EuGH zum Kündigungsrecht bei Vertragsänderung des TK-Anbieters nach EuGH-Urteil

Der EuGH hat entschieden, dass ein Teilnehmer seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen kann, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird (Az. C-514/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.03.2026 zum Urteil C-514/24 vom 12.03.2026

Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird.

Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung.

In Urteilen aus den Jahren 20201 und 20212 hat der Gerichtshof das Unionsrecht3 dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sog. Nulltarif4 in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht5 haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.

Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien.

Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen.

Der Gerichtshof bejaht diese Fragen.

Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind.

Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden.

Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern.

Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden.

Fußnoten

1Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 106/20).

2Urteile vom 2. September 2021, Vodafone, C-854/19, Vodafone, C-5/20, und Telekom Deutschland, C-34/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 145/21).

3Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union.

4Die Tarifoption zum „Nulltarif“ ist eine Geschäftspraxis, bei der ein Anbieter von Internetdiensten dem Kunden den Zugang zu bestimmten Anwendungen ermöglicht, ohne dass der durch deren Nutzung verursachte Datenverkehr vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen abgezogen wird.

5Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Rechtsstreit um die außerordentliche Kündigung eines Abteilungsleiters bei der Bayerischen Versorgungskammer wegen des Vorwurfs von Compliance Verstößen

Das ArbG München hat im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben (Az. 13 Ca 9892/25).

ArbG München, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil 13 Ca 9892/25 vom 10.03.2026 (nrkr)

Das Arbeitsgericht München hat am 10.03.2026 im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen Versorgungseinrichtungen ein klagestattgebendes Urteil verkündet. Es wurde entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben.

Der Kläger war seit 2003 bei den Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar. Er war Abteilungsleiter der Abteilung KI100 (Immobilien Investment Management-Ressort) bei der Bayerischen Versorgungskammer. Zum Aufgabenbereich der Abteilung des Klägers gehörte es, den Erwerb von Immobilien zu begleiten und in diesem Zusammenhang auch Immobilien für die Beklagten zu besichtigen, in die die jeweiligen Fonds bzw. Subfonds die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Gelder investierten.

Vorliegend klagte der Kläger u. a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli 2025 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Den Kündigungen lagen Vorwürfe zugrunde, der Kläger habe Compliance-Verstöße durch nicht angezeigte persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern der Beklagten sowie die unzulässige Annahme von Zuwendungen begangen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil die Beklagten für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist im Sinne des § 626 Absatz 2 BGB gewahrt wurde. Nach § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch die kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden, andernfalls gilt sie als unwirksam.

Den Kündigungen vorausgegangen waren Ermittlungen durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei, die sich über mehrere Monate hinzogen. Bereits im April 2025 war der Kläger mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte jedoch erst im Juli 2025.

Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 13 Ca 9892/25).

Quelle: Arbeitsgericht München

Powered by WPeMatico

Digitale Kanzlei – Kosten für Einscannen der Papierakte werden nicht erstattet

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Az. 6 W 43/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2026 zum Beschluss 6 W 43/25 des OLG Brandenburg vom 05.01.2026

Scannt eine Kanzlei eine umfangreiche Papierakte, so kann sie die Kosten hierfür vom Gegner nicht erstattet bekommen, so das OLG Brandenburg.

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Beschluss vom 05.01.2026, Az. 6 W 43/25).

Das Verfahren war bis zum Vergleich vor dem Landgericht (LG) vollständig in Papierform geführt worden. Die Kanzlei hatte die umfangreichen Dokumente der Gegenseite zur Erleichterung der eigenen Arbeit stets einscannen lassen – hierfür waren insgesamt ca. 2.400 Euro angefallen. Diese wollte die Kanzlei nun im Kostenfestsetzungsverfahren von der Gegenseite erstattet bekommen. Dies lehnte das LG allerdings ab – zu Recht, wie das OLG nun bestätigte.

Scan-Kosten waren nicht zwingend erforderlich

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig – also hierzu objektiv erforderlich und geeignet – gewesen seien. Dabei bestehe außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung, so die ständige Rechtsprechung.

Die Digitalisierung habe hier erkennbar nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, so das OLG. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Kosten seien zur Rechtsverfolgung daher nicht zwingend erforderlich gewesen.

Ob eine Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägervertreter vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten nachweislich die Übermittlung digitaler Dokumente verlangt hätten, sei hier nicht zu entscheiden gewesen. Ein solcher Sachverhalt sei nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus sei das Einscannen möglicherweise schon nicht nach der – von den Klägervertretern angeführten – Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 c) VV RVG erstattungsfähig. Grundsätzlich lösten Scans jedenfalls keine Vergütung mehr aus. Der Gesetzgeber habe 2013 klargestellt, dass ein eingescanntes Dokument weder eine „Ablichtung“ noch eine „Kopie“ im Sinne des Kostenrechts sei. Scans seien daher nur unter den engen Voraussetzungen des
Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 d) VV RVG erstattungsfähig; diese hätten hier nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

EU-Parlament fordert Aktionsplan zu Gender Pay Gap und Rentengefälle

Das EU-Parlament forderte in der Plenarsitzung am 10.03.2026 einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • Frauen schneiden in der Bildung zunehmend besser ab als Männer, sind aber im Allgemeinen schlechter bezahlt
  • Unverhältnismäßiger Anteil der unbezahlten Pflege- und Hausarbeit wird von Frauen geleistet
  • EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sowie Lohnangleichung in von Frauen dominierten Sektoren

Das Parlament fordert einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

In ihrem mit 458 Ja-Stimmen, 72 Nein-Stimmen und 98 Enthaltungen angenommenen Bericht verweisen die Abgeordneten darauf, dass Arbeitsplätze in von Frauen dominierten Sektoren in der Regel schlechter bezahlt sind, obwohl jüngere Frauen in der Bildung immer besser abschneiden als jüngere Männer. Eine Verbesserung der Erwerbsbeteiligung und der Arbeitsbedingungen von Frauen könne dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitskräftemangel zu beheben und die Produktivität der EU zu verbessern.

Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles

Das Parlament fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen. Der Aktionsplan sollte gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des gerechten Entgelts in von Frauen dominierten Sektoren umfassen.

Das Parlament fordert Investitionen im Rahmen des nächsten langfristigen EU-Haushalts, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Frauen zu stärken und für zuverlässige Pflegedienste zu sorgen. Frauen sind für einen unverhältnismäßig hohen Anteil unbezahlter Pflege- und Hausarbeit zuständig. Dies verringert die Erwerbsbeteiligung und die Renten und ist einer der Hauptgründe für das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle. Unzureichende Investitionen, hohe Kosten und ein Mangel an Kinder- und Langzeitpflegediensten hindern Frauen daran, vollständig am Arbeitsmarkt teilzunehmen, heißt es in dem Bericht. Dies kann dazu führen, dass Frauen eher eine Teilzeit- als eine Vollzeitbeschäftigung ausüben oder ihre Arbeit kündigen müssen. Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass Zeiten der Abwesenheit vom Beruf aufgrund von Betreuungsaufgaben nicht zählen, wenn es um den Erwerb von Rentenansprüchen geht, obwohl dies dem Staat erhebliche Kosten erspart.

Die Schließung der Kinderbetreuungslücke könnte das Leben von Eltern in ganz Europa verbessern, und mehr Unterstützung könnte den Arbeitsmarkt erheblich stärken. Die Abgeordneten fordern die Mitgliedstaaten auf, Männer zu ermutigen, ihre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, und einen bezahlten Vaterschaftsurlaub zu fördern.

Quelle: Europäisches Parlament

Powered by WPeMatico

Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam

Das OVG Schleswig-Holstein hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil 6 KN 6/24 vom 11.03.2026

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reinigungspflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontrollfunktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe. Auch der Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein „Ausfertigungschaos“ geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reinigungspflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reinigungspflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebührenerhebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßenreinigungsgebühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z. B. Anliegerstraße oder Durchgangsstraße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr erneut steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.03.2026

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr erneut steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Sie hat damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt.

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1. Juli steigen. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2027. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Zusätzliche Urlaubstage in der Pflege

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne 2026 in einem ersten Schritt auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Außerdem bleibt es beim Mehrurlaub für Beschäftigte in der Altenpflege. Der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus, soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche betragen.

Die Pflegekommission hatte ihre Empfehlungen im November vergangenen Jahres überreicht. Mit der Verordnung werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Verordnung gilt bis 30. September 2028.

Pflegekräfte leisten Herausragendes

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte die Vorschläge der Kommission begrüßt: Pflegekräfte leisteten Herausragendes, sagte Bas. Für dieses „Anpacken und Dabeibleiben” seien gute Löhne zentral, „damit sich auch in Zukunft Menschen gern für den Pflegeberuf entscheiden und die Versorgung von Pflegebedürftigen sichergestellt ist”, so die Ministerin im November.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte erklärt, die Löhne für Pflege- und Betreuungskräfte hätten sich in den vergangenen Jahren bereits spürbar verbessert, lägen durchschnittlich sogar höher als von der Pflegekommission nun festgelegt. Neben der finanziellen Komponente wolle die Bundesregierung die Berufe in der Pflege auch durch mehr Befugnisse und weniger Bürokratie stärken, um die Attraktivität dieser Berufsbilder weiter zu erhöhen.

So entwickeln sich die Mindestlöhne

Für Pflegehilfskräfte

Höhe
aktuell 16,10 Euro
ab 01.07.2026 16,52 Euro
ab 01.07.2027 16,95 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)

Höhe
aktuell 17,35 Euro
ab 01.07.2026 17,80 Euro
ab 01.07.2027 18,26 Euro

Für Pflegefachkräfte

Höhe
aktuell 20,50 Euro
ab 01.07.2026 21,03 Euro
ab 01.07.2027 21,58 Euro

Aktuell erhalten Pflegehilfskräfte mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Löhne waren zuletzt zum 1. Juli 2025 gestiegen. Die aktuell geltende Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig.

In Deutschland arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, etwa in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Sie amtiert jeweils für fünf Jahre. Die aktuelle Kommission hat ihre Arbeit im Jahr 2021 aufgenommen.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Schutz von Urheberrecht und kreativer Arbeit im Zeitalter künstlicher Intelligenz

Am 10.03.2026 verabschiedeten die Abgeordneten des EU-Parlaments eine Reihe von Empfehlungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter kreativer Werke vor der Nutzung durch künstliche Intelligenz (KI). Sie sind der Ansicht, dass das EU-Urheberrecht für alle Systeme generativer künstlicher Intelligenz (genAI) auf dem EU-Markt gelten sollte.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • Abgeordnete fordern Transparenz und faire Vergütung
  • Rechteinhaber müssen die Möglichkeit haben die Verwendung ihrer Inhalte für KI- Training zu verweigern
  • Schutz von Nachrichtenmedien zur Gewährleistung von Informationsvielfalt und Pluralismus
  • Neue Lizenzrichtlinien, um mögliche Urheberrechtsverstöße anzugehen

Um kreative Arbeit in der EU zu schützen, sind bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch künstliche Intelligenz Transparenz und eine faire Vergütung erforderlich.

Am Dienstag, 10.03.2026, verabschiedeten die Abgeordneten mit 460 Stimmen bei 71 Gegenstimmen und 88 Enthaltungen eine Reihe von Empfehlungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter kreativer Werke vor der Nutzung durch künstliche Intelligenz (KI). Sie sind der Ansicht, dass das EU-Urheberrecht für alle Systeme generativer künstlicher Intelligenz (genAI) auf dem EU-Markt gelten sollte.

Vergütung und Transparenz

Um kreative Arbeit innerhalb der EU zu schützen, muss die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte von KI angemessen vergütet werden, so das Parlament. Der Kreativsektor erwirtschaftet 6,9 % des Bruttoinlandsprodukts der EU.

Zusätzlich fordern die Abgeordneten die Kommission auf, zu prüfen inwiefern eine Vergütung für die bisherige Nutzung sichergestellt werden kann. Sie lehnen allerdings Vorschläge ab, bei denen KI-Anbieter eine globale Lizenz für das Training ihrer Modelle generativer KI gegen eine Pauschalzahlung erhalten.

Die Abgeordneten betonen außerdem die Bedeutung vollständiger Transparenz bei der Nutzung geschützter Inhalte durch genAI. Sie fordern, dass KI-Anbieter und -Nutzer eine detaillierte Liste aller urheberrechtlich geschützten Werke, die zum Trainieren der KI verwendet wurden, sowie detaillierte Aufzeichnungen über Crawling-Aktivitäten bereitstellen. Das Fehlen dieser Angaben könnte als Urheberrechtsverletzung angesehen werden und rechtliche Konsequenzen für KI-Anbieter und -Anwender nach sich ziehen. Wenn ein solcher Rechtsstreit dann zugunsten des Rechteinhabers entschieden wird, müssen KI-Anbieter oder -Anwender alle Rechtskosten und damit verbundenen Ausgaben tragen.

Lizenzmarkt

Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, einen neuen Lizenzmarkt für urheberrechtlich geschütztes Material zu schaffen, einschließlich freiwilliger kollektiver Lizenzvereinbarungen. Sie wollen sicherstellen, dass Rechteinhaber ihre Werke von der Verwendung in KI-Trainings ausschließen können, und schlagen vor, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Prozess verwalten könnte.

Schutz für den Nachrichtenmedien

Die Abgeordneten fordern die Kommission nachdrücklich auf, Nachrichtenmedien und die Presse zu schützen, deren Arbeit regelmäßig von KI-Systemen genutzt wird. Nachrichtenmedien, deren Traffic und Einnahmen durch KI-Systeme umgeleitet werden, sollten vollständig entschädigt werden. Ihnen soll das Recht eingeräumt werden, die Nutzung ihrer Inhalte für das Training von KI-Systemen zu verweigern. Die Abgeordneten bestehen darauf, dass die Ansammlung von Nachrichteninhalten den Medienpluralismus und die Informationsvielfalt gewährleisten muss und dass eine selektive Verarbeitung von Informationen oder Selbstbegünstigungspraktiken durch Gatekeeper, die ihren KI-Diensten zugutekommen, vermieden werden muss.

Von KI erstellte Inhalte und Schutz von Einzelpersonen

Von KI vollständig generierte Inhalte sollten nicht urheberrechtlich geschützt sein, so die Abgeordneten. Sie wollen auch sicherstellen, dass Einzelpersonen vor der Verbreitung manipulierter und KI-generierter Inhalte geschützt sind, und betonen die Verpflichtung der Anbieter digitaler Dienste, gegen solche illegalen Nutzungen vorzugehen.

Quelle: Europäisches Parlament

Powered by WPeMatico

Verfahren betreffend die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank rechtskräftig abgeschlossen

Der jahrelange Entschädigungsstreit zwischen der
Deutschen Bank und früheren Postbank-Aktionären ist rechtskräftig
abgeschlossen. Der BGH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde der
Deutschen Bank zurück und bestätigte damit ein Urteil des
OLG Köln, das den ehemaligen Anteilseignern in vollem
Umfang Recht gegeben hatte (Az. II ZR 130/24).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss II ZR 130/24 vom 25.02.2026

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (II ZR 14/21) die zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 178/2022 vom 13. Dezember 2022). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die beklagte Deutsche Bank AG antragsgemäß verurteilt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zurückgewiesen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen hat.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 543 ZPO

(…)

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche

Der BGH entschied, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt (Az. I ZR 106/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil I ZR 106/25 vom 11.03.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft.

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunftserteilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat.

Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des „Behältnisses“ in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als „Behältnisse“ von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.

Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 4 JuSchG

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, …

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

(…)

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

(…)

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Mikroplastik im Reitsand? OLG Oldenburg entscheidet über Mangelhaftigkeit

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Zu dieser Frage hat das OLG Oldenburg Stellung genommen (Az. 9 U 22/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss 9 U 22/25 vom 16.10.2025 (rkr)

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Über diese Frage hatte vor einiger Zeit der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Klägerin betreibt eine Reitanlage, auf der sich unter anderem eine 20 x 60 Meter große Reithalle befindet. Nachdem sie sich den Boden einer anderen Halle angesehen hatte, beauftragte sie im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens zum Preis von rund 12.000 Euro.

Mit diesem Sand wurde die Klägerin allerdings nicht glücklich. Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.

Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Klägerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie im Jahr 2023 den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Beklagten zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Klägerin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.

Das Landgericht Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Klägerin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das Landgericht hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.

Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Beklagte, so die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien – auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werden muss – erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.

Dem ist in zweiter Instanz auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gefolgt. Zwar hatte die Beklagte im Berufungsverfahren sogar noch von sich aus ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand „– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre“. Dies ließ der Senat jedoch nicht gelten: „Kleinere Einschränkungen“ bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

Powered by WPeMatico