EuGH zu Emissionsgrenzwerten für Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb

Der EuGH hebt das Urteil des EuG über die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für die Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb von leichten Neufahrzeugen auf (Rs. C-177/19 P und C-179/19 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil C-177/19 P und C-179/19 P vom 13.01.2022

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung der Kommission zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für die Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb von leichten Neufahrzeugen auf.

Da die Städte Paris, Brüssel und Madrid von dieser Verordnung nicht unmittelbar betroffen sind, sind ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung als unzulässig abzuweisen.

Mit dem Erlass der Richtlinie 2007/461 hat der Unionsgesetzgeber einen harmonisierten Rahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen, um ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Union zu erleichtern. Im Kontext des „Dieselgate“-Skandals hat die Europäische Kommission ein Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (RDE) eingeführt2, das ein realistischeres Bild von den im Fahrbetrieb auf der Straße gemessenen Emissionen von nach den geltenden Rechtsvorschriften3 genehmigten leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen vermitteln soll. Die Vorschriften über die RDE-Prüfungen wurden später durch die Verordnung 2016/6464 der Kommission ergänzt, mit der Werte für die Stickstoffoxidemissionen festgesetzt werden, die bei diesen Prüfungen nicht überschritten werden dürfen (im Folgenden: streitige Verordnung).

Die Stadt Paris, die Stadt Brüssel und der Ayuntamiento de Madrid (im Folgenden: klagende Städte) erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, da diese sie daran hindere, Verkehrsbeschränkungen für Personenkraftwagen wegen deren Schadstoffemissionen zu erlassen. Die Kommission erhob gegen die vorgenannten Klagen Einreden der Unzulässigkeit, mit denen sie geltend machte, dass diese Städte von der streitigen Verordnung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien.

Das Gericht gab diesen Klagen jedoch teilweise statt und war der Auffassung, dass die klagenden Städte von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen seien5. Bei seiner Auslegung der Richtlinie 2007/466 in dem Zusammenhang, in den sich die streitige Verordnung einfügt, stellte das Gericht insbesondere fest, dass diese Verordnung als Rechtsakt mit Verordnungscharakter einzustufen sei, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe und der die Ausübung der Rechtsetzungsbefugnisse dieser Städte auf dem Gebiet der Regelung des Kraftverkehrs unmittelbar beeinträchtige.

Der mit Rechtsmitteln der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-177/19 P), Ungarns (Rechtssache C-178/19 P) und der Kommission (Rechtssache C-179/19 P) befasste Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und präzisiert in diesem Rahmen den Begriff „unmittelbar betroffene Person“ als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats gegen einen Rechtsakt der Europäischen Union.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine regionale oder lokale Einheit mit Rechtspersönlichkeit, wie jede natürliche oder juristische Person, nur dann gegen einen Akt des Unionsrechts klagen kann, wenn sie unter einen der in Art. 263 Abs. 4 AEUV7 genannten Tatbestände fällt, nach denen die betreffende Person oder Einheit von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss. Für die Feststellung, dass eine unterstaatliche Einheit von dem angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, müssen zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die beanstandete Maßnahme muss sich zum einen unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Einheiten auswirken und darf zum anderen den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen … nicht … untersagen, beschränken oder behindern [dürfen], wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen“, die klagenden Städte tatsächlich daran hindert, die ihnen zustehenden Befugnisse zur Regelung des Verkehrs von Personenkraftwagen zur Verringerung der Verschmutzung auszuüben, und ob diese Städte daher in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen dieser Bestimmung und der streitigen Verordnung als von dieser Verordnung unmittelbar betroffen anzusehen sind. Zu diesem Zweck nimmt der Gerichtshof eine Auslegung der fraglichen Bestimmung anhand ihres Wortlauts, des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und der sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebenden relevanten Anhaltspunkte vor.

Zum Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46 und insbesondere zu dem dort vorgesehenen Verbot einer Beschränkung der Teilnahme bestimmter Fahrzeuge am „Straßenverkehr“ stellt der Gerichtshof klar, dass diese Bestimmung nicht nur die Verkehrsteilnahme von Fahrzeugen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, sondern auch andere Tätigkeiten wie die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen. Solche Beschränkungen bedeuten eine allgemeine Behinderung des Zugangs zum Fahrzeugmarkt.

Zum Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2007/46 auferlegten Verpflichtungen das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen betreffen und nicht ihre spätere Teilnahme am Verkehr. Im Übrigen stellt er fest, dass, während Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eine negative Verpflichtung aufstellt, die die Mitgliedstaaten daran hindert, die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern, Unterabs. 1 dieser Bestimmung eine positive Verpflichtung vorsieht, wonach die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge zulassen sowie ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme gestatten dürfen, wobei die Teilnahme am Straßenverkehr nicht erwähnt wird. Somit kann entgegen der Auslegung durch das Gericht der Umfang der negativen Verpflichtung nicht weiter reichen als der Umfang der positiven Verpflichtung, da die Formulierung dieser beiden Unterabsätze komplementär ist. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die klagenden Städte über keine Befugnisse in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen verfügen.

Das mit der Richtlinie 2007/46 verfolgte Ziel besteht in der Einführung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens für Neufahrzeuge und im weiteren Sinne in der Verwirklichung und dem Funktionieren des Binnenmarkts, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Verkehrssicherheit garantiert werden soll, das durch die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen u. a. an den Bau der Fahrzeuge gewährleistet wird.

Im Übrigen zeigt die Entstehungsgeschichte von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46, dass das Verbot, die Teilnahme bestimmter Fahrzeuge am „Straßenverkehr“ zu beschränken, nicht zum Ziel hatte, den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen zu erweitern, sondern nur verhindern sollte, dass die Mitgliedstaaten das Verbot umgehen, sich dem Marktzugang für Fahrzeuge, die den geltenden Regelungen entsprechen, zu widersetzen.

Die Auslegung des Gerichts läuft daher nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinaus, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2007/46 einen weiten Geltungsbereich zuzuerkennen, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass diese Bestimmung bestimmten lokalen Verkehrsbeschränkungen entgegenstehe, die u. a. dem Umweltschutz dienten. Eine solche Auslegung steht weder mit dem Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, noch mit den Zielen der Regelung, zu der sie gehört, noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in Einklang.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die klagenden Städte von der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen seien, einen Rechtsfehler begangen hat.

Befürchtungen der klagenden Städte in Bezug auf die Möglichkeit, dass gegen einen der Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, eine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die streitige Verordnung erhoben werden könnte, begegnet der Gerichtshof mit dem Hinweis, dass der Erlass einer den lokalen Verkehr bestimmter Fahrzeuge zum Schutz der Umwelt beschränkenden Regelung nicht gegen das mit der streitigen Verordnung auferlegte Verbot verstoßen kann, so dass er sich nicht unmittelbar auf eine etwaige Vertragsverletzungsklage auswirken kann.

Nach alledem hebt der Gerichtshof das angefochtene Urteil auf, ist der Ansicht, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, und weist die von den klagenden Städten erhobenen Nichtigkeitsklagen als unzulässig ab.

Fußnoten

1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).
2 Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 82, S. 1).
3 Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
4 Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).
5 Urteil vom 13. Dezember 2018, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Kommission, T-339/16, T-352/16 und T-391/16 (siehe auch PM Nr. 198/18).
6 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46.
7 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

Quelle: EuGH

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Supermarktparkplatz: Zusammenstoß mit offener Tür eines anderen Kfz beim Einparken führt hier nicht zu einer Schadensersatzpflicht

Das AG München wies die Klage einer Münchner Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und eine Kfz-Versicherung ab (Az. 343 C 106/21).

AG München, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Urteil 343 C 106/21 vom 27.10.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies am 27.10.2021 die Klage einer Münchner Fahrzeughalterin gegen einen Münchner und eine Kfz-Versicherung ab.

Der VW der Klägerin war am 03.03.2020 in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes in München-Aubing abgestellt. Auf dem Fahrersitz saß der Ehemann der Klägerin. Der beklagte Münchner parkte mit einem Opel in die Parkbucht links daneben ein und stieß dabei mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen.

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung einer teilweisen vorgerichtlichen Regulierung durch die mitbeklagte Versicherung geltend. Sie trägt vor, die Fahrertür ihres Autos sei bereits mehrere Minuten erkennbar geöffnet gewesen, sodass die Kollision für ihren Mann unvermeidbar gewesen sei.

Die Beklagten behaupten hingegen, die Tür des VW sei noch geschlossen gewesen, als der Opel ordnungsgemäß in die freie Parklücke daneben eingefahren sei. Währenddessen sei die Fahrertür des VW plötzlich und unvermittelt geöffnet und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen worden; die Klagepartei würde daher allein für die Schäden haften und habe im Rahmen der vorgerichtlichen hälftigen Regulierung bereits mehr erhalten, als ihr zustehe.

Das Gericht vernahm den Ehemann der Beklagten sowie eine unbeteiligte Zeugin, hörte informatorisch den Beklagten und holte ein Sachverständigengutachten ein. Sodann gab es der Beklagtenseite recht. Der Vortrag der Klägerseite, dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Nicht weiterhelfen konnte insbesondere die Aussage der unbeteiligten Zeugin, die sich zu erinnern meinte, dass die Tür insgesamt nur 5 cm aufgestanden habe – nach dem Sachverständigengutachten musste die Tür bei der Kollision hingegen 60-70 cm geöffnet gewesen sein. Auch vermeintliche Erinnerungen der Zeugin zur Geschwindigkeit wurden mit dem Sachverständigengutachten widerlegt. Die Angaben des Ehemannes und des Beklagten widersprachen sich, ohne dass das Gericht den einen oder anderen Angaben einen höheren Erkenntniswert zumessen konnte. Im Urteil heißt es:

„Das Gericht hat der Entscheidung eine alleinige Haftung der Klagepartei zugrunde gelegt. Unstreitig kam es zur Kollision zwischen der Fahrertüre des Klägerfahrzeugs und dem im Einfahren in die Parklücke neben dem Klägerfahrzeug befindlichen Beklagtenfahrzeug. Für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Türöffners – hier des Fahrers des Klägerfahrzeugs – spricht der Beweis des ersten Anscheins. Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist (…). Die Sorgfaltsnorm des § 14 StVO findet im vorliegenden Fall zwar keine unmittelbare Anwendung (…), nachdem sich die streitgegenständliche Kollision unstreitig auf einem nicht-öffentlichen Parkplatzgelände ereignete (…). Die Sorgfaltsnorm ist hier jedoch im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (…) zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als nach Auffassung des angerufenen Gerichts auf einem Parkplatzgelände – wie hier – für jeden Benutzer grundsätzlich jederzeit mit Ein- und Aussteigevorgängen sowie mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen ist, sodass grundsätzlich erhöhtes Augenmerk auf derartige Vorgänge zu legen ist (…).

Ein Verschulden des Fahrers des Klägerfahrzeugs an der Kollision steht im Rahmen des hier zur Anwendung zu bringenden Anscheinsbeweises gegen die Klagepartei fest. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach Auffassung des angerufenen Gerichts auch ein – hier nicht nachgewiesenes – über mehrere Minuten andauerndes Offenstehen Lassens einer Fahrzeugtür auf einem Parkplatzgelände erheblich risikobehaftet und vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig wäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Kein Einlass bei unbegründeter Maskenverweigerung

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 856/20).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil L 18 R 856/20 vom 09.11.2021

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 856/20).

Der Kläger beantragte erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG wies die Klage gegen den Rentenversicherungsträger ab. Das LSG hat die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.

Im Verhandlungstermin ist der Klägerbevollmächtigte nicht in das Gerichtsgebäude eingelassen worden, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen. Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung. Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen. Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei. Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, habe dieser bis zum Terminstag nicht erbracht. Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 6.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 5 C 6.20 vom 12.01.2022

Ein schwerbehinderter Mensch kann im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts für begleitende Hilfen im Arbeitsleben die Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch nach Erreichen des Regelrentenalters beanspruchen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden.

Der 1951 geborene Kläger ist blind und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt. Die Leistungen für eine Assistenzkraft in Höhe von monatlich 1.650 Euro (22 Wochenstunden), die er für seine selbstständige Tätigkeit als Lehrer, Berater und Gewerbetreibender erhielt, erbrachte der beklagte Landeswohlfahrtsverband nur bis zum 30. Juni 2016, weil der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Altersrente beziehe. Den Antrag des weiterhin erwerbstätigen Klägers, die Kosten vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 weiter zu übernehmen, lehnte er ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz als begleitender Hilfe im Arbeitsleben (gemäß § 102 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – SGB IX – alter Fassung, dem § 185 Abs. 5 SGB IX neuer Fassung entspricht) ist eine Altersgrenze weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch lässt sie sich diesem – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – im Wege der Auslegung entnehmen. Der Anspruch setzt zum einen für eine Einordnung als Hilfe im Arbeitsleben nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur voraus, dass der schwerbehinderte Mensch einer nachhaltig betriebenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen. Zum anderen ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeitsassistenzleistungen erbracht werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsumstände zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile notwendig sind. Da der Verwaltungsgerichtshof – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – zu diesen Voraussetzungen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, sondern hatte diese an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Quelle: BVerwG

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Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld nach unberechtigtem Vergewaltigungsvorwurf?

Kann ein zu Unrecht der Vergewaltigung Beschuldigter die Anwaltskosten von der Anzeigeerstatterin ersetzt verlangen und erfolgreich Schmerzensgeld fordern? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 25/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2021 zum Urteil 13 S 25/21 vom 17.11.2021 (rkr)

Kann ein zu Unrecht der Vergewaltigung Beschuldigter die Anwaltskosten von der Anzeigeerstatterin ersetzt verlangen und erfolgreich Schmerzensgeld fordern? Diese Frage hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz als Berufungsgericht zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Beklagte zeigte den Kläger zunächst wegen einer angeblichen Vergewaltigung und einige Zeit später wegen einer angeblichen Bedrohung an. Der Kläger wehrte sich gegen die Vorwürfe und gab an, dass zwischen ihm und der Beklagten ausschließlich einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Behauptungen der Beklagten seien wahrheitswidrig. Die Polizei ermittelte daraufhin und vernahm zahlreiche Zeugen zu den Tatvorwürfen. Der Kläger beauftragte einen Verteidiger in beiden Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungsverfahren wurden schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Seine Tätigkeit stellte der Verteidiger dem Kläger mit 1.693,73 Euro in Rechnung.

Die Entscheidung

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat dem Kläger in der Berufungsinstanz sowohl die Verteidigungskosten als auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zugesprochen.

Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist fraglos geeignet, den so Beschuldigten verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und stellt daher eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB dar, so der Vorwurf nicht erweislich wahr ist. § 186 StGB bürdet demjenigen, der eine solche Tatsachenbehauptung aufstellt, den Beweis dafür auf, dass dies auch wahr ist. Diese Wertung des § 186 StGB gilt auch für den Zivilprozess, in dem es um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB wegen übler Nachrede geht. Hierdurch unterscheidet sich die üble Nachrede von der Verleumdung nach § 187 StGB, die den Beweis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung voraussetzt. Allerdings führt nicht jede Strafanzeige, die mangels Tatnachweises zu keiner Verurteilung führt, zu einer Strafbarkeit wegen übler Nachrede nach § 186 StGB. Hier ist vielmehr der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu berücksichtigen. Solche berechtigten Interessen vermochte die Kammer bei den hiesigen Strafanzeigen jedoch nicht festzustellen. Strafanzeigen unterfallen nämlich zumindest dann nicht dem Schutz des § 193 BGB, wenn sie leichtfertig aufgestellt werden, was der Fall ist, wenn der Täter bei möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass die Grundlagen für seine Behauptungen unzulänglich oder unzuverlässig sind, oder dass nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich angetastet wird. Da im vorliegenden Fall nahezu alle Umstände dafür sprachen, dass die Beklagte den Kläger bewusst der Wahrheit zuwider belastet hatte, ging die Kammer nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen aus. So waren hier die Ermittlungsergebnisse nicht einmal geeignet einen Anfangsverdacht, geschweige denn die viel höhere, für eine Anklageerhebung erforderliche, Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachts zu begründen. Die Beklagte hatte nämlich bereits die Unrichtigkeit der angeblichen Vergewaltigung vorab gegenüber Dritten in einer Chat-Nachricht eingeräumt. Vorliegend blieb zudem die Aussage eines Angehörigen unstreitig, dass die Beklagte bereits zuvor zahlreiche andere Männer fälschlich wegen Vergewaltigung anzeigen wollte.

Daher muss die Beklagte dem Kläger die an den Strafverteidiger gezahlten Rechtsanwaltsgebühren ersetzen. Zwar wurden die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörde eingestellt, allerdings war es angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus sachgerecht, dass sich der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Verteidiger fachkundig beraten gegen die Vorwürfe gewehrt hat. Dies gilt nicht nur für den ganz erheblichen Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auch für den knapp zwei Monate später erhobenen weiteren Vorwurf der Bedrohung, da ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren naheliegend war. Es war aus Sicht des Gerichts angesichts des erheblichen Vorwurfs auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Verteidiger höhere Gebühren als die Mittelgebühren abgerechnet hat.

Hieran ändert es auch nichts, dass der Verteidiger keinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger gestellt hat. Zwar wäre ein Pflichtverteidiger von der Staatskasse zu bezahlen gewesen, sodass der fehlende Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers mitkausal für den Schaden des Klägers war, allerdings war das Verhalten der Beklagten ebenfalls kausal für den Schaden des Klägers. Da im Schadensersatzrecht in besonderem Maße auch Billigkeitsaspekte zu berücksichtigen sind, um unzumutbare Benachteiligungen des Geschädigten und auch entsprechende Privilegierungen des Schädigers zu verhindern, wäre diese staatliche Leistung in Form der Pflichtverteidigergebühren nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, um einen Regress gegen sie als Letztverantwortliche zu ermöglichen.

Auch einen Schmerzensgeldanspruch sah die Berufungskammer im Hinblick auf die Verbreitung der schwerwiegenden Vorwürfe im Freundes- und Bekanntenkreis als gerechtfertigt an. Die Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgelds von 200 Euro wurde seitens des Klägers im Rahmen der Berufung nicht angegriffen, sodass die Höhe des Schmerzensgelds für das Berufungsverfahren feststand.

Quelle: LG Koblenz

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Single Club darf keinen Jahresbeitrag im Voraus verlangen

Ein kommerzieller Freizeitclub darf keinen vollen Jahresbeitrag im Voraus verlangen. Das hat das OLG Thüringen nach einer Klage des vzbv gegen die Kerstin-Single-Club GmbH entschieden (Az. 1 U 1303/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 13.01.2022 zum Urteil 1 U 1303/20 des OLG Thüringen vom 18.11.2021

  • OLG Thüringen: Vorleistungspflicht benachteiligt Kund:innen unangemessen und ist unwirksam.
  • 2.900 Euro sollten bereits bei Vertragsabschluss fällig werden.
  • Unzulässige Pauschale von 7 Euro für nicht eingelöste Lastschrift.

vzbv lässt vor Thüringer Oberlandesgericht Vorleistungspflicht erfolgreich überprüfen

Ein kommerzieller Freizeitclub darf keinen vollen Jahresbeitrag im Voraus verlangen. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kerstin-Single-Club GmbH entschieden. Das Unternehmen wollte Mitglieder bereits bei Vertragsabschluss zur Zahlung von bis zu 2.900 Euro verpflichten.

„Hohe Vorauszahlungen nehmen Verbraucherinnen und Verbraucher das Druckmittel, ihre Zahlung an das Unternehmen genau dann zu verweigern oder niedriger ausfallen zu lassen, wenn sie keine der versprochenen Leistungen erhalten haben“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Außerdem riskieren sie, dass ihr Geld ohne Gegenleistung weg ist, falls das Unternehmen Pleite geht.“

Bis zu 2.900 Euro im Voraus

Neben einer Aufnahmegebühr von 300 Euro verlangte der Single Club von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag von 698 Euro für den Freizeitclub und bei Teilnahme an der angebotenen Freizeitkontaktbörse noch einmal 1.902 Euro, insgesamt bis zu 2.900 Euro. Laut Vertragsbedingungen war der volle Betrag bereits bei Abschluss des Vertrags fällig. Dieser sollte sich automatisch um ein Jahr verlängern, falls er nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Vorauszahlung benachteiligt Kund:innen unangemessen

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Vorauszahlung des Jahresbeitrags die Mitglieder unangemessen benachteiligen. Ihnen werde die Möglichkeit genommen, ihre Zahlungen bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen zu verweigern. Damit gehe ihnen ein entscheidendes rechtliches Mittel verloren, das die Parität und ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewährleisten soll. Darüber hinaus müssten Kund:innen das Insolvenzrisiko des Unternehmens in vollem Umfang tragen.

7 Euro für nicht eingelöste Lastschrift sind zu viel

Das Thüringer Oberlandesgericht erklärte außerdem eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der für eine nicht eingelöste Lastschrift eine Pauschale von 7 Euro für Kund:innen fällig wurde. Das Unternehmen blieb den Nachweis schuldig, dass ihm so hohe Kosten tatsächlich entstanden. Das Landgericht Meiningen hatte in erster Instanz mehrere weitere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Single Clubs beanstandet, die zum Beispiel die Haftung des Unternehmens unzulässig einschränkten.

Ungünstiger Vergleich bleibt wirksam

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit dem Antrag, dem Unternehmen den Abschluss von Vergleichen zu untersagen, die nach Ansicht der Verbraucherschützer besonders nachteilig für die betroffenen Mitglieder waren. Anlass war ein Streit zwischen dem Single Club und einer Kundin, die nach eigener Aussage rechtzeitig gekündigt hatte. Das Unternehmen behauptete, die Kündigung sei nicht eingegangen. Der Vertrag habe sich daher um ein Jahr zum Beitrag von 2.600 Euro verlängert. Der am Ende geschlossene Vergleich sah vor, dass die Kundin 2.000 Euro in vier Raten zahlen musste, aber keinerlei Leistungen des Clubs mehr in Anspruch nehmen durfte. Der vzbv hatte kritisiert, dass sie damit noch schlechter gestellt war als ohne den Vergleich.

Das OLG Thüringen wies die vzbv-Klage jedoch in diesem Punkt ab. Der Vergleich sei zwar möglicherweise für die Verbraucherin nicht günstig gewesen. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ermitteln. Das sei Aufgabe der Vertragsparteien.

Quelle: vzbv

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Mehrstöckige Anwaltsgesellschaften: BRAK nimmt Stellung zu Auswirkungen der BRAO-Reform

Nach der „großen BRAO-Reform“ sind ab dem 01.08.2022 auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 12.01.2022

Nach der „großen BRAO-Reform“ sind ab dem 01.08.2022 auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig. Wie sich das auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren einer nach derzeit geltendem Recht unzulässigen mehrstöckigen Anwaltsgesellschaft auswirkt, erörtert die BRAK in einer Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht.

Eingelegt hatten die Verfassungsbeschwerde eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) und eine Rechtsanwalts-GmbH. Diese wollten eine doppelstöckige Anwaltsgesellschaft bilden, indem die drei Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile an die PartmbB übertrugen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte daraufhin der GmbH die Zulassung entzogen, weil eine PartmbB als einzige Gesellschafterin nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen über mögliche Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e I 1 und 2 BRAO a. F.) zu vereinbaren sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg, die Berufung wies der Anwaltssenat des BGH zurück.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen diese Entscheidungen mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Diese hält die BRAK, die auf Anfrage des BVerfG zu dem Verfahren Stellung nahm (vgl. § 177 I Nr. 5 BRAO), für unbegründet. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises einer Rechtsanwalts-GmbH in § 59e I 1 BRAO a. F. auf natürliche Personen hält sie für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Intention des Gesetzgebers, mehrstöckige Anwaltsgesellschaften auszuschließen, leuchte ein.

Die „große BRAO-Reform“, die zum 01.08.2022 in Kraft treten wird, bringt u. a. umfassende Änderungen des Gesellschaftsrechts der rechts- und steuerberatenden Berufe mit sich. Unter anderen sind danach künftig nach § 59i BRAO n. F. auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Angesichts dessen hat das BVerfG die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten, wie sich diese Änderungen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirken.

Aus Sicht der BRAK lässt die Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Sie bleibt unbegründet, da auch nach der Neuregelung das von den Beteiligten angestrebte Beteiligungsverhältnis nicht erlaubt sein wird; die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich also bei einem neuerlichen Antrag auf Zulassung der mehrstöckigen Gesellschaft identisch stellen. Die Neuregelung habe der Gesetzgeber auch in Kenntnis des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens getroffen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 1/2022

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Vorübergehende Tätigkeit im Ausland: A1-Bescheinigungen nur noch elektronisch

Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch beantragen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.01.2022

Wer als Selbstständige/r vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig wird, kann seit dem 01.01.2022 die erforderliche A1-Bescheinigung nur noch in einem elektronischen Verfahren beantragen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar ist, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Die Anträge können ausschließlich über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden gestellt werden. Die bisherige Antragstellung auf Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 1/2022

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Bitkom zu Plänen für Recht auf Homeoffice

Zu den Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf Homeoffice hat die Bitkom Stellung genommen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.01.2022

  • Staat muss Arbeitsrecht modernisieren und Anreize für Homeoffice setzen
  • Entscheidung über Homeoffice sollte auch künftig bei den Unternehmen liegen

Zu den Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf Homeoffice erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg:

„Die Zukunft der Arbeit ist digital. Unabhängig von Ort und Zeit zu arbeiten, wird weiter an Bedeutung gewinnen. In der Pandemie sind Millionen Beschäftigte ins Homeoffice gewechselt. Dieses Rad kann man nicht zurückdrehen und man sollte auch nicht versuchen, es zurückzudrehen. Das neue Arbeiten bringt für Beschäftigte mehr Freiheit und Flexibilität, bedeutet aber auch viel Eigenverantwortung. Die Erfahrungen sind weit überwiegend positiv. Während auf der einen Seite Betriebskosten sinken, steigen auf der anderen Seite Produktivität und Zufriedenheit, etwa durch eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Bei der Frage, ob es trotz der vielen Vorzüge mobilen Arbeitens ein Recht auf Homeoffice geben sollte, darf die Bundesregierung aber nicht über das Ziel hinausschießen. Und so halten wir einen Rechtsanspruch auf Homeoffice für den falschen Weg. Homeoffice sollte nicht staatlich verordnet werden, sondern die Entscheidung darüber, wie gearbeitet wird, muss grundsätzlich bei den Unternehmen liegen. Moderne flexible Arbeitsformen sind kein Selbstzweck und müssen zu den innerbetrieblichen Prozessen passen. Wie gearbeitet wird, sollten die Unternehmen und ihre Beschäftigten selbst vereinbaren. Entscheidend ist, dass sowohl zwischen Beschäftigten und Führungskräften als auch in den Teams im gemeinsamen Dialog Vereinbarungen getroffen werden, die sowohl die betrieblichen Belange berücksichtigen als auch den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach örtlicher und zeitlicher Flexibilität gerecht werden.

Wir schlagen vor, dass der Staat Anreize für zeit- und ortsflexibles Arbeiten setzt, ohne diesen Bereich übermäßig zu regulieren. Wer mindestens einen Tag pro Woche zu Hause oder mobil arbeitet und damit auch einen Beitrag leistet, Staus zu vermeiden und Umwelt und Klima zu schonen, sollte dafür belohnt werden und alle dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen können. Beim Homeoffice-Bonus, der im Zuge der Pandemie eingeführt wurde, sollte nachgebessert werden. In den seltensten Fällen dürften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice mit dem bei 600 Euro jährlich gedeckelten Steuerbonus die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen, die allen Steuerpflichtigen zusteht. Ausgaben für die Ausstattung eines häuslichen Arbeitsplatzes sollten grundsätzlich – unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht – pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Politik ist darüber hinaus gefordert, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um modernes, digitales Arbeiten zu ermöglichen. Insbesondere das Arbeitszeitgesetz muss flexibler ausgestaltet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhepause ist nicht mehr zeitgemäß und steht dem Wunsch der Erwerbstätigen nach souveräner Arbeitszeitgestaltung entgegen. Statt einer täglichen sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt werden, was auch mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar wäre.“

Quelle: Bitkom

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Fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Vorgesetzten

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 254/21).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 11.01.2022 zum Urteil 5 Ca 254/21 vom 04.11.2021 (nrkr)

Kündigt ein Arbeitnehmer einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Kläger erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 04.11.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg

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