Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann lt. BAG auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt (Az. 7 ABR 7/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 7 ABR 7/25 vom 13.05.2026

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz – Zwangsgeldandrohung gegen die Stadt Köln bestätigt

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte (Az. 8 E 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 8 E 236/26 vom 13.05.2026

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwaltungsgericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berücksichtigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen. Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen. Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.07.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i. S. d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen.

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht, insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar. Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich, er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i. S. v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung.

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Sanierung ohne Insolvenz – ergänzende Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerden

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, ist Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerden. Im Zentrum stehen die Ausgleichsmechanismen bei der Restrukturierung. Aus der praxisorientierten Sicht des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht sind diese verfassungskonform.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz: StaRUG – stellt kriselnden Unternehmen Instrumente zur außerinsolvenzlichen Sanierung bereit. Es soll die Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts ermöglichen und damit eine Insolvenz vermeiden. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, in dem Schuldner alle zur Sanierung erforderlichen Maßnahmen bündeln. Gegen die Vorschriften des StaRUG zur gerichtlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen richten sich zwei aktuell anhängige Verfassungsbeschwerden. Beide betreffen die vorgesehenen Abfindungsmechanismen.

Zu den Verfahren hat die BRAK auf Anforderung des Bundesverfassungsgerichts bereits durch ihren Ausschuss Verfassungsrecht Stellung genommen. Aus verfassungsdogmatischer Perspektive sah dieser sowohl eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 I GG) als auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 I GG) durch die Wertersatzregelungen des StaRUG.

Aus der Perspektive der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung. In einer ergänzenden Stellungnahme ihres Ausschusses Insolvenzrecht hat die BRAK sich mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in Gesellschafterrechte durch einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG mit den Grundrechten – insbesondere der Eigentumsfreiheit des Art. 14 I GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG – in Einklang stehen. In seine Betrachtung bezog er die Funktionsweise und den Zweck des StaRUG-Rahmens, seine systematische Einbettung in das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht sowie seine unionsrechtliche Prägung ein.

Aufgrund seiner spezifischen rechts- und verfahrenspraktischen Erfahrungen gelangt der Ausschuss Insolvenzrecht zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des StaRUG in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung verfassungskonform sind. Die einschlägigen Schutzmechanismen des StaRUG gewährleisten einen hinreichenden und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Eigentümerinteressen der Gesellschafter und den legitimen Zielen der insolvenzabwendenden Sanierung.

Die Einschätzung des BRAK-Ausschusses Insolvenzrecht deckt sich im Ergebnis mit den Stellungnahmen verschiedener Verbände aus der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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Milka-Verpackung mit weniger Inhalt ist irreführend

Das Landgericht Bremen gab der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt und untersagte die Füllmengenreduzierung der Milka-Tafeln ohne hinreichenden Hinweis als irreführende „Mogelpackung“ (Az. 12 O 118/25).

LG Bremen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 12 O 118/25 vom 22.04.2026 (nrkr)

In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.

Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben.

Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen.

Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, sodass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.

Quelle: Landgericht Bremen

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Kreuzfahrtunternehmen darf Provisionsweitergabe nicht verbieten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe zu kündigen (Az. VI-6 U 5/24 [Kart].

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil VI-6 U 5/24 [Kart] vom 13.05.2026

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.05.2026) entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen (Beklagte) nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe (Klägerin) zu kündigen.

Die Klägerin bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u. a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.

Mit Urteil vom 10.10.2024, Az. 14d O 14/22, hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe.

Der 6. Kartellsenat hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sog. unechter Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u. a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Meilenstein für die Versorgungssicherheit Strom: Kapazitätsmarkt sichert zukünftig die Versorgung mit Strom ab

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

BMWE, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des BMWE für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) beschlossen. Damit wurde ein zentraler Meilenstein für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erreicht. Mit dem Gesetz wird der Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem im Jahr 2031 ausreichend zuverlässige Stromerzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen. Es dient der Umsetzung der sog. Kraftwerksstrategie.

„Erneuerbare Energien brauchen eine Lebensversicherung – und die heißt gesicherte Leistung. Wer den Ausbau der Erneuerbaren und den Kohleausstieg ernst meint, muss jetzt flexible Kraftwerke und neue Kapazitäten auf den Weg bringen. Mit dem StromVKG sorgen wir dafür, dass Strom auch dann sicher verfügbar ist, wenn Wind und Sonne pausieren. Das ist Klimaschutz mit wirtschaftlicher Vernunft und gleichzeitiger Versorgungssicherheit – und ein klares Signal für den Industriestandort Deutschland.“

Bundesministerin Katherina Reiche

Deutsche und europäische Analysen zur Versorgungssicherheit zeigen, dass ab Anfang der 2030er-Jahre die Herausforderungen für das Stromsystem zunehmen. Die Flexibilität in der Stromnachfrage und Stromimporte werden perspektivisch ihren Beitrag leisten, das schwankende Angebot aus erneuerbaren Energien jederzeit zuverlässig auszugleichen. Neue steuerbare Kapazitäten werden aber weiterhin notwendig sein, insbesondere ab den 2030er Jahren. Es besteht Handlungsbedarf.

Das StromVKG führt daher einen Kapazitätsmarkt ein, damit ausreichend Anlagen zur Bereitstellung elektrischer Leistung gebaut und betriebsbereit gehalten werden. Rechte und Pflichten der Marktakteure werden klar geregelt, sodass hier Planungs- und Investitionssicherheit hergestellt wird. Fokus der Maßnahme ist das Jahr 2031. Durch mehrjährige Verpflichtungsmöglichkeiten für neue Anlagen wird aber auch die Versorgungssicherheit in den Jahren danach deutlich gestärkt.

Der Gesetzesentwurf sieht stufenweise Ausschreibungen für die Bereitstellung von Kapazitäten vor. In mehreren Schritten wird der Gesamtbedarf für das Jahr 2031 ausgeschrieben. Die Ausschreibungen stehen grundsätzlich allen Technologien offen, die die Ausschreibungsbedingungen erfüllen, zuverlässig steuerbare Leistung bereitstellen können und zur Sicherung der Energieversorgung beitragen.

In einem ersten Schritt werden nur neue Anlagen ausgeschrieben, um die Versorgungssicherheit substanziell zu stärken. Vorgesehen sind zunächst Ausschreibungen im Umfang für 11 Gigawatt neuer steuerbarer Leistung für eine Verpflichtung von 15 Jahren. Davon richten sich die ersten Ausschreibungen im Umfang von 9 Gigawatt an sog. Langzeitkapazitäten, die in der Lage sind, auch über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitzustellen. So können auch längere Phasen ohne Erzeugung aus erneuerbaren Energien (sog. Dunkelflauten, also Zeiten mit wenig Wind und Sonne) abgesichert werden. Danach folgen weitere Ausschreibungen für neue „Erzeugungskapazitäten“ im Umfang von 2 Gigawatt ohne Langzeitkriterium.

Schließlich erfolgen in den Jahren 2027 und 2029 weitere, vollständig technologieoffene Ausschreibungen. Bewerben können sich dann neben Kapazitäten wie z. B. Kraftwerken und Speichern auch flexible Nachfrager und neben neuen Anlagen auch Bestandsanlagen.

Der Gesetzesentwurf soll nun möglichst zügig im Bundestag beraten und beschlossen sowie von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt werden. Die Regelungen des StromVKG basieren auf dem im Januar 2026 mit der Europäischen Kommission erzielten Grundsatzeinigung für eine Ausgestaltung eines Versorgungssicherheitsinstruments im Einklang mit dem EU-Beihilferecht.

Das StromVKG soll durch weitere Maßnahmen ergänzt werden. In einer Gesamtstrategie greifen Versorgungssicherheit, Klimaschutz und Marktprinzipien ineinander. Im Jahr 2027 werden Ausschreibungen für den Umstieg auf Wasserstoffbetrieb von Kraftwerken durchgeführt. Außerdem wird 2027 ein Gesetz zur Umsetzung eines umfassenden Kapazitätsmarkts zur Sicherung der Versorgung ab 2032 vorgelegt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Neue Weichenstellung für den Gebäudebereich – Bundeskabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

BMWE/BMWSB, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf sieht eine Neuorientierung bei der Effizienz und der Modernisierung im Gebäudesektor vor.

Der Entwurf orientiert sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und der Eckpunkte der Verhandlungsgruppe zum GModG.

„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen.“

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche

„Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz holen wir zurück, was lange gefehlt hat: Klarheit, Verlässlichkeit, Vertrauen. Das ist der Startschuss für Planungssicherheit für die Branche, die notwendige Entscheidungsfreiheit für Hauseigentümer und Klimaschutz, der pragmatisch erreicht wird. Das GModG ist deutlich einfacher, technologieoffener und flexibler. Es ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren. Wir haben einen klaren Pfad festgelegt, wie Mieterinnen und Mieter vor hohen Kosten durch den Einbau von Öl- und Gasheizungen geschützt werden können. Dafür danke ich meiner Kabinettskollegin Stefanie Hubig ausdrücklich, die diese Regelungen konstruktiv ausgearbeitet und eingebracht hat. Das Klimaschutzgesetz und seine Vorgaben gelten. Zum einen durch die Bio-Treppe, die nach und nach hoch läuft und zum anderen durch die Evaluation im Jahr 2030 im Hinblick auf die Klimaneutralität 2045. Wir werden genau darauf schauen, wo wir vielleicht nachsteuern müssen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien beim Heizen entfallen, genauso wie Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

Es gilt jetzt eine freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dabei kann aus unterschiedlichen Optionen gewählt werden: Wärmepumpen, Hybridmodelle und Biomasse-Pelletheizungen. Auch Gas- und Ölheizungen sind nun wieder zulässig.

Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, muss also nach und nach den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen und so zum Klimaschutz beitragen. Die vorgesehene Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes schafft zudem einen Mechanismus, mit dem nachgesteuert werden kann, falls die Marktdynamik hinter dem 2045-Ziel zurückbleibt.

Wer unter die Biotreppe fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen. Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.

Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.

Die Bundesförderung für den Heizungstausch wird bis mindestens 2029 abgesichert.

Zum Schutz von Mietern regeln wir im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird.

  • Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
  • Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.

Wir setzen die Vorgaben der sog. EU-Gebäuderichtlinie 1:1 in nationales Recht um und gehen damit nicht über das hinaus, was uns die Richtlinie an Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Unternehmen haften für falsche Aussagen ihres KI-Chatbots

Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte für irreführende Falschangaben ihres KI-Chatbots zu angeblichen Facharzttiteln haftet und deren Verwendung zu unterlassen hat (Az. 4 UKl 3/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil 4 UKl 3/25 vom 12.05.2026

Urteil in Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Aesthetify GmbH

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden.

Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kundinnen und Kunden bzw. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Beklagten, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat der Senat nicht bei. Selbst sollte die Beklagte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren haben lassen, trage sie für die – unstreitigen – Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht verwehrt. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Konkretisiert wird das Kriterium der Irreführung unter anderem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;“.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie Gewährung von Zuwendungen erfolglos

Das VG Koblenz hat die Klage eines Krankenhausträgers auf Betrauung sowie auf Gewährung von Zuwendungen mangels Rechtsschutzbedürfnis und mangels Vergleichbarkeit der geltend gemachten Ansprüche als unzulässig abgewiesen (Az. 3 K 1419/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 3 K 1419/24.KO vom 27.04.2026

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses. Mit ihrer Klage begehrte sie, im Wege der Gleichbehandlung ebenso wie die Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH (die Beigeladene) durch den beklagten Landkreis Mayen-Koblenz mit der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung im Kreisgebiet betraut zu werden. Ferner beantragte sie die Zahlung von Zuwendungen in Form von Ausgleichszahlungen für ihre handelsrechtlichen Verluste und von Investitionskostenzuschüssen, wie sie die Beigeladene erhalten habe. Hilfsweise machte die Klägerin das Unterlassen weiterer Verlustausgleiche der Beigeladenen durch den Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Rückforderung von Ausgleichszahlungen geltend.

Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Die Klage sei bereits unzulässig, so die Koblenzer Richter.

Soweit sie die Betrauung als Grundlage für den Erhalt von Zuwendungen beanspruche, fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Europarechtlich sei die Betrauung für die Gewährung von Zuwendungen nur dann erforderlich, wenn die Zuwendungen geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (sog. Binnenmarktrelevanz). Eine solche Relevanz hätten die von der Klägerin angestrebten Zuwendungen jedoch nicht, weil diese keine medizinischen Dienstleistungen erbringe, die über die Regelversorgung der örtlichen Bevölkerung hinaus gingen.

Die Klage sei ferner unzulässig, soweit die Klägerin die Gewährung von Ausgleichszahlungen und Investitionskostenzuschüssen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der Beigeladenen beantragt habe. Denn der Beigeladenen seien keine derartigen Zuwendungen, sondern ausschließlich Darlehen bzw. Barkapitalerhöhungen gewährt worden. Auf solche Leistungen des Beklagten sei die Klage aber nicht gerichtet gewesen.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil Verlustausgleichszahlungen an die Beigeladene weder für die Vergangenheit erfolgt seien noch für die Zukunft drohten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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