der umfassenderen EU-Flaggschiffinitiative „Pakt für Kompetenzen“ im Rahmen der Europäischen Qualifikationsagenda, die im Juli 2020 vorgestellt wurde. Sie zielt darauf ab, Ressourcen zu mobilisieren und allen relevanten Akteuren Anreize zu geben, konkrete Maßnahmen zur Höher- und Umqualifizierung von Menschen zu ergreifen, indem sie ihre Anstrengungen bündelt und Partnerschaften zur Unterstützung des grünen und digitalen Wandels sowie lokaler und regionaler Wachstumsstrategien einrichtet. Die Kommission ist dabei, einen Übergangspfad für das Baugewerbe mitzugestalten, um den Sektor bei seinem grünen und digitalen Wandel zu unterstützen und gleichzeitig seine Widerstandsfähigkeit zu erhöhen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Deutlich höhere Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 08.02.2022

Neben den Pflegemindestlöhnen soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.

Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Die Pandemie und ihre Folgen haben uns jeden Tag vor Augen geführt, dass unsere Gesellschaft ohne Pflegekräfte nicht funktioniert. Es sind auch Beschäftigte in der Altenpflege, die jeden Tag aufs Neue Großartiges leisten und mit enormen zusätzlichen Belastungen konfrontiert sind. Ich freue mich deshalb über die Empfehlung der Pflegekommission für die nächsten Lohnschritte in der Altenpflege. Die deutlichen Lohnsteigerungen sind eine gute Nachricht für die Altenpflegerinnen und -pfleger in Deutschland, die jeden Tag anpacken und sich um die älteren und pflegebedürftigen Menschen in unserer Gesellschaft kümmern. Die jetzige Entscheidung der Pflegekommission, aber auch die ab 1. September 2022 gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung von Pflegekräften mindestens in Tarifhöhe sind wichtige Schritte, um die Arbeitsbedingungen spürbar zu verbessern. Diesen Weg werden wir weitergehen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Pflege- und Betreuungskräfte sind fachlich hochkompetent – das muss sich auch in der Bezahlung ausdrücken. Ein zentraler Eckpfeiler ist ein deutlich höherer Pflegemindestlohn. Für viele Pflegekräfte zahlt sich ein höherer Mindestlohn in besserer Bezahlung aus. Viele Arbeitgeber zahlen aber bereits jetzt schon aus guten Gründen deutlich mehr. Insofern ist die Anhebung des Mindestlohns nur ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung des Pflegepersonals. Nur wenn in der Pflege Tarif und mehr die Regel ist, wird der Beruf attraktiv bleiben. Dafür werden wir sorgen.

Karl Lauterbach, Bundesminister für Gesundheit

Ich freue mich, dass die Pflegekommission innerhalb weniger Wochen eine einstimmige Empfehlung zur Anhebung von Pflegemindestlöhnen und Mehrurlaub erzielt hat. Diese Anhebung der Mindestlöhne ist die bislang stärkste Steigerung für Pflegekräfte in Deutschland und damit gemeinsam mit der deutlichen Ausweitung des Mehrurlaubs auch vor dem Hintergrund zusätzlicher Belastungen infolge der Corona-Pandemie ein klares Signal für bessere Arbeitsbedingungen in der Branche. Die Pflegekommission ist sich aber darüber im Klaren, dass die Arbeitsbedingungen für diese anspruchsvolle Tätigkeit weiter verbessert werden müssen. Als ständige Kommission haben wir schon vereinbart, dass wir im April unsere Debatten fortführen werden. Mein Dank gilt allen, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben.

Cornelia Prüfer-Storcks, Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin

Quelle: BMAS

Powered by WPeMatico

Antrag nicht weitergeleitet: Nicht zuständiger Kreis muss Kosten für Betreuung zahlen

Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 Euro zahlen. Das entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 3290/20).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil L 7 SO 3290/20 vom 20.01.2022

Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 Euro zahlen.

Bei dem 1989 geborenen Leistungsempfänger L besteht u. a. eine intellektuelle Minderbegabung, eine Entwicklungsstörung sowie eine Essstörung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war L in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis beschäftigt, der ihm hierfür entsprechende Eingliederungshilfe bewilligte.

L beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und Eingliederungshilfe für betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in die Gemeinde G des Ortenaukreises umziehen.

Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem L Eingliederungshilfe und Assistenzleistungen für das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den Rhein-Neckar-Kreis für zuständig erachtete.

Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 übersandte der Ortenaukreis mit einem Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche Zuständigkeit für die gewährten Leistungen und eine eigene, nur vorläufige Leistungserbringung verwies.

Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der Eingliederungshilfe für L zu erstatten, weil er sich hierfür nicht zuständig sah.

Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober 2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von bislang rund 54.000 Euro und der ab November 2021 entstehenden weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zurückgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Träger seine Zuständigkeit geprüft und verneint habe, er aber dennoch den Antrag des L nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe, obwohl ein anderer Träger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig gewesen wäre. Damit habe er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet. Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe, erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener fehlender Zuständigkeit als erstangegangener Träger.

Hinweis zur Rechtslage

§ 14 SGB IX (Auszug)

1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (…) 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

EU unterstützt Marktreife von 166 Projekten der Pionierforschung mit 25 Millionen Euro

Der Europäische Forschungsrat hat166 Forschenden die Proof-of-Concept-Grants verliehen. Die mit jeweils 150.000 Euro dotierten Zuschüsse helfen Wissenschaftlern, die Lücke zwischen den Ergebnissen ihrer Pionierforschung und den frühen Phasen der Vermarktung zu schließen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.02.2022

Der Europäische Forschungsrat (ERC) hat am 7. Februar 2022 166 Forschenden, darunter 13 aus Deutschland, die Proof-of-Concept-Grants verliehen. Die mit jeweils 150.000 Euro dotierten Zuschüsse helfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Lücke zwischen den Ergebnissen ihrer Pionierforschung und den frühen Phasen der Vermarktung zu schließen. Die Finanzhilfen sind Teil des EU-Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont Europa.

Die ERC-Geförderten nutzen diese Proof-of-Concept (PoC)-Finanzierung auf verschiedene Weise, z. B. um die Praxistauglichkeit wissenschaftlicher Konzepte zu überprüfen, Geschäftsmöglichkeiten zu erkunden oder Patentanmeldungen vorzubereiten. Diese Finanzierungsrunde kommt Projekten in einer Reihe von Bereichen zugute, so wird z. B. die an der Universität Hamburg forschende Irene Fernandez-Cuesta mit ihrem Proof-of-Concept-Grant eine über den Stand der Technik hinausgehende DNA-Testmethode mit neuen Anwendungen im Bereich der Tumormarker, Biomarker und der Krebsüberwachung während der Behandlung entwickeln. Ihr Projekt BloRead soll eine innovative DNA-Analyse zur Überwachung von Krebs und anderen Krankheiten ermöglichen. Zu den Vorteilen der fortschrittlichen Technologie des Projekts gehört, dass das Ergebnis einen kostengünstigen und schnellen Nachweis von Tumormaterial bei niedrigen DNA-Konzentrationen erbringen wird.

Mariya Gabriel, EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, sagte: „Eine weitere Runde von ERC-Proof-of-Concept-Finanzhilfen, die von Horizont Europa finanziert werden, ist abgeschlossen. Diese zusätzliche Finanzierung hilft den ERC-Geförderten, die Lücke zwischen Pionierforschung und Markt zu schließen, der Industrie konkrete Vorteile zu bringen und gesellschaftliche Bedürfnisse in Europa und darüber hinaus zu erfüllen.“

Die Präsidentin des Europäischen Forschungsrats, Prof. Maria Leptin, ergänzte: „Es ist wunderbar zu sehen, dass die Pionierforschung in der Lage ist, Entdeckungen zu machen, die schnell in die Praxis umgesetzt werden können. Wir dürfen nicht vergessen, dass es keine angewandte Forschung gibt, wenn nicht zuerst die Grundlagenforschung die Pipeline speist – und dass sehr wertvolle Innovationen aus allen Disziplinen kommen, von den Natur- und Biowissenschaften bis hin zu den Sozial- und Geisteswissenschaften.“

Das Programm für Proof-of-Concept-Finanzhilfen steht nur Forschern offen, die bereits vom ERC gefördert werden oder wurden. Sie nutzen die PoC-Förderung, um Erkenntnisse zu vertiefen, die sie im Rahmen von Forschungsprojekten gewonnen haben, die durch ERC finanziert wurden.

Insgesamt wurden im Jahr 2021 348 Proof-of-Concept-Anträge mit einer Erfolgsquote von 48 Prozent bewertet. Im Vergleich dazu lag die Erfolgsquote im Vorjahr, als mehr Anträge eingereicht wurden, bei 32 Prozent. In beiden Jahren stand die gleiche Summe an Fördermitteln zur Verfügung. Unter den Geförderten befanden sich 48 Frauen. Der Anteil der Frauen sowohl unter den Antragstellern als auch unter den Zuschussempfängern hat sich gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Die neuen Stipendien gingen an Forscher in Österreich (7 Stipendien), Belgien (5), Tschechien (1), Zypern (1), Dänemark (4), Deutschland (13), Griechenland (1), Finnland (3), Frankreich (15), Island (1), Irland (6), Israel (18), Italien (21), Luxemburg (1), den Niederlanden (16), Norwegen (1), Portugal (4), Slowenien (1), Spanien (18), Schweden (7) und dem Vereinigten Königreich (22).

ERC-Grantees können sich in einer der drei Runden der Aufforderung im Jahr 2022 um eine Proof-of-Concept-Finanzierung bewerben; die erste Frist läuft am 15. Februar 2022 ab.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands ist trotz Kündigung zu beschäftigen

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden (Az. 23 SaGa 1521/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 23 SaGa 1521/21 vom 12.01.2022

Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.

Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung und macht zur Begründung geltend, der Rider habe sich an einem illegalen Streik beteiligt. Der Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes seine weitere tatsächliche Beschäftigung verlangt und geltend gemacht, er müsse auch vor der bisher noch ausstehenden Entscheidung des Arbeitsgerichts über diese Kündigung vorläufig weiterbeschäftigt werden. Die Kündigung sei offensichtlich unwirksam, weil er Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auszugehen. Der Arbeitnehmer sei gemäß den von ihm glaubhaft gemachten Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und werde damit von dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz erfasst. Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Abs. 2a Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung. Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico